B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1671/2019
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 7. März 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
7. März 2019 die bisher bezahlte ganze Invalidenrente von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) durch eine halbe Rente (zuzüglich je
einer halben Kinderrente für jedes Kind) ersetzte (Beschwerdeakten
[B-act.] 2),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. April
2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Juli 2019 aufgefordert wur-
de, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 8),
dass ihm diese Zwischenverfügung am 8. Juni 2019 zugestellt wurde
(Rückschein; B-act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Postaufgabe,
siehe B-act. 14) einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses beantragte und diesen damit begründete, dass er
aus Krankheitsgründen immer wieder wichtige Dokumente, Schriftstücke,
Rechnungen etc. verlege und deshalb oft nicht in der Lage sei, fristgerecht
zu reagieren,
dass er weiter mitteilte, er habe den Kostenvorschuss nach Auffinden der
Verfügung vom 20. Mai (recte: 6. Juni) 2019 umgehend angewiesen
(B-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 24. Juli 2019 aufforderte, bis zum 23. August 2019 eine
ärztliche Bestätigung und/oder allfällig weitere Beweismittel (wie bspw.
eine Bestätigung eines Spitalaufenthalts) einzureichen, welche belegten,
dass er aus gesundheitlichen Gründen (resp. medizinisch belegter fehlen-
der Handlungsfähigkeit) verhindert war, die Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses bis am 8. Juli 2019 einzuhalten, und darauf verwies, dass
nach Ablauf der Frist anhand der vorhandenen Akten über das Gesuch um
Fristwiederherstellung entschieden werde (B-act. 15),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 22. Juli 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht (verspätet) einging (B-act. 13),
dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist
zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil BGer 9C_821/2016 vom
2. Februar 2017 E. 2.1),
dass gemäss der Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei
klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung
zu gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen
darf,
dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln
vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegende Erkrankungen oder subjektive Unmöglichkeit, wenn
zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen
wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht
zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist,
dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei
ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unacht-
samkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar-
stellt (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 a.a.O. E. 2.2 m.H.),
dass für eine Hinderung in gesundheitlicher Hinsicht verlangt wird, dass die
betroffene Person weitgehend vollständig in ihrer Handlungsfähigkeit ein-
geschränkt und auch nicht ihn der Lage war, die Pflichtwahrnehmung zu
delegieren (vgl. bspw. Urteil BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1
m.H.),
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dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019
spätestens am 30. Juli 2019 zugestellt wurde (vgl. vom Beschwerdeführer
persönlich unterzeichneter, aber nicht datierter Rückschein mit Stempel
der Poststelle D-Weil am Rhein vom 30. Juli 2019; B-act. 16),
dass der Beschwerdeführer sich in der Folge nicht mehr vernehmen liess,
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Fristwiederherstellung dem-
nach nicht weiter begründete und namentlich den geltend gemachten Hin-
derungsgrund (fehlende Handlungsfähigkeit aus medizinischen Gründen)
nicht gemäss dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Mass der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit belegte,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht im Sinne der
oben dargestellten Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wur-
de, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten; dass er die Leistung des
Kostenvorschuss (verspätet) nachholte, ändert daran nichts,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer demnach der am 22. Juli 2019 geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintreten der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 22. Juli 2019 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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