B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1672/2013
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B.______,
C.______, D.______ und E.______.
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Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der
Schweiz behandelt die Schweizer Vertretung im Kosovo Visagesuche für
den Schengen-Raum, die grundsätzlich in die Zuständigkeit Österreichs
fielen. Am 13. Dezember 2012 beantragten der kosovarische Staatsan-
gehörige B.______ (geb. 1972, im Folgenden: Gesuchsteller) und dessen
Ehefrau C.______ (geb. 1973) mit den beiden jüngsten Kindern
D.______ geb. 2004) und E.______ (geb. 2007) deshalb bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchs-
aufenthalt von 30 Tagen bei der in Österreich ansässigen Verwandten
A.______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin).
B.
Mit Formularentscheid vom 14. Dezember 2012 lehnte es die Schweizer
Vertretung in Pristina ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit dem ihrer Auffassung nach fehlenden Nachweis für
ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wäh-
rend der Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthalts und für die Hin-
und Rückreise.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 7. Januar 2013 bei
der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf
eine Verpflichtungserklärung und einen Bankkontoauszug aus, dass so-
wohl ihrerseits als auch auf Seiten der Gäste genügend finanzielle Mittel
vorhanden seien.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies das BFM die Einsprache ab.
Dabei teilte das Bundesamt die Einschätzung der Schweizer Auslandver-
tretung, wonach weder die Gastgeberin noch die Gäste finanzielle Garan-
tien in ausreichender Höhe vorzuweisen vermöchten. Die Voraussetzun-
gen für die Erteilung der beantragten Visa seien demnach nicht erfüllt.
Auch lägen keine besonderen – beispielsweise humanitäre Gründe – vor,
welche eine Einreise nach Österreich trotzdem als zwingend notwendig
erscheinen liessen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2013 ersucht die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung des angefochtenen
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Einspracheentscheids und Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Im
Wesentlichen bringt sie vor, es handle sich lediglich um einen Familien-
besuch. Sie habe sich verpflichtet, für alle in diesem Zusammenhang an-
fallenden Kosten aufzukommen. Sowohl sie selber als auch die eingela-
denen Personen hätten im vorinstanzlichen Verfahren bereits Vermö-
gensnachweise vorgelegt, diese seien jedoch nicht zu den Akten erkannt
oder jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Seitens der Schweizer Be-
hörden sei in keinem Schreiben erwähnt worden, wie hoch diese finan-
ziellen Garantien denn sein müssten. Mit knapp € 10'000 (ca. € 5'000.-
der Familie des Gesuchstellers; etwa € 5'000.- der Gastgeberin, zuzüglich
laufender monatlicher Gehälter) meine sie aber, dass für den geplanten
einmonatigen Aufenthalt zweier Erwachsener und zweier kleiner Kinder in
Österreich ebenso wie für die während dieser Zeit im Kosovo verbleiben-
den anderen Familienangehörigen genügend Geld zur Verfügung stehe.
Die Einreisebewilligungen für diesen Familienbesuch seien somit zu ertei-
len.
Das Rechtsmittel war mit einer Verpflichtungserklärung und einem Spar-
kontoauszug der Gastgeberin sowie vier Kontoauszügen einer kosovari-
schen Bank, lautend auf den Gesuchsteller, ergänzt.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin machte vom Replikrecht keinen Gebrauch.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Schweiz vertritt die Republik Österreich in Pristina bei der Bear-
beitung von Visaanträgen und der Erteilung von Schengenvisa. Seit dem
15. Dezember 2011 ist sie zudem ermächtigt, gemäss Visakodex (siehe
dazu Verordnung [EG] Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009, ABl. L 243/1) der-
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artige Visagesuche in eigener Kompetenz zu verweigern. Diesfalls richtet
sich das Rechtsmittelverfahren nach schweizerischem Recht.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und materielle Verfü-
gungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berech-
tigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1
E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
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sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die
nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vorausset-
zungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflich-
tet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in Österreich zugrunde. Da sich der Gesuchsteller und die
Familienmitglieder, die ihn begleiten würden, nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz (wie im übri-
gen auch das Gastgeberland Österreich) den Schengen-Besitzstand und
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen
hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
5.
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für ei-
nen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Reisedokumente, die zum
Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
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liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch
Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85
vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visa-
kodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl.
L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kosovo in die-
ser Liste aufgeführt ist, unterliegen der Gesuchsteller und seine Familien-
angehörigen der Visumspflicht (vgl. hierzu insb. Erwägungsgrund 4 und
Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 1244/2009 vom 30. Novem-
ber 2009 ABl. L 336 vom 18.12.2009 S. 1-3).
7.
Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2013 geltend,
gemäss den Angaben der Schweizer Vertretung in Pristina könnten weder
die Gäste noch die Gastgeberin finanzielle Garantien in ausreichender
Höhe präsentieren. Beiläufig wird zudem darauf verwiesen, dass dem
Gesuchsteller und den ihn begleitenden Angehörigen auch aus humanitä-
ren Gründen kein Visum ausgestellt werden könnte.
8.
8.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend
finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK massge-
bend, ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten
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Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine
Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist,
bestreiten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwer-
ben.
8.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensun-
terhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfol-
gen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflich-
tungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehö-
rigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des
nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mit-
tel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 3
SGK). Mithin können auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel
zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das
schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Vorschriften.
8.3 Auch das AuG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die
Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die
für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss
Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass
während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen
werden. Analoges gilt für eine Einreise nach Österreich.
8.4 Wie eben erwähnt, kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mit-
tel mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, ei-
ner Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht
werden (Art. 2 Abs. 2 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden ha-
ben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz zu verlangen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung um-
fasst gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunter-
halt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die
dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen
Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz
entstehen. Dies entspricht weitgehend dem Inhalt der Verpflichtungserklä-
rung, welche die Republik Österreich ihren dort ansässigen Gastgeberin-
nen und Gastgebern aushändigt. Die Verpflichtungserklärung ist unwider-
ruflich. In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen
sowie Familien Fr. 30'000.- (Art. 8 Abs. 2 und 5 VEV).
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Seite 8
9.
Es gilt somit in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin und die eingeladenen Per-
sonen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
9.1 Die Beschwerdeführerin erklärte bereits im vorinstanzlichen Verfahren
ihre Bereitschaft, für sämtliche Kosten des Besuchsaufenthalts aufzu-
kommen. Am 5. November 2012 hat sie in diesem Zusammenhang eine
Verpflichtungserklärung unterzeichnet und auf Beschwerdeebene eine
Kopie davon nochmals ins Recht gelegt. Ausserdem wurde eine elektro-
nische Verpflichtungserklärung ausgefüllt. Gemäss einer Mitteilung der
Schweizerischen Botschaft in Pristina vom 14. Dezember 2012 bezeich-
nete die Österreichische Vertretung in Skopje besagte elektronische Ver-
pflichtungserklärung als nicht tragfähig. Die Gastgeberin hat davon mit
der Vernehmlassung Kenntnis erhalten, sich hierzu aber trotz gewährtem
Replikrecht nicht mehr geäussert. Wohl ist die Einschätzung der Behör-
den des Gastgeberlandes zur Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht in einer Weise bindend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbewei-
se umgestossen werden könnte. Solche Dokumente sind, wie im Folgen-
den aufzuzeigen sein wird, allerdings keine vorgelegt worden.
9.2 Die Einschätzung der Österreichischen Botschaft fusst auf der sich in
den Akten befindlichen Druckversion der elektronischen Verpflichtungser-
klärung. Den dortigen Angaben zufolge erzielt die Gastgeberin ein Netto-
einkommen von monatlich knapp € 1'600.-, die übrigen relevanten Positi-
onen (sonstige Vermögenswerte, weitere Haushaltseinkommen) wurden
mit einer "0" gekennzeichnet. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 21. März
2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei Auszüge aus ihrem Sparkonto
nach. Daraus resultiert per 11. März 2013 ein Kapital von € 4696.14. So-
weit ersichtlich, wurde dieser Betrag über Jahre hinweg in monatlichen
Raten zwischen € 15.- und € 100.- angespart (sog. Ansparkonto). Dies
bietet für den einmonatigen Besuch einer vierköpfigen Familien jedoch
längst noch keine hinreichende Gewähr. Wie an anderer Stelle angetönt,
beträgt die Garantiesumme in der Schweiz beispielsweise Fr. 30'000.-.
Entsprechende Richtwerte der Republik Österreich sind nicht aktenkun-
dig, aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der jeweiligen Verpflich-
tungserklärungen aber auf den Gastgeberstaat übertragbar. Selbst unter
Berücksichtigung tieferer Lebenskosten am Wohnort der Beschwerdefüh-
rerin erscheinen die finanziellen Risiken des Besuchsaufenthalts mithin
nicht als genügend gesichert.
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Seite 9
9.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die der Rechtsmitteleingabe vom
21. März 2013 beigelegten Bankbelege. Hierbei handelt es sich um Aus-
züge über zwei auf den Namen des Gesuchstellers lautende Konten bei
der kosovarischen "Pro Credit Bank". Konkret weisen sie per 11. März
2013 ein Guthaben von € 2'000.- bzw. € 1'997.- aus, wovon € 3000.- (in
Tranchen à € 1'000.-) erst an jenem Datum – also fünf Tage, nachdem
der Beschwerdeführerin der negative Einspracheentscheid des BFM aus-
gehändigt worden war – als Eingang verbucht worden sind. Eröffnet wor-
den waren die Konten am 8. November 2012 mit je € 1'500.-. Danach un-
terlagen die Kontostände starken Schwankungen. Auf einem der Konten
befand sich zwischen dem 15. November 2012 und dem 10. März 2013
überhaupt kein Guthaben mehr, auf dem anderen Konto in jener Zeit-
spanne nurmehr knapp € 1'000.-. Angesichts solcher Auffälligkeiten kann
in den fraglichen Kontoauszügen keine zusätzliche Sicherheit zu den fi-
nanziellen Mitteln der Gastgeberin erblickt werden. Dies gilt umso weni-
ger, wenn man bedenkt, dass die Familie des Gesuchstellers, die im Ko-
sovo einen Landwirtschaftsbetrieb führt, aus insgesamt zehn Personen
besteht (nebst den vier eingeladenen Personen sind dies vier ältere,
schulpflichtige Kinder und die Eltern des Gesuchstellers). Das an einem
Stichdatum Mitte März 2013 ausgewiesene Kapital von knapp € 4'000.-
stellt unter den geschilderten Begebenheiten jedenfalls keine jederzeit
verfügbare Reserve oder Ersparnis dar, auf die gegebenenfalls zurück-
gegriffen werden könnte.
9.4 Unabhängig davon gilt gemäss behördlicher Praxis ein Betrag von
Fr. 100.- pro Tag und Person als Richtwert, wenn die gesuchstellende
Person die Kosten des Besuchsaufenthalts selbst bestreitet. Die zu leis-
tenden Garantien beschränken sich, wie an anderer Stelle dargetan, aber
nicht auf die üblichen Lebenshaltungskosten der eingeladenen Personen
während ihrer Anwesenheit im Gastgeberland, sondern umfassen auch
die versicherungsmässig nicht abgedeckten Aufwendungen für allfällige
Rückführungs- bzw. Ausschaffungskosten. Die in der Republik Österreich
verwendete schriftliche Verpflichtungserklärung spricht von Kosten "der
Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Massnahmen". So oder so
wird der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel mit den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Unterlagen nicht erbracht. Die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 5 SGK
bzw. Art. 5 AuG sind damit nicht erfüllt.
9.5 Da bereits in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
und der eingeladenen Personen ein Einreisehindernis zu erblicken ist, er-
C-1672/2013
Seite 10
übrigt es sich, die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheit-
lichen Schengen-Visums (u.a. Aufenthaltszweck und gesicherte Wieder-
ausreise) zu beurteilen.
10.
Zu prüfen bleibt, ob es allenfalls angezeigt wäre, aus humanitären Grün-
den ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (siehe
E. 5.2 weiter vorne). Allerdings werden weder dafür in Frage kommende
Gründe geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Als
Nichte bzw. Cousine gehört die Beschwerdeführerin im Übrigen auch
nicht zum engsten familiären Kreis der eingeladenen Personen.
11.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
C-1672/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden
Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer C-1672/2013 zu Gunsten der
Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: PO-
FICHBEXXX) zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Wien)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […], […] und […] retour)
– die Schweizerische Botschaft in Wien (in Kopie)
– die Schweizerische Botschaft in Pristina (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: