B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1673/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Rietmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf IV-Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar
2012.
C-1673/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Ver-
fügung vom 27. Februar 2012 das Gesuch von X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz seit
dem 1. Februar 2012 in Z._______, vorher in Spanien (act. 1/6), um Ge-
währung einer Invalidenrente abwies (act. 1/2),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27.
März 2012 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine fachärztli-
che Abklärung vorzunehmen, alles unter Kosten und Entschädigungsfol-
ge zulasten der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 unter Bezug-
nahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom
1. Juni 2012 und gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes
(RAD) derselben vom 30. Mai 2012 beantragte, die Beschwerde sei gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im
Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzutreten
ist,
dass der Beschwerdeführer während des Abklärungsverfahrens seinen
Wohnsitz im Ausland per 1. Februar 2012 wieder in die Schweiz nach
Z._______ verlegt hat (act. 1/6), weshalb die bisherige örtliche Zustän-
digkeit von der Vorinstanz wieder auf die IV-Stelle des Kantons St. Gal-
len, welche am 29. Mai 2008 die Anmeldung entgegennahm (Vorakten
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1/1), übergegangen ist (Art. 40 Abs. 2ter der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]),
dass demzufolge der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz
über das Leistungsbegehren von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
hätte getroffen werden müssen,
dass der Beschwerdeführer den Zuständigkeitsmangel weder in seiner
Beschwerde noch in der Replik gerügt hat, die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmlassungsweise
einbezogen wurde, die Sache – wie nachfolgend zu zeigen sein wird –
durch Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neu-
em Entscheid entschieden werden kann, wodurch der Zuständigkeits-
mangel als geheilt betrachtet werden kann (vgl. Urteile des Bundesge-
richts I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S.
145, E. 3.3.1 f; ebenso I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2),
dass Dr. A._______ des RAD der kantonalen IV-Stelle St. Gallen in ihrer
Stellungnahme vom 30. Mai 2012 (act. 4/2) gestützt auf den Bericht von
Dr. B._______ vom 18. Dezember 2011 sowie den Bericht von PD Dr.
C._______, Muskelzentrum Spital Z._______, vom 23. März 2012 hin-
sichtlich der Diagnosen V.a. Polyarthritis aus dem rheumatischen For-
menkreis (1), Traumatische Rotatorenmanschettenruptur re (2), Carpal-
tunnelsyndrom li (3), C7 Wurzelläsion li, exacerbiert bei Diskushernie und
degenerativen Veränderungen der HWS (4) sowie mögliche Migräne oh-
ne Aura (5) berichtete, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
habe sich seit dem 22. März 2012 nachgewiesenermassen verschlech-
tert, sei instabil geworden, ein operativer Eingriff sei möglicherweise nö-
tig, demzufolge ergebe sich beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähig-
keit von 100 % in der Haupttätigkeit als Bodenleger und eine solche von
75 % für eine adaptierte leichte körperliche Tätigkeit in Wechselposition,
ohne zu hohe Anforderungen an die Feinmotorik (Steifigkeit der Finger)
und ohne Arbeiten über Schulterhöhe (Rotatorenmanschettenruptur und
Cervicobrachialgie bei DH C7),
dass sich die kantonale IV-Stelle St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 1.
Juni 2012 (act. 4/1) der Beurteilung des RAD anschloss und die Vorin-
stanz ersuchte, die angefochtene Verfügung zu widerrufen und allenfalls
ergänzende Abklärungen durchzuführen,
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dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 (act.
4) der Stellungnahme und dem Antrag der kantonalen IV-Stelle St. Gallen
anschloss und sinngemäss feststellte, dass die angefochtene Verfügung
vom 27. Februar 2012 auf einem mangelhaft erhobenen Sachverhalt be-
ruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärun-
gen sowie eine Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität
als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer seinerseits in der Beschwerde einen Eventu-
alantrag auf fachärztliche Begutachtung stellte und sich in seiner Replik
vom 30. Juni 2012 (act. 7) mit Ergänzung vom 3. Juli 2012 (act. 9) mit
dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist verbunden mit der Weisung, die Akten für weitere
Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen weiterzuleiten,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
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dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher in seiner
Replik um Zusprechung einer angemessenen, nach richterlichem Ermes-
sen festzusetzenden Entschädigung ersucht – unter Berücksichtigung
des vom Gericht als notwendig erachteten Aufwandes – eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Verfügung vom 27.
Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese die Akten zur weiteren Abklärung im Sinne der Er-
wägungen und zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren an die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen weiterleite.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage im Doppel: Replik des Beschwer-
deführers vom 30. Juni 2012 zur Kenntnisnahme)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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