B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1676/2014
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
C-1676/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1990) ist türkische Staatsangehörige. Sie
gelangte am 30. März 2011 in die Schweiz und heiratete am 19. Mai 2011
den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen B._______ (geb.
1987). In der Folge erhielt sie im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals
mit Wirkung bis zum 18. Mai 2013 verlängert. Am 1. Oktober 2012 trennten
sich die Ehegatten, und am 27. August 2013 wurde ihre Ehe auf gemein-
sames Begehren rechtskräftig geschieden.
B.
Am 26. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei den Einwohnerdiens-
ten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) ein Gesuch um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Beizugsakten des EMF Ref. BN
21420776 [nachfolgend: EMF act.] 79). Nach Einholung einer Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin (EMF act. 147) unterbreitete das EMF die
Bewilligungssache der Vorinstanz mit dem Antrag um Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG (SR 142.20)
(EMF act. 151, Vorakten des SEM [bis 31.12.2014: Bundesamt für Migra-
tion, BFM] [nachfolgend: SEM act.] 1/153).
C.
Die Vorinstanz setzte die Beschwerdeführerin am 5. November 2013 dar-
über in Kenntnis, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu verweigern. Folge
der Zustimmungsverweigerung wäre, dass gegen die Beschwerdeführerin
gleichzeitig eine Wegweisung aus der Schweiz erginge. Der Beschwerde-
führerin wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt (SEM act. 3/157). Davon machte die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 6. Januar 2014 Gebrauch (SEM act. 7/179).
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist von acht Wochen ab
Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2014 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
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stellte den Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Ertei-
lung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw.
unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwer-
deführerin um unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von
den Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre-
ters (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
F.
In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht nebst den ausländerrecht-
lichen Akten des EMF die Strafakten BM 12 34659 der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern, Region Mittelland (nachfolgend: StA act.), sowie die Ak-
ten des Regionalgerichts Bern-Mittelland betr. Eheschutz CIV 12 6788
(nachfolgend: Eheschutz act.) und Ehescheidung CIV 113 1130 (nachfol-
gend: Ehescheidung act.) bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege im anbegehrten Umfang gewährt. Zum un-
entgeltlichen Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt Peter Huber bestellt.
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 22. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Zustimmung zur Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu-
ständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestal-
tung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Diesem Auftrag kam der Bun-
desrat mit Art. 85 und Art. 86 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nach. Art.
85 Abs. 1 Bst. a VZAE sieht vor, dass ein Zustimmungsverfahren vor dem
SEM durchzuführen ist, wenn das SEM ein solches zur Koordination der
Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Ge-
suchskategorien als notwendig erachtet.
3.2 Die Notwendigkeit einer Zustimmung des SEM zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art.
85 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. August 2015 geltenden Fassung (AS
2007 5497 5526) in Verbindung mit der damals in Kraft stehenden Ziffer
1.3.1.4 Bst. e der Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländer-
bereich (AuG-Weisungen; Publikationen & Service
> Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am
09.10.2015). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
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Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach
dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mit-
gliedstaat der EU oder der EFTA stammt, dem SEM zur Zustimmung zu
unterbreiten. Seit dem 1. September 2015 gilt dasselbe gestützt auf die
seither in Kraft stehende Fassung des Art. 85 Abs. 1 VZAE in Verbindung
mit Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die
dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli-
gungen und Vorentscheide (SR 142.201.1).
3.3 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch
den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1
VZAE). Die dargestellte Regelung gilt gemäss einem neuesten Grundsatz-
urteil des Bundesgerichts nicht, wenn auf kantonaler Ebene ein positiver
Rechtsmittelentscheid ergangen ist (BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.
auf frühere Rechtsprechung). Eine solche Ausnahmekonstellation ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das
Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe
für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter be-
steht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforder-
lich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Im letzteren Fall wird von einem
persönlichen nachehelichen Härtefall gesprochen.
4.2 Der ursprünglich aus der Ehe mit einem niederlassungsberechtigten
Ausländer abgeleitete Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG fiel mit der am
1. Oktober 2012 erfolgten Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens dahin.
Art. 50 Abs. 1 AuG kommt als rechtliche Grundlage für eine weitere Verlän-
gerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht, weil die eheliche Ge-
meinschaft vom 19. Mai 2011 bis längstens 1. Oktober 2012 Bestand hatte,
sie folglich weniger als die von Gesetz verlangten drei Jahre dauerte. Strei-
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tig und nachfolgend zu prüfen ist, ob ein persönlicher nachehelicher Här-
tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vorliegt, welcher
der Beschwerdeführerin einen von der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
unabhängigen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
vermittelt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch
von Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffe-
nen Person erforderlich machen. Solche Gründe können nach der aus-
drücklichen Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben sein, wenn die aus-
ländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Her-
kunftsland gefährdet ist. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden Ehen,
die im Zusammenhang mit Menschenhandel geschlossen, oder solche, die
durch den Tod des primär aufenthaltsberechtigten Ehegatten aufgelöst
wurden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind
alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art.
31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien, wie die Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziel-
len Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die
Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Herkunftsland. Die Annahme eines
persönlichen nachehelichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen.
Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssitu-
ation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind.
5.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet sys-
tematische Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht
und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimp-
fungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE
136 II 1 E. 5 m.H). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Ausei-
nandersetzung, in deren Verlauf die ausländische Person in psychischem
Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt
aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute
stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Aus-
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übung psychischen bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Be-
schimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form
ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen
psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychi-
sche Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer be-
einträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart
schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschen-
würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche
Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall be-
gründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten
müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer er-
schwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall
konstituieren.
5.3 Rechtsprechungsgemäss setzt Art. 50 Abs. 2 AuG keine strafrechtliche
Verurteilung voraus. Häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes kann auch
vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder
ein entsprechendes Strafverfahren – aus welchen Gründen auch immer –
eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 m.H.; Urteil des BVGer C-
1591/2011 vom 6. Mai 2013 E. 5.3.5 m.H.). Die ausländische Person tref-
fen jedoch weitreichende Mitwirkungspflichten. Sie muss die eheliche Ge-
walt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatri-
sche Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstel-
len wie Frauenhäuser und der Opferhilfe, glaubwürdige Zeugenaussagen
von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6
und 6bis VZAE, Ziff. 6.15.3.4 der AuG-Weisungen). Allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht.
Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Be-
lastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt
werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden
soll, bei einer Rückkehr sei die soziale Wiedereingliederung stark gefähr-
det. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beein-
trächtigung muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls glaub-
haft sein. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweis-
anträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden
können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwie-
rigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich die Durchführung eines
ausländerrechtlichen Beweisverfahrens (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 m.H.).
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Seite 8
6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf eheliche Gewalt im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG. Im Verlauf des Verfahrens
auf kantonaler und Bundesebene äusserten sich die Verfahrensbeteiligten
wie folgt zu diesem Punkt:
6.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der Migrationsbehörde der Stadt
Bern am 18. Juni 2013 aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu ihrer Ehe
zu beantworten und Stellung zum möglichen Verlust des Aufenthaltsrechts
und zu einer Wegweisung zu nehmen (EMF act. 87). Die daraufhin man-
datierte vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin antwortete
mit Eingabe vom 22. Juli 2013 (EMF act. 147). Zur ehelichen Gewalt äus-
serte sie sich eher knapp durch Verweis auf beigelegte Dokumente, näm-
lich das Eheschutzgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2012
(EMF act. 143) und die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2013
(EMF act. 128). Darin stelle die Staatsanwaltschaft in Aussicht, den Ehe-
mann im Rahmen von häuslicher Gewalt wegen Drohung, Beschimpfung,
betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkei-
ten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen im Strafbefehlsverfahren zur Rechenschaft zu ziehen. Die
Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand beantwortete die Rechts-
vertretung dahingehend, dass dieser in physischer Hinsicht intakt zu sein
scheine. Der psychische Gesundheitszustand sei allerdings "fraglich",
wenn man sich die Verletzungs- und Zerstörungsbilder anschaue, wie sie
die beigelegten Fotografien dokumentierten (2 Fotografien einer beschä-
digten Badezimmertür, EMF act. 113/114). Im Zusammenhang mit der
Frage der Migrationsbehörde der Stadt Bern nach ausserfamiliären Kon-
takten zur einheimischen Bevölkerung (EMF act. 86) wies die Rechtsver-
tretung darauf hin, dass wegen der häuslichen Gewalt, die unter anderem
in solchen Kontaktversuchen der Beschwerdeführerin ihren Ursprung ge-
habt habe, die Beschwerdeführerin erst in der Zeit nach Juni 2013 unge-
störte Kontakte mit Schweizern habe aufbauen können, die sie im Rahmen
ihrer Berufstätigkeit kennen gelernt hätte. Allerdings komme es sporadisch
vor, dass der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin in der Stadt "zufällig"
auflauere. Dies versetzte die Beschwerdeführerin in grosse Angst, sodass
die Kontakte und Beziehungen auf das Berufliche beschränkt seien.
6.2 Die neue Rechtsvertretung machte in ihrer Stellungnahme an die Vor-
instanz vom 6. Januar 2014 (SEM act. 7/179) gestützt auf dieselben Be-
weismittel geltend, die Beschwerdeführerin sei Opfer regelmässiger und
wiederkehrender häuslicher Gewalt durch Schläge und schmerzhaftes
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Reissen an den Haaren geworden. Dies sei durch Fotos von Hämatomen
und der vom Ehemann am 8. Juni 2012 gewaltsam aufgebrochenen Bade-
zimmertür belegt. Zudem gehe aus den beigelegten Aufzeichnungen der
Opferhilfe Bern vom 6. Dezember 2013 (SEM act. 7/175) hervor, dass die
Beschwerdeführerin auf Intervention der Polizei am 13./14. August 2011
die Nacht im Frauenhaus verbracht und Ende Februar 2012 wieder wegen
Übergriffen durch den Ehemann vorgesprochen habe. Ebenfalls erwiesen
seien schwerwiegende Beleidigungen und Drohungen durch den Ehemann
per SMS. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin vom Ehemann Ende
September 2013 erwiesenermassen aufgefordert worden sei, für ihn Dro-
genverkäufe zu vermitteln. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder zum
Ehemann zurückgekehrt, weil dieser Besserung gelobt und ihr gedroht
habe. Zudem habe sie panische Angst vor der familiären Schmach gehabt.
Ende September 2012 habe sie sich dennoch vom Ehemann getrennt und
sich kurz danach von ihm scheiden lassen. Die Dauer und die Intensität
der gewalterfüllten Belastungssituation, der die Beschwerdeführerin aus-
gesetzt gewesen sei, entspreche zweifellos den Anforderungen, die in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an die anspruchsbegründende eheli-
che Gewalt nach Art. 50 Abs. 2 AuG gestellt würden, zumal die Beschwer-
deführerin gemäss eingereichtem Bericht ihres Psychotherapeuten Dr.
phil. E._______ vom 20. Dezember 2013 (SEM act. 7/173) wegen der ehe-
lichen Gewalt- und Bedrohungssituation seit über einem Jahr in regelmäs-
siger psychotherapeutischer Behandlung stehe und nach wie vor trauma-
tisiert sei.
6.3 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz davon aus, dass
die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann während ihres kurzen
ehelichen Zusammenseins im Kontext eskalierender ehelicher Auseinan-
dersetzungen und gegen Ende eines fortwährenden Zerrüttungsprozesses
zu Opfern von gegenseitigen Tätlichkeiten geworden sind. Ihrer Auffassung
nach müssen die Vorbringen der vormaligen und der neuen Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerin mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt
werden. Insbesondere lägen widersprechende Aussagen der geschiede-
nen Ehegatten vor, weshalb auch die eingereichte Bestätigung des Frau-
enhauses Bern vom 21. Juni 2013, die lediglich einen eintägigen Aufenthalt
in dieser Institution sowie drei Konsultationen attestiere, als auch der psy-
chotherapeutische Bericht von Dr. phil. E._______, der hauptsächlich auf
den Aussagen der Beschwerdeführerin basiere, zu relativieren seien. Bei
den Aussagen der Beschwerdeführerin sei ausserdem zur berücksichtigen,
dass deren Glaubwürdigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben sei, nach-
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Seite 10
dem gewisse Tagebucheinträge über erlittene Gewaltakte von der Staats-
anwaltschaft als fragwürdig qualifiziert worden seien. Vorerst falle auf, dass
die Hinweise der Rechtsvertretung punktuelle Spannungen beträfen.
Selbst wenn sie sich zugetragen haben sollten, wie von der Rechtsvertre-
tung geschildert, wären sie als Einzelereignisse nicht geeignet, eine syste-
matische und konstante physische
oder psychische Zwangsausübung durch den Ehemann zu belegen. So
werde einerseits behauptet, die Beschwerdeführerin habe erst in der Zeit
nach Juni 2013 ungehindert Kontakte mit Schweizern aufbauen können,
andererseits aber eine vertiefte sprachliche, berufliche und soziale Integra-
tion geltend gemacht, die bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz
eingesetzt habe. Das sei ein Widerspruch, der nicht zur Glaubwürdigkeit
ihrer Aussagen betreffend eine systematische Unterdrückung und Miss-
handlung beitrage. Zwar vermöchten die von der Rechtsvertretung geschil-
derten Ereignisse die Beschwerdeführerin belastet zu haben. Die Be-
schwerdeführerin weise jedoch nicht nach, dass sie vom Ehemann syste-
matisch in ausländerrechtlich relevantem Sinn misshandelt und unter-
drückt worden sei. Das Bundesamt erkenne keine Situation, in welcher der
ausländische Ehepartner an der Beziehung festhalten möchte und sein
Verhalten entsprechend ausrichte, der andere Partner ihm aber die Auf-
rechterhaltung der Gemeinschaft ohne schwere Beeinträchtigung der phy-
sischen oder psychischen Integrität verunmögliche. Die Beschwerdeführe-
rin habe denn auch die von ihr geschilderten Ereignisse offensichtlich nicht
derart belastend und schmerzlich erlebt, habe sie doch nach Angaben ihrer
Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 6. Januar 2014 bis zur defini-
tiven Trennung Ende September 2012 versucht, die Ehe zu retten. Nach
dem Gesagten könne daher nicht als hinreichend glaubhaft angenommen
werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer massiver ehelicher Gewalt im
Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG geworden sei.
6.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe kritisiert die Rechtsvertretung die An-
nahme, die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann seien im
Zug eskalierender ehelicher Auseinandersetzungen wechselseitig Opfer
ehelicher Gewalt geworden. Sie weist auf die kräftige Statur des Ex-Ehe-
mannes hin sowie auf den Umstand, dass der Ex-Ehemann polizeilich we-
gen BetmG-Widerhandlungen und illegalem Spiel bekannt sei und über
eine erhebliche kriminelle Energie verfüge, währenddessen die Beschwer-
deführerin ohne Fehl und Tadel sei. Dazu sei ein Amtsbericht einzuholen.
Nichts anderes ergebe sich aus den Strafakten und namentlich der Einstel-
lungsverfügung. Zwar habe nicht der Beweis erbracht werden können,
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dass der Ehemann versucht habe, die Beschwerdeführerin zu vergewalti-
gen, oder ihr vorgeschlagen habe, mit ihm zusammen Kokain zu verkau-
fen. Nirgends sei jedoch gesagt worden, die entsprechenden Aussagen
seien unwahr. Im Gegensatz dazu seien die gegen die Beschwerdeführerin
erhobenen Anschuldigungen des damaligen Ehemannes als taktische Re-
tourkutsche mit viel zeitlichem Abstand bezeichnet und als unglaubhaft
qualifiziert worden. Dass der damalige Ehemann die Beschwerdeführerin
mehrmals geschlagen, schmerzhaft an den Haaren gezogen, mündlich
und mit SMS schriftlich schwer beschimpft und bedroht habe, werde durch
die Einstellungsverfügung nicht in Zweifel gezogen. Es sei vielmehr offen-
sichtlich, dass sich der strafprozessual erfahrene Ehemann mit Lügen und
einer Vorwärtsstrategie verteidigt habe. Die häusliche Gewalt mit Tätlich-
keiten, Beschimpfungen und Drohungen sei durch die Aufzeichnungen der
Beratungsstelle Opferhilfe Bern vom 6. Dezember 2013, als die Beschwer-
deführerin auf Intervention der Polizei am 13./14. August 2011 im Frauen-
haus habe Schutz finden müssen, und von Ende Februar 2012, als sie wie-
der glaubhaft wegen gewalttätigen Übergriffen des Ehemannes vorgespro-
chen habe, belegt. Zusätzlich liege nun ein schriftlicher Zeugenbericht von
C._______, dem Onkel des Ex-Ehemannes, vom 26. März 2014 vor, der
die damaligen Verhältnisse aus eigener Anschauung und Kenntnis der Per-
sonen schildere und die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätige
(Beschwerdebeilage 4). Schliesslich habe der damalige Ehemann selbst
am 23. März 2013 eine Art Entschuldigungsschreiben verfasst, in dem er
sein Fehlverhalten ihr gegenüber zugebe und bereue (Beschwerdebeilage
3). Die Beschwerdeführerin sei wegen der erlittenen ehelichen Gewalt und
dem Scheitern ihrer Beziehung in eine schwere depressive Verstimmung
geraten. Deshalb sei sie seit Januar 2013 in regelmässiger psychothera-
peutischer Behandlung. Seit dem 5. März 2014 befinde sie sich wegen ei-
ner akuten depressiven Symptomatik in stationärer psychiatrischer Be-
handlung an der Universitätsklinik für Psychiatrie (Beschwerdebeilage 2).
Aus der Gesamtheit der Vorbringen und Beweismittel ergebe sich zweifels-
frei, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt in der Ehe ge-
worden sei. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss
Art. 50 Abs. 2 AuG sei infolgedessen gegeben.
7.
Den Akten lässt sich zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
ehelichen Gewalt das folgende Bild entnehmen:
7.1 Die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann überzogen ei-
nander mit mehreren Strafanträgen bzw. Strafanzeigen wegen ehelicher
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Seite 12
Gewalt, die jedoch nie zu einer richterlichen Beurteilung gelangten. Ein ers-
tes Strafverfahren gegen den Ehemann wegen Tätlichkeiten und Drohun-
gen zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde am 19. Januar 2012 sis-
tiert und am 9. August 2012 definitiv eingestellt (StA act. 331). Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin waren nicht Beweisschwierigkei-
ten Grund für diese Art der Erledigung, sondern die Tatsache, dass sie aus-
drücklich erklärte, sie wünsche keine Bestrafung des Ehemannes, und in
der Folge auf diese Erklärung innert gesetzlicher Frist nicht zurückkam (vgl.
Art. 55a Abs. 1 bis 3 StGB). Das zweite Strafverfahren beruhte zum einen
auf Strafanzeigen bzw. Strafanträgen der Beschwerdeführerin vom 1., 9.
und 11. Oktober 2012 wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten, Drohungen, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, betrügeri-
schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Ungehorsams gegen
ein kurz zuvor am 9. Oktober 2012 vom Eheschutzrichter verhängtes Kon-
taktverbot sowie Zuwiderhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) (StA
act. 7, 98 und 295; Eheschutz act. 31). Der Ex-Ehemann reagierte seiner-
seits mit Strafanzeige bzw. Strafantrag vom 27. November 2012. Darin be-
schuldigte er die Beschwerdeführerin der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand, der Gefährdung des Lebens mit einfacher
Körperverletzung ev. Tätlichkeit sowie des unbefugten Aufnehmens eines
Gesprächs (StA act. 111). Dieses Strafverfahren wurde von der zuständi-
gen Staatsanwaltschaft am 13. September 2013 eingestellt (StA act. 374),
teils mangels eines hinreichend erhärteten Tatverdachts (Vergewaltigung,
Verstoss gegen das BetmG, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand), teils wegen eines am 3. September 2013 er-
folgten, gegenseitigen Rückzugs der Strafanträge der inzwischen geschie-
denen Ehegatten (Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, betrügerischer
Missbrauch einer Fernmeldeanlage, unbefugtes Aufnehmen von Gesprä-
chen), teils wegen fehlendem Straftatbestand bzw. einer Desinteresseer-
klärung der Beschwerdeführerin vom 3. September 2013 (Ungehorsam ge-
gen eine amtliche Verfügung)(StA act. 360).
7.2 Das erste Strafverfahren gegen den damaligen Ehemann wegen Tät-
lichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde ein-
geleitet, nachdem diese am 13. August 2011 polizeiliche Hilfe in Anspruch
genommen und eine Nacht im Frauenhaus verbracht hatte. Die Beschwer-
deführerin warf dem Ehemann in der staatsanwaltschaftlichen Einver-
nahme vom 19. Januar 2012 (StA act. 325) vor, er habe sie am 13. August
2011 geohrfeigt, weil sie vergessen habe, Zigaretten zu kaufen. Ihrer Dar-
stellung nach sei es schon vor diesem Datum zu Übergriffen in Form von
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Ohrfeigen und Reissen an den Haaren gekommen. Auslöser seien Strei-
tigkeiten gewesen, die sich am verantwortungslosen Verhalten des Ehe-
mannes entzündet hätten. Er sei häufig die ganze Nacht mit Kollegen im
Ausgang gewesen, habe dabei wiederholt den ganzen Lohn ausgegeben,
sei dann gegen Morgen alkoholisiert nach Hause zurückgekehrt und habe
sie, die Beschwerdeführerin, angelogen. Nach dem 13. August 2011 habe
sich die Situation ein wenig gebessert. Dennoch sei es auch danach zu
Vorfällen gekommen. Diese seien jedoch nicht so schlimm gewesen, dass
sie deswegen die Polizei hätte beiziehen müssen. Der letzte Vorfall habe
sich ereignet, als die Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
vom 19. Januar 2012 eingetroffen sei. Der Ehemann sei wütend geworden
und habe ihr unter anderem gedroht, er werde dafür sorgen, dass sie von
Dritten zusammengeschlagen werde. Anlässlich seiner Einvernahme vom
19. Januar 2012 (StA act. 320) räumte der Ehemann ein, dass es wieder-
holt zu Streitigkeiten mit der Beschwerdeführerin gekommen sei, weil
diese, aus einer anderen Welt stammend, ihm "alles" verboten habe, wäh-
rend er nicht bereit gewesen sei, wegen der Ehe auf seine Freiheiten zu
verzichten. Am 13. August 2011 sei die Beschwerdeführerin "durchge-
dreht". Er habe sie fest an den Schultern und Oberarmen gehalten und ihr
eine Ohrfeige gegeben. Das sei alles gewesen. Weder vorher noch nach-
her habe er sie geschlagen. Lediglich einmal, vor dem 13. Augst 2011,
habe er ihr zur Beruhigung einen "leichten Klaps" auf die Wange gegeben,
als sie ausser sich gewesen sei. Als die Vorladung eingetroffen sei, sei er
zwar wütend geworden, er habe ihr jedoch nicht gedroht.
7.3 Im Rahmen des zweiten Strafverfahrens beschuldigte die Beschwer-
deführerin ihren Ehemann einer Reihe von Delikten, die sich im Wesentli-
chen gegen sie richteten. Ihre für das Strafverfahren zentrale Strafanzeige
vom 9. Oktober 2012 stützte sich auf Tagebucheinträge und Abschriften
inkriminierender SMS-Nachrichten ihres Ehemannes. Ihr damaliger
Rechtsvertreter führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei seit August
2011 Opfer ehelicher Gewalt. Ein erstes Strafverfahren sei wegen der
schwierigen Beweislage sistiert worden – dass diese Behauptung nicht zu-
trifft, darauf wurde bereits eingegangen. In der Folge habe die Beschwer-
deführerin begonnen, die erlebten Gewaltakte in ihr Tagebuch einzutragen.
Darin werde eindrücklich beschrieben, wie sie Opfer von Tätlichkeiten, Dro-
hungen, Erniedrigungen und "zum Teil" von Vergewaltigungen durch ihren
Ehemann geworden sei. Regelmässig habe dieser sie an den Haaren ge-
zogen, sie angespuckt oder ins Gesicht getreten. Dabei habe er grossen
Wert darauf gelegt, keine Hämatome oder andere sichtbare Spuren der
Misshandlungen zu hinterlassen. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer
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Wohnung geflohen und habe Zuflucht bei Freunden und Bekannten ge-
sucht. Daraufhin habe der Ehemann seine Drohungen per SMS intensi-
viert. Er habe ihr gedroht, sie als Leiche ihrem Vater in die Türkei zurück-
zuschicken, sollte sie wieder heiraten. Oder er habe angekündigt, dass er
für Personen, die der Beschwerdeführerin Obhut und Schutz gewährt hät-
ten, eine "Überraschung" parat habe.
7.4 Der schwerste gegen den Ehemann erhobene Vorwurf, derjenige der
Vergewaltigung, stützte sich auf einen Eintrag im Tagebuch vom 9. Sep-
tember 2012, in welchem zu lesen ist, dass die Beschwerdeführerin am
Morgen dieses Tage vom Ehemann mit Schlägen zum Geschlechtsakt ge-
zwungen worden sei (StA act. 22). Davon war jedoch in der Einvernahme
der Beschwerdeführerin vom 22. November 2012 (StA act. 156) nicht mehr
die Rede. Ihren dortigen Aussagen kann entnommen werden, dass sie die
Versuche ihres Ehemannes, den Geschlechtsakt zu vollziehen, abwehren
konnte, und dass ihr Ehemann sie nicht schlug, sondern nur festhielt (Rz.
60-84). Bereits früher habe sie körperliche Annäherungsversuche des Ehe-
mannes abgewiesen (Rz. 179-192). Über das Vorgefallene habe sie mit
niemandem gesprochen (Rz. 210-214). Auf die offenkundigen Widersprü-
che angesprochen äusserte sich die Beschwerdeführerin nur zur Frage der
Schläge – auf den Widerspruch betreffend Geschlechtsverkehr ging sie gar
nicht erst ein – und meinte, sie hätte sich im Tagebuch anders ausgedrückt,
hätte sie gewusst, dass es der Polizei vorgelegt und sie deshalb Probleme
haben würde (Rz. 400-409). Diese Erklärung erscheint seltsam, führte die
Beschwerdeführerin doch ihr Tagebuch zum Zwecke der Beweissicherung.
Die Beschwerdeführerin war ferner ausser Stande, eine andere Ungereimt-
heit zu erklären, nämlich die Tatsache, dass sie sich in ihrem Tagebuch
mehrfach darüber beklagt, sie und ihr Ehemann hätten seit Monaten kei-
nen Geschlechtsverkehr gehabt (Einträge vom 16. Januar 2012 und 29.
Juli 2012). Sie deutete ihre Aussage um und behauptete, dass der Ehe-
mann sie jeweils "wie ein Tier" angegriffen habe, wenn er kein Geld für
Prostituierte gehabt habe. Sie habe sagen wollen, dass er sie nur als Mittel
zur Befriedigung seiner Lust benutzt habe (Rz. 430-454). Ansonsten wie-
derholte die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe, dass sie vom Ehemann ge-
schlagen, bespuckt, an den Haaren gezogen und bedroht worden sei (Rz.
229 ff.). Einen Arzt habe sie allerdings nie aufgesucht. Ihr Ehemann habe
es nicht erlaubt. Sie habe aber mit ihren Schwiegereltern über ihre Prob-
leme gesprochen. Die hätten ihr gesagt, dass sie Recht habe, ihr aber nicht
geholfen (Rz. 244 – 248). Auf die Gründe angesprochen meinte sie, er sei
ein aggressiver Mensch. Die Tätlichkeiten hätten beispielsweise stattge-
funden, wenn sie unterschiedliche Fernsehprogramme hätten schauen
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wollen oder wenn sie ihm gesagt habe, dass die Rechnungen bezahlt wer-
den müssten. An diese Gründe könne sie sich momentan erinnern (Rz. 306
– 309). Im Einzelnen waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den
erlittenen Gewaltakten sehr allgemein gehalten, teilweise lebensfremd und
teilweise widersprachen sie den korrespondierenden Tagebucheinträgen.
Darauf angesprochen reagierte die Beschwerdeführerin ausweichend. So
wurde sie etwa mit der Tatsache konfrontiert, dass sie im Tagebucheintrag
vom 7. Juni 2012 von erbarmungslosem Treten ins Gesicht berichtet, wäh-
rend sie in ihrer Einvernahme davon sprach, sie habe auf dem Boden ge-
legen, während der Ehemann stehend seinen Fuss auf ihr Gesicht gestellt
und sie mit diesem Fuss "nicht so stark" niedergedrückt habe (Rz. 275-
283). Einen Widerspruch wollte die Beschwerdeführerin wegen der zeitli-
chen Distanz nicht erkennen, obschon der Zwischenfall zum Zeitpunkt der
Einvernahme erst rund fünf Monaten zurücklag (Rz. 412-419).
7.5 Der Ehemann bestritt in seiner Einvernahme vom 22. November 2012
(StA act. 130), jemals mit der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen Ge-
schlechtsverkehr gehabt zu haben. Tatsächlich schliefen er und die Be-
schwerdeführerin schon seit vier bis fünf Monaten nicht mehr zusammen,
weil er es nicht wolle. Die Beschwerdeführerin habe sich deswegen gar bei
Familienangehörigen beschwert, ihm die Männlichkeit abgesprochen und
angekündigt, sie werde ihn mit anderen Männern betrügen (Rz. 233-280).
Sie habe ihn auch häufig mit ihrem Ex-Partner verglichen, der ein besserer
Mann sei und den sie immer noch liebe (Rz. 187-190). Ansonsten gestand
der Ehemann ein, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin einige Male
handgreiflich geworden sei – er habe sie gehalten und durchgeschüttelt
bzw. ihr eine Ohrfeige gegeben (Rz. 95-101, 127-128, 162-166) –, sie
mehrmals angespuckt (Rz. 178-190) und bedroht (Rz. 115-159). Die Be-
schwerdeführerin könne von einer Sekunde auf die andere völlig "ausras-
ten", sehr aggressiv werden und minutenlang auf ihn einschlagen. Er
müsse sie jeweils packen und "ausschütteln" um sie "herunterzuholen"
(Rz. 93-101, 162-166). Er habe sie auch mehrmals angespuckt, weil er sich
nicht anders habe helfen können. Sie zu schlagen, habe er nicht gewagt
(Rz. 178-190). Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass er bei der Po-
lizei wegen früheren Drogenkonsums einschlägig bekannt sei, er habe ihr
vor der Heirat alles erzählt, und sie habe mit dieser seiner Schwäche ge-
spielt, um Kontrolle über ihn zu erlangen. Sie sei davon ausgegangen, dass
sie ihm alles anhängen könne, ihm werde wegen seines Vorlebens ohnehin
niemand glauben (Rz. 181-185, 213-216, 318-326). Was die Drohungen
angehe, so seien diese nicht ernst gemeint gewesen. Er habe sie geäus-
sert als Reaktion auf die Aggressionen seiner Ehefrau und insbesondere
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gegen Ende ihres Zusammenlebens hin aus Enttäuschung und Frustration,
als er gesehen habe, wie seine Ehe und seine Träume kaputt gingen, oder
als er erkannt habe, dass die Beschwerdeführerin ihn nicht aus Liebe, son-
dern wegen der Papiere geheiratet habe (Rz. 115-159). Die Beschwerde-
führerin habe seiner Auffassung nach psychische Probleme. Am 13. Au-
gust 2011 habe sie einen Selbstmordversuch unternommen, angeblich we-
gen ihm. Sie habe jedoch an ihren Armen Schnittnarben von einem frühe-
ren, in der Türkei unternommenen Selbstmordversuch, der nichts mit ihm
zu tun haben könne. Er wisse noch von mindestens einem weiteren, in der
Türkei unternommenen Selbstmordversuch durch Einnahme von Medika-
menten (Rz. 102-113). Die Tatsache, dass er die Badezimmertür in der
ehelichen Wohnung aufgebrochen hatte, was von der Beschwerdeführerin
als eines der wenigen konkreten und belegten Beispiele für seine Aggres-
sion genannt wurde (Einvernahme Beschwerdeführerin Rz. 295-298) er-
klärte er mit diesem Kontext. Seine Ehefrau habe sich im Badezimmer ein-
gesperrt um zu duschen. Sie dusche jeweils lange, denn sie befolge beim
Waschen die Regeln des Korans. Als er nach einer Stunde kein Waser ge-
hört und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt und nach einer wei-
teren halben Stunde auf mehrfaches Klopfen und Zurufen nicht reagiert
hätte, habe er sich wegen ihrer früheren Selbstmordversuche Sorgen ge-
macht und nach wiederholter Vorwarnung schliesslich die Tür aufgebro-
chen. Die Beschwerdeführerin habe auf der WC-Schüssel gesessen, gelä-
chelt und ihm eröffnet, dass ab jetzt sie das Budget mache. Sie wolle ihn
kontrollieren, andernfalls würde sie der Polizei einen "Scheiss" erzählen
und ihn "kaputt" machen (Rz. 199-218).
7.6 Der Eingabe seines Rechtsvertreters an den Eheschutzrichter vom 23.
November 2012 kann zu diesem Thema zusätzlich entnommen werde,
dass sich der spätere Ehemann im Herbst 2009 in die Türkei begeben
habe, um dort den Militärdienst zu leisten. Vor Antritt des Dienstes habe er
in seiner Heimatstat Konya die Beschwerdeführerin kennengelernt. Er
habe sich sofort in sie verliebt und habe ihr einen Heiratsantrag gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe zuerst abgelehnt, zwei Wochen später durch
einen ihrer Verwandten den Antrag dann aber doch angenommen. Man
habe vereinbart, nach dem Militärdienst zu heiraten. Danach sei ein Verlo-
bungsfest abgehalten worden. Damals habe er noch nicht gewusst, dass
die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide. Später habe er
Schnittnarben an ihrem Unterarm festgestellt, die nur von einem Suizidver-
such hätten stammen können. Die Beschwerdeführerin habe, darauf ange-
sprochen, nur ausweichende Antworten gegeben. Erst nach der Heirat
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habe sie ihm erzählt, dass sie früher einmal mit einem Messer einen Sui-
zidversuch unternommen habe. Im Dezember 2009 habe er seinen 15-mo-
natigen Militärdienst in einem abgelegenen Teil der Türkei angetreten.
Nach ungefähr einem Jahr habe ihn dort die Nachricht erreicht, dass die
Beschwerdeführerin mit Suizidabsicht grosse Mengen Medikamente ein-
genommen habe und deshalb habe hospitalisiert werden müssen. Bis
heute habe er nicht in Erfahrung bringen können, was die Motive der Be-
schwerdeführerin gewesen seien. Wenig später habe er erfahren, dass die
Beschwerdeführerin von einem Mann brutal geschlagen worden sei. Ihm
gegenüber habe sie als Grund angegeben, dieser Mann habe von ihr ver-
langt, dass sie ihn, ihren Verlobten, verlasse. Weil sie dies nicht getan
habe, habe der Mann sie geschlagen. Bald nach der Rückkehr in die
Schweiz habe er gemerkt, dass die Beschwerdeführerin an Wutanfällen
leide. Sie habe aus nichtigem Grund von einer Sekunde auf die andere
extrem aggressiv werden können. Sie habe die Selbstkontrolle verloren,
sei gegen ihn handgreiflich geworden und habe ihn auch schon mal ver-
letzt. In solchen Situationen habe er die Beschwerdeführerin an den Armen
gehalten und sie geschüttelt, damit sie zu sich komme. Im Sommer 2011
sei es erneut zu einem derartigen Vorfall gekommen. Sie habe auch ver-
sucht, vom Balkon zu springen. Ihm sei es jedoch im letzten Moment ge-
lungen, sie festzuhalten. Danach habe die Beschwerdeführerin einige Tage
in einem Frauenhaus verbracht. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. No-
vember 2012 sagte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie sich am
13. August 2011 vom Balkon habe stürzen wollen (Rz. 232-233). Im späte-
ren Verlauf der Einvernahme wurde sie vom Rechtsvertreter ihres Eheman-
nes auf ihre Vorgeschichte angesprochen. Dabei räumte sie ein, dass sie
in der Türkei zwei Suizidversuche unternommen habe. Sie wollte aber wis-
sen, warum man sich für ihre alten Geschichten interessiere. Ihr Ehemann
sei es, der straffällig und im Strafregister eingetragen sei (Rz. 464-474).
Auf die Frage, ob sie in der Türkei von einem anderen Mann geschlagen
worden sei, verweigerte sie eine Antwort. Wichtig sei es doch nur, dass sie
von ihrem Ehemann geschlagen werde (Rz. 484-487).
7.7 Gegenstand der Strafanzeigen des Ehemanns bildeten zwei Vorfälle.
Zum einen behauptete er, die Beschwerdeführerin habe ihn am 17. Februar
2012 darum ersucht, sie mit dem Auto zu Verwandten nach Basel zu fah-
ren. Als sie sich auf der Autobahn befunden hätten, habe die Beschwerde-
führerin verlangt, dass er die Fahrzeugtüren entriegle. Da er befürchtet
habe, sie könnte plötzlich aus dem fahrenden Auto springen, habe er die
Türen nicht entriegeln wollen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin ag-
C-1676/2014
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gressiv geworden und habe ohne Vorwarnung ins Lenkrad gegriffen, so-
dass es beinahe zu einem Unfall gekommen sei. Zudem habe sie ihn heftig
im Gesicht gekratzt. Daraufhin habe er die Autobahn verlassen und sei
nach Bern zurückgefahren. Dabei sei er in eine Polizeikontrolle geraten.
Die Beschwerdeführerin hätte ihn gewarnt, er solle der Polizei nichts vom
Vorfall sagen, ansonsten sie den Polizisten erzähle, dass er sie in einen
Wald habe entführen wollen, weshalb sie ihm die Verletzung im Gesicht
zugefügt habe (Strafanzeige des Ehemannes vom 27.11.2012, Einver-
nahme des Ehemannes vom 22.11.2012 als Beschuldigter [Rz. 335-347]
und vom 21.01.2013 als Geschädigter [Rz. 175 ff.]). Der andere Vorfall
habe sich im November oder Dezember 2011 in der ehelichen Wohnung
zugetragen, als er das Tagebuch der Beschwerdeführerin habe lesen wol-
len. Als Reaktion habe sie ihm eine Porzellanvase am Kopf zerschlagen
(Strafanzeige des Ehemanns vom 27.11.2012, Einvernahme des Eheman-
nes vom 22.11.2012 als Beschuldigter [Rz. 349-357] und vom 21.01.2013
als Geschädigter [Rz. 38 ff.]). Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein,
dass sie den Ehemann anlässlich der Autofahrt im Gesicht gekratzt hätte,
dies sei allerdings geschehen, um Schläge von ihm abzuwehren. Ansons-
ten bestritt sie die Darstellung des Ehemannes (Einvernahme der Be-
schwerdeführerin vom 22.11.2012 als Geschädigte [Rz. 520-522 und 490-
492], und vom 21.01.2013 als Angeschuldigte, StA act. 172 [Rz. 27-43 und
137-147]).
7.8 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. Januar 2013 als Angeschuldigte
(StA act. 172) wurde die Beschwerdeführerin unter anderem zum Vorfall
befragt, der sich am 17. Februar 2012 auf der Autobahn zugetragen hatte.
Dabei führte sie aus, die Fahrt hätte zu einer Tante väterlicherseits nach
Basel führen sollen. Die Tante habe sie und ihren Ehemann zu sich bestellt,
um zwischen ihnen vermitteln zu können. Auslöser dafür sei folgende Vor-
geschichte gewesen: Sie sei etwa einen Monat zuvor an einem Abend mit
einer gleichaltrigen Freundin auswärts essen gegangen. Deshalb habe sie
mit ihrem Schwiegervater eine Diskussion gehabt. Im Anschluss daran sei
sie "von zuhause rausgeworfen" worden, und man habe ihr den Woh-
nungsschlüssel abgenommen. Die Begründung sei gewesen, dass eine
verheiratete Frau abends nicht einfach ausgehen dürfe. Sie habe den Ehe-
mann um Erlaubnis zu bitten. Daraufhin habe sie sich zum Polizeiposten
in ihrem Wohnquartier begeben. Das genaue Datum sei ihr entfallen. Ge-
genüber den Polizisten habe sie sich nicht artikulieren können, denn da-
mals habe sie noch nicht so gut Deutsch gesprochen. Zudem hätte sie ih-
ren Schwiegervater beschuldigen müssen, wozu sie nicht den Mut gehabt
habe. Weil sie Angst gehabt habe, habe sie auf dem Polizeiposten keine
C-1676/2014
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Aussagen gemacht. Daraufhin sei sie von einer Nachbarin ihres Schwie-
gervaters abgeholt worden und drei Tage bei dieser geblieben. Anschlies-
send habe sie drei Wochen bei einem Onkel ihres Ehemannes gewohnt,
weil sie keine Wohnungsschlüssel gehabt habe. Deswegen sei sie zur Op-
ferhilfe des Kantons Bern gegangen. Dort sei alles notiert. Nach drei bis
vier Wochen sei sie schliesslich wieder in die eheliche Wohnung zurückge-
kehrt (Rz. 66-79).
Auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters ergänzte die Beschwerdeführerin,
die Nachbarin, eine Frau D._______, bei der sie drei Tage geblieben sei,
sei von ihrem Schwiegervater auf den Polizeiposten geschickt worden, um
sie dort abzuholen. Die Nachbarin habe nicht zugelassen, dass sie, die
Beschwerdeführerin, bei der Polizei eine Aussage mache (Rz. 103-106).
Im weiteren Fortgang der Befragung wurde die Beschwerdeführerin mit
den Aussagen des Ehemannes und derjenigen eines Zeugen konfrontiert,
wonach es sich gerade umgekehrt verhalten habe, nämlich dass der Ehe-
mann ausserhalb der ehelichen Wohnung gelebt habe. Daraufhin schil-
derte die Beschwerdeführerin die Situation diametral anders: Der Vorfall
habe sich nicht in der ehelichen Wohnung abgespielt, sondern bei ihrem
Schwiegervater, und dieser habe sie aus seiner Wohnung hinausgeworfen.
Mit ihrem Ehemann habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Probleme gehabt.
Ihn habe sie damals um Erlaubnis gebeten, für ein Nachtessen ausgehen
zu dürfen. Ihr Schwiegervater habe jedoch gemeint, sie müsste dafür auch
ihn, den Schwiegervater, fragen. Nachdem ihr Schwiegervater sie auf die
Strasse gestellt hätte, habe er auch ihren Wohnungsschlüssel abgenom-
men. Danach hätten "sie" (gemeint sind wohl die Schwiegereltern) ihren
Ehemann "gerufen" und ihm gesagt, sie, die Beschwerdeführerin, müsse
auch bei "ihnen" (gemeint dürften wiederum die Schwiegereltern sein) um
Erlaubnis bitten, um ausgehen zu können. Daraufhin habe sie sich zur Po-
lizei begeben (Rz. 122-133).
Wiederum anders äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrem eigens
zum Zwecke der Dokumentation geführten Tagebuch. Im Eintrag vom
7. Juli 2012, der diesbezüglich offensichtlich ohne konkreten Anlass und
Monate nach dem angeblichen Streit mit dem Schwiegervater und dem an-
schliessenden Rauswurf erfolgte, schreibt sie, dass ihr Mann und dessen
Familie sie psychisch dermassen unter Druck setzten, dass die Menschen
auf der Strasse Angst hätten, sie zu grüssen. Ihr Schwiegervater hätte zu
ihr gesagt, sie dürfe nur mit verheirateten Menschen befreundet sein. Sie
habe "rote Linien" und eine verheiratete Frau könne keine ledige Frau als
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Kollegin haben. Aus diesem Grund hätten "sie" sie vor Monaten rausge-
schmissen. Sie sei auf dem Polizeiposten ihres Wohnquartiers erschienen,
hätte aber Angst gehabt, eine Aussage zu machen. Sie habe sich auch
nicht richtig ausdrücken können. Anzufügen bleibt, dass jene Frau,
D._______, die gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin vom Schwie-
gervater auf den Polizeiposten geschickt wurde, um sie, die Beschwerde-
führerin, zu kontrollieren und von Aussagen abzuhalten, am 1. Dezember
2013 ein Unterstützungsschreiben verfasste, das die Beschwerdeführerin
zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens ins Recht legte (SEM act.
7/168). In diesem bezeichnet Frau D._______ die Beschwerdeführerin als
sehr gute Freundin.
7.9 Die Staatsanwaltschaft versuchte, durch Beweiserhebungen bei der
Kantonspolizei Bern und der Opferhilfe Bern Licht in die widersprüchlichen
und ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen
Streit mit nachfolgendem Rauswurf aus der Wohnung zu bringen. Dabei
ergaben sich neue Erkenntnisse, der von der Beschwerdeführerin behaup-
tete Sachverhalt wurde jedoch nicht bestätigt. Vielmehr ist das Gegenteil
der Fall.
7.9.1 So bestätigte die Kantonspolizei Bern in ihrem Bericht vom 24. Ja-
nuar 2013 (StA act. 181), dass die Beschwerdeführerin sich am 3. Februar
2012 bei der Polizeiwache Bümpliz gemeldet habe um mitzuteilen, dass
sie traurig sei und sich von ihrem Ex-Ehemann scheiden lassen wolle. Die
Kantonspolizei legte ihrem Bericht den entsprechenden Journaleintrag bei.
Diesem kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 3.
Februar 2012 kurz nach Mitternacht auf dem Posten erschienen sei und
mitgeteilt habe, sie sei traurig und unruhig. Der Grund dafür sei ihre un-
glückliche Ehe. Ihr Ehemann sei unzuverlässig und arbeite nicht. Er helfe
ihr auch nicht bei der täglichen Hausarbeit. Sie wolle sich von ihm scheiden
lassen. Gemäss Journaleintrag, laut dem der Ehemann im automatisierten
Polizeifahndungssystem RIPOL wegen verschiedener Delikte verzeichnet
sei, so auch wegen häuslicher Gewalt, habe die Beschwerdeführerin klar
zum Ausdruck gebracht, dass sie und ihr Ehemann keinen Streit gehabt
hätten und sie von ihm auch nicht geschlagen worden sei. Sie wolle ledig-
lich weg von ihm. Sie wünsche auch nicht, dass ein Arzt oder Psychiater
beigezogen werde. Abschliessend wird im Journaleintrag vermerkt, dass
im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin deren Freundin D._______
kontaktiert worden sei. Diese werde die Beschwerdeführerin für einige
Tage bei sich aufnehmen.
C-1676/2014
Seite 21
7.9.2 Die Beratungsstelle der Opferhilfe Bern wiederum bestätigte in einem
Schreiben vom 1. Februar 2013 (StA act. 186), dass sich die Beschwerde-
führerin wegen häuslicher Gewalt dort erstmals am 18. August 2011 ge-
meldet habe. Am 22. August 2011 sei es zu einem Erstgespräch gekom-
men. Dabei habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie vom Ehemann
am 13. August 2013 (recte: 2011) geschlagen worden sei, weil sie verges-
sen habe, ihm Zigaretten zu kaufen. Dem Gespräch habe entnommen wer-
den können, dass das nicht das erste Mal gewesen sei. Am 27. Februar
2012 sei die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch gekommen.
Sie habe in diesem Zeitpunkt bei einem Onkel gewohnt, weil der Ehemann
sie immer wieder geschlagen und ihr gegenüber Drohungen ausgespro-
chen habe. Bei der Polizei habe sie keine Anzeige mehr gemacht. Ihr Ehe-
mann habe ihr angedroht, dass die Polizei sie in eine Gummizelle der Psy-
chiatrie einweisen werde. Am 17. September 2012 sei es erneut zu einem
Gespräch gekommen. Bei diesem Anlass habe sie berichtet, dass sie so
nicht mehr weiter leben könne. Sie werde täglich von ihrem Ehemann ge-
schlagen. Er schlage sie so, dass man nichts sehen könne. Er reisse sie
an den Haaren, gebe ihr Ohrfeigen, spucke sie an und mache sie verbal
kaputt. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass der Ehemann trinke
und eventuell Dogen konsumiere. Sie möchte sich scheiden lassen und ein
neues Leben beginnen. In der Folge sei es noch zu weiteren telefonischen
Gesprächen gekommen, in denen die Beschwerdeführerin über ihre aktu-
elle Situation berichtet und man über mögliche Schutzmassnahmen ge-
sprochen habe.
7.10 Die Beratungsstelle der Opferhilfe Bern äusserte sich in einem Schrei-
ben vom 6. Dezember 2013 gegenüber dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ein wei-
teres Mal zur Sache. Dieses Dokument wurde als Beilage 1 zur Stellung-
nahme vom 6. Januar 2014 ins vorinstanzliche Verfahren eingeführt (SEM
act. 7/175).
Die Beratungsstelle informierte darüber, dass die Opferhilfe am 13. August
2011 eine Opfermeldung der Polizei erhalten habe. Für den 18. August
2011 sei mit der Beschwerdeführerin ein Termin bei der Beratungsstelle
vereinbart worden, den sie auch wahrgenommen habe. Die Beschwerde-
führerin habe damals Hämatome an den Armen gehabt. Sie habe erzählt,
dass ihr Mann sie geschlagen habe, weil sie vergessen hätte, Zigaretten
zu kaufen. Die Beschwerdeführerin habe danach eine Nacht im Frauen-
haus verbracht. Daraufhin sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am 16. Sep-
tember 2011 habe sie die Beratungsstelle dahingehend informiert, dass es
C-1676/2014
Seite 22
mit ihrem Ehemann wieder gut gehe. Ende Februar 2012 habe sich die
Beschwerdeführerin erneut bei der Beratungsstelle gemeldet, weil sie wie-
der Probleme mit dem Ehemann hatte. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bei
einem Onkel gelebt. Sie habe erzählt, dass ihr Ehemann sie wieder ge-
schlagen hätte. Zudem hätte er ihr gedroht, dass sie in die psychiatrische
Universitätsklinik Waldau in eine Gummizelle eingewiesen würde, sollte sie
die Polizei rufen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin wieder zu ihrem
Ehemann zurückgekehrt, sie sei von Verwandten dazu überredet worden,
habe sich aber Mitte September 2012 wieder gemeldet und habe erzählt,
dass sie fast täglich von ihrem Mann geschlagen werde. Zudem ziehe er
sie an den Haaren und mache sie verbal fertig. Als sie ihrem Ehemann
eröffnet hätte, dass sie sich von ihm trennen wolle, habe er gedroht, sie
umzubringen. Im Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin darüber in-
formiert, dass ihr Mann ein Kontaktverbot erhalten habe. Er wohne nun bei
seinen Eltern. Per SMS lasse er ihr Drohungen zukommen. Auf entspre-
chende Frage des Rechtsvertreters antwortete die Beratungsstelle, die An-
schuldigungen der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann gegenüber seien
glaubwürdig.
7.11 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht legte die Beschwerdeführerin eine vom 26. März 2014 datierte
schriftliche Bestätigung C._______s, eines Onkels des Ex-Ehemannes
(Beschwerdebeilage 4), und ein an sie gerichtetes Schreiben des Ex-Ehe-
manns vom 27. März 2014 (Beschwerdebeilage 3) ins Recht.
7.11.1 In der schriftlichen Bestätigung vom 26. März 2014 schildert der On-
kel des Ex-Ehemannes die Vorgänge aus eigener Anschauung und bestä-
tigt im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin.
Ihr Ex-Ehemann habe einen sehr schlechten Charakter. Er habe Drogen
genommen und um Geld gespielt. Während der Ehe sei er immer wieder
fremdgegangen, nächtelang weggeblieben, habe alles Geld ausgegeben
und das Hochzeitsgold verspielt. Gearbeitet habe er nicht, vielmehr habe
er von der Sozialhilfe gelebt. Wenn ihm die Beschwerdeführerin Vorwürfe
gemacht habe und ihn in die Ehe habe zurückholen wollen, habe er sie
geschlagen, misshandelt und bedroht. Er habe sie auch ohne Grund belei-
digt. Der damalige Ehemann habe sie richtig kaputt gemacht. Er, der Onkel,
habe sie deshalb im November 2011 zum Schutz einige Wochen bei sich
und seiner Familie aufgenommen. Zuvor habe der Ehemann ihr die Woh-
nungsschlüssel abgenommen, weil sie mit einer Kollegin aus der Nachbar-
schaft auswärts gegessen habe. Er und sein Vater hätten ihr dies verboten.
Sie dürfe als verheiratete Frau nicht draussen sein. Sie habe nur den
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Deutschkurs besuchen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei dann wieder
nach Hause zurückgekehrt. Sie habe versucht, die Ehe zu retten, aber ihr
Ehemann habe sich nicht gebessert. Er sei mit seiner Rücksichtslosigkeit
weitergefahren, bis die Beschwerdeführerin erschöpft gewesen sei und zu
ihrem eigenen Schutz habe gehen müssen. Nach seiner, des Onkels,
Überzeugung sei die Beschwerdeführerin ein Opfer ihres Ehemannes. Die-
ser habe ihm im letzten halben Jahr persönlich mehrmals bestätigt, dass
er sich schuldig fühle, weil er die Beschwerdeführerin unterdrückt und ge-
schlagen habe. Er, der Onkel, habe im Sommer 2012 selbst versucht, dem
damaligen Ehemann zu helfen und ihn in seinem Betrieb zu beschäftigen.
Aber dieser habe sich nicht helfen lassen. Er habe das Geschäftsauto nicht
für Auslieferungen gebraucht, sondern sei damit stundenlang weggeblie-
ben und habe zweimal Unfälle verursacht. Der Onkel äusserte abschlies-
send seine Bereitschaft, seine Ausführungen als Zeuge zu bestätigen.
7.11.2 In dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom
27. März 2014, verfasst offenbar aus Anlass ihrer Hospitalisation in einer
psychiatrischen Klinik, erwähnt der Ex-Ehemann einleitend die Vorfälle im
Rahmen des Strafverfahrens. Sie hätten ihn sehr betrübt, aber er habe sich
schützen müssen. Er habe sie, die Beschwerdeführerin, als Ehefrau aus
der Türkei in die Schweiz gebracht. Da er ihr jedoch nicht "anspruchsmäs-
sig" entgegengetreten sei, habe er sich hier blamiert. Zudem habe er sie
tage- und nächtelang allein gelassen, habe das gemeinsame Geld für Dro-
gen, Glücksspiele und andere Frauen ausgegeben und sie ohne Geld und
Liebe zurückgelassen. Er habe ihr Leben ruiniert. Sie habe sich sehr be-
müht, ihn auf den richtigen Weg zu bringen, aber er habe ihr nie zugehört.
Er sei sehr traurig darüber, dass er sie geschlagen und an den Haare ge-
zogen habe. Sein schlechtes Gewissen darüber lasse ihm keine Ruhe. Er
wolle kein schlechter Vater sein für sein soeben geborenes Kind. Es tue
ihm alles, was er ihr angetan habe sehr leid, und er hoffe, dass sie sich
bald wieder besser fühle.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht würdigt das geschilderte Aktenmaterial mit
Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Ge-
walt wie folgt:
8.1 Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin Opfer von Übergriffen ihres Ehemannes geworden ist. Das wird von
der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht bestritten. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist jedoch überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in ihren
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Schilderungen über das Ausmass der erlebten Gewalt übertrieb. So lassen
die Ungereimtheiten in ihren Aussagen im Vergleich zu den Tagebuchein-
trägen sowie die Aussagen des damaligen Ehemannes darauf schliessen,
dass sie in Wahrheit weder sexuellen Übergriffen ausgesetzt war noch Tät-
lichkeiten erdulden musste, die über Ohrfeigen, Ziehen an den Haaren,
Halten und Schütteln hinausgingen. Soweit die Beschwerdeführerin etwas
anderes behauptet, kann ihr nicht geglaubt werden. Auf die Gründe wurde
weiter oben bereits eingegangen. Zu ergänzen ist, dass auch die Tage-
bucheinträge der Beschwerdeführerin streckenweise auffallend oberfläch-
lich sind und teils grobe Ungereimtheiten enthalten. Dies erstaunt, da sie
gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin zum vornherein zur Doku-
mentation erlittener Gewaltakte dienen sollten und zeitnah zu den Vorfällen
verfasst wurden. So schrieb die Beschwerdeführerin etwa in ihrem Eintrag
vom 7. Juni 2012, ihr Ehemann schlage sie so, dass er keine Spuren hin-
terlasse. Wie er das konkret machte, dazu äusserte sie sich weder an die-
ser Stelle noch bei anderer Gelegenheit. Das "erbarmungslose" Treten ins
Gesicht, das sie im gleichen Eintrag erwähnte, kann sie aus offensichtli-
chen Gründen nicht so gemeint haben. Eigenartig ist auch, dass die Be-
schwerdeführerin ihren Ehemann gemäss Eintrag vom 20. Juni 2012 zu-
nächst bei der zuständigen Sozialhilfebehörde wegen Schwarzarbeit de-
nunzierte und gemäss Eintrag vom 2. Juli 2012 bis am Morgen geweint
habe, weil er die ganze Nacht ausser Haus geblieben sei. Die Diskrepanz
zwischen der angeblichen Vergewaltigung bzw. den sexuellen Übergriffen
und den Klagen über ein fehlendes Geschlechtsleben wurde bereits weiter
oben thematisiert. Anzufügen bleien zwei Punkte: Zum einen unterliess es
die Beschwerdeführerin, einen Arzt zu konsultieren. Dass sie es wegen des
Drucks ihres Ehemannes unterliess, wie sie behauptet, kann ihr nicht ge-
glaubt werden. Durch ihr sonstiges Verhalten stellte sie unter Beweis, dass
sie ihre Interessen durchaus zu verfolgen wusste, was ihr umso leichter
hätte fallen müssen, als ihr Ehemann offenbar häufig ausser Haus war.
Zum anderen versäumte es die Beschwerdeführerin, auf ihre Erklärung zu-
rückzukommen, die zur Sistierung des ersten Strafverfahrens geführt
hatte, sodass dieses am 9. August 2012 definitiv eingestellt wurde. Beide
Unterlassungen sind wenig geeignet, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Wegen massiver Widersprüche
ihrer Aussagen und der Diskrepanz zum Bericht der Kantonspolizei Bern
vom 24. Januar 2013 sowie den Schreiben der Beratungsstelle der Opfer-
hilfe Bern vom 1. Februar 2013 und 6. Dezember 2013 kann der Beschwer-
deführerin auch nicht geglaubt werden, ihr sei wegen eines Streites der
Wohnungsschlüssel genommen worden, sodass sie bei einem Onkel ihres
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Ehemannes drei Wochen habe verbringen müssen. Die gegenteilige Be-
stätigung des Onkels des Ex-Ehemannes ist ebenfalls unglaubhaft, denn
sie beinhaltet Schilderungen von Vorgängen, die von der Beschwerdefüh-
rerin so gar nicht behauptet wurden und verortet die Ereignisse mit Novem-
ber 2011 zeitlich mindestens zwei Monate zu früh.
8.2 Zu den Tätlichkeiten, die gemäss den vorstehenden Ausführungen als
erstellt gelten können, nämlich Ohrfeigen, Ziehen an den Haaren, Halten
und heftiges Schütteln, treten erniedrigende und beleidigende Handlun-
gen, wie das Anspucken und massive Drohungen hinzu. Diese sind im We-
sentlichen nachvollziehbar geschildert, teilweise mit Beweismitteln unter-
legt und vom Ex-Ehemann eingestanden.
8.3 Im Rahmen des ersten Strafverfahrens sagten die Beschwerdeführerin
und ihr damaliger Ehemann weitgehend übereinstimmend aus, weshalb es
zu den Übergriffen gekommen sei, wenn auch aus jeweils anderer Per-
spektive. Es waren Streitigkeiten, die sich an unterschiedlichen Vorstellun-
gen über das gemeinsame Eheleben entzündet hatten. Dasselbe ergibt
sich aus den Schreiben des Ex-Ehemanns und dessen Onkels, die zuhan-
den des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegt wurden, wobei dort die
Optik der Beschwerdeführerin gestützt wird. Die Beschwerdeführerin warf
dem Ehemann unverantwortliches Verhalten vor – er bleibe nächtelang mit
Kollegen weg, komme angetrunken zurück, gebe das ganze Geld aus –,
während er der Auffassung war, sie wolle ihm alle Freiheiten nehmen, wozu
er nicht bereit sei.
8.4 Im Rahmen des zweiten Strafverfahrens erhielt die Darstellung der
ehelichen Auseinandersetzungen eine zusätzliche Dimension. Der Ehe-
mann brachte eine psychische Labilität der Beschwerdeführerin ins Spiel,
die sich in mehreren in der Türkei und der Schweiz begangenen Suizidver-
suchen geäussert habe, sowie ihre Neigung, in Konfliktsituationen die
Selbstkontrolle zu verlieren und sehr aggressiv aufzutreten, bis hin zu kör-
perlicher Gewalt. Seine eigenen Übergriffe stellte er im Wesentlichen als
Reaktion dar. Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Einvernahme vom
22. November 2012 die Suizidversuche, wollte dazu aber keine weitere
Angaben machen, und bestritt, den Ehemann jemals geschlagen zu ha-
ben, beziehungsweise – falls sie das getan haben sollte – nur, um sich
selbst zu schützen. Als Frau können sie gegen einen Mann körperlich nicht
aufkommen (Rz. 484-487). Damit wird jedoch den behaupteten physischen
Angriffen nicht zum vornherein die Glaubwürdigkeit genommen. Es tritt
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hinzu, dass sich unter den von der Beschwerdeführerin erstellten Abschrif-
ten von SMS-Nachrichten ihres Ehemannes an sie auch eine befindet, die
vom 25. September 2012 datiert ist und die Darstellung der Beschwerde-
führerin nicht zu stützen scheint. Darin drohte der Ehemann der Beschwer-
deführerin und ihrer Familie, weil er "zusammengeschlagen" worden sei.
In seiner Einvernahme vom 22. November 2012 wurde der Ehemann unter
anderem mit dieser SMS-Abschrift konfrontiert. Er sagte aus, es sei sehr
gut, dass die Beschwerdeführerin diese Abschrift gemacht habe. Er habe
die SMS verfasst, weil er von der Beschwerdeführerin wieder einmal ange-
griffen worden sei. Es habe ihm einfach gereicht (Rz. 142-143, 147-145).
8.5 Nicht zu überzeugen vermag der Versuch der Beschwerdeführerin, die
Streitigkeiten darauf zurückzuführen, dass sie mit ihrem Ehemann bzw. ih-
rem Schwiegervater ernsthafte Auseinandersetzungen zum angemesse-
nen Verhalten als verheiratete Frau gehabt habe. Die Gründe wurden wei-
ter oben bereits erwähnt, nämlich die Widersprüchlichkeit der entsprechen-
den Aussagen der Beschwerdeführerin, der dazu nicht vereinbare Inhalt
des Berichts der Kantonspolizei Bern vom 24. Januar 2013 sowie der
Schreiben der Beratungsstelle der Opferhilfe Bern vom 1. Februar 2013
und 6. Dezember 2013. Aus den ebenfalls weiter oben genannten Grün-
den, nämlich der inhaltlichen Unvereinbarkeit mit den Aussagen der Be-
schwerdeführerin und der fehlerhaften zeitlichen Verortung der Ereignisse,
muss der gegenteiligen Bestätigung des Onkels der Beschwerdeführerin
die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Nicht geglaubt werden kann
schliesslich die verwandte, noch in der Stellungnahme vom 22. Juli 2013
an die Migrationsbehörde der Stadt Bern erhobene Behauptung, die eheli-
che Gewalt habe teilweise ihren Ursprung in den Versuchen der Beschwer-
deführerin gehabt, Kontakte zu ihrem ausserfamiliären Umfeld zu knüpfen.
Solche Konflikte wurden weder im Rahmen des Strafverfahrens noch im
Rahmen späterer Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und
das Bundesverwaltungsgericht thematisiert. Anzufügen bleibt, dass die Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit hatte, von Anfang an Integrations- und
Deutschkurse zu besuchen und – sobald es ihre Sprachkompetenz er-
laubte – eine Arbeitsstelle anzutreten. Diese Umstände sprechen ebenfalls
gegen einen Konflikt wegen der Aussenkontakte der Beschwerdeführerin.
8.6 Anzufügen bleibt, dass der Ex-Ehemann seiner Darstellung der Be-
schwerdeführerin eine weitere Facette hinzufügt. Er schildert sie als eine
berechnende Person, die seine Schwäche, die strafrechtliche Vorbelas-
tung, genau kannte und mit ihr geschickt spielte, um Kontrolle über ihn zu
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gewinnen und sich selbst ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Denn der dama-
lige Ehemann hatte seit Mitte 2006 insgesamt fünf Verurteilungen wegen
Vermögens- und Dogendelikten (Konsum) erwirkt. Zuletzt wurde mit Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2012 wegen
Konsums einer unbestimmten Menge Kokains (begangen kurz vor dem 13.
August 2011) gebüsst (StA act. 267-268). Illustrativ ist in diesem Zusam-
menhang seine detailreiche und angesichts der früheren Suizidversuche
der Beschwerdeführerin emotional nachvollziehbare Darstellung, wie es
dazu kam, dass er die Badezimmertür eintrat. Darauf wurde bereits weiter
oben eingegangen. Allerdings scheint dieses Ereignis, wenn es sich tat-
sächlich so zutrug, eher singulärer Natur und nicht charakteristisch für das
Verhalten der Beschwerdeführerin gewesen zu sein. Denn dass die Be-
schwerdeführerin von Anfang an Übergriffen ihres Ehemannes ausgesetzt
war und polizeiliche sowie ausserpolizeiliche Hilfe in Anspruch nahm, steht
aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest. Ein manipulatives Verhalten,
wie es ihr vom Ehemann unterstellt wurde, wäre unter den gegebenen Um-
ständen sinnlos, für sie mit Risiken verbunden (denn der Friedfertigkeit des
Ex-Ehemannes konnte sie sich nicht sicher sein) und nur sehr schwer kon-
sequent durchzuhalten gewesen.
8.7 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin Opfer physischer und psychischer Gewalt
wurde in Gestalt von Ohrfeigen, Reissen an den Haaren, Halten und hefti-
gem Schütteln, Anspucken und Drohungen. Die Gründe lagen in den un-
terschiedlichen Vorstellungen darüber, wie das eheliche Zusammenleben
zu gestalten ist. Es gibt zwar gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Tät-
lichkeiten im Verlauf einer dynamischen, sich aufschaukelnden Interaktion
wechselseitig erfolgten, wobei die Beschwerdeführerin das Ihrige dazu bei-
trug. Im Vergleich zu den detaillierten, in sich stimmigen und psychologisch
nachvollziehbaren Vorbringen des Ehemannes anlässlich der polizeilichen
Einvernahmen fallen denn auch die Aussagen der Beschwerdeführerin auf-
fallend oberflächlich und stereotyp aus. Dieser Umstand lässt an der Sys-
tematik und der Zielsetzung der Gewaltakte zweifeln, welche die Recht-
sprechung im Kontext der ehelichen Gewalt nach Art. 50 Abs. 2 AuG ver-
langt. Angesichts der der Sache inhärenten Beweisschwierigkeiten dürfen
jedoch an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Ansonsten würde die gesetzliche Regelung allzu häufig die praktische
Wirksamkeit verlieren und der damit verfolgte Zweck verfehlt werden. Im
vorliegenden Fall erscheint es als ausschlaggebend, dass die genannten
Gewaltakte zweifellos feststehen, die Beschwerdeführerin von Anfang kon-
sequent die Hilfe der Polizei und die Unterstützung durch die Opferhilfe in
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Seite 28
Anspruch nahm, welche ihre Darstellung in wesentlichen Punkten stützten,
und schliesslich dass in den Schreiben vom 26. und 27. März 2014 der Ex-
Ehmann die massgebende Verantwortung für die Gewaltakte übernahm
und sein Onkel diese Kausalität bestätigte. Somit bleibt als Ergebnis der
Beweiswürdigung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Opfer syste-
matischer ehelicher Gewalt von der notwendigen Intensität geworden ist.
9.
Die übrigen Elemente, die potentiell geeignet sind, zur Anerkennung eines
schwerwiegenden Härtefalls beizutragen bzw. zu diesem Zweck geltend
gemacht werden, stellen sich wie folgt dar:
9.1 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Stellungnahme an die Vor-
instanz vom 6. Januar 2014 sowie in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihr dama-
liger Ehemann habe sie Ende September 2013 (recte 2012) nachweislich
dazu angehalten, für ihn Drogenverkäufe zu vermitteln. Sie nimmt damit
Bezug auf eine Gesprächsnotiz vom 21. November 2012, in der sie fest-
stellt, der Ehemann habe ihr am 30. September 2012 gesagt, er könne mit
dem Verkauf von Kokain beginnen, wenn sie ihm dies erlaube, weshalb sie
den weiteren, in der Notiz wiedergegebene Gesprächsverlauf mit ihrem
Mobiltelefon aufgezeichnet habe (StA act. 171). In ihrer Einvernahme vom
22. November 2012 erläuterte die Beschwerdeführerin das Geschehen
und übergab die Gesprächsnotiz den Behörden (Rz. 342-360). Inwiefern
der behauptete Vorfall als Element eines nachehelichen Härtefalls von Re-
levanz sein soll, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
Denn zu diesem Zeitpunkt war die Trennung der Beschwerdeführerin von
ihrem Ehemann – sie wurde am Folgetag vollzogen – bereits beschlossene
Sache. Es tritt hinzu, dass der Ehemann in seiner Einvernahme als Be-
schuldigter vom 22. November 2012 bestritt, jemals im Drogenhandel tätig
gewesen zu sein (Rz. 307-332), und die Aufzeichnung des Gesprächs aus
den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 13.
September 2013 genannten Gründen als Beweismittel nicht verwertbar
war. Der Darstellung der Beschwerdeführerin fehlt es im Übrigen an Plau-
sibilität: Weshalb sich der Ehemann in dieser Form der Beschwerdeführe-
rin hätte offenbaren sollen und das ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu
dem er von ihren Trennungsabsichten sichere Kenntnis hatte, ist unver-
ständlich.
9.2 Was die Verankerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeht,
so hält sie sich mit etwas mehr als vier Jahren vergleichsweise kurz im
Land auf. Gemessen an dieser Aufenthaltsdauer jedoch verdienen ihre
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sprachlichen, beruflichen und sozialen Integrationsleistungen Anerken-
nung. Bald nach ihrer Einreise besuchte sie erfolgreich diverse Integrati-
ons- und Deutschkurse. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte
sie das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrah-
mens für Sprachen erreicht (EMF act. 88- 92, SEM act. 7/166). Im Mai
2012, d.h. knapp ein Jahr nach ihrer Einreise, nahm sie als Crewmitglied
mit unregelmässigen Arbeitszeiten eine Erwerbstätigkeit in einem Fast-
food-Restaurant auf. Per 1. August 2013 konnte ihr dank "hervorragender
Arbeitsleistungen", so der Arbeitgeber in der Arbeitsbestätigung vom 9. Juli
2013 (SEM act. 7/167), ein Vollzeitvertrag angeboten werden. Der Arbeit-
geber hob in seiner Bestätigung hervor, dass sich die Beschwerdeführerin
hervorragend in den Betrieb integriert habe. Innerhalb kurzer Zeit sei sie
zu einem unverzichtbaren Teil des Teams geworden. Ihre sprachlichen De-
fizite habe sie in wenigen Monaten völlig behoben. Sie sei in vielerlei Hin-
sicht ein Vorbild für die Mitarbeitenden und eine grosse Unterstützung für
das Management. Auch der Sozialdienst der Stadt Bern – die Beschwer-
deführerin wurden von November 2011 bis Juli 2013 von der Sozialhilfe
unterstützt, bis Oktober 2012 zusammen mit ihrem Ehemann und an-
schliessend als Einzelperson – äusserte sich in seinem Schreiben vom 25.
November 2013 (SEM act. 7/171) ausgesprochen positiv über den Integ-
rationswillen und die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin. Er
berichtet, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang an bemüht habe,
die zuständige Sozialarbeiterin zu verstehen – zu diesem Zweck habe sie
bei der Anmeldung bei der Sozialhilfe im November 2011 ein Wörterbuch
bei sich gehabt –, dass sie regelmässig und ohne Absenzen die Deutsch-
kurse besucht und innert kurzer Zeit ein gutes und verständliches Deutsch
gesprochen habe. Sie sei pflichtbewusst, selbstständig und immer sehr ko-
operativ gewesen. Es sei ihr schliesslich gelungen, mit Erhalt eines Voll-
zeitpensums per Juli 2013 die Sozialhilfe abzulösen, wenn auch mit einem
sehr knappen Budget. Nach dem Wissen des Sozialdienstes verfügt die
Beschwerdeführerin über einen kleinen aber stabilen Freundeskreis; ihre
soziale Integration sei sehr gut. Die gute soziale Integration der Beschwer-
deführerin wird durch eine Reihe von Unterstützungsschreiben bestätigt,
die von Freunden, Nachbarn und Arbeitskollegen zu Handen des Bewilli-
gungsverfahrens verfasst wurden (SEM act. 7/163-165 und 168-169). Die
genannten Elemente sind zwar nicht entscheidend. Sie sind jedoch in die
Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen.
9.3 Abschliessend ist auf die Situation einzugehen, der die Beschwerde-
führerin ausgesetzt wäre, müsste sie in die Türkei zurückkehren.
C-1676/2014
Seite 30
9.3.1 Einleitend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die heute 25-jäh-
rige Beschwerdeführerin im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gelangte.
Damit verbrachte sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens und insbe-
sondere die Schulzeit sowie die prägenden Jugendjahre in ihrer Heimat.
Sie verfügt offenbar über eine Schulbildung, die ihr zusammen mit den er-
worbenen Fremdsprachenkenntnissen und der Berufserfahrung, die sie
sich in der Schweiz aneignen konnte, beim künftigen Aufbau einer eigenen
Existenzgrundlage und dem Einstieg in das Erwerbsleben – beispielsweise
im Tourismussektor – dienlich sei dürfte. Mit der Bereitschaft allein in die
Schweiz zu reisen und ihren Integrationsleistungen stellte die Beschwer-
deführerin ein beträchtliches Mass an Selbständigkeit und die Fähigkeit
unter Beweis, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Sie ist arbeits-
fähig und mit 25 Jahren in einem Alter, in dem eine berufliche Wiederein-
gliederung in der Türkei durchaus als möglich erscheint. Von daher spricht
wenig für die Annahme rechtlich relevanter Probleme der Beschwerdefüh-
rerin bei der Reintegration in ihrem Heimatland. Der Rechtsvertreter weist
in seinen Eingaben allerdings nachdrücklich auf einige Besonderheiten in
der Person der Beschwerdeführerin hin, die seiner Auffassung nach für
sich alleine geeignet sind, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
zu begründen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
9.3.2 Der Rechtsvertreter bringt in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz
in der Rechtsmitteleingabe vor, die Beschwerdeführerin sei als Folge erlit-
tener physischer und psychischer Gewalt und der Trennung von ihrem
Ehemann in eine schwere depressive Verstimmung geraten. Sie habe sich
daher ab Januar 2013 in regelmässige psychotherapeutische Behandlung
bei Dr. phil. E._______, Fachpsychologe für Psychotherapie, begeben
müssen, und am 4. März 2014 sei sie vom Notfallzentrum des Inselspitals
Bern den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) in stationäre
Behandlung zugewiesen worden. Dort befinde sie sich immer noch (Zeit-
punkt der Anhebung der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin werde
noch lange behandlungsbedürftig sein. Zum Beweis reichte die Rechtsver-
tretung einen Bericht des erwähnten Dr. phil. E._______ vom 20. Dezem-
ber 2013 über die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdefüh-
rerin ein (SEM act. 7/173) sowie einen undatierten Bericht von Dr. med.
F._______, Assistenzärztin bei den UPD über die am 5. April (recte: März)
2014 erfolgte Hospitalisation der Beschwerdeführerin. Diesen Dokumenten
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven
Depression bei psychosozialer Belastung aufgrund häuslicher Gewalt und
Problemen der Beziehung zum ehemaligen Ehepartner sowie zur Her-
C-1676/2014
Seite 31
kunftsfamilie leide und die Einweisung in stationäre Behandlung wegen ei-
ner akuten depressiven Symptomatik erfolgt sei. Ein in der Replik in Aus-
sicht gestellter aktueller Bericht Dr. phil. E._______s wurde bis zum heuti-
gen Tag nicht eingereicht.
9.3.3 Ferner wird im vorinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsmittelebene
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme aus einem ländlichen
Umfeld, das für seine gesellschaftliche Rückständigkeit und entspre-
chende Unterdrückung der Frau bekannt sei. Da die Beschwerdeführerin
mit ihrer Scheidung die Ehre der Familie beschmutzt habe, drohe ihr die
Verstossung aus der Familie oder eine Zwangsverheiratung mit einem we-
sentlich älteren Mann. Das sei ihr vom eigenen Vater telefonisch angedroht
worden. Ein selbständiges Leben losgelöst von der Familie sei keine va-
lable Option. Einerseits sei es moralisch höchst anrüchig, wenn eine junge
Frau ausserhalb der Familie allein lebe, andererseits sei es nicht möglich,
ohne wirtschaftliche Unterstützung der Familie mit einem einzigen Lohn für
eine unqualifizierte Arbeit die Lebenshaltungskosten zu tragen. Auf die
Schutzbereitschaft des türkischen Staates könne die Beschwerdeführerin
aber entgegen der in der angefochtenen Verfügung geäusserten Überzeu-
gung der Vorinstanz nicht zählen. Zum Beweis verweist die Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerin auf die bereits mehrfach zitierte Bestätigung
eines Onkels des Ex-Ehemannes sowie auf eine beigelegte Email-Mittei-
lung von Denise Graf, Türkeispezialistin bei Amnesty International, Sektion
Schweiz, vom 27. März 2014 (Beschwerdebeilage 5), sowie deren am 20.
September 2013 zuhanden des Rechtsmittelverfahrens D-2602/2013 er-
stelltes Gutachten zu Zwangsheiraten in der Türkei (Beschwerdebeilage
6). Der sich aus der konkreten Drohung mit Verstossung und Zwangsheirat
verbundenen Belastungssituation sei die Beschwerdeführerin umso weni-
ger gewachsen, als ihre psychischen Ressourcen krankheitsbedingt er-
schöpft seien. Dass sie durch eine erzwungene Rückkehr in die Türkei in
den sozialen Tod oder einen Suizid aus Verzweiflung getrieben würde,
liege auf der Hand.
9.3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gründen zentral auf der Be-
hauptung, dass sie einem rückständigen, den traditionellen Werten ver-
pflichteten Milieu entstammt, in welchem die Unterdrückung der Frau üb-
lich ist. Allein diese Behauptung wird nicht substantiiert. Es fehlen überprüf-
bare Sachverhaltsangaben, die sich auf die ganz konkreten Familienver-
hältnisse der Beschwerdeführerin in der Türkei beziehen und die es dem
Bundesverwaltungsgericht gestatteten, die angeblich drohendende Gefahr
einer Verstossung bzw. Zwangsverheiratung nachzuvollziehen. Alles, was
C-1676/2014
Seite 32
zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, erschöpft sich im
Wesentlichen in stereotypen Wertungen und Allgemeinheiten. Zu ihrer kon-
kreten Situation in der Türkei ist praktisch nichts bekannt. So ist nicht be-
kannt, wie die Familie der Beschwerdeführerin personell zusammenge-
setzt ist, wo die einzelnen Familienmitglieder genau leben und welchen
persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Hintergrund sie haben.
Unbekannt ist auch die konkrete Einbettung der Beschwerdeführerin in das
heimatliche Umfeld. Das Wenige, das bekannt ist, spricht tendenziell ge-
gen ihre Darstellung. So ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin
noch vor ihrem Zuzug in die Schweiz mehrere Suizidversuche beging. Of-
fenbar verlor sie deswegen nicht die Unterstützung ihrer Familie. Ferner
kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der
Türkei ein angefangenes Studium bzw. eine angefangene Ausbildung nach
drei Semestern wegen der Heirat und Übersiedlung in die Schweiz abbrach
(vgl. Bestätigung C._______s vom 26.03.2014, Beschwerdebeilage 4,
Psychotherapeutischer Bericht Dr. phil. E._______s vom 20.12.2014, SEM
act. 7/173). Die Tatsache, dass ihr als Frau der Zugang zu höherer Bildung
ermöglicht wurde, ist für das von ihr behauptete rückständige Milieu unty-
pisch. Untypisch ist auch, dass sie offenbar ihren Ehemann frei wählen
konnte. Die Art und Weise, wie sie sich später gegen ihren Ehemann zur
Wehr setzen und sich rasch in die neue Umgebung integrieren konnte,
zeigt ein hohes Mass an Selbständigkeit und eine gut entwickelte Fähig-
keit, sich veränderten Verhältnissen anzupassen. Auch diese Umstände
sprechen klar gegen das Bild einer aus einem rückständigen Milieu stam-
menden, unterdrückten, im Zustand der Abhängigkeit gehaltenen Frau.
Demzufolge kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwer-
deführerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der behaupteten
ausweglosen Situation. Damit soll nicht behauptet werden, dass sich die
Reintegration der Beschwerdeführerin als geschiedene Ehefrau problem-
los gestalten würde. Dies gilt umso mehr, als ihre psychische Gesundheit
offenbar recht fragil ist. Für sich allein vermögen solche Reintegrations-
probleme einen nachehelichen Härtefall aber klar nicht zu begründen. Als
Element nebst anderen sind sie gleichwohl in eine Gesamtwürdigung mit-
einzubeziehen.
10.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte des Falles, unter denen der häusli-
chen Gewalt besonderes Gewicht zukommt, gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht abschliessend zum Ergebnis, dass die Situation der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an einen persönlichen nacheheli-
chen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG knapp genügt. Die
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Seite 33
angefochtene Verfügung erweist sich demnach als bundesrechtswidrig
(Art. 49 VwvG). In Gutheissung der Beschwerde ist sie daher aufzuheben
und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
durch den Kanton Bern ist die Zustimmung zu erteilen.
11.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, welche die Befreiung von den
Verfahrenskosten und die Bestellung von Fürsprecher Peter Huber zum
unentgeltlichen Rechtsvertreter umfasste. Mit dem Obsiegen der Be-
schwerdeführerin ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
genstandslos geworden. Dieser Verfahrensausgang hat zur Folge, dass
von keinem der Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der Beschwerdeführerin zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihr entstandene notwendige Kos-
ten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteient-
schädigung ist in Beachtung des aktenkundigen Aufwands sowie der Kom-
plexität des Falles und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskrite-
rien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 2'600.- festzusetzen. In diesem Betrag ist
der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ein-
geschlossen.
Dispositiv S. 34
C-1676/2014
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 21. Feb-
ruar 2014 wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Bern wird die Zustimmung
erteilt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'600.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– Die Migrationsbehörde der Stadt Bern (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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