Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1677/2011
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Februar
2011.
C1677/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1943 geborene, seit (…) 2009 verwitwete A._______, Vater
von drei Kindern, serbischer Staatsangehöriger, lebt in Serbien. Er war in
den Jahren 1970 und 1979 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz
erwerbstätig und hat dabei die Beiträge an die obligatorische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge entrichtet (act. SAK 100). Am 26.
Januar 2010 meldete er sich für den Bezug einer Altersrente für
Personen mit Wohnsitz im Ausland über den serbischen
Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK,
Vorinstanz) an (act. SAK 16, 54).
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2010 (act. SAK 39) wies die SAK das
Leistungsbegehren ab, weil die Bedingung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2010 wies die SAK mit
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2011 ab und bestätigte ihre
Verfügung vom 6. August 2010 (act. SAK 88).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (Beschwerdeführer)
durch seinen Anwalt am 24. März 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 4) und beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid
zurückzuweisen. Zur Begründung machte er geltend, er sei in den Jahren
1968 bis 1970 bei einem weiteren Arbeitgeber, Herr B._______ in
W._______, als Landarbeiter erwerbstätig gewesen, weshalb diese
Beitragszeit ebenfalls zu berücksichtigen sei. Mit Eingabe vom 16. Mai
2011 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch
seinen Anwalt (act. 11).
D.
Am 23. Mai 2011 kam die SAK wiedererwägungsweise auf ihre
Verfügung vom 6. August 2010 zurück, hob diese auf und erliess zwei
neue Einspracheverfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer
einerseits per 1. August 2008 eine einmalige Abfindung von Fr. 7'535.
und andererseits für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. April 2009 eine
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ordentliche Zusatzrente für die Ehegattin A._______C._______ von
insgesamt Fr. 112. zugesprochen wurden (act. 15 = act. IV 110 und
113). Zur Begründung wurde in der Vernehmlassung vorgebracht, unter
einer anderen Versichertennummer seien zugunsten des
Beschwerdeführers weitere Eintragungen über Versicherungszeiten für
die Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber B._______ im Jahr 1970 und somit
neue Tatsachen zum Vorschein gekommen. Damit seien die
Mindestbeitragszeit erfüllt und die Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch gegeben.
E.
In seiner Replik vom 22. August 2011 (act. 21) liess der
Beschwerdeführer diese neuen Einspracheentscheide vom 23. Mai 2011
anfechten und beantragte die Überprüfung des gesetzlichen
Leistungsanspruchs im Sinne seiner Beschwerdeanträge mit der
Begründung, die ihm zugesprochenen Leistungen seien zuwenig hoch.
F.
In ihrer Duplik vom 12. September 2011 (act. 23) erklärte die Vorinstanz,
auf weitere Ausführungen verzichten zu wollen, da der Beschwerdeführer
keine neuen Argumente vorgebracht habe, welche zu einer Änderung der
angefochtenen Einspracheentscheide führen würden.
G.
Mit Verfügung vom 16. September 2011 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel (act. 24).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Gemeinde W._______ und das
Migrationsamt des Kantons V._______ um ergänzende Auskünfte zur
Aufenthaltsdauer und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in
den Jahren 1968 und 1969.
I.
Am 5. Oktober 2011 nahm die Gemeinde W._______ ergänzend Stellung
und legte ihrer Eingabe eine Kopie der Einwohnerkarte sowie des damals
verwendeten An und Abmeldestempels bei (act. 26). Gleichentags
übermittelte die SAK eine Kopie des IKAuszuges für das Jahr 1970 (act.
27). Am 11. November 2011 teilte das Migrationsamt des Kantons
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Seite 4
V._______ mit, es besitze keinerlei Akten aus den Jahren 1968/1969 und
könne demzufolge keine Stellung nehmen (act. 29).
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am
17. November 2011 Kopien der ergänzenden Stellungnahmen der
Gemeinde W._______, der SAK sowie des Migrationsamtes des Kantons
V._______ zur Kenntnis zu.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
betreffend AHVVerfügungen.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
C1677/2011
Seite 5
2.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen form und fristgerecht eingereicht
(Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), und der die Beschwerde
unterzeichnende Rechtsvertreter Tim Walker ist am 21. Mai 2011
rechtsgültig bevollmächtigt worden, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren
ursprünglichen Entscheid pendente lite so lange in Wiedererwägung
ziehen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Der
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 53 Abs. 3 ATSG stimmt
inhaltlich mit Art. 58 VwVG überein, so dass die Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (im Folgenden: EVG; ab 1.
Januar 2007: Bundesgericht) zu Art. 58 VwVG auch bezüglich Art. 53
Abs. 3 ATSG angewendet werden kann. Nach dieser Rechtsprechung
beendet eine während des Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung
den Streit nur insoweit, als sie den Begehren der Beschwerde führenden
Person entspricht (BGE 107 V 250).
2.3.2. Ursprüngliches Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid
der SAK vom 18. Februar 2011, mit welchem sie ihre Verfügung vom
6. August 2010 bestätigte, wonach das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mangels Erfüllung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer abgewiesen wurde. Die Vorinstanz zog diesen
Einspracheentscheid in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente
lite in Wiedererwägung und erliess am 23. Mai 2011 zwei weitere
Einspracheentscheide, mit welchen einerseits dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. August 2008 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr.
7'535. und diesem andererseits für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30.
April 2009 eine ordentliche Zusatzrente für die Ehegattin A._______
C._______ in der Höhe von insgesamt Fr. 112. zugesprochen wurde. In
ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 schliesslich beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Auch nach Erlass der Wiedererwägungsverfügungen am
23. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (act.
21).
2.3.3. Nach dem oben Dargelegten beendeten die pendente lite
erlassenen Verfügungen vom 23. Mai 2011 den Streit nur insoweit, als
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Seite 6
dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer für den
Leistungsanspruch erfüllte. Insofern ist das Beschwerdeverfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Weil mit den neuen Einspracheentscheiden vom 23. Mai 2011 Fragen
hinsichtlich des Leistungsanspruchs streitig blieben, besteht der Streit
über die nicht erfüllten Begehren (insbesondere Höhe der einmaligen
Abfindung und der Zusatzrenten für die Ehegattin) weiter und ist die
Behandlung der Beschwerde(n) fortzusetzen (Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 57
VwVG; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 228 E. 2b bb, 113 V 237; ZAK
1992 S. 117 E. 5a).
3.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
Einspracheentscheide vom 23. Mai 2011) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er
heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen
Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat
ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert bleiben
die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE
126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach
bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser
Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Abkommens).
4.
Vorliegend ist zunächst strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine einmalige
Abfindung zugesprochen und diese korrekt berechnet hat.
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Seite 7
4.1. Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem
Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in
der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige,
sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt,
zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen.
4.2. Die SAK hat im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und vor
Einreichung ihrer Vernehmlassung eine Beitragsdauer von 1 Jahr und 5
Monaten ermittelt (1970: 9 Monate, 1979: 8 Monate). Der
Beschwerdeführer bestreitet replikweise weiterhin die ermittelte
Beitragsdauer und macht ohne weitere Substanziierung geltend, er habe
während 1 Jahr und 7 Monaten Beiträge geleistet.
4.2.1. Die SAK stützte sich zur Ermittlung der Beitragsmonate im Jahre
1970 auf die Auskunft der Gemeinde W._______ vom 15. Dezember
2010, in welcher diese mitteilte, der Beschwerdeführer sei vom 1. April
bis 11. Dezember 1970 in der Gemeinde wohnhaft gewesen (act. SAK
82). In einer weiteren Auskunft vom 28. April 2011 teilte die Gemeinde
mit, sie könne keine Angaben über den Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers machen, er habe aber sicher keine
Niederlassungsbewilligung C gehabt. Vernehmlassungsweise schloss die
SAK auf eine nachgewiesene Tätigkeit in der Schweiz und damit
Beitragsentrichtung von April bis Dezember 1970.
4.2.2. Dem bei der SAK eingereichten Reisepass des Beschwerdeführers
sind jedoch darüber hinaus je ein Eintrag betreffend Anmeldung auf der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde W._______ am 8. Mai 1968 sowie
betreffend Abmeldung auf derselben am 30. November 1968 sowie je ein
Eintrag des Kantons V._______ als Saisonnier für die Jahre 1968 und
1969 zu entnehmen "V._______ Landarbeiter, A, 15. Dezember 1968"
und "V._______ Landarbeiter, A, 15. Dezember 1969". Zudem enthält der
Pass ein Rückreisevisum der Fremdenpolizei des Kantons V._______
vom 16. November 1988 betreffend Aus und Wiedereinreise am 28./30.
Februar 1969 sowie 15. April 1969 (mit handschriftlichen Streichungen).
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte deshalb mit Zwischenverfügung
C1677/2011
Seite 8
vom 4. Oktober 2011 die Gemeinde W._______ und das Migrationsamt
des Kantons V._______ um weitere Auskünfte zum Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers in den Jahren 1968 und 1969. In ihrer Antwort vom
5. November 2011 teilte die Gemeinde W._______ – unter Beilage einer
Kopie der Einwohnerkarte des Beschwerdeführers und einer Kopie des
Gemeindestempels – mit, in ihren Registern sei nur der Aufenthalt des
Beschwerdeführers vom 1. April bis 15. Dezember 1970 ersichtlich.
Gemäss den Stempeln im Reisepass sei zwar eine weitere
Wohnsitznahme vom 8. Mai bis 30. November 1968 ersichtlich, der
Stempel der Gemeinde sei echt, jedoch enthielten die Register der
Gemeinde keine Angaben zum Aufenthalt im Jahre 1968 und zu einem
weiteren allfälligen Aufenthalt im Jahre 1969. Zur Aufenthaltsbewilligung
könnten keine Angaben gemacht werden, da in den Registern hierzu
keine Einträge vorhanden seien (act. 26). Das Migrationsamt des
Kantons V._______ teilte am 11. November 2011 mit, es besitze keinerlei
Akten aus den Jahren 1968/1969 und könne deshalb nicht Stellung
nehmen (act. 29).
4.2.3. Da sich die behaupteten Beitragszeiten auch nach weiteren
Abklärungen bei den zuständigen Behörden nicht bestätigen lassen und
der Beschwerdeführer keine Beweise für eine zusätzliche Beitragszeit
vorzulegen vermag, ist nachfolgend auf die Einträge im individuellen
Konto abzustellen, die Beiträge von April bis November 1970 für ein
Einkommen in Höhe von Fr. 4'840. und von April bis Dezember 1970 für
ein Einkommen in Höhe von Fr. 16'841. ausweisen (SAK 33, act. 27.1).
4.3. Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers
(1943) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 44 Beitragsjahren (vgl.
Rententabellen 2007, S. 7). Somit kommt vorliegend die Rentenskala 1
zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2007, S. 10). Beim Anspruch auf
eine Rente gestützt auf die Rentenskala 1 beträgt die Teilrente 2,27% der
Vollrente (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), weshalb
dem Beschwerdeführer zu Recht an Stelle einer Rente eine einmalige
Abfindung zugesprochen worden ist.
4.4. Nachfolgend ist die Berechnung der Abfindung zu überprüfen.
4.4.1. Das vom Beschwerdeführer in den Jahren 1970 und 1979 erzielte
Einkommen beträgt gemäss IKAuszügen Fr. 21'681. (act. SAK 33,
act. 27/1). Dieses Einkommen ist mit dem Faktor gemäss Art. 30 Abs. 1
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Seite 9
in Verbindung mit Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der erste Eintrag im
individuellen Konto des Beschwerdeführers datiert von 1970, weshalb der
Aufwertungsfaktor 1,242 (vgl. Rententabellen 2009, S. 15) beträgt. Das
aufgewertete Einkommen beträgt somit Fr. 26'928.. Geteilt durch die
Anzahl der festgestellten Beitragsmonate (17) und multipliziert mit 12
ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.19'008. (Art.
29quater AHVG).
4.4.2. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei
Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der
Schweizerischen Alters und Hinterlassenenversicherung versichert war,
wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift
angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während
einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das
Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine
Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die
Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen
jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
Für die Kinder hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Erziehungsgutschrift, welche ihm aufgrund dessen, dass die Ehefrau
gemäss den Akten nicht in der Schweiz versichert war, ganz angerechnet
wird. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2008 (Jahr des
Anspruchsbeginns) Fr. 39'780. (dreifache jährliche minimale Altersrente).
Der Beschwerdeführer erhält somit Fr. 39'780. Erziehungsgutschrift (1x
[17 Monate Versicherungszeit entsprechen 1 Jahr und 5 Monaten)] Fr.
39'780.). Aufgeteilt auf die anrechenbare Beitragsdauer von 17 Monaten
ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr.
28'080 (Fr. 39'780. : 17 x 12).
4.4.3. Das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt somit Fr. 47'088.
Gemäss Rententabellen 2007 (gültig im Anspruchszeitpunkt; s. Skala 1,
S. 104) ergibt dies ein auf den nächsthöheren Tabellenwert
aufgerundetes Einkommen von Fr. 47'736. und somit eine monatliche
Rente von Fr. 41. (Wert für NichtVerwitwete, da zum
Anspruchszeitpunkt der Beschwerdeführer noch nicht verwitwet war).
Kapitalisiert man diese Rente, ergibt dies für den Beschwerdeführer unter
C1677/2011
Seite 10
Anwendung des Faktors 13,273 (Barwerttabellen, S. 60, Alter 65) einen
Betrag von Fr. 6'530.30 (Fr. 41. x 12 x 13,273).
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich
eine allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich
gemäss der nachfolgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und
Faktoren auf S. 60 ff.): Fr. 41. x 0,8 x 12 x (12,958 – 10,406) = Fr.
1'004.50. Die Summe der geschuldeten Abfindung beträgt somit wie von
der Vorinstanz richtig ermittelt (aufgerundet) Fr. 7'535..
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Abfindung für
den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat.
4.5. Nachfolgend bleibt der Anspruch auf die Zusatzrente für die
Ehegattin zu prüfen.
Gemäss Bst. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 (10. AHVRevision) hat der Beschwerdeführer gemäss alt Art. 22bis
Abs. 1 AHVG ab dem 1. August 2008 (Eintritt des Versicherungsfalls
"Alter" beim Beschwerdeführer) Anspruch auf eine Zusatzrente für die
Ehefrau, welche keine Leistungen der AHV bezieht und vor dem 1.
Januar 1942 geboren ist. Dieser Anspruch endete mit dem Tod der am
(…) 1936 geborenen Ehefrau (act. SAK 16) per 30. April 2009. Somit
beträgt die Zusatzrente vom 1. August bis 31. Dezember 2008 bei einem
auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 47'736. aufgerundeten
Jahreseinkommen monatlich Fr. 12. und vom 1. Januar bis 30. April
2009 bei einem auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 49'248.
aufgerundeten Jahreseinkommen monatlich Fr. 13., wie von der
Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt.
4.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die
Abfindung sowie die Zusatzrente für die Ehefrau für den
Beschwerdeführer in ihren angefochtenen Einspracheentscheiden vom
23. Mai 2011 korrekt festgelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer
diesbezüglich mit seinen Rügen nicht durchdringt und die
Einspracheentscheide zu bestätigen sind. Insoweit die Vorinstanz mit
diesen ihre ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben
hat, hat sie den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb
die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
C1677/2011
Seite 11
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens und Parteikosten sowie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit als
gegenstandslos abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von der
Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten bezieht.
5.2. Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen seines Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass ihm sein
Rechtsvertreter als Anwalt beizuordnen sei. Es ist daher zu prüfen, ob die
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung –
die
finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, die fehlende
Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren und die Notwendigkeit der
Vertretung durch einen Anwalt – kumulativ erfüllt sind (vgl. Art. 65 Abs. 1
3 VwVG).
5.2.1. Es ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der
kein Erwerbseinkommen erzielt und ausschliesslich von einer serbischen
Rente lebt (act. 11.1, 11.3), nicht in der Lage ist, für die Kosten des
Verfahrens bzw. eines Rechtsvertreters aufzukommen. Auch kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführung im Sinne der
Rechtsprechung als aussichtslos zu gelten hatte (vgl. BGE 122 I 267
E. 2). Weiter ist nicht zu übersehen, dass der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung war.
Aufgrund der sich stellenden Fragen in sachverhaltlicher wie rechtlicher
Hinsicht ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Anwalts vorliegend
zu bejahen.
5.2.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
daher insoweit gutzuheissen, als die Beiordnung von Rechtsanwalt
lic. iur. Tim Walker, Y.______, als unentgeltlicher Rechtsvertreter
beantragt wurde.
5.3. Die Parteientschädigung wird in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE festgesetzt. Der Anwalt
des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht eine
Kostennote vom 22. August 2011 (act. 21) eingereicht, worin ein
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Seite 12
Anwaltshonorar zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 1'283'85
geltend gemacht werden. Da gemäss Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1
und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) für Leistungen von Anwälten, welche für Personen
mit Wohnsitz im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer
geschuldet ist, wird diese nicht entschädigt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes ist somit auf Fr. 1'188.75
festzusetzen.
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung von Fr. 792. (zwei Drittel) zu Lasten der Vorinstanz.
Der Restbetrag von Fr. 396.75 (ein Drittel) ist aus der Gerichtskasse zu
leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine
einmalige Abfindung und eine ordentliche Zusatzrente für die Ehegattin
gemäss Wiedererwägungsverfügungen der SAK vom 23. Mai 2011
zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung der Verfahrenskosten als
gegenstandslos abgeschrieben. Hinsichtlich der Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung wird das Gesuch gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Y._______, als
gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 792. zu
Lasten der Vorinstanz und von Fr. 396.75 zu Lasten der Gerichtskasse
zugesprochen.
C1677/2011
Seite 13
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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