B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1678/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
H._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1678/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1990), kroatischer Staatsangehöriger, heira-
tete am 29. Mai 2010 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin (geb. 1992)
und gelangte anschliessend im Rahmen des Familiennachzugs am 16. Ok-
tober 2010 in die Schweiz, wo ihm im Wohnsitzkanton Zürich am 25. No-
vember 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
B.
Mit Strafbefehl vom 26. März 2012 wurde der Beschwerdeführer des Miss-
brauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens ohne Haftpflichtversi-
cherung sowie der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes für schuldig
befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu Fr.
90.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.-
verurteilt.
C.
Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 28. Juni 2012 wegen Gefährdung des
Lebens mit Handfeuerwaffe (Pistole), wegen Nötigung und wegen Drohung
zum Nachteil der zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehefrau gegen den
Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot so-
wie ein Kontaktverbot mit der Ehefrau und drohte im Falle der
Widerhandlung eine Ungehorsamsstrafe an.
D.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 18. Juli 2012 wegen mehrfacher Drohung, wegen Nö-
tigung, wegen Tätlichkeiten, wegen Fahrens trotz Entzug und wegen Ver-
gehens gegen das Waffengesetz und bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, bei einer Probezeit von drei
Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Die am 26. März 2012 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt.
E.
Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 4. Oktober 2012
die bis 15. Oktober 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Dem Beschwerde-
führer wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 4. Januar 2013
gesetzt.
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Seite 3
F.
Am 12. November 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut mit einem
Kontakt- und Rayonverbot bis 26. November 2012 gegenüber seiner ge-
trennt lebenden Ehefrau belegt.
G.
Mit Schreiben an das Migrationsamt vom 14. Februar 2013 erklärte die
Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie und der Beschwerdeführer nun
nicht mehr beabsichtigten sich scheiden zu lassen. Zu diesem Zweck
reichte sie ein vom 15. Februar 2013 datiertes Gesuch um Einreisebewilli-
gung des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs ein. Noch
während der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs durch das Migrations-
amt teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. April
2013 mit, dass sie sich nun doch scheiden liessen.
H.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2013
wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen groben Verletzung von Ver-
kehrsregeln und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung für schuldig
befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr.
30.- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 700.-
bestraft. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. März 2014 wegen rechtswidriger Ein-
reise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu
einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.
I.
Das Migrationsamt verfügte hierauf am 24. März 2014 die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Frist zur Ausreise
bis zum 28. März 2014.
J.
Am 24. März 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (neu: Staats-
sekretariat für Migration) gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges
Einreiseverbot, gültig ab 29. März 2014 bis 28. März 2017. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die zuständige Behörde
aus der Schweiz weggewiesen worden und die Wegweisung sei als sofort
vollstreckbar erklärt worden. Sodann wurde auf die Verurteilungen des Be-
schwerdeführers vom 23. März 2014, vom Juli 2012 und vom März 2013
hingewiesen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von
drei Jahren gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt.
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Seite 4
K.
Mit Beschwerde vom 28. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die
ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter sei das Verfahren
bis zum Vorliegen des Familiennachzugsentscheides zu sistieren. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet, mit welcher er nach einer vorübergehenden Trennung
wieder zusammenlebe. Ein entsprechendes Familiennachzugsgesuch sei
gestellt. Da ihm das Einreiseverbot verunmögliche seine familiären Kon-
takte zu pflegen, sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert.
L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot stehe der Prüfung einer
fremdenpolizeilichen Regelung nicht entgegen, ebenso wenig der gegen
den Strafbefehl erhobenen Einsprache.
M.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom 27. Juni
2014 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie und
der Beschwerdeführer sich scheiden liessen. Als Beilage wurde die Kopie
einer Ehescheidungskonvention eingereicht.
N.
In seiner Replik vom 18. August 2014 beantragt der Beschwerdeführer die
Gutheissung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass
die Ehescheidungskonvention zwischenzeitlich unterschrieben und das
Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht anhängig gemacht worden sei.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein eigenes Unternehmen führe und darauf angewiesen sei, we-
nigstens als Tourist zeitweise in die Schweiz einreisen zu können, um den
Geschäftsgang zu überwachen.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
C-1678/2014
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot erlassen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG; vgl. BVGE
2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der
Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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Seite 6
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809; vgl. auch SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-3213/2013
vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Auslän-
derin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer C-935/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung allgemein auf Art. 67 AuG und ver-
weist dabei auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. März
2014 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie auf die wei-
teren Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 wegen diverser Ver-
gehen (vgl. Sachverhalt D. und H.). Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer im Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Handelns
wiederholt und ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz einreiste,
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um hier vor Ort bei seiner Firma die Buchhaltung zu überprüfen und Bau-
stellen zu kontrollieren. Auf diese Weise hat er sich der rechtswidrigen Ein-
reise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewil-
ligung schuldig gemacht. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2012, auf den sich die
Vorinstanz des Weiteren beruft, geht aus den Akten hervor, dass der Be-
schwerdeführer in der Zeit von Januar 2011 bis 25. Juni 2012 seiner Ehe-
frau bei verschiedenen Gelegenheiten anlässlich verbaler Auseinanderset-
zungen gedroht hat sie umzubringen bzw. ihr körperliches Leid zuzufügen,
wofür er der mehrfachen Drohung, der Nötigung und – durch das auf sie
Richten einer echt aussehenden Pistole – des Vergehens gegen das Waf-
fengesetz für schuldig befunden wurde. Seiner Ehefrau gegenüber machte
er sich zudem der Tätlichkeiten schuldig, indem er ihr einen Kopfstoss ge-
gen deren Kopf versetzte, wodurch diese leichte Kopfschmerzen erlitt.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Zürich-Limmat vom 14. März 2013 der vorsätzlichen groben Verlet-
zung von Verkehrsregeln sowie des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens
ohne Berechtigung für schuldig befunden. Mit seinem Verhalten hat er ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, was unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfügung einer
Fernhaltemassnahme gibt. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dem wie-
derholten Fehlverhalten seine offensichtliche Mühe bekundet, sich an die
hiesigen Vorschriften zu halten, womit in seinem Fall zusätzlich von einem
gewissen Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgegangen werden kann. Dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zug vom 26. März 2012 (vgl. Sachverhalt B.) durch die Vo-
rinstanz unerwähnt blieb, ändert an dieser Einschätzung nichts.
4.2 Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, dass er und seine
Schweizer Ehefrau sich nicht scheiden lassen und die Ehe fortführen woll-
ten. Dies stehe dem Einreiseverbot entgegen. Dabei scheint der Beschwer-
deführer zu verkennen, dass die Ehe mit einer Person mit Schweizer Bür-
gerrecht einem Einreiseverbot nicht grundsätzlich entgegensteht, sie je-
doch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Vorliegend ist jedoch zwischenzeitlich – nach wiederholten Versuchen, die
eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen – beim zuständigen Richter
ein Ehescheidungsverfahren hängig. Eine Ehescheidungskonvention
wurde aufgesetzt und ist bereits unterzeichnet. Das Argument der eheli-
chen Gemeinschaft ist folglich obsolet geworden.
5.
C-1678/2014
Seite 8
5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. An der Einhaltung
der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv moti-
vierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Ziel-
setzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei
einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots
die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil C-935/2014 E. 6.2).
Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwer-
deführers ist demnach als gewichtig anzusehen. Was die Dauer des Ein-
reiseverbots anbelangt, so sind die verfügten 3 Jahre vor dem Hintergrund
der konstanten Praxis als gerechtfertigt anzusehen (vgl. etwa Urteile des
BVGer C-847/2013 vom 21. März 2014, C-5112/2013 vom 4. März 2014
oder C-5458/2012 vom 23. Oktober 2013).
5.3 Als privates Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz
bringt der Beschwerdeführer vor, dass er hier über ein eigenes Unterneh-
men verfüge und darauf angewiesen sei, wenigstens als Tourist zeitweise
in die Schweiz einreisen zu können. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht ge-
eignet, das oben geschilderte öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Zunächst einmal hat er nicht dar-
gelegt, inwiefern die Überwachung des Geschäftsganges zwingend durch
ihn vor Ort vorgenommen werden muss. Zum anderen besteht die Mög-
lichkeit mittels begründetem Gesuch an das SEM die zeitweilige Suspen-
sion des Einreiseverbots zu beantragen und auf diese Weise für eine be-
stimmte Zeit als Tourist in die Schweiz einzureisen.
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Seite 9
5.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme über-
wiegt demnach das geltend gemachte private Interesse des Beschwerde-
führers. Das für die Dauer von 3 Jahren verhängte Einreiseverbot ist somit
sowohl vom Grundsatz als auch von seiner Dauer her als verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung anzusehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
C-1678/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 30. April 2014 einbezahlten Kostenvorschuss
abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: