Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1679/2009
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz
Gegenstand Witwenrente, Verfügung vom 23. Februar 2009.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 übermittelte der kosovarische
Sozialversicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
das von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am
_______ 1946, kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der
Republik Kosovo, ausgefüllte Anmeldeformular für eine
Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
ein. Aus dem Anmeldeformular geht hervor, dass ihr Ehegatte
Y._______, geboren am _______ 1939, am 17. März 1995 verstorben ist
(act. 2-6).
Nach Prüfung der Unterlagen wies die SAK das Rentengesuch mit
Verfügung vom 23. Oktober 2008 mit der Begründung ab, die Bedingung
der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei bei ihrem verstorbenen
Ehegatten nicht erfüllt (act. 20).
Mit Eingabe vom 17. November 2008 erklärte die Beschwerdeführerin,
sie sei in grösster Not, weshalb sie die SAK um Unterstützung ersuche
(act. 29).
Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 wies die SAK die
Einsprache ab (act. 31).
B.
Gegen diesen Einspracheenscheid reichte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein und machte sinngemäss geltend, ihr verstorbener Ehemann habe
während 11 Monaten in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge
entrichtet, weshalb sie Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung
habe (BVGer act. 1).
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab die Beschwerdeführerin ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 2, 4).
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Einspracheverfügung. Zur Begründung führte sie aus, im individuellen
Kontoauszug des verstorbenen Ehegatten sei für die Jahre 1972 und
1974 ein Einkommen von insgesamt Fr. 14'361.- registriert. Überdies sei
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ersichtlich, dass der Verstorbene im Jahre 1972 von Juni bis Oktober und
im Jahre 1974 von Juli bis Dezember in der Schweiz erwerbstätig
gewesen sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt
einer Alters- oder Hinterlassenenrente nicht gegeben seien (BVGer act.
6).
D.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der
Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 23.
Februar 2009, mit welcher der Antrag auf eine Hinterlassenenrente
abgewiesen worden ist.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
2.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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2.1. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen
frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V
329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E.1.2).
4.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) galt
seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die Schweiz
auch für Kosovo als Staat. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind
Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem
Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Schweizerische
Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 beschlossen, im Verhältnis zu
Kosovo auf die Weiterführung derjenigen bilateralen Abkommen
zwischen der Schweiz und der Republik Serbien zu verzichten, welche im
Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Kosovo in Kraft standen. Der
Beschluss sieht vor, dass Leistungsbegehren im Bereich der Alters- und
Hinterlassenenversicherung bis am 31. März 2010 nach den Regelungen
des Abkommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatlichen
Rechts beurteilt werden. Die Frage, ob das Abkommen für kosovarische
Staatsbürger auch nach diesem Datum angewendet werden muss, ist zur
Zeit vor dem Bundesgericht hängig. Da die angefochtene Verfügung vor
dem 31. März 2010 ergangen ist, kommen die Regelungen des
Abkommens vorliegend jedenfalls zur Anwendung.
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Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Hinterlassenenrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei
grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen
haben
5.
Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
den Antrag der Beschwerdeführerin, deren Ehegatte am 17. März 1995
verstorben ist, auf Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat.
5.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente (Alters-, Witwen- oder
Waisenrente, vgl. Art. 18 Abs. 1 AHVG) haben gemäss Art. 29 Abs. 1
AHVG die rentenberechtigten Personen, denen während mindestens
eines vollen Jahres Einkommen, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
5.2. Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person
insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der
Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist. Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicherten
in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) muss im individuellen Konto das Beitragsjahr und die
Beitragsdauer in Monaten eingetragen sein. Wird kein Kontoauszug
verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben
oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Berechtigung von Eintragungen nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis
erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1;
BGE 117 V 261 E. 3a).
5.3. Gemäss individuellem Kontoauszug (vgl. act. 21-23) hat der
verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin während insgesamt 11
Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV geleistet.
Die Richtigkeit des individuellen Kontoauszuges wird von der
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Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da kein volles Beitragsjahr vorliegt,
besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente.
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückerstattung der AHV-
Beiträge beantragt, ist sie auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten
Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) hinzuweisen, wonach eine
Rückerstattung von Beiträgen, welche eine Ausländerin oder ein
Ausländer an die AHV bezahlt hat, kumulativ voraussetzt, dass
mindestens ein volles Beitragsjahr ausgewiesen wird und keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem betreffenden Heimatstaat
besteht. Wie unter E. 5.3 festgestellt, liegt kein volles Beitragsjahr vor.
5.5. Die Vorinstanz hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Gewährung einer Hinterlassenenrente wegen Nichterfüllens der
Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit
abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 23. Februar 2009 ist zu
bestätigen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die
Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei kein Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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