B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1680/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durchY._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, revisionsweise Aufhebung der Rente.
C-1680/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. April 2000 reichte der damals noch in der Schweiz wohnhaft ge-
wesene, im Jahre 1953 geborene sowie in zweiter Ehe verheiratete koso-
varische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle Aargau) ein
Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) ein (vgl. act. 1, 4 sowie act. 165 S. 8 Ziff. 1.1.4 in
fine, S. 9 Ziff. 1.2.1 in fine und S. 11 Ziff. 1.2.2 in fine). Nachdem er sei-
nen Wohnsitz in den Kosovo verlegt hatte (vgl. act. 2 und 11 bis 14),
überwies die IV-Stelle Aargau die Akten am 17. Mai 2001 zuständigkeits-
halber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz; vgl. act. 15). Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 wies die
Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. April
2000 mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität ab (vgl. act. 46;
vgl. auch act. 33 und 34). Diese Verfügung hob die Eidgenössische Re-
kurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für die im Ausland wohnenden Personen mit Urteil vom 25. April 2002 auf,
und wies die Akten zur Ergänzung der Abklärungen und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (vgl. act. 54). Mit Verfügungen
vom 28. Februar 2006 sprach diese dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab dem 1. Juli 2001 eine halbe ordentliche Invalidenrente und rückwir-
kend ab dem 1. Januar 2004 eine ordentliche Dreiviertelsinvalidenrente
zu, zuzüglich entsprechender Kinderrenten für seine zwei Töchter (vgl.
act. 119, 125 bis 128 und 130) sowie, mit Wirkung ab dem 1. Juli bis zum
31. Dezember 2001, eine halbe Ehegattenrente (vgl. act. 129; vgl. auch
act. 119). Eine gegen diese Erkenntnisse am 3. April 2006 erhobene Ein-
sprache zog der Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 zurück, so dass die
Vorinstanz das Einspracheverfahren am 11. August 2006 als erledigt ab-
schrieb (vgl. 131 bis 135).
B.
In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act.
136 bis 169) und hob die Invalidenrenten des Beschwerdeführers mit der
ihren Vorbescheid vom 23. November 2009 (act. 170) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 8. Februar 2010 per 31. März 2010 auf.
Zugleich entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
aufgrund der neu erhobenen Unterlagen sei erstellt, dass der Beschwer-
deführer wieder in der Lage sei, eine seinem Gesundheitszustand ange-
C-1680/2010
Seite 3
passte Tätigkeit auszuüben. Dabei könne er mehr als 50% des Er-
werbseinkommens erzielen, das er generieren würde, wenn er nicht inva-
lid geworden wäre. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun-
fähigkeit von 100%, in angepassten Erwerbstätigkeiten jedoch nur eine
solche von 10%. Der Einkommensvergleich habe eine Lohneinbusse von
35% ergeben, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begrün-
den vermöge (vgl. act. 188).
C.
In seiner Beschwerde vom 17. März 2010 beantragte der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, in Aufhebung der Ver-
fügung vom 8. Februar 2010 seien ihm die bisherige Dreiviertelsrente
samt entsprechender Zusatzrenten weiterhin auszurichten. Zugleich stell-
te er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass
der Verfahrenskosten und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes) – alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, die angefochtene Revisionsverfügung beruhe einzig
auf einer unterschiedlichen Beurteilung seines seit Erlass der Verfügun-
gen der Vorinstanz vom 28. Februar 2006 im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes, was nicht rechtens sei. Zudem sei
die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet. Sie be-
inhalte keine Auseinandersetzung mit seinen gegen den Vorbescheid
vom 23. November 2009 am 11. Januar 2010 erhobenen Einwendungen
(act. 183). Überdies äussere sich die angefochtene Verfügung – wie auch
das Gutachten der Z._______ vom 6. Oktober 2009 (act. 165) – nicht da-
zu, ob bzw. inwiefern bei ihm eine rentenanspruchsrelevante Verände-
rung des Gesundheitszustandes vorliege, und es fehlten auch nachvoll-
ziehbare Ausführungen zum durchgeführten Einkommensvergleich. Fer-
ner entspreche der in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Invalidi-
tätsgrad nicht demjenigen im Vorbescheid vom 23. November 2009.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde das Gesuch des Beschwerde-
führers um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und
Beiordnung eines amtlichen Anwaltes) gutgeheissen und ihm Y._______,
als amtlicher Anwalt beigeordnet. Zudem
wurde der nachgereichte fachärztliche Bericht von Dr. med. B._______
vom 4. Dezember 2009 der Vorinstanz zugestellt.
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Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, aufgrund des
Z._______-Gutachtens (act. 165), das zuverlässig sei und dem volle Be-
weiskraft
zukomme, sowie der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 30.
Januar 2010 (act. 186) sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem
31. Juli 2009 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit vollschichtig
arbeitsunfähig, in einer leichteren Verweisungstätigkeit unter Beachtung
von Einschränkungen dagegen zu 90% arbeitsfähig sei. Der gestützt auf
dieses Leistungskalkül am 17. November 2009 durchgeführte Einkom-
mensvergleich (act. 169) habe einen nicht rentenanspruchsbegründen-
den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 35% ergeben.
F.
Mit Replik vom 15. September 2010 und Duplik vom 6. Oktober 2010
bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz ihre
Rechtsbegehren sowie sinngemäss deren bisherige Begründung. Der
Beschwerdeführer führte ergänzend im Wesentlichen aus, Dr. med.
C._______ habe ihm in der Stellungnahme vom 18. September 2004, die
den rentenzusprechenden Verfügungen der Vorinstanz vom 28. Februar
2006 zugrunde lag, zu Recht einzig bzw. vornehmlich aufgrund somati-
scher Leiden eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die
Vorinstanz ergänzte ihre bisherige Begründung insofern, als sie ausführ-
te, die angefochtene Verfügung beruhe nicht auf einer unterschiedlichen
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes. Vielmehr sei angesichts der medizinischen Akten eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers er-
stellt.
G.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
C-1680/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 17. März 2010 gegen die Verfü-
gung vom 8. Februar 2010, mit der die Vorinstanz die Dreiviertelsinvali-
denrente des Beschwerdeführers samt entsprechenden Zusatzrenten mit
Wirkung per 31. März 2010 aufgehoben hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse. Aufgrund der Akten (vgl. act. 189) ist zudem davon
auszugehen, dass er die formgerechte Beschwerde fristgerecht einge-
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Seite 6
reicht hat, weshalb auf dieselbe einzutreten ist (vgl. Art. 60 ATSG und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat dort
heute seinen Wohnsitz (vgl. act. 1, 2 und 11 bis 14). Die Schweiz hat mit
diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkom-
men über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit dem Kosovo.
Daher finden im vorliegenden Verfahren, in dem über eine vor dem 1. Ap-
ril 2010 ergangene Verfügung zu befinden ist, weiterhin das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungsver-
einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversi-
cherungsabkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung (vgl. BGE 126
V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3; vgl. auch Art.
17 Abs. 2 Bst. a des Abkommens).
Demnach beurteilt sich die vorliegend interessierende Frage, ob die Vor-
instanz die Dreiviertelsrenten des Beschwerdeführers zu Recht per 31.
März 2010 revisionsweise aufgehoben hat, allein aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). Ferner
besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bin-
dung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden
und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130
V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Viel-
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mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V
351 E. 3a).
2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Februar 2010) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar
2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des
Einkommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente
C-1680/2010
Seite 8
und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und von der
Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E.
4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern
– wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
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Seite 9
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen
bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente ausgerichtet
wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine
derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige des Kosovo (vgl. Art. 8
Bst. e des Abkommens).
3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; vgl.
Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198
E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi-
onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb, BGE 112 V 387 E. 1b und
BGE 371 E. 2b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK
1987 S. 36 ff.).
Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
(vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings
nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin
andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004
bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in
derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a).
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Seite 10
3.3.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist
(vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt
sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit-
punkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf ei-
ner umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfü-
gung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Er-
lass der früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich
eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf Unterlagen an-
gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig (vgl.
hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung
dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. leidensangepasste
Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE
115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V
235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen).
3.5 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz darf nur abge-
stellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genü-
gen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte
den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersu-
chungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Fra-
ge zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um
die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden me-
C-1680/2010
Seite 11
dizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit
dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten ex-
terner Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl.
hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Ur-
teil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behan-
delnden Ärzte dagegen sind – obschon ihren Erkenntnissen durchaus
Gehör zu schenken ist – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge-
mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezial-
arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
4.
Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab
festzuhalten, dass vor Erlass der streitigen Verfügung eine umfassende
Anspruchsprüfung mit Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl.
Art. 16 ATSG sowie act. 115) letztmals im Rahmen jenes Verfahrens
stattgefunden hat, das den Verfügungen der Vorinstanz vom 28. Februar
2006 (act. 125 bis 130; vgl. auch act. 119) zugrunde liegt. Diese Verfü-
gungen sind infolge Rückzugs der gegen sie erhobenen Einsprache in
formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. zur formellen Rechtskraft UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 2 f. zu Art. 53).
Im Folgenden ist demnach unter Berücksichtigung der relevanten Doku-
mente zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers seit dem 28. Februar 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 8. Februar 2010 in rentenrelevanter Weise verbessert hat
– was von ihm bestritten wird.
C-1680/2010
Seite 12
4.1 Ihre Verfügungen vom 28. Februar 2006 erliess die Vorinstanz vor-
nehmlich gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (Dr.
med. C._______) vom 18. September 2004 (act. 114). Im Wesentlichen
die Diagnosen der ihm vorliegenden fachärztlichen Berichte und medizi-
nische Dokumente aus der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 15. Mai
2004 (vgl. act. 21 bis 31, 37 bis 40, 43, 44, 49, 60 und 85 bis 111) wieder-
gebend – namentlich eine koronare Krankheit mit instabilem Angor, einen
Status nach Implantation eines Stents im Dezember 2003, eine arterielle
Tension, eine Arthrose intervertebral L5-S1 mit Protrusionen diskal L4-L5
und ein neurologisches Defizit – gelangte Dr. med. C._______ zum
Schluss, seit dem 30. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt
bis zum 31. August 2000 ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit als Löter
(vgl. act. 20, 115 , 137, 142, 166 und 169; vgl. auch act. 1 S. 4 und 6 S. 2
f.) vollschichtig und in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit zu
50% arbeitsunfähig (vgl. act. 114).
4.2 Die angefochtene Revisionsverfügung der Vorinstanz vom 8. Februar
2010 beruht hauptsächlich auf den Stellungnahmen ihres ärztlichen
Dienstes (Dr. med. D._______) vom 20. Oktober 2009 und 30. Januar
2010 (act. 168 und 186). Dr. med. D._______ lag, nebst den vorerwähn-
ten medizinischen Dokumenten, der Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 11. Januar 2010 zum Vorbescheid vom 23. November 2009 (act.
183;vgl. auch act. 170) und den übrigen Vorakten, insbesondere das
Z._______-Gesamtgutachten vom 6. Oktober 2009 samt Teilgutachten
zur Beurteilung vor.
4.2.1 Das Z._______-Gutachten wurde von den Dres. med. F._______
und G._______ vornehmlich unter Berücksichtigung der psychiatrischen,
kardiologischen und rheumatologischen Teilgutachten der Dres. med.
E._______, H._______ und I._______ aus der Zeit vom 5. bis zum 17.
Juli 2009 (vgl. act. 162 bis 164) erstellt (vgl. act. 165 S. 17 f.).
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit wurden im
Z._______-Gutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz-
syndrom, eine koronare Herzkrankheit sowie eine somatoforme
Schmerzstörung mit Dysthymie und Spannungskopfschmerz aufgeführt.
Als Diagnosen ohne "wesentliche" Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit aber
mit Krankheitswert erwähnten die Gutachter der Z._______ ein metaboli-
sches Syndrom sowie eine chronisch-obstruktive Pneumopathie mit leich-
ter konjuktivaler Injektion beider Augen und einem Status nach Nikotina-
busus. Ab dem 31. Juli 2009, dem Datum ihrer Schlussbesprechung, er-
C-1680/2010
Seite 13
achteten die Gutachter der Z._______ den Beschwerdeführer für "körper-
liche Schwerarbeiten" mit Heben von Lasten von mehr als 15 kg als voll-
schichtig arbeitsunfähig. Indessen sei er ab diesem Zeitpunkt in körper-
lich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Verwei-
sungstätigkeiten ohne häufig vorgeneigten Oberkörper und häufige Arbei-
ten auf vibrierenden Maschinen sowie ohne Arbeiten in ständiger Kältex-
position zu 90% arbeitsfähig.
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierten hauptsächlich
die rheumatologischen, weniger aber die kardiologischen und noch weni-
ger die psychischen Befunde. Ferner führten die Gutachter der
Z._______ aus, zum Ausmass bzw. Grad der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in seiner letzten Erwerbstätigkeit als Löter könnten sie
nicht "spezifisch" Stellung nehmen, zumal ihnen keine Beschreibung des
betreffenden Arbeitsplatzes vorliege (vgl. act. 165 S. 20 f.).
4.2.2 In ihren Stellungnahmen vom 20. Oktober 2009 und 30. Januar
2010 führte Dr. med. D._______ als "alte (und neue) Diagnosen" mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondyloge-
nes Schmerzsyndrom (Osteochondrosen, DH L3/4 und L4/5 ohne Radi-
kulopathie, Fehlstatik, muskuläre Dekonditionierung etc.), ein redzidivie-
rendes zervikales Schmerzsyndrom, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit Dysthymie und Spannungskopfweh sowie eine koro-
nare Herzkrankheit (1-Ast-Erkrankung, Status nach PTCA mit Stent im
April 2003, EF 71%, zur Zeit asymptomatisch, mit diversen Riskiofaktoren
wie Adipositas, metabolisches Syndrom etc.) an. Im Wesentlichen führte
sie aus, Dr. med. E._______ sei am 6. Juli 2009 zum Schluss gelangt,
dass sich die psychischen Leiden des Beschwerdeführers "gegenüber
früher" deutlich gebessert hätten, diese Leiden seine Arbeitsfähigkeit um
lediglich um 10% einschränkten (vgl. act. 162 S. 6 sowie 165 Ziff. 2.4.2 S.
17 f.). Daher sowie angesichts der übrigen Feststellungen und Schluss-
folgerungen im Z._______-Gutachten sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2009 in der zuletzt ausgeübten Er-
werbstätigkeit als Löter vollschichtig und in einer leichten sowie gelegent-
lich auch mittelschweren Verweisungstätigkeit, etwa einer solchen als
Park- bzw. Museumsaufseher, Magaziner/Lagerist oder Bote kleiner Lie-
ferungen mit einem Fahrzeug, zu 10% arbeitsunfähig sei (vgl. act. 168
und 186).
4.3
C-1680/2010
Seite 14
4.3.1 In Würdigung der Stellungnahmen von Dr. med. D._______ und der
übrigen Akten ist vorab festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte auszuma-
chen sind, wonach die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers im
vorliegend relevanten Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis zum 8. Februar
2010 eine anspruchserhebliche Veränderung erfahren hätte, so dass die
angefochtene Rentenaufhebung aus diesem Grunde gerechtfertigt wäre.
4.3.2 Die gesundheitliche Situation und deren allfällige Veränderung so-
wie der daraus resultierende Grad der Arbeitsunfähigkeit ist beim Zu-
sammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vor-
liegend orthopädischer, rheumatologischer, kardiologischer und psychi-
scher Leiden – jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfas-
senden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des
EVG I 850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
137 V 210 E. 1.2.1). Es ist daher korrekt, dass Dr. med. D._______ ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmlich auf das polydisziplinäre
Z._______-Gutachten gestützt hat, in dem die relevanten medizinischen
Vorakten (Anamnese) sowie sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten
Leiden berücksichtigt wurden (vgl. act. 165).
4.3.3 Allerdings setzt sich das Z._______-Gutachten einzig mit dem aktu-
ellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander und be-
inhaltet nur Schlussfolgerungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt seiner Erstellung. Wie der Beschwerdefüh-
rer zu Recht geltend macht, fehlt der im Revisionsverfahren entscheiden-
de Vergleich zwischen dem aktuellen Gesundheitszustand und jenem im
Zeitpunkt der letzten rentenzusprechenden Verfügung. Im Gesamtgutach-
ten vom 6. Oktober 2009 finden sich keine medizinischen Ausführungen
dazu, ob und allenfalls in welcher Weise sich der Gesundheitszustand
seit dem 28. Februar 2006 (vgl. E. 3.3.1 und E. 4 hiervor) verändert hat.
Auch in den Beurteilungen von Dr. med. D._______ wird hierzu nicht ex-
plizit Stellung genommen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beurtei-
len, ob die von der Vorinstanz geltend gemachte rentenrelevante Verbes-
serung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingetreten
ist, oder ob die Gutachter der Z._______ die Auswirkungen eines im We-
sentlich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähig-
keit bloss anders gewürdigt haben als die berichterstattenden Ärzte im
Zusammenhang mit der Rentenzusprache vom 28. Februar 2006 – wie
dies der Beschwerdeführer geltend macht. Ebenso kann mangels einer
die gesamte massgebliche Zeitdauer vom 28. Februar 2006 bis zum Er-
lass der angefochtenen Verfügung umfassenden, vergleichenden medizi-
C-1680/2010
Seite 15
nischen Begutachtung nicht entschieden werden, ob eine Verbesserung
oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit allenfalls bereits vor der Be-
gutachtung durch die Z._______ (zumindest teilweise) eingetreten ist,
was gemäss Art. 88a IVV zu beachten wäre. Vor diesem Hintergrund ist
im Übrigen auch die Feststellung der Gutachter zum mutmasslichen Be-
ginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit ("Ab 31.07.2009, dem Datum unse-
rer Schlussbesprechung") nicht nachvollziehbar.
4.3.4 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. E._______ vom 6. Juli 2009 festgehalten wird,
der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
infolge der Erfüllung seines Kinderwunsches und des engen Zusammen-
lebens mit seinen Kindern sowohl seit der Anmeldung zum Leistungsbe-
zug am 18. April 2000 (act. 1 und 4) als auch seit der Erstellung des
fachärztlichen Berichts der Dres. med. K._______ und L._______ vom
13. April 2004 (act. 109) verbessert (vgl. act. 162 S. 6).
Die Annahme eines – ohnehin nur beim Vorliegen bestimmter Kriterien,
namentlich einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer – invalidisierenden psychischen Gesundheits-
schadens setzt eine fachärztlich nach einem anerkannten wissenschaft-
lichen Klassifikationssystem, etwa der International Classification of
Diseases (ICD), spezifizierte Diagnose voraus (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2
und BGE 132 V E. 4.1, je mit Hinweisen).
Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass erstmals und einzig Dr. med.
E._______ am 6. Juli 2009 beim Beschwerdeführer fachgerecht invalidi-
sierende psychische Leiden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung
[IDC-Code F 45.4] und Dysthymie [ICD-Code F 34.1]) diagnostiziert hat
(vgl. act. 162 S. 3 und S. 5 f.). Den früher erstellten medizinischen Doku-
menten können keine fachgerecht, nach einem anerkannten wissen-
schaftlichen Klassifikationssystem diagnostizierte psychische Leiden ent-
nommen werden; insbesondere auch nicht dem fachärztlichen Bericht
von Dr. med. J._______ vom 10. April 1996 (vgl. act. 22) und demjenigen
der Dres. med. K._______ und L._______ vom 13. April 2004, der ohne-
hin kein rechtsgenügliches Leistungskalkül beinhaltet, so dass nicht er-
stellt ist, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer im Jahre 2004
aufgrund psychischer Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war
(vgl. act. 109 und 162 S. 6). Der vom Beschwerdeführer replicando vor-
gebrachte, von der Vorinstanz nicht bestrittene Einwand, Dr. med.
C._______ habe in seiner den rentenzusprechenden Verfügungen vom
C-1680/2010
Seite 16
28. Februar 2006 zugrunde liegenden Stellungnahme vom 18. September
2004 zu Recht einzig bzw. vornehmlich aufgrund somatischer Leiden eine
Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit attestiert, erweist sich daher als zu-
treffend. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass Dr.
med. E._______ in seinem Teilgutachten vom 6. Juli 2009 eine Verbes-
serung der rentenrelevanten psychischen Leiden festgestellt hat.
4.3.5 Weiter ist festzuhalten, dass im Z._______-Gutachten – anders als
im nachträglich erstellten Leistungskalkül von Dr. med. D._______ – ex-
plizit keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Löter genommen wird (vgl. act.
165 S. 17). Mangels Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers über das körperliche und psychische Anforderungsprofil dieser
Tätigkeit (vgl. act. 20) und fehlender anderer Anhaltspunkte in den Akten
ist es nicht zu bemängeln, dass die Z._______-Gutachter in dieser Be-
ziehung keine Stellung genommen haben – und das Leistungskalkül von
Dr. med D._______ ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar.
4.3.6 Der nachgereichte fachärztliche Bericht von Dr. med. B._______
vom 4. Dezember 2009, zu dem sich die Vorinstanz und ihr ärztlicher
Dienst nicht äusserten, äussert sich zwar über den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers vor dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung und ist somit zu berücksichtigen
(vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings verfügt Dr. med. B._______ als Internist
und Rheumatologie – ebenso wie Dr. med. D._______ als Fachärztin der
allgemeinen Inneren Medizin (ihr Facharzttitel kann folgender Website
entnommen werden: www. ; zuletzt besucht am 17. Oktober
2012) – nicht auch über die für eine ein zuverlässige polydisziplinäre Be-
urteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vorliegend
erforderlichen Facharzttitel auf den Gebieten der Orthopädie, Psychiatrie
und Kardiologie. Sein Bericht, dem nicht entnommen werden kann, ge-
stützt auf welche medizinischen Vorakten (Anamnese) er erstellt worden
ist, enthält denn auch keine fachgerechte Diagnose psychischer Leiden.
Ferner handelt es sich bei Dr. med. B._______ um einen den Beschwer-
deführer behandelnden Arzt, so dass auf seinen Bericht ohnehin nicht
vorbehaltslos abgestellt werden kann.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das der angefochtenen Revisi-
onsverfügung zugrunde liegende Leistungskalkül auf unzulänglichen me-
dizinischen Dokumenten und einer ungenügenden Abklärung des Anfor-
C-1680/2010
Seite 17
derungsprofils der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Erwerbstä-
tigkeit beruht. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich,
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.3.2 hiervor) zu beurteilen, ob und al-
lenfalls ab wann und in welchem Ausmass sein Gesundheitszustand im
vorliegend relevanten Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2010 eine anspruchsrelevante
Verbesserung erfahren hat, wie dies die Vorinstanz geltend macht.
5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der rechtserhebliche Sachver-
halt damit unvollständig abgeklärt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Es sind entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt
geblieben, so dass von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Er-
hebung anderer Beweismassnahmen abzusehen, die angefochtene Ver-
fügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Unter diesem Umständen kann offen bleiben, ob die ange-
fochtene Verfügung ausreichend begründet worden ist, und ob unter den
gegebenen, noch näher abzuklärenden Umständen allenfalls eine Wie-
dererwägung der Verfügungen vom 28. Februar 2006 angezeigt wäre.
5.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, vorab das körperliche und psychische
Anforderungsprofil der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Er-
werbstätigkeit abzuklären. Alsdann hat sie eine multidisziplinäre fachärzt-
liche Begutachtung (insbesondere in kardiologischer, orthopädischer,
rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht) des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeits-
fähigkeit vornehmen zu lassen. In dieser Expertise ist insbesondere ex-
plizit und nachvollziehbar dazu Stellung zu nehmen, ob der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden
Verfügungen vom 28. Februar 2006 im Wesentlichen unverändert geblie-
ben ist, oder ob er eine anspruchsrelevante Veränderung bzw. Verbesse-
rung erfahren hat, und gegebenenfalls ab wann genau sowie in welchem
Ausmass. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
C-1680/2010
Seite 18
schwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E.6.1).
6.2 Dem amtlich durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer steht
eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]), die mangels Kostennote
aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem
Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem
notwendigen Zeitaufwand seines amtlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und
2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein zu entschädigen-
des Honorar von Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer;
vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen. Vermögenswer-
te Interessen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE
i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
vom 8. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück
gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen im Sinne von Erwägung 5.2 vornehme und anschliessend
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
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Seite 19
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
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