B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 07.04.2016 (1C_24/2016)
Abteilung III
C-1680/2013
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-1680/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Peru stammende, 1976 geborene Beschwerdeführerin reiste im
September 2001 in die Schweiz ein und heiratete hier am 26. Oktober 2001
den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1977). In der Folge erhielt sie im
Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehe-
mann.
B.
In ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers stellte die Be-
schwerdeführerin am 25. November 2007 beim damaligen Bundesamt für
Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 umbenannt in Staatssekretariat für
Migration SEM) ein Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung
gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0)(Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1).
Ebenfalls am 25. November 2007 unterzeichneten die Ehegatten zu Han-
den des Einbürgerungsverfahrens eine schriftliche Erklärung, wonach sie
an derselben Adresse in einem gemeinsamen Haushalt lebten und zur
Kenntnis nähmen, dass die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG un-
ter anderem eine seit drei Jahren gelebte eheliche Gemeinschaft voraus-
setze. Eine solche liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dann vor, wenn es sich um eine tatsächliche, stabile und auf Dauer ausge-
richtete Gemeinschaft der Ehegatten handle. Bestehe keine eheliche Ge-
meinschaft mehr, sei dies dem BFM sofort mitzuteilen. Mit ihrer Unterschrift
würden sie bestätigen, das entsprechende Formular wahrheitsgemäss
ausgefüllt zu haben. Falsche Angaben könnten dazu führen, dass eine all-
fällige Einbürgerung nach Art. 41 BüG nichtig erklärt werde (SEM act. 1).
C.
Am 22. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert.
Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons
Bern und der Gemeinde Homberg bei Thun (SEM act. 1).
D.
Mit Schreiben vom 8. November 2011 machte die Einwohnergemeinde
U._______ die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe der Be-
schwerdeführerin und ihres schweizerischen Ehegatten per 14. Juli 2009
(recte: am 24. Juni 2009) geschieden worden sei (SEM act. 2).
C-1680/2013
Seite 3
E.
Am 1. März 2012 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs förmlich über die Eröffnung eines Verfah-
rens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Fragen
über die Trennungs- und Scheidungsumstände zu beantworten (SEM act.
2). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit einer persönli-
chen Stellungnahme vom 25. April 2012 nach.
Kurz nach Eröffnung des Verfahrens – am 29. März 2012 – gelangte auch
noch der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an die Vo-
rinstanz und wies auf die Vorkommnisse hin, die seines Erachtens ein
Nichtigkeitsverfahren rechtfertigten. Demnach hätten die Beschwerdefüh-
rerin und ihr damaliger Ehemann den letzten gemeinsamen Wohnsitz am
2. Dezember 2008 aufgegeben und sich an unterschiedliche Adressen ab-
gemeldet (SEM act. 4).
Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zog die Vorinstanz in der Folge
die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 10 und 14). Im Wei-
teren gelangte sie am 4. Mai 2012 mit einem Fragekatalog an den geschie-
denen Ehemann, den dieser schriftlich beantwortete (SEM act. 13 und 15).
Am 21. Juni 2012 richtete die Vorinstanz auf schriftlichem Weg ergänzende
Fragen an die Beschwerdeführerin, die von dieser in einem Schreiben vom
29. Juli 2012 beantwortet wurden (SEM act. 17 und 18). Am 5. September
2012 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Absicht,
die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihr Gelegenheit
zur abschliessenden Stellungnahme (SEM act. 19). Davon machte die Be-
schwerdeführerin – nunmehr vertreten durch eine Rechtsanwältin – mit ei-
ner Eingabe vom 15. November 2012 Gebrauch (SEM act. 25).
F.
Auf Anfrage der Vorinstanz hin erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton
der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2013 seine Zustimmung zur Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 27).
G.
Mit Verfügung vom 12. März 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
C-1680/2013
Seite 4
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2013 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 an der an-
gefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
J.
In einer Replik vom 16. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
K.
Mit Eingaben vom 19. Juli und 23. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin
unaufgefordert und kommentarlos Belege nachreichen in Form eines psy-
chologischen Kurzattestes vom 16. Juli 2013 und der Bestätigung einer
Privatperson vom 18. Juli 2013. Auf diese Dokumente sowie den weiteren
Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
C-1680/2013
Seite 5
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzun-
gen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge-
setzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird
eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen,
die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.,
BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge-
rung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE
135 II 161 E. 2 m.H.).
4.
C-1680/2013
Seite 6
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch fal-
sche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen,
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art.
41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes
wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst
falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so
den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni
2014 E. 5.3 m.H.).
4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung
fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. Septem-
ber 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die
Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend
überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser be-
C-1680/2013
Seite 7
stimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundes-
amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdever-
fahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt
das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist
nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die
unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjäh-
rige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung
ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer
C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1 m.H., Rechtsprechung bestätigt
durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3).
5.
5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung
vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidsei-
tig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be-
hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei-
nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re-
gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde
kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol-
che sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine
besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung
mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je
m.H.).
C-1680/2013
Seite 8
5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi-
gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit
letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Um-
kehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa-
chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Ver-
mutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde,
muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbrin-
gen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund an-
führt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde
nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentli-
ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirk-
lichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustim-
mung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis
BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer
erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
7.
Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller
Hinsicht wie folgt dar.
7.1 Die Beschwerdeführerin kam im September 2001 in die Schweiz und
heiratete hier im Oktober 2001 – nach beinahe dreijähriger Bekannt-
schaftszeit – den Schweizer Bürger B._______. Gestützt auf diese Ehe er-
hielt sie im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Zwischen Januar
und November 2006 hielten sich die Ehegatten im Ausland auf. Gut sechs
Jahre nach Eheschluss – am 25. November 2007 – beantragte die Be-
schwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung. Ebenfalls am 25. Novem-
ber 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum
Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 22. Mai 2008 wurde die Be-
schwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Am 2. Dezember 2008 – also
gut sechs Monate später – gaben die Ehegatten den gemeinsamen Wohn-
sitz auf und meldeten sich bei den zuständigen Behörden an verschiedene
C-1680/2013
Seite 9
Adressen ab. Am 17. März 2009 unterzeichneten sie eine gemeinsame
Scheidungskonvention und reichten diese beim zuständigen Gericht ein.
Gut drei Monate später, am 24. Juni 2009, erging dann das Scheidungsur-
teil.
7.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwi-
schen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemein-
schaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der definitiven
Trennung sechs Monate bzw. der Scheidung drei weitere Monate später,
begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe im Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung resp. der erleichterten Einbürgerung in
Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Um-
stand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intak-
ten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der –
besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit
in Anspruch nimmt. Es ist daher an der Beschwerdeführerin, die natürliche
Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der er-
leichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfol-
genden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel
erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausgehen
durfte.
7.3
7.3.1 In ihrer ersten, eigenhändig verfassten Stellungnahme vom 25. April
2012 legte die Beschwerdeführerin – von der Vorinstanz zum Verlauf der
ehelichen Gemeinschaft gefragt – dar, sie habe nach ihrer Heirat mit ihrem
Ehegatten hier in der Schweiz ein gutes Leben geführt. Trotzdem hätten
sie Pläne gehabt, auszuwandern. Im Januar 2006 hätten sie sich nach Gu-
atemala begeben und seien von dort drei Monate später nach Peru, dem
eigentlichen Ziel, weitergereist. Dort sei sie dann spielsüchtig geworden.
Sie seien deshalb im November 2006 wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
Danach sei alles nicht mehr gleich gewesen. Sie habe sich schuldig ge-
fühlt, weil die Auswanderungspläne wegen ihr gescheitert seien. Sie hätten
es schwer gehabt, sich wieder einzugliedern, vor allem weil sie vorerst
keine eigene Wohnung gehabt und bei den Schwiegereltern gelebt hätten.
Es sei einfach nicht mehr dasselbe gewesen. Etwas habe sich verändert,
sie habe aber nicht gewusst, was genau. Es sei zu Problemen gekommen,
vor allem wegen ihr; sie habe nicht mehr gewusst, was sie eigentlich ge-
C-1680/2013
Seite 10
wollt habe. Bevor sie sich getrennt hätten, seien sie auf eine letzte gemein-
same Reise nach Griechenland gegangen. Sie habe dort persönlich spü-
ren wollen, ob sie noch Gefühle für ihren Ehemann empfinde. Nach ihrer
Rückkehr habe sie leider realisiert, dass sie für ihren Ehemann nicht mehr
genug empfunden habe, und sie habe dann den "falschen Weg gewählt",
indem sie "fremd gegangen" sei. Sie habe damit "nur die Situation schlech-
ter gemacht". Nachdem sie ihren Ehemann darüber informiert habe, sei es
zur Trennung gekommen. Gründe für die Trennung und spätere Scheidung
seien Untreue, fehlendes Vertrauen und eine ungenügende Liebe gewe-
sen. Ansonsten habe sich in der Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
kein besonderes Ereignis zugetragen, welches zum Scheitern der Ehe ge-
führt hätte (Stellungnahme vom 25. April 2012; SEM act. 9).
Die Reise der Eheleute nach Griechenland hatte gemäss den von der Be-
schwerdeführerin edierten Unterlagen vom 19. bis zum 26. Juni 2008 statt-
gefunden (SEM act. 9a).
7.3.2 In ihrer Eingabe vom 29. Juli 2012 präzisierte die Beschwerdeführe-
rin ihre früheren Angaben auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz
hin und erklärte, sie habe den Mann, mit dem sie ein aussereheliches Ver-
hältnis gepflegt habe, im Sommer 2007 kennen gelernt. Eine "richtige Be-
ziehung" sei sie aber mit ihm erst eingegangen, nachdem sie sich von ih-
rem Ehemann getrennt habe. Vom ausserehelichen Verhältnis habe sie ih-
rem Ehemann nach den Ferien in Griechenland erzählt. Auf die Nachricht
habe er sehr traurig, enttäuscht, verletzt und böse reagiert (SEM act. 18).
7.3.3 In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 15. November 2012
liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsanwältin geltend
machen, sie sei erst "fremd gegangen", nachdem die erleichterte Einbür-
gerung in Rechtskraft erwachsen sei. Erst nach der Griechenlandreise –
und damit ebenfalls nach Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung – sei
sie zur Erkenntnis gelangt, dass ihre Ehe keine Zukunft mehr habe.
7.4 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte auf entspre-
chende Fragestellung durch die Vorinstanz in seinen schriftlichen Antwor-
ten, dass erste Probleme in der Ehe im Jahre 2006 in Peru entstanden
seien, weil seine Ehefrau dort spielsüchtig geworden sei. Die Beziehung
habe sich nach der Rückkehr in die Schweiz aber wieder stabilisiert. Aus
seiner Sicht sei die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung über den
Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Wäh-
C-1680/2013
Seite 11
rend des Einbürgerungsverfahrens habe es keine Probleme in der Ehe ge-
geben. Er sei es gewesen, der nach der Beichte seiner Ehefrau die Tren-
nung und später auch die Scheidung verlangt habe, denn für ihn habe im
"Fremdgehen" ein irreparabler Vertrauensbruch gelegen. Er sei sich sicher
gewesen, dass die Ehe – nachdem was vorgefallen sei – nicht mehr zu
retten gewesen sei.
7.5 Auch wenn die Ex-Ehegatten in ihren Ausführungen gegenüber der Vo-
rinstanz den Vorgang des "Fremdgehens" weder inhaltlich noch zeitlich
präzisierten, kann doch nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass die-
ser Vorgang, der sich unmittelbar vor oder nach den letzten gemeinsamen
Ferien zugetragen haben muss, nicht Ursache für, sondern vielmehr Folge
einer bereits eingesetzten und wahrscheinlich schon ziemlich fortgeschrit-
tenen Zerrüttung gewesen war. Darauf ist insbesondere auch aus den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. April
2012 (SEM act. 9) zu schliessen, in der die Rede davon ist, dass nach der
Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2006 "alles" nicht mehr gleich gewesen
sei und davon, dass "Probleme" aufgetreten seien; sie nicht mehr gewusst
habe, was sie wolle und sie sich anlässlich ihrer letzten gemeinsamen
Reise nach Griechenland ihrer Gefühle gegenüber ihrem Ehemann habe
bewusst werden wollen. Im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehemann behauptete
die Beschwerdeführerin damit nicht, die Beziehung habe sich nach der
Rückkehr aus Peru wieder stabilisiert und sei erst mit dem Eingeständnis
des "Fremdgehens" abrupt zerbrochen. Vielmehr schilderte sie die Desta-
bilisierung der Verhältnisse als einen mit der Rückkehr aus Peru begonne-
nen Prozess. Die belastende Schilderung lässt sich ganz offensichtlich
nicht schon deshalb in Frage stellen, weil die Beschwerdeführerin diese
trotz beschränkter Kenntnisse der deutschen Sprache und in Unkenntnis
spezifischer rechtlicher Aspekte des Verfahrens selbst verfasste. Schliess-
lich liess sie auch in der abschliessenden Stellungnahme vom 15. Novem-
ber 2012 durch ihre damalige Rechtsvertreterin eingestehen, dass ihre Ehe
"zum relevanten Zeitpunkt" nicht mehr stabil gewesen sein könne, da es
sonst "wohl kaum zum Fremdgehen gekommen" wäre (SEM act. 25).
7.6 In Anbetracht der sich fast überstürzenden Ereignisse nach der erleich-
terten Einbürgerung im Mai 2008 (letzte gemeinsame Ferien im Juni,
Beichte eines "Fremdgehens" unmittelbar danach, Trennung im Dezem-
ber) und des beidseitigen Fehlens irgendwelcher Bemühungen um eine
Rettung der Ehe muss davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungs-
prozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits so weit fort-
geschritten war, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in
C-1680/2013
Seite 12
Wahrheit nicht mehr bestand. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das
Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe der Beschwerde-
führerin oder auch nur ihrem Ehemann nicht bewusst war.
7.7 Der von der Beschwerdeführerin rechtsmittelweise erhobene Einwand,
wonach ihr damaliger Ehemann im Jahre 2004 wegen einer Delinquenz im
Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung zur Verantwortung gezogen
worden sei und sie deshalb nicht die alleinige Schuld an der Zerrüttung der
Ehe trage, ist im vorliegend zu beurteilenden rechtlichen Kontext ohne Be-
lang (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5). Auf den in
diesem Zusammenhang beantragten Aktenbeizug konnte deshalb in anti-
zipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ver-
zichtet werden. Schliesslich gesteht die Beschwerdeführerin mit diesem
Einwand (in offenem Widerspruch zur übrigen Argumentation in ihrer
Rechtsmittelschrift) ein, dass eine Zerrüttung schon Jahre vor der erleich-
terten Einbürgerung eingesetzt habe.
7.8 Die natürliche Vermutung, wonach die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsa-
men Erklärung bzw. der Erteilung der erleichterten Einbürgerung nicht in-
takt war, kann auch mit dem am 23. Juli 2013 kommentarlos nachgereich-
ten Unterstützungsschreiben nicht erschüttert werden. Dieses stammt von
einer Person, die angibt, mit der Beschwerdeführerin etwa 13 Jahre zuvor
ein ca. zweijähriges Arbeitsverhältnis gehabt zu haben (Kinderbetreuung
in einem Privathaushalt). Die Beschwerdeführerin sei damals "ein paar
Mal" mit ihrem Ehemann zu Gast gewesen und man habe keine Auffällig-
keiten festgestellt. Das Paar habe seine Probleme gehabt wie andere auch.
Während und nach der gemeinsamen Reise nach Südamerika habe es
"anscheinend" Unstimmigkeiten gegeben, die nach der Rückkehr in die
Schweiz zur Trennung geführt hätten. Kurz nachdem die Beschwerdefüh-
rerin ihr erklärt habe, dass sie sich von ihrem Mann trennen werde, habe
sie angerufen und gesagt, dass sie jetzt den Schweizer Pass erhalten
habe. Der Vorwurf der Migrationsbehörden, wonach sie (die Beschwerde-
führerin) nur auf die Einbürgerung gewartet haben solle, um sich dann vom
Ehemann zu trennen, sei völlig absurd. Eine Scheinehe sei es mit Sicher-
heit nicht gewesen, vielmehr "einfach eine Ehe, die den Belastungen des
in ihrem Fall ziemlich anspruchsvollen Alltags nicht standgehalten" habe.
Das Unterstützungsschreiben lässt eine grosse zeitliche und persönliche
Distanz zu den wesentlichen Entwicklungen in der ehelichen Beziehung
erkennen und schildert die einzig zentrale Stelle des Sachverhalts (zeitli-
che Einordnung von geäusserten Trennungsabsichten) in krasser Weise
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin.
C-1680/2013
Seite 13
7.9 Der Beschwerdeführerin ist es solchermassen nicht gelungen, die na-
türliche Vermutung zu erschüttern, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Ehemann keine stabile und auf Zu-
kunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die mit
dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde über diesen Umstand
täuschte, sei es weil sie in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der
Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie eine Änderung des Sachver-
halts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf die Zukunft aus-
gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine er-
hebliche Tatsache darstellt, setzte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ver-
halten den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs.
1 BüG. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschliche-
nen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge dar-
stellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen
ist. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Einschätzung in der
Schweiz gut integriert ist, nach (in der Kindheit und nochmals im Jahre
2011) erlittenen sexuellen Übergriffen psychotherapeutische Behandlung
in Anspruch nehmen muss und dass ihr aufgrund eines mittlerweile fehlen-
den Beziehungsnetzes in Peru eine Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumu-
ten sein soll, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu recht-
fertigen. Der Widerruf des Schweizer Bürgerrechts geht nicht zwangsläufig
mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre –
wenn überhaupt – im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zu befin-
den, in dem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu be-
rücksichtigen wären (vgl. dazu BGE 135 II 1).
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
C-1680/2013
Seite 14
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv S. 15
C-1680/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (..)
– die Vorinstanz (…)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern,
Amt für Migration und Personenstand, […]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
C-1680/2013
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: