Abtei lung II I
C-1681/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Heiner Schärrer,
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1681/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene, aus Frankreich stammende und in ihrer Heimat
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) war Grenzgängerin. Zufolge eines un-
differenzierten Plattenepithelkarzinoms des rechten Lungen-Ober-
lappens wurde ihr mit rechtskräftigen Verfügungen vom 8. April 1994
eine vom 1. März 1992 bis 31. Dezember 1993 befristete ganze und –
zufolge Verbesserung des Gesundheitszustands resp. Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit – ab 1. Januar 1994 bei einem Invaliditätsgrad ( im
Folgenden auch: IV-Grad) von 50 % eine halbe Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akten [im
Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1/8 bis 1/11). Diese Verfügungen
sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Im Januar 1996 führte die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt ( im
Folgenden: IV-Stelle BS) eine Rentenrevision von Amtes wegen durch.
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Anspruchs massgeb-
lichen Abklärungen wurde aufgrund des stationären Gesundheits-
zustands mit Verfügung vom 15. September 1997 die bisherige halbe
IV-Rente bestätigt (act. 1/1). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unan-
gefochten in Rechtskraft.
C.
Unter Beilage diverser ärztlicher Zeugnisse, aus denen unter anderem
hervorging, dass sich die Versicherte einer Angioplastie der Arteria
iliaca rechts unterziehen musste, liess diese durch ihren Rechtsver-
treter, Advokat Dr. iur. Schärrer, am 25. März 1999 die Ausrichtung
einer ganze Rente beantragen, da sich ihr Gesundheitszustand in der
letzten Zeit verschlechtert habe (act. 2). Nachdem die IV-Stelle BS den
Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht abgeklärt (act. 3
bis 6) und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die B._______ (im
Folgenden: B._______) mit einer Begutachtung beauftragt hatte (act. 7
bis 17), wurde das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2001
zufolge eines unveränderten IV-Grades von 50 % abgewiesen (act.
21). Auch dieser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig.
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C-1681/2009
D.
Am 31. März 2004 beantragte die Versicherte (sinngemäss) erneut die
Erhöhung der laufenden halben Rente (act. 24). Nach Kenntnis
weiterer erwerblicher und medizinischer Dokumente (act. 25 bis 30,
33) erliess die IVSTA am 27. Dezember 2004 eine weitere Verfügung,
mit welcher der Anspruch auf eine höhere Rente bei einem IV-Grad
von wiederum 50 % abgewiesen wurde (act. 36). Die hiergegen vom
Rechtsvertreter der Versicherten erhobene Einsprache (act. 37 und
39) wurde nach Vorliegen einer Stellungnahme von Dr. med.
C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( im Folgenden: RAD)
vom 15. Februar 2006 (act. 43) mit Entscheid vom 2. Juni 2006
abgewiesen (act. 45).
E.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 bei der Eidg.
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen (im Folgenden: AHV/IV-Rekurskommission) erhobene Be-
schwerde vom 3. Juli 2006 (act. 46) wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (im Folgenden auch: BVGer) – welches die Be-
urteilung des bei der AHV/IV-Rekurskommission anhängig gemachten
Rechtsmittels übernommen hatte – vom 14. Mai 2008 im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen
(act. 50).
F.
In der Folge erteilte die IV-Stelle BS am 9. Juli 2008 der D._______
(im Folgenden: D._______), einen Gutachtensauftrag (act. 51).
Nachdem die entsprechenden Untersuchungen am 19. und 20. August
2008 erfolgt und am 20. August 2008 das kardiologische Teilgutachten
bzw. am 1. September 2008 das interdisziplinäre Hauptgutachten
erstellt worden waren (act. 58), gelangte die IV-Stelle BS am 16.
Oktober 2008 mit Zusatzfragen insbesondere hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in alternativen Tätigkeiten an
das D._______ (act. 59). In der Folge gab Dr. med. E._______, FMH
für Allgemeinmedizin, am 10. November 2008 eine Stellungnahme ab
(act. 60). Gestützt auf dessen Ausführungen, wonach sich die
medizinische Situation seit November 2004 bis heute nicht veränderte
habe und insbesondere aus kardiologischer Sicht von einer absolut
stabilen Situation gesprochen werden könne resp. die im Gutachten
aus dem Jahre 2004 angedeuteten Verschlechterungstendenzen sich
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nicht bestätigt hätten, stellte die IV-Stelle BS der Versicherten mit
Vorbescheid vom 27. November 2008 bei einem IV-Grad von weiterhin
50 % erneut die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht
(act. 62). Die hiergegen vom Rechtsvertreter am 19. Dezember 2008
vorgebrachten Einwendungen (act. 65) wurden in der – den Vor-
bescheid vom 27. November 2008 im Ergebnis bestätigenden –
Verfügung der IVSTA vom 4. Februar 2009 berücksichtigt (act. 67).
G.
Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2009 liess die Versicherte durch
ihren Rechtsvertreter – unter Beilage weiterer ärztlicher Dokumente
aus Frankreich – mit Eingabe vom 16. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen,
dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr aufgrund eines IV-
Grades von mindestens 70 % eine ganze IV-Rente zuzusprechen;
eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung
weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Ferner
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (B-act. 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Dres. med.
E._______ und F._______ seien nicht spezialisiert für die Fragen, die
sich bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin stellten. Dr. med.
E._______ habe einzig einige internistische, mehr oder weniger auf
der anamnestischen Befragung der Versicherten basierende Angaben
gemacht und Dr. med. F._______ das Herz untersucht. Mehr hätten die
Gutachter nicht gemacht. Ihre nicht fachärztlichen Schlussfolgerungen
betreffend Halsschlagader, Stimmbänder und Leber würden überhaupt
nicht begründet. Das Gutachten sei in seiner Gesamtheit nicht logisch
und erfülle nur die wenigsten der von der höchstrichterlichen Recht -
sprechung gestellten Anforderungen. Dr. med. F._______ halte fest,
aufgrund der kardiologischen Untersuchung würde eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestehen. Was Dr. med. E._______ untersucht habe,
gehe aus dem Gutachten gar nicht hervor. Es befände sich einzig auf
Seite 7 die Aufnahme eines allgemein-internistischen Status. Wie bei
einer solchen Situation die weiterhin bestehende 50%ige Arbeitsun-
fähigkeit begründet werde, sei nicht ersichtlich. Schliesslich setzten
sich die Gutachter auch in Widerspruch zu den behandelnden Ärzten.
Bereits am 20. Januar 2004 habe der Angiologe Dr. med. J._______
die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Das Gutachten
setze sich mit dieser Beurteilung überhaupt nicht auseinander.
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Es stelle sich im Übrigen auch die Frage, ob das genannte Arztzeugnis
den Gutachtern überhaupt vorgelegen habe. Weiter sei die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht fundiert abgeklärt und aus-
reichend begründet worden. Unter den gegebenen Umständen hätte
die Vorinstanz die Frage eines leidensbedingten Abzugs prüfen
müssen. Ein solcher in der Höhe von 20-25 % sei durchaus gerecht-
fertigt, was dann jedenfalls – auch wenn man davon ausginge, die
Beschwerdeführerin könne halbtags arbeiten – zu einem IV-Grad von
60 % führen würde. Es werde jedoch angenommen, dass die Be-
schwerdeführerin deutlich weniger als 50 % arbeiten könne, was an-
gesichts der aktenkundigen medizinischen Situation ohne weiteres
begründbar sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der aus Frankreich
vorliegenden medizinischen Unterlagen kaum mehr eine nennens-
werte Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, weshalb der Beschwerde-
führerin eine ganze Rente zugesprochen werden müsse. Dem Gut-
achten E._______/F._______ käme keine Bedeutung zu, da dieses die
Anforderungen an ein umfassendes Gutachten nicht erfüllt habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2009 verwies die IVSTA auf die
von der IV-Stelle BS ausgearbeitete Stellungnahme vom 20. Mai 2009
und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, an der
Sach- und Fachkompetenz der Dres. med. E._______ und F._______
könne nicht ernsthaft gezweifelt werden. Letzterer besitze zweifellos
auch die Kompetenz zu angiologischen Untersuchungen, d.h. aller
Gefässkrankheiten. Einen angiologischen Spezialisten bedürfe es
deshalb nicht. Internistische Fragen, die auch die bekannten Leber-
zysten mitumfassen würden, seien durch beide Ärzte abgedeckt
worden, wobei Dr. med. F._______ auch hier Facharzt sei. Schliesslich
hätten die Stimmbandbeschwerden schon Gegenstand der Vorbegut-
achtung im Jahre 2004 gebildet. Die Dres. med. E._______ und
F._______ hätten in ihren Zusatzantworten vom 12. Mai 2009
dargelegt, weshalb keines der "neuen Probleme" den Beizug eines
oder mehrerer Spezialisten erfordert hätten. Die Gutachter seien ohne
weiteres in der Lage gewesen, aufgrund der Schwere und Bedeutung
der krankhaften Erscheinungen den Abklärungsbedarf und die -weise
zu bestimmen. Das Gutachten beruhe somit auf allseitigen
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fachärztlichen Untersuchungen. Beide Gutachter hätten über beste
Kenntnisse der Leber- und Nierenzystenproblematik verfügt und im
Wesentlichen die unveränderten Haupt- und Nebendiagnosen des
Gutachtens von November 2004 bestätigt. Dadurch komme zum
Ausdruck, dass weder in Bezug auf die 2004 im Vordergrund
gestandenen postaktinischen Schäden noch hinsichtlich der neueren
(Niereninsuffizienz und Eisenmangel) und neusten gesundheitlichen
Probleme keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Wie in
den Zusatzantworten vom 10. November 2008 und 12. Mai 2009
verdeutlicht, bestünden auch von Seiten dieser heute im Vordergrund
stehenden Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit dem neuen Ultra-
schallbericht vom 23. Mai 2007 sei ein allfälliger formeller Mangel
ohnehin dadurch geheilt worden, indem die Gutachter in diesem Ver-
fahren inhaltlich Stellung genommen resp. am 12. Mai 2009 fest-
gehalten haben, dass der neue Bericht nichts an ihrer Auffassung
ändere, dass die zystischen Veränderungen der Leber keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hätten und ebenso wenig die kleine Asym-
metrie der Nebenniere.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte, nach der spezialärzt-
lichen Untersuchung erstellte Angiografie der Halsschlagader durch
Dr. med. H._______ vom 6. November 2008 vermöge an der Über-
zeugung der Gutachter, dass das kleine Aneurysma keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit habe, nichts zu ändern. Gemäss den Angaben
der Gutachter seien in der Untersuchung betreffend Stimmlippenver-
änderungen bei beiden Gutachtern keine Auffälligkeiten vorhanden
gewesen. Es stünden lediglich die anamnestischen Angaben der Be-
schwerdeführerin zur Verfügung. Diese habe berichtet, dass sie Mühe
habe, länger als eine Stunde zu reden, doch habe dies in keiner der
Untersuchungen objektiviert werden können. Das bidisziplinäre Gut-
achten sei "lege artis" erstellt und erfülle alle Anforderungen der
Rechtsprechung, so dass man darauf habe abstellen können. Der von
der Beschwerdeführerin neu eingereichte Bericht von Dr. med.
J._______ vom 20. Januar 2004 sei schon im "Grenzgängerbericht"
vom 2. November 2004 mitbeurteilt worden. Aufgrund des Gutachtens
der Dres. med. E._______ und F._______ sei sowohl der
Gesundheitszustand als auch die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit hinreichend klar bestimmt, so dass auf dessen
Grundlage der Einkommens- bzw. ein Prozentvergleich vorgenommen
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werden könne. Weil die bisherige Tätigkeit nach der expliziten
gutachterlichen Klarstellung auch weiterhin ausgeübt werden könne,
brauche nicht auf Tabellenlöhne zurückgegriffen werden.
Konsequenterweise stelle sich demnach die Frage nach einem
leidensbedingten Abzug nicht. Am Ergebnis würde auch nichts ändern,
wenn man von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebungen (LSE)
ausginge.
I.
In der Replik vom 19. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin an der
Kritik festhalten, wonach die Abklärungen durch die Dres. med.
E._______ und F._______ nicht umfassend genug gewesen und die
Beschwerden nicht in allen Punkten ernst genommen worden seien
und es sich bei den untersuchenden Ärzten nicht um benötigte
Spezialisten gehandelt habe. Weiter hätte die Beschwerdegegnerin
einen Einkommensvergleich durchführen und dabei einen leidens-
bedingten Abzug vornehmen müssen (B-act. 5).
J.
Nachdem die IV-Stelle BS dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 15. Juli 2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit-
geteilt hatte (B-act. 7), sah auch die Vorinstanz von einer weiteren
Stellungnahme ab (B-act. 10).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2009 forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, das beigelegte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 11).
L.
Im Rahmen der Eingabe vom 6. Oktober 2009 liess die Versicherte
neue medizinische Unterlagen einreichen und ihr Gesuch um Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung zurückziehen. Weiter
liess sie im Wesentlichen ausführen, sie sei am 10. Juni 2009 am Kopf
(Aneurysma) operiert und anschliessend während fünf Tagen im Koma
gehalten worden. Auch sei eine weitere Operation zur Revision der
Prothese der Halsschlagader vorgesehen (B-act. 12).
M.
In der abschliessenden Stellungnahme vom 6. November 2009 hielt
die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies auf ein von der IV-
Seite 7
C-1681/2009
Stelle BS ausgearbeitetes Dokument vom 4. November 2009, in
welchem weitere Ausführungen insbesondere auch zu den nach-
gereichten Arztberichten der Beschwerdeführerin sowie der richter-
lichen Überprüfungsbefugnis erfolgten (B-act. 14).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2009 wurde die Be-
schwerdeführerin vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 15); dieser wurde in der
Folge einbezahlt (B-act. 17).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
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Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.1.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit
einer angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V
362 E. 1b mit Hinweis). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später
verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit -
gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind,
die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; zur Aus-
dehnung des Streitgegenstandes vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 mit
Hinweisen).
1.2
1.2.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit
dem 1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche von
Grenzgängerinnen und Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zu-
ständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hiefür vorgesehen, hat die
IV-Stelle BS, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte in ihrer Eigen-
schaft als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in
korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV entgegeng-
enommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Ver-
fügung vom 4. Februar 2009 (act. 67) erlassen hat.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung vom 4. Februar 2009 ist die Beschwerdeführerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgemäss geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass
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sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4.
Februar 2009, mit welcher die revisionsweise Erhöhung der bisherigen
halben IV-Rente auf eine höhere abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Abweisung zu Recht erfolgt war, wobei die Frage im
Zentrum steht, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt worden war bzw. sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar
2009 die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Renten-
anspruchs und dessen Änderung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1.
Januar 2008 gültigen Fassung; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG [vgl. hierzu
ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1]; Art. 88a Abs. 2 IVV in der
seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) und über die Bemes-
sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. mit Art. 28a
Abs. 1 IVG; vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung
[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 343 E. 3.4.2]) zutreffend dargelegt.
Statt einer Wiederholung derselben kann diesbezüglich auf die Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachfolgend sind er-
gänzend die zusätzlich im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen:
2.2 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und
wohnt in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-
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teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander ins-
besondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72),
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsver-
ordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei -
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Ver-
ordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht ( BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein all-
fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor-
liegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch
bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2009 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
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6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
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stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Vorschrift gilt für alle
Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten; sie wurde
vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden altrechtlichen
Regelungen übernommen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat -
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da-
mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf
die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem
kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisions-
grund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S.
288 E. 2b). Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten,
die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen
nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche
Seite 13
C-1681/2009
Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde.
Dies gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines
Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (BGE 133 V
545 E. 7.3).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständi -
ger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin-
weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine
Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Ver-
sicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit
der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343
E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder
bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte (der ver-
sicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung heranzuziehen,
sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsäch-
lich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sach-
verhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern
Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durch-
geführt worden sind (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.
Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen höchst-
richterlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob bei der Be-
schwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche
geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von
Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er zur Zeit der letzten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung vom 8. Juni 2001 (act.
21) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der im vor-
liegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2009
eingetreten war (vgl. auch E. 1.1.2 hiervor). Als erstes ist der Frage
nachzugehen, ob sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ver-
ändert hat.
Seite 14
C-1681/2009
3.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustands präsentierte sich die
Situation im Zusammenhang mit der Verfügung vom 8. Juni 2001, als
der Versicherten ein Invaliditätsgrad von 50 % attestiert wurde, wie
folgt:
Im B._______-Gutachten vom 24. November 2000 wurden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein undifferenziertes
Plattenepithelkarzinom des Oberlappens rechts 1991 (Zustände nach
Radiotherapie, Lobektomie und Pleurektomie sowie postoperativer
Radiotherapie; aktuell kein Tumorrezidiv), Zustände nach Verschluss
der Arteria subclavia und exillaris rechts und der Arteria carotis und
vertebralis rechts 5/99 sowie eine chronische Dysphonie
diagnostiziert. Die Gutachter führten weiter aus, die im Gefolge der
Arterienverschlüsse eingetretene Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes habe erfolgreich und vollständig therapiert werden können.
In der Zeitspanne von der Diagnose bis zur Operation des Carotisver -
schlusses im Mai und Juni 1999 müsse rückwirkend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Seit 1. Juli 1999 bestehe jedoch
wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; in Verweistätigkeiten sei von
keiner höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 17).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom März/April 2004 be-
richtete Dr. med. F._______ (Spezialarzt Innere Medizin, speziell Herz-
krankheiten) am 15. Oktober 2004 von der kardiologischen Unter-
suchung. Er erwähnte, als Folge der Pancoast-Tumorbestrahlung
hätten sich multiple Gefässverschlüsse eingestellt, die jeweils in
Frankreich operativ versorgt worden seien. Die letzte Operation sei im
Oktober 2003 erfolgt. Insgesamt bestünden erhebliche postaktinische
Veränderungen vom Kehlkopf vor allem der cerebralen Gefässe, aber
auch der Herzklappen. Die Einschränkung der Belastbarkeit werde
durch eher diffus geschilderte Beschwerden wie Müdigkeit und
Schlafbedürfnisse angegeben. Limitierend dürfte auch als Verkäuferin
die eingeschränkte Belastbarkeit der Stimmbänder sein. Insgesamt
bestehe von rein kardialer Seite her eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
ohne Leistungseinschränkung. Aufgrund der jedoch erheblichen post-
aktinischen Veränderungen dürfte die Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit im extrakardialen Bereich (angiologisch, HNO-Bereich) zu
suchen sein (act. 30).
Seite 15
C-1681/2009
3.2.2 Ebenfalls nahmen die Dres. med. E._______ (Allgemeinmedizin
FMH) und F._______ (FMH für Kardiologie) im Arztbericht für Grenz-
gänger vom 2. November 2004 Stellung resp. führten im Wesentlichen
aus, wegen postaktinischer Gefässschädigung seien diverse Bypass-
operationen durchgeführt worden. Daneben bestünde eine chronische
Dysphonie mit einer Stimmlippenabflachung und Atrophie bei einem
Status nach einer Radiotherapie. Von Seiten des Grundleidens be-
stehe eine absolut stabile Situation. Aus kardialer Sicht sei die Ver-
sicherte zu 100 % ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Versicherte vor vielen
Jahren an einem Lungenkarzinom erkrankt sei. Glücklicherweise sei
der Verlauf von dieser Seite her absolut stabil und die Kontrollen seien
jeweils unauffällig gewesen. Es bestünden jedoch seit Jahren deutliche
postaktinische Schäden, weswegen der Versicherten auch seit Jahren
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. In der
Zwischenanamnese fände sich ein kurzer Spitalaufenthalt wegen
Schwindelsensationen bei wahrscheinlicher vertebro basilärer In-
suffizienz. Ansonsten sei die Situation im Wesentlichen stabil, wobei
wegen der Nebendiagnosen (Schwindel, etc.) eher von einer Ver-
schlechterungstendenz auszugehen sei.
3.2.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008
wurde in Erwägung 6.2.1 festgehalten, dass die medizinische Situation
bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch die Dres. med.
E._______ und F._______ nachvollziehbar erläutert worden sei und
demnach im Herbst 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden
habe (act. 50). Davon ist aufgrund der beweiskräftigen Berichte der
Dres. med. F._______ und E._______ vom 15. Oktober und 2.
November 2004 auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Gemäss
der Erwägung 6.2.1 ist nachfolgend insbesondere der Frage
nachzugehen, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin mit Blick auf die ärztlicherseits erwähnten
Verschlechterungstendenzen ab Herbst 2004 in rentenrelevanter
Weise verschlechtert hat oder nicht.
3.3
Die Vorinstanz stützte sich bei der Frage nach der Verschlechterung
des gesundheitlichen Zustandes insbesondere auf das von den Dres.
med. E._______ und F._______ verfasste interdisziplinäre Gutachten
Seite 16
C-1681/2009
vom 1. September 2008 (act. 58). Diese Expertise ist nachfolgend zu-
sammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
3.3.1 Im kardiologischen Teilgutachten vom 20. August 2008 be-
richtete Dr. med. F._______, seit der letzten Begutachtung im Oktober
2004 seien keine neuen postaktinischen Veränderungen hinzu-
gekommen und eine Operation sei in der Zwischenzeit nicht nötig ge-
wesen. Die Versicherte sei am 29. April 2008 notfallmässig in
I._______ hospitalisiert worden; nach einer längeren Liegepause habe
sie plötzlich ein Unwohlsein mit Herzklopfen und Sterbensangst ver-
spürt. Ein akutes koronares Geschehen und eine Aortendissektion
seien ausgeschlossen worden (act. 58).
3.3.2 Im interdisziplinären Gutachten vom 1. September 2008 wurde
zusammenfassend ausgeführt, gesamtmedizinisch komme man zum
Schluss, dass sich die medizinische Situation seit November 2004 bis
heute nicht verändert habe. Insbesondere könne aus kardiologischer
Sicht von einer absolut stabilen Situation ausgegangen werden
(act. 58).
3.3.3 Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 16. Oktober
2008 hin (act. 59) führte Dr. med. E._______ am 10. November 2008
aus, seit dem Jahre 2004 sei keine Verschlechterung eingetreten und
aus kardiologischer Sicht bestehe eine stabile Situation. Hinsichtlich
der von der Versicherten erwähnten, zwischenzeitlich festgestellten
Niereninsuffizienz hätten die laborchemischen Abklärungen lediglich
eine minimale Erhöhung des Kreatinins ergeben. Bezüglich des ge-
klagten Eisenmangels mit Anämie hätte die Laboruntersuchung ein
normales Hämoglobin gezeigt. Betreffend die Stimme seien in der
Untersuchung keine Auffälligkeiten vorhanden gewesen. Dass die
Versicherte gemäss ihren eigenen Aussagen Mühe habe, länger als
eine Stunde zu reden, habe nicht objektiviert werden können. Die
prognostische Einschätzung im Gutachten aus dem Jahre 2004 habe
sich nicht bestätigt. Die neu vorgebrachten Probleme (Niereninsuffi-
zienz/Eisenmangel) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(act. 60).
3.3.4 Hinsichtlich des Einflusses der vorstehend erwähnten resp. bei
der Beschwerdeführerin vorhandenen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit
führte der Kardiologe Dr. med. F._______ aus, aufgrund aller
erhobener objektiver Befunde sowie der angegebenen Beschwerden
sei die Versicherte aus rein kardiologischer Sicht nach wie vor zu
Seite 17
C-1681/2009
100 % arbeitsfähig. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit könne
seit der Erstbeurteilung aus dem Jahre 2004 nicht nachgewiesen
werden. Der medizinisch-kardiologische Zustand sei daher seit 2004
stabil und unverändert. Am 10. November 2008 führte Dr. med.
E._______ betreffend die Arbeitsfähigkeit ergänzend aus, die
Versicherte sei nach wie vor zu 50% arbeitsfähig. Eine Tätigkeit im
Verkauf sei entsprechend den Einschätzungen im Jahre 2004 nach
wie vor möglich und zumutbar, wobei der Verkauf von
Parfümerieartikeln grundsätzlich aufgrund der vorhandenen
Konzentration von Reizstoffen als nicht ideal anzusehen sei (act. 60).
3.4
Aufgrund der Beschwerdebegründung resp. der – der Beschwerde bei-
liegenden – ärztlichen Dokumente vom 20. Januar 2004, 23. Mai 2007
sowie 6. November 2008 (B-act. 1, Beilagen 2 bis 4) gelangte die Vor-
instanz am 24. April 2009 erneut an die Gutachter und bat um die Be-
antwortung von Zusatzfragen (act. 68). Zusätzlich wurde das Dossier
im Anschluss daran Dr. med. C._______, Facharzt für Chirurgie FMH,
vom RAD vorgelegt.
3.4.1 Dr. med. F._______ berichtete am 4. Mai 2009, das anlässlich
des am 6. November 2008 durchgeführten cerebralen Angio MR
entdeckte kleine Aneurysma ändere nichts an der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei auch mit dem Aneurysma zu
100 % arbeitsfähig (act. 69).
3.4.2 Dr. med. E._______ erwähnte am 12. Mai 2009, die Problematik
von Seiten der Halsschlagader sei kompetent durch den Kardiologen
Dr. med. F._______ mitbeurteilt worden. Das kleine Aneurysma habe
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus langjähriger praktischer
Erfahrung sei er absolut überzeugt, dass auch ein Angiologe zu
keinem andern Schluss käme. Eine weitere Abklärung durch einen
Spezialisten sei nicht begründet. Ähnlich verhalte es sich mit der
otorhinolaryngologischen Situation. Es sei eine Verlaufsbegutachtung
gefordert worden und die Situation von Seiten des Pancoasttumors
werde entsprechend der Anamnese als stabil angegeben. Es seien
zwischenzeitlich keine Rezidive aufgetreten und keine weiteren
Operationen notwendig gewesen, so dass auch hier durch einen
Fachmann aus dem HNO-Bereich keine anderen Resultate zu er-
warten seien. Entsprechend der Aktenlage im Gutachten habe die
Ultraschalluntersuchung vom 23. Mai 2007 nicht zur Verfügung ge-
Seite 18
C-1681/2009
standen. Diese ändere aber nichts an der Einschätzung, denn die
zystischen Veränderungen der Leber hätten ebensowenig Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit wie die beschriebene kleine Asymmetrie der
Nierengrösse. Auch die festgestellte Veränderung in der Arteria cerebri
media ändere daran nichts. Man sei 2004 aufgrund der beschriebenen
Müdigkeit, der Problematik von Seiten der Stimme etc. gesamt-
medizinisch von einer eingeschränkten Leistung von 50 % aus-
gegangen, obwohl aus rein kardiologischer Sicht eine volle Arbeits-
fähigkeit attestiert worden sei (act. 69).
3.4.3 Dr. med. C._______ führte in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 25. November 2008 aus, die Einschätzungen der
Dres. med. E._______ und F._______ seien klar nachvollziehbar und
schlüssig dargelegt. Die etwas weniger optimistische aus dem Jahre
2004 sei sogar eindeutig verbessert worden. Es lägen keine
nachweisbaren Gesundheitsstörungen vor, welche eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 % als unmöglich erachten liessen (act. 71).
3.5
Vorab ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass das
interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. E._______ und F._______
die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien
erfüllt. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, be-
ruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf
abgestellt werden kann. Dies insbesondere auch mit Blick auf die er-
gänzenden Stellungnahmen der Dres. med. E._______ und F._______.
Demnach lässt sich der Gesundheitszustand bzw. dessen Aus-
wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im vorliegenden
Verfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen und den Gutachten
kommt volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Weitere medizinische
Abklärungen sind auch mit Blick auf die Arztberichte aus Frankreich
nicht nötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10
E. 4b mit Hinweisen).
Nachdem – wie bereits im BVGer-Entscheid vom 14. Mai 2008 fest-
gestellt worden war – im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 8. Juni
2001 und Herbst 2004 aufgrund eines unveränderten Gesundheits-
Seite 19
C-1681/2009
zustandes weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte,
hat diese Einschätzung aufgrund der neuen Beurteilungen der Dres.
med. E._______ und F._______ auch Geltung für die Zeit ab Herbst
2004 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
(4. Februar 2009). Daran vermag die Auffassung der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern:
3.5.1 Aufgrund der Ausführungen der Dres. med. E._______ und
F._______ ist eindeutig erstellt, dass von Seiten des Grundleidens
(Pancoasttumor) eine stabile Situation seit der Verfügung vom 8. Juni
2001 vorliegt.
3.5.2 Betreffend die im Vordergrund stehenden kardialen Probleme
(act. 58 S. 4) ist mit Blick auf die Ausführungen der Gutachter
rechtsgenüglich begründet, dass sich die Situation aus medizinisch-
kardiologischer Sicht seit November 2004 absolut stabil zeigt und die
Beschwerdeführerin von daher vollständig arbeitsfähig ist.
3.5.3 In Bezug auf den von der Versicherten anlässlich der Begut-
achtung vom August/September 2008 neu erwähnten Eisenmangel mit
einer Anämie ist festzustellen, dass sich aufgrund der Laborunter-
suchungen ein normales Hämoglobin gezeigt hatte. Die Ausführungen
von Dr. med. E._______, wonach der geltend gemachte Eisenmangel
keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe, sind
unter diesen Umständen schlüssig und überzeugend und ohne
weiteres nachvollziehbar.
3.5.4 Hinsichtlich der Niereninsuffizienz ergab sich, dass die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich nie stationär behandelt oder abgeklärt
worden war und auch keine operativen Eingriffe hatten vorgenommen
werden müssen. Die diesbezüglich in die Wege geleiteten labor-
chemischen Abklärungen hatten lediglich eine minimale Erhöhung des
Kreatinins ergeben. Hinweise darauf, dass die Versicherte in diesem
Zusammenhang zusätzlich resp. in rentenrelevanter Weise in ihrer
Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (gewesen) wäre, er-
geben sich aus den vorliegenden medizinischen Akten keine.
3.5.5 Für die Beschwerdeführerin ist die Stimmbänderproblematik am
Einschneidendsten. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass
bereits im B._______-Gutachten vom 24. November 2000 (act. 17 S. 9)
– welches der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2001 als Ent-
scheidbasis diente – die Rede von einer chronischen, die Arbeits -
Seite 20
C-1681/2009
fähigkeit nicht beeinträchtigenden Dysphonie (Stimmstörung) war.
Immerhin wurde darauf hinwiesen, dass sich diese gesundheitliche
Beeinträchtigung im Verkauf ungünstig auswirke. Nichts anderes ergibt
sich diesbezüglich auch aufgrund des Berichts der Dres. med.
E._______ und F._______ vom 2. November 2004, worin ebenfalls die
Rede von einer Limitierung im Beruf als Verkäuferin durch die ein -
geschränkte Belastbarkeit der Stimmbänder ist (act. 30 S. 4). Aufgrund
dieser Umstände sowie mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med.
E._______ in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2008, wonach
bezüglich der Stimme keine Auffälligkeiten auszumachen gewesen
seien und die Aussage der Versicherten nicht habe objektiviert werden
können, lässt sich nicht beanstanden, dass der Gutachter von einem
gleich gebliebenen Zustand betreffend die Stimmstörung ausgegangen
war. Der Beizug eines Otorhinolaryngologen war unter den gegebenen
Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin denn
auch keineswegs erforderlich.
3.5.6 Aus dem Umstand, dass das am 6. November 2008 entdeckte
kleine Aneurysma von den Gutachtern nicht entdeckt worden war,
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn
im Zusammenhang mit Aneurysmen verhält es sich so, dass sich
diese meist symptomlos entwickeln und zufällig bei einer Unter-
suchung entdeckt werden, oder erst dann, wenn sie einreissen und
bluten. Den medizinischen Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Ver-
sicherte über Beschwerden, welche auf das Vorliegen eines
Aneurysmas hätten schliessen lassen müssen, geklagt hat (vgl. hierzu
> Krankheitsbilder > Aortenaneurysma). Die
Ausführungen von Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom
12. Mai 2009 (act. 69 S. 1), wonach in Frankreich die Frage eines
operativen Eingriffs unter der Bedingung, dass das Aneurysma Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, diskutiert worden wäre und dass es
sich eher um einen Zufallsbefund gehandelt habe, sind demnach nicht
in Frage zu stellen und glaubwürdig sowie einleuchtend.
3.5.7 Während sich ein Facharzt oder eine Fachärztin der Angiologie
generell mit Gefässerkrankungen befasst, beinhaltet die Kardiologie
die Behandlung aller Leiden, die mit dem Herz zusammenhängen.
Aufgrund der nahen fachlichen Verwandtschaft der Kardiologie mit der
Angiologie war auch nicht zwingend von Nöten, dass die Probleme im
Zusammenhang mit der Halsschlagader von einem Angiologen hätten
beurteilt werden müssen. Den Ausführungen von Dr. med. E._______,
Seite 21
C-1681/2009
wonach die Probleme seitens der Halsschlagader durch den Kardio-
logen Dr. med. F._______ kompetent mitbeurteilt worden sei, lassen
sich demnach nicht beanstanden, zumal auch diese Gesundheits-
problematik bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom Juni 2001 bekannt
gewesen war. Auf den Bericht von Dr. med. J._______ vom 20. Januar
2004 (B-act. 1 Beilage 4) kann schon aus dem Grund nicht abgestellt
werden, da die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht
rechtsgenüglich resp. nachvollziehbar begründet wurde.
3.5.8 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Leber-
zysten ist festzuhalten, dass bereits seit dem Jahre 1991 eine
Polyzystose vorwiegend der Leber bekannt ist (act. 58 S. 5). In der am
29. Mai 2008 durchgeführten Ultraschalluntersuchung wurde eine
Polyzystose der Leber beschrieben und es zeigte sich, dass die
grössten Zysten einen Durchmesser von 5 cm hatten (act. 58 S. 3). Im
Vergleich zu der Echografie vom 23. Mai 2007 (B-act. 1 Beilage 2) er -
gibt sich gar eine Verbesserung hinsichtlich der Grösse der Zysten.
Dass die zystischen Veränderungen der Leber und die (kleine)
Asymmetrie der Nierengrösse keinen relevanten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben, ist unter diesen Umständen ebenfalls nach-
vollziehbar und schlüssig. Dabei schadet nicht, dass weder Dr. med.
E._______ noch Dr. med. F._______ über den Facharzttitel Innere
Medizin FMH verfügen. Aufgrund der Fachkompetenz in ihren
spezialärztlichen Gebieten und nach Vorliegen entsprechender
Ultraschalluntersuchungen waren sie durchaus in der Lage, die bereits
früher in ähnlicher Art und Weise vorliegende Situation
rechtsgenüglich zu beurteilen.
3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde-
führerin im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum nicht in
rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat. Dies gilt einerseits für
die seit langem bekannten postaktinischen Gesundheitsschäden und
andererseits auch für die neu geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Daran vermögen auch die Äusserungen der Be-
schwerdeführerin nichts zu ändern und es kann ergänzend auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Bundes-
verwaltungsgericht nichts weiter beizufügen hat.
Die mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 von der Beschwerdeführerin neu
eingereichten Akten – insoweit sie sich überhaupt auf den Über-
Seite 22
C-1681/2009
prüfungszeitpunkt beziehen – ändern ebenfalls nichts am Ergebnis.
Hinsichtlich des Umstands, dass die Versicherte am 10. Juni 2009
operiert worden war (Aneurysma), ist festzustellen, dass die daraus
resultierenden gesundheitlichen Folgen resp. die Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht im vorliegenden Verfahren zu
behandeln sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit
Hinweis; vgl. auch E. 1.1.2 hiervor). Dasselbe gilt auch für die geplante
Operation zur Revision der Prothese der Halsschlagader. Der
Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 4. November 2009 ist denn auch
zu entnehmen, dass bereits ein weiteres Revisionsverfahren und damit
verbunden weitere (medizinische) Abklärungen geplant sind (B-act.
14). Immerhin ist in diesem Zusammenhang bereits heute darauf hin-
zuweisen, dass die in der Vergangenheit vorgenommenen operativen
Eingriffe keine über drei Monate andauernden, vollständigen Arbeits-
unfähigkeiten zur Folge gehabt hatten, weshalb eine rentenrelevante
Änderung in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berück-
sichtigen gewesen war.
4.
4.1 Da sich nach dem Dargelegten die gesundheitlichen Verhältnissen
seit der Verfügung vom 8. Juni 2001 nicht verändert haben, ist er-
gänzend zu prüfen, ob in erwerblicher Hinsicht eine relevante Ver-
änderung eingetreten ist. Mit Blick auf die gesamten Akten ist nicht
erstellt, dass sich die Situation im erwerblichen Bereich verändert hat.
Daran ändert nichts, dass eine Verkaufstätigkeit im Parfümeriebereich
gutachterlicherseits als nicht ideal qualifiziert wurde, denn der Be-
schwerdeführerin stehen zahlreiche andere Bereiche im Verkauf offen.
Somit hat auch der Invaliditätsgrad seit Erlass des letzten rechts-
kräftigen Entscheids vom 8. Juni 2001 keine Veränderung erfahren,
weshalb sich eine umfassende Prüfung des Leistungsanspruches mit
der Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt.
4.2 Hinsichtlich der Parteivorbringen im Zusammenhang mit der Be-
messung der Invalidität ist abschliessend ergänzend auf Folgendes
hinzuweisen:
Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer
früheren Tätigkeit von 50 % hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad
mittels eines Prozentvergleichs auf 50 % festgelegt (act. 67). Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn es rechtfertigt sich ins-
besondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche
Seite 23
C-1681/2009
Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungs-
tätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte, eine
direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invalidi-
tätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a mit Hin-
weisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom
7. August 2008 E. 3.3.1). Ein leidensbedingter Abzug ist bei der An-
wendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008
E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Die Vorinstanz hat das
ihr in dieser Beziehung zustehende Ermessen jedenfalls nicht unter-
schritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/ 2009 vom 6. Oktober
2009 E. 2.2), so dass nicht zu beanstanden ist, dass sie den IV-Grad
ohne Abzug auf 50 % festgesetzt hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_15/2010 vom 1. März 2010). Selbst wenn das
hypothetische Validen- und Invalideneinkommen als Folge der jahre-
langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt nach
den Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) bestimmt würde, hätte dies auf den Invaliditätsgrad keine Aus-
wirkungen. Denn es wäre diesfalls entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin beim hypothetischen Invalideneinkommen ebenfalls
kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da allfällige Leistungs-
minderungen bei der von den Gutachtern attestierten 50%igen
Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt worden waren.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung vom 4. Februar 2009 als rechtens, weshalb die dagegen
erhobene Beschwerde vom 16. März 2009 als unbegründet abzu-
weisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den
Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden
unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der
Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63
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Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits ge-
leisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Als unterliegender Partei kann der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e
contrario und Abs. 3 VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 6. Oktober 2009 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zurückgezogen hat.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
4.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Durchführung der im Herbst
2009 eingeleiteten Rentenrevision.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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