B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-168/2013
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-168/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehöri-
ge A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war
in den Jahren 1989 bis 1994 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete sie bis November 2002 in Deutsch-
land als Verkäuferin in einer Drogerie mit einem Pensum von 20 bis 25
Stunden pro Woche (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: act.] 26/3), ehe sie sich am 18. Oktober 2007 beim deutschen
Versicherungsträger wegen multipler Gelenkbeschwerden zum Bezug ei-
ner Invalidenrente anmeldete (act. 1/6).
B.
Der deutsche Versicherungsträger übermittelte am 19. Mai 2008 das
Rentengesuch der Versicherten der Schweizerischen Ausgleichskasse
(im Folgenden: SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Renten-
prüfungsverfahrens (act. 1). Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medi-
zinischen Dienstes vom 26. Februar 2009 (act. 51) und 4. September
2009 (act. 73), in welchen der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, lehn-
te die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vor-
instanz) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch um
Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente mangels Vorliegen ei-
nes invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 8. Sep-
tember 2009 ab (act. 74). Diese Verfügung blieb unangefochten.
C.
Am (…) verstarb der Ehemann der Versicherten, der in den Jahren 1980
und 1981 in der Schweiz erwerbstätig war, weshalb ihr die SAK ab April
2011 eine Witwenrente der schweizerischen AHV ausrichtete (act. 82).
D.
Die Versicherte meldete sich am 17. Januar 2012 beim deutschen Versi-
cherungsträger erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Über-
mittlung dieses Gesuch am 14. März 2012 (act. 86) klärte die IVSTA die
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte beim deut-
schen Versicherungsträger medizinische Unterlagen ein, insbesondere
ein Gutachten von Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst der Bun-
desagentur für Arbeit, Konstanz, vom 23. November 2011, wonach die
Versicherte derzeit und auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, Tätigkei-
C-168/2013
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ten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen ersten Arbeitsmarkt
durchzuführen (act. 120). Der medizinische Dienst der IVSTA führte nach
Würdigung der medizinischen Unterlagen in seiner Stellungnahme vom
6. September 2012 (act. 131) als Hauptdiagnosen eine seropositive
rheumatoide Arthritis sowie reaktive depressive Episoden auf. Er legte die
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der angestammten sowie in einer
angepassten Tätigkeit auf 70 % fest und bezifferte die Einschränkung für
Arbeiten im Haushalt mit 4 %. Nach Einholen einer weiteren Stellung-
nahme ihres medizinischen Dienstes vom 13. September 2012 (act. 133)
teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. September
2012 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 47 % Anspruch auf eine
Viertelsrente habe (act. 134).
Mit Einwand vom 15. Oktober 2012 berief sich die Versicherte auf den
Bescheid des deutschen Versicherungsträgers, wonach sie voll erwerbs-
gemindert sei, und machte geltend, sie sei ab September 2006 ununter-
brochen arbeitsunfähig und könne auch im Haushalt nichts mehr zustan-
de bringen (act. 135). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 bestätigte
die IVSTA den im Vorbescheid festgelegten Invaliditätsgrad von 47 %,
sprach der Versicherten jedoch in Abweichung vom Vorbescheid als Er-
satz der bisherigen Witwenrente eine ganze Invalidenrente mit Wirkung
ab 1. November 2012 zu (act. 141).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Janu-
ar 2013 (Poststempel) und Ergänzung vom 23. Januar 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zuspra-
che einer ganzen Invalidenrente, die frühere Ansetzung des Rentenbe-
ginns sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 3). Zur Begrün-
dung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie seit 2006 an einer
schweren unüberwindbaren Krankheit leide und in Deutschland eine Ren-
te wegen voller Erwerbsminderung erhalte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wurde der Beschwerdeführe-
rin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (B-act. 14).
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2013 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde (B-act. 16). Sie berief sich dabei auf die Ein-
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Seite 4
schätzung ihres medizinischen Dienstes und wies darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Zusammentreffens einer Invalidenrente
und einer Witwenrente Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
H.
In ihrer Replik vom 4. Juni 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente fest (B-act. 18).
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Juli 2013 (B-act. 21) am An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte aus, dass die Be-
schwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente habe, obwohl ihr in der
Begründung der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden sei, dass
Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Gestützt auf eine aktuelle Ein-
schätzung des medizinischen Dienstes vom 4. Juli 2013 sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin in jeglichen ausserhäuslichen Tä-
tigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Haushälterische Tä-
tigkeiten seien ihr bei einer Einschränkung von 4 % jedoch weitgehend
zumutbar. Es ergebe sich folglich ein Invaliditätsgrad von 67 % bzw. ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wobei aufgrund des Zusammentref-
fens mit dem Anspruch auf eine Witwenrente eine ganze Rente ausge-
richtet werde.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 22).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-168/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 59 Abs. 1 ATSG). Streitig und angefochten ist die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 13. Dezember 2012 (act. 142) in Bezug auf
die Höhe des Invaliditätsgrades sowie auf den Beginn des Rentenan-
spruchs. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen
Rente beantragt, obwohl ihr mit der angefochtenen Verfügung gestützt
auf Art. 43 Abs. 1 IVG eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2012
zugesprochen wurde, fragt es sich, ob sie ein schützenswertes Interesse
an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung hat.
1.3.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember
2012 hat die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November
C-168/2013
Seite 6
2012 zum Gegenstand, wogegen der Invaliditätsgrad blosses Begrün-
dungselement ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv einer Verfügung an-
fechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung
geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Disposi-
tivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdefüh-
rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen
Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat
(Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.1 mit
Hinweisen). Der Anspruch auf eine ganze Rente stützt sich auf Art. 43
Abs. 1 IVG, wonach Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die An-
spruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV als auch
für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine gan-
ze Invalidenrente haben, wobei nur die höhere der beiden Renten ausge-
richtet wird. Ein höherer Invaliditätsgrad würde daher im vorliegenden Fall
am dispositivmässig bestimmten invalidenversicherungsrechtlichen Leis-
tungsanspruch nichts ändern, erhält die Beschwerdeführerin doch bei je-
dem Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % eine ganze IV-Rente, solange
sie gleichzeitig einen Anspruch auf eine Witwenrente der AHV hat (Art. 43
Abs. 1 IVG). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ausnahms-
weise ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung ei-
nes höheren Invaliditätsgrades hat.
1.3.2 Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin bestünde
dann, wenn sich der von der Vorinstanz in Anwendung der gemischten
Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 47 % auf andere Ansprüche der
Beschwerdeführerin auswirken würden, namentlich auf solche der berufli-
chen Vorsorge. Das wäre dann der Fall, wenn die Vorsorgeeinrichtung an
den festgestellten Invaliditätsgrad gebunden wäre. Wird bei teilerwerbstä-
tigen Personen der Invaliditätsgrad wie hier aufgrund der gemischten Me-
thode ermittelt, würde sich eine allfällige Bindung der Vorsorgeeinrichtun-
gen jedenfalls nur auf die Invalidität im erwerblichen Bereich beschränken
(BGE 120 V 106 E. 4b), weshalb die Beschwerdeführerin kein schüt-
zenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgra-
des im Haushaltsbereich hat.
1.3.3 Was den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich anbelangt, so ist die
Vorsorgeeinrichtung im Bereich der gesetzlichen beruflichen Mindestvor-
sorge grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva-
lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung
des Invaliditätsgrades) gebunden. Der im IV-Verfahren ermittelte Invalidi-
tätsgrad entfaltet dann jedoch keine Bindungswirkung für die berufliche
C-168/2013
Seite 7
Vorsorge, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden muss, weil ei-
ne grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfang des Anspruchs oder
die Verneinung eines Anspruchs genügt. Diesfalls wird die allenfalls leis-
tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung den Invaliditätsgrad von Amtes wegen
mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln haben. Dabei kann sie sich auf
die im IV-Verfahren durchgeführten medizinischen und erwerblichen Ab-
klärungen stützen (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai
2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt daher kein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines Rentenentscheids,
wenn aufgrund eines gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf eine Hinter-
lassenenrente wie hier Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht
(ULRICH MEYER, Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in
der Sozialversicherungspraxis, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri
[Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 56).
Da der Beschwerdeführerin bei jedem Invaliditätsgrad von wenigstens
40 % eine ganze IV-Rente zuzusprechen ist (Art. 43 Abs. 1 IVG), ist es
nicht nötig, ihren Invaliditätsgrad exakt festzulegen; vielmehr genügt es,
dass die Vorinstanz einen Wert von mindestens 40 % ermittelte (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 791/03 vom 18. März
2005 E. 2.4). Obwohl die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine exakte Be-
stimmung des Invaliditätsgrades vorgenommen hat, kann dieser Berech-
nung lediglich die Bedeutung einer Hilfsrechnung zukommen. Insofern
kann der von der Vorinstanz festgestellte Invaliditätsgrad für die Vorsor-
geeinrichtung nur verbindlich sein, als dass festgestellt wird, dass dieser
mindestens 40 % beträgt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen theoretischen Wiederverhei-
ratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte. Sollte sie
dereinst wieder heiraten, wird ihr Invaliditätsgrad auf Grund des dannzu-
maligen Gesundheitszustandes zu bestimmen sein (Urteil des Bundesge-
richts I 791/03 vom 18. März 2005 E. 2.6.1). Aus dem Dargelegten folgt,
dass der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad im vorliegenden
Fall für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung entfaltet. Unter
diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführerin an der Anfechtung des Invaliditätsgrades.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente
und damit die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades beantragt, ist
auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutre-
ten. Soweit sie jedoch Ansprüche vor dem 1. November 2012 geltend
macht und der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente umstritten
C-168/2013
Seite 8
ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige (act. 1/1) und
wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen
anwendbar sind.
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach bestimmt
sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, alleine
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die im FZA er-
wähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnungen (EWG) des
Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 574/72 vom 21. März 1972
– am 1. April 2012 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle-
gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst
worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des schweizerischen
Rechts nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012
vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht.
2.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
C-168/2013
Seite 9
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. Dezember 2012) eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft ste-
henden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen. Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind
insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend ist ein Sachverhalt
zu beurteilen, der sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, nach-
dem die Vorinstanz das letzte Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 8. September 2009 (act. 74) formell rechtskräftig abge-
wiesen hat. Daher ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen
des IVG und IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen
sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.
C-168/2013
Seite 10
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 3.2 hier-
nach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgese-
henen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführe-
rin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an
die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
erfüllt ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente,
wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Für den
Beginn der Wartezeit ist die Arbeitsunfähigkeit im Sinn der medizinisch
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Seite 11
festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf und nicht die Erwerbs-
unfähigkeit massgebend (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Nach der Recht-
sprechung gilt die einjährige Wartezeit ab dem Zeitpunkt als eröffnet, ab
welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998
S. 124 E. 3c; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der IV [KSIH], Rz. 2020 f.). Für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im
Sinne des Gesetzes bedarf es regelmässig einer (überzeugenden) medi-
zinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgli-
che erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überle-
gungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom
19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf
die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch ei-
nen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2
IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV i.V.m.
Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV).
3.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstel-
lende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3
[vormals – bis zum 31. Dezember 2011 – Abs. 3 und 4] IVV). Ob eine im
Sinne dieser Bestimmung erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuan-
meldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prü-
C-168/2013
Seite 12
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Ver-
fügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, BGE 133 V 108 E. 5).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November
2012 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Invaliden-
rente hat, zumal sie parallel die Voraussetzungen zum Bezug einer Inva-
lidenrente und einer Hinterlassenenrente erfüllt. Wie bereits erwähnt be-
steht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente
bei jedem Invaliditätsgrad von wenigstens 40 %, solange sie gleichzeitig
den Anspruch auf eine Witwenrente der AHV hat. Nicht strittig und auf-
grund der Akten ausgewiesen ist ebenfalls, dass sich der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des ersten Renten-
gesuchs am 8. September 2009 (act. 74) in anspruchsrelevanter Weise
verschlechtert hat und sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
aufweist.
5.
Im Folgenden ist einzig der Beginn des Rentenanspruchs zu prüfen.
5.1 Die Vorinstanz hat den Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinn von
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutach-
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tens von Dr. B._______ vom 23. November 2011 gleichgesetzt und folg-
lich den Beginn des Rentenzahlungsanspruches auf den 1. November
2012 festgelegt. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass
sie bereits seit dem Jahr 2006 nicht mehr arbeitsfähig sei und macht da-
mit sinngemäss einen früheren Beginn des Rentenanspruchs geltend.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am 17. Januar 2012 (act. 129) beim
deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invali-
denrente angemeldet. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist somit der
1. Juli 2012 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), selbst wenn der Rentenanspruch
früher entstanden sein sollte. Im Rahmen des vorliegenden Neuanmelde-
verfahrens ist für die Frage des Rentenbeginns ausschliesslich die Ar-
beitsunfähigkeit aufgrund eines neuen oder veränderten Gesundheits-
schadens massgeblich. Die Vorinstanz hat mit rechtskräftiger Verfügung
vom 8. September 2009 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
schweizerische Invalidenrente verneint (act. 74). Damit ist – vorbehältlich
der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der betreffenden Verfü-
gung – verbindlich festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem
Zeitpunkt entstanden ist. Aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom
8. September 2009 ist davon auszugehen, es liege bis zu diesem Zeit-
punkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden und mithin auch noch
keine wartezeitauslösende Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 857/02 vom 24. März 2004 E. 4.1).
5.3 Die Abweisung des Leistungsbegehrens vom 8. September 2009
(act. 74) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Stel-
lungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für allgemeine innere Me-
dizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 26. Februar 2009
(act. 51). Dieser hielt gestützt auf das im deutschen Rentenprüfungsver-
fahren eingeholte rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._______
vom 16. Januar 2008 (act. 10) sowie das psychiatrisch-neurologische
Gutachten von Dr. E._______ vom 26. März 2008 (act. 9) als Nebendiag-
nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumatoide Arthri-
tis, eine myostatische Insuffizienz mit allgemeiner Körperschwäche sowie
einen Nikotinabusus fest. Dr. C._______ attestierte der Beschwerdeführe-
rin eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie in einer angepassten
Tätigkeit. In seiner Beurteilung hielt er fest, dass der Untersuchungsbe-
fund des Rheumatologen Dr. F._______ (recte: D._______) im Wesentli-
chen normal sei, namentlich keine aktive rheumatoide Arthritis bestehe.
Die Beschwerdeführerin sei untergewichtig mit allgemeiner Muskel-
schwäche, was jedoch keine invalidisierenden Probleme seien. Die psy-
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chiatrisch-neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Es be-
stehe kein invalidisierendes Leiden.
5.4 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012
dienten der Vorinstanz im Wesentlichen die Stellungnahmen von
Dr. C._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 6. September
2012 (act. 131) und vom 20. September 2012 (act. 133) als medizinische
Entscheidgrundlage. Dr. C._______ hat die Expertisen aus dem deut-
schen Verfahren von Dr. B._______ vom 23. November 2011, von
Dr. G._______ vom 27. Februar 2012, von Dr. H._______ vom 16. April
2012 sowie die Berichte der Klinik I._______ vom 24. Juli 2011 und des
Krankhauses J._______ vom 23. August 2012 gewürdigt und hielt ge-
stützt darauf als Diagnosen eine seropositive rheumatoide Arthritis sowie
reaktive depressive Episoden fest.
5.5 Hinsichtlich der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist
festzuhalten, dass eine aktuelle und prospektive Einschätzung grundsätz-
lich erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung festgelegt werden kann. In
diesem Sinn hat der medizinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stel-
lungnahme vom 6. September 2012 (act. 131) zum Rentenbeginn fest-
gehalten, dass der Beginn einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit erst mit
dem Datum des Gutachtens von Dr. B._______ vom 23. November 2011
ausgewiesen sei. Da die Arbeitsunfähigkeit erstmals durch Dr. B._______
mit Gutachten vom 23. November 2011 festgestellt wurde, ist dieser Zeit-
punkt für die Festlegung des Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgeblich.
5.6 Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ei-
nes früheren Anspruchsbeginns eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigungen von Dr. med. K._______, Dr. med. L._______ und weite-
ren Ärzten (B-act. 3) nichts zu ändern. Diese sind nicht geeignet, einen
früheren Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, zumal sie den An-
forderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte nicht entsprechen und
sich insbesondere nicht zu den relevanten Diagnosen und zu den daraus
erwachsenen Einschränkungen des funktionalen Leistungsvermögens
der Beschwerdeführerin äussern. Ein Teil der eingereichten Arbeitsfähig-
keitsbescheinigungen sowie das ebenfalls von der Beschwerdeführerin
eingereichte Gutachten von Dr. M._______ vom ärztlichen Dienst der
Bundesagentur für Arbeit, Konstanz, vom 15. Juni 2007 (B-act. 3) bezie-
hen sich zudem auf tatsächliche Verhältnisse, über welche mit Verfügung
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vom 8. September 2009 bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auf
diese ärztlichen Berichte ist daher nicht einzugehen. Zur der Frage des
Zeitpunkts einer relevanten Arbeitsunfähigkeit findet sich schliesslich
auch in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten von
Dr. L._______ vom 27. Februar 2012, von Dr. med. N._______ vom
10. November 2011, von O.______ vom 24. Juli 2011, von Dr. med.
P._______ vom 22. August 2012 sowie von Dr. med. Q._______ vom
22. August 2012 (B-act. 3) keine Aussagen. Einzig Dr. med. H._______
hielt in seinem Bericht vom 16. April 2012 fest, dass eine Arbeitsunfähig-
keit seit September 2006 bestehe (act. 104). Da es sich dabei jedoch um
keine echtzeitliche Einschätzung handelt und eine Begründung der rück-
wirkenden Festlegung der Arbeitsunfähigkeit fehlt, hat der medizinische
Dienst der IVSTA darauf zu Recht nicht abgestellt.
5.7 Aufgrund der Akten kann damit der Eintritt der vollen Arbeitsunfähig-
keit vor dem 23. November 2011 nicht als mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erwiesen erachtet werden. Da der medizinische Dienst der
Vorinstanz sämtliche medizinischen Akten eingesehen und gewürdigt hat,
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren medizinischen Abklärun-
gen neue Resultate zu erwarten wären.
6.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Festlegung des Eintritts
der relevanten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Verweistätig-
keiten per 23. November 2011 nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerde-
führerin wurde damit unter Berücksichtigung des Wartejahres die ganze
Invalidenrente zu Recht ab 1. November 2012 zugesprochen. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 (B-act. 20)
wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts-
pflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
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7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsie-
gende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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