Abtei lung II I
C-1683/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zengaffinen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1683/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) ge-
langte Ende der 80-er Jahre in die Schweiz und lebte hier zusammen
mit der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen B._______
(geb. 1974). Dieser Beziehung entstammen die in Visp VS geborenen
Kinder C._______, geb. 3. September 1992, und D._______, geb.
17. November 1996. Anfangs 1997 kehrte B._______ mit den beiden
Kindern in ihre Heimat zurück. Die Kinder wurden dort den Eltern des
Beschwerdeführers zur Obhut und Erziehung überlassen.
B.
Am 5. Juni 1997 heiratete der Beschwerdeführer in U._______ VS die
Schweizer Bürgerin N._______ (geb. 1964).
C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 18. April 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 14. Dezember 2001 zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsäch-
lich bestehenden, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren-
nung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 27. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Wallis und der Gemeinde Blatten.
D.
Am 15. Dezember 2005 setzte die Dienststelle für Zivilstandswesen
und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis die Vorinstanz darüber in
Kenntnis, dass B._______, die zuvor illegal in die Schweiz eingereist
sei, am 13. April 2002 mit dem Sohn E._______ ein drittes Kind des
Beschwerdeführers zur Welt gebracht habe. Wegen illegalem Aufent-
Seite 2
C-1683/2007
halt habe sie das Land am 17. Dezember 2003 verlassen müssen und
sei sie mit einer Einreisesperre belegt worden. Zwischenzeitlich sei die
Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts Visp vom
2. November 2005 geschieden worden (rechkräftig seit 6. Dezember
2005). Ermittlungen des Kantons hätten ergeben, dass der Beschwer-
deführer spätestens per 1. Juli 2002 den ehelichen Wohnsitz aufgege-
ben und zusammen mit seinen drei Kindern – den zwei älteren sei der
Familiennachzug bewilligt worden – in einer eigens angemieteten
Wohnung in Visp, wahrscheinlich zusammen mit der Kindsmutter, zu-
sammengelebt habe. Nach dem Dafürhalten der Dienststelle für Zivil-
standswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis stelle das Ver-
halten der Beteiligten einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar
und sollte hinreichenden Anlass für eine Prüfung der Nichterklärung
der erleichterten Einbürgerung geben.
E.
In einer weiteren Eingabe vom 20. Oktober 2006 teilte die Dienststelle
für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis der
Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer und B._______ am
27. Dezember 2005 in Mazedonien die Ehe geschlossen hätten.
F.
Auf Grund der geschilderten Umstände eröffnete die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. In dessen Rahmen wurde
dem Beschwerdeführer am 1. Februar und 6. November 2006 Gele-
genheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm
zwar Einsicht in die Akten. Eine Stellungnahme gab er jedoch nicht ab.
Die Aufforderung der Vorinstanz, seine Zustimmung zum Beizug der
Akten des Scheidungsverfahrens zu erklären, liess er ebenfalls unbe-
achtet.
G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Wallis am 29. Januar
2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung.
H.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
Seite 3
C-1683/2007
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2007 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose
Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht zog das ausländerrechtliche Dossier
BFM 2 034 641 bei, das die gegen B._______ angeordnete Einrei-
sesperre enthält.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
Seite 4
C-1683/2007
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer nicht weiter begründet
auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinver-
nahme seiner geschiedenen Ehefrau), kann in antizipierter Beweiswür-
digung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen;
statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November
2008 E. 3.2).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
Seite 5
C-1683/2007
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164
f. mit Hinweisen.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs-
Seite 6
C-1683/2007
voraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein
beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweis-
last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem
Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind.
Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol-
che natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen be-
zeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung erge-
ben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-
scheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung
mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-
weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus-
serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimat-
kantons Wallis für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende unbestrittene Sachverhalt:
Vor dem Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin im Juni 1997 lebte
Seite 7
C-1683/2007
der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in einem eheähnli-
chen Verhältnis mit einer Partnerin aus dem ehemaligen Jugoslawien
zusammen, die ihm zwei Kinder schenkte. Am 18. April 2001 ersuchte
der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Drei Monate spä-
ter, im Juli 2001, schwängerte er seine ehemalige Lebensgefährtin.
Am 14. Dezember 2001 gaben der Beschwerdeführer und seine
schweizerische Ehefrau die gemeinsame Erklärung zum Zustand der
ehelichen Gemeinschaft ab und am 27. Februar 2002 erfolgte die er-
leichterte Einbürgerung. Praktisch unmittelbar darauf, im März 2002,
reiste die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hoch-
schwanger in die Schweiz, um hier das Kind auf die Welt zu bringen.
Sie zog in eine Wohnung in Visp, die der Beschwerdeführer ein halbes
Jahr zuvor angemietet hatte und in der bereits die beiden älteren Kin-
der aus seiner Beziehung zur ehemaligen Lebensgefährtin lebten.
Nach der Niederkunft am 13. April 2002 blieb sie mit dem Neugebore-
nen in der Wohnung und kümmerte sich um die Kinder. Der Beschwer-
deführer selbst meldete sich per 30. Juni 2002 an der ehelichen Adres-
se in U._______ ab und per 1. Juli 2002 in Visp an. Die
Meldeverhältnisse seiner Ehefrau blieben dagegen unverändert.
Spätestens ab dem 1. Juli 2002 wohnte der Beschwerdeführer zusam-
men mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den drei Kindern im
gemeinsamen Haushalt, bis die Partnerin wegen illegalem Aufenthalt
per 17. Dezember 2003 das Land verlassen musste. Zwei Jahre
später, am 6. Dezember 2005, waren der Beschwerdeführer und seine
schweizerische Ehefrau rechtskräftig geschieden und nach weiteren
drei Wochen, am 27. Dezember 2005, heiratete der Beschwerdeführer
in Mazedonien seine Lebensgefährtin.
7.2 Diese Ereignisse, beginnend mit der Zeugung eines aussereheli-
chen Kindes im Juli 2001, sich fortsetzend mit dem unmittelbar nach
der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgten ille-
galen Nachzug der hochschwangeren ehemaligen Lebenspartnerin in
die Schweiz, wo sie das Kind zur Welt brachte und alsdann in einer
gemeinsamen Wohnung das Familienleben mit ihm sowie den drei ge-
meinsamen Kindern aufnahm, und endend im Dezember 2005 mit der
Scheidung des Beschwerdeführers von der schweizerischen Ehefrau
und seiner Wiederverheiratung mit der ehemaligen Lebenspartnerin
und Mutter seiner drei Kinder, sind ohne weiteres geeignet, die natürli-
che Vermutung zu begründen, dass die Ehe des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten vom 14. De-
Seite 8
C-1683/2007
zember 2001 und der erleichterten Einbürgerung vom 27. Februar
2002 nicht intakt war.
Die Vermutung wird durch das Aussageverhalten verstärkt, das der Be-
schwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau anlässlich einer von
der kantonalen Behörde im Vorfeld des Nichtigkeitsverfahrens veran-
lassten Befragung durch das Gemeinderichteramt U._______ vom
28. September 2002 an den Tag legten. Nicht nur fielen ihre Antworten
auffallend vage und ausweichend aus. Beide versuchten darüber hin-
aus, die Behörden über wesentliche Elemente des Sachverhalts zu
täuschen. So behaupteten sie übereinstimmend, dass ihre drei Kinder
in Visp beim Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau leben
würden, und der Beschwerdeführer gab vor, er wisse nicht, wo sich
seine ehemalige Lebensgefährtin aufhalte, wahrscheinlich aber in
Kroatien. In Wirklichkeit lebten der Beschwerdeführer, seine Lebens-
gefährtin und die drei gemeinsamen Kinder zu diesem Zeitpunkt in ei-
ner Mietwohnung in Visp, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mittelschrift selbst einräumt. Dasselbe ergibt sich aus den polizeilichen
Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin,
die am 23. Juni 2003 im Zusammenhang mit den Erhebungen wegen
illegalen Aufenthalts der letzteren durchgeführt wurden.
Dieselbe Tendenz, die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gegen-
über den Behörden zu verschleiern, zeigte der Beschwerdeführer be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt. Gemäss dem Auskunftsbericht der
Kantonspolizei Wallis vom 26. November 2001, der zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens erstellt wurde, gab der Beschwerdeführer
vor, er kenne weder den genauen Aufenthaltsort noch die genaue Tä-
tigkeit seiner ehemaligen Lebensgefährtin. In der angefochtenen Verfü-
gung erachtet die Vorinstanz das angebliche Unwissen des Beschwer-
deführers als nicht glaubhaft. Zu Recht wendet sich der Beschwerde-
führer in seiner Rechtsmittelschrift nicht gegen diese Würdigung. Tat-
sache ist nämlich, dass seine Lebensgefährtin in der bereits erwähn-
ten polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2003 zu Protokoll gab, sie
habe den Beschwerdeführer im August 2001 in der Schweiz besucht
und ihm eröffnet, dass sie von ihm schwanger sei. Nach einer Woche
sei sie nach Kroatien zurückgekehrt. Mit dem Beschwerdeführer und
den zwei Kindern, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz
aufgehalten hätten, habe sie in der Folge regelmässigen telefonischen
Kontakt gehabt.
Seite 9
C-1683/2007
Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht in der Lage, einen alternati-
ven Geschehensablauf plausibel zu machen. Er versucht es gar nicht
erst. Im Verfahren vor der Vorinstanz verweigerte er die Stellungnahme
zum Sachverhalt, ignorierte die Aufforderung der Vorinstanz, sein Ein-
verständnis zum Beizug der Scheidungsakten zu geben und verletzte
damit in grober Weise seine Mitwirkungspflichten (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Auf Beschwerdeebe-
ne beschränkt er sich darauf, die Intaktheit der Ehe zu behaupten und
in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass aussereheliche sexuel-
le Kontakte nicht notwendigerweise das Scheitern einer Ehe zur Folge
haben müssten. Das mag zwar zutreffen, hat jedoch mit der konkreten
Situation des Beschwerdeführers nichts zu tun. Seine Ehe ist geschei-
tert, und sein Verhältnis zur heutigen Ehefrau und Mutter der drei ge-
meinsamen Kinder kann kaum adäquat als "ausserehelicher sexueller
Kontakt" beschrieben werden.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche
Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt sei-
ner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizeri-
schen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche
Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der ge-
meinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat
er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die er-
leichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschli-
chen. Denselben Tatbestand erachtet das Bundesverwaltungsgericht
als erfüllt, indem der Beschwerdeführer der Einbürgerungsbehörde
den Umstand verschwieg, dass er ausserehelich ein Kind gezeugt hat-
te, und ihr damit eine Tatsache vorenthielt, die seine erleichterte
Einbürgerung zum damaligen Zeitpunkt verhindert hätte (vgl. dazu Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_379/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 7).
Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es
kann davon ausgegangen werden, dass das Kind E._______ mit dem
am 27. Dezember 2005 erfolgten Eheschluss seiner Eltern gestützt auf
Art. 1 Abs. 2 BüG in der damals geltenden Fassung (AS 1991 1034
Seite 10
C-1683/2007
1043) von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht erwarb. Grün-
de, die es rechtfertigen würden, das Kind von der Wirkung der Nichtig-
erklärung auszunahmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche
geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihm die
Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklä-
rung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Verfügung ist auch in
diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfa-
hrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
Seite 11
C-1683/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des
Kantons Wallis (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Seite 12
C-1683/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13