Abtei lung II I
C-1684/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1684/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) ist albanischer Staatsangehöriger.
Am 6. Januar 2005 wurde er in Basel einer Personenkontrolle unterzo-
gen. Dabei stellte sich heraus, dass er kurz zuvor ohne Visum und
ohne Ausweispapiere in die Schweiz eingereist war.
B.
Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Tagen Gefängnis verur-
teilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
C.
Die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Albanien erfolgte am
10. Januar 2005.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer eine Einreisesperre von drei Jahren Dauer wegen
illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und aus armenrechtlichen Grün-
den. Die Massnahme erwuchs in Rechtskraft.
E.
Anlässlich einer am 19. Oktober 2007 in einem Basler Lokal durchge-
führten Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer, der sich mit ei-
nem manipulierten, ihm nicht zustehenden Ausländerausweis für Nie-
dergelassene auswies, mit einer erheblichen Menge Heroin aufgegrif-
fen. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag in Untersuchungs-
haft gesetzt.
F.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2008 wurde der
Beschwerdeführer der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesge-
setz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheits-
strafe von 3¼ Jahren verurteilt. Gegen das Urteil ist Appellation ergrif-
fen worden.
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G.
Seit 20. Mai 2008 befindet sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen
Strafvollzug.
H.
Bereits am 12. Februar 2008 verfügte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Zur Begrün-
dung der Massnahme nahm die Vorinstanz auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bezug und führte aus: „Verstoss
und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen
schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.“ Ei-
ner allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung.
I.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März
2008 an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag auf Auf-
hebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2008 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht beide Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008
die Abweisung der Beschwerde.
L.
In seiner Replik vom 6. Juni 2008 modifizierte der Beschwerdeführer
sein Rechtsbegehren und beantragte neu die Reduktion des Einreise-
verbots auf drei bzw. fünf Jahre.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG mit seinen Ausführungsverordnungen
in Kraft. Seine materiellrechtlichen Bestimmungen beanspruchen Gel-
tung für alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wur-
den, sei es auf Gesuch hin, sei es von Amtes wegen (Art. 126 Abs. 1
AuG; BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die vorliegende Streitsache
untersteht somit dem neuen Recht, sofern dessen Anwendung nicht
zur echten Rückwirkung führt. Eine solche wäre nur ausnahmsweise
und gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig,
die in der intertemporalen Regel des Art. 126 Abs. 1 AuG nicht erblickt
werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom
25. April 2001 E. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Einreiseverbote des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG .i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz keine anderen Bestimmungen aufstellt (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur
Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67
Abs. 1 AuG vom BFM über ausländische Personen verfügt werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfe-
kosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet
oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländi-
schen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige
Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend auf-
gehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnah-
me zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr
ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergange-
nes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt be-
reits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von
Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb
einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als An-
lass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Stö-
rung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen
nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs.
1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtgüter Einzelner (BBl 2002
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3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in:
RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bun-
des, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 12 und 13 mit Hinweisen).
In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die
Verletzung verhaltenslenkender Normen des Ausländerrechts fallen
ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche
ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
5.
5.1 Mit dem Urteil vom 25. April 2008 sprach das Strafgericht Basel-
Stadt den Beschwerdeführer der mehrfachen qualifizierten Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhand-
lung gegen das bis 31. Dezember 2007 geltende Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig. Das erstinstanz-
liche Urteil des Strafgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig. Indessen
steht die fehlende Rechtskraft der strafrichterlichen Erkenntnis einem
Einreiseverbot nicht entgegen, wenn das strafbare Verhalten unbestrit-
ten oder anderswie hinreichend erstellt ist (BBl 2002 3809; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-103/2006 vom 8. August 2007
E. 3.4 sowie grundlegend Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 62.1 E. 8 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt im vor-
liegenden Fall vor: Soweit der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfe-
nen Straftaten gegenüber dem Strafrichter überhaupt bestreitet, ist die
Beweislage erdrückend. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ver-
zichtet der Beschwerdeführer denn auch auf jede inhaltliche Auseinan-
dersetzung mit seinem Verhalten. Stattdessen versucht er, den Un-
rechtsgehalt der Betäubungsmittelkriminalität zu relativieren (vgl. dazu
weiter unten). Es tritt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer im vorzei-
tigen Strafvollzug befindet, der nur auf ausdrückliches Ersuchen des
Angeschuldigten bewilligt werden kann, und das auch nur dann, wenn
die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu erwarten ist
(Art. 75 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De-
zember 1937 [StGB, SR 311.0]). Dementsprechend kann auf den
Sachverhalt abgestellt werden, wie er vom Strafrichter als erstellt be-
trachtet wurde. Dieser präsentiert sich wie folgt:
5.2 Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Juli 2007 reis-
te der selbst nicht Drogen konsumierende Beschwerdeführer trotz be-
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stehender Einreisesperre in die Schweiz und hielt sich seither im Land
auf mit dem alleinigen Zweck, hier Betäubungsmitteldelikte zu bege-
hen. Er verschaffte sich zu einem unbekannten Zeitpunkt Zugang zur
Tiefgarage einer Liegenschaft in Basel und deponierte dort in einem
Sicherungskasten 41 Minigrips Heroin mit einem Gesamtgewicht von
200.4 Gramm und einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10
Prozent (entspricht mindestens 20 Gramm reinen Heroins). Das in ver-
triebsbereite Portionen abgepackte Heroin war für den sukzessiven
Verkauf auf der Gasse bestimmt. Am 19. Oktober 2007 wurden der Be-
schwerdeführer und ein Begleiter von der Kantonspolizei in einer Bas-
ler Bar kontrolliert. Der Beschwerdeführer wies sich bei dieser Gele-
genheit mit einem Ausländerausweis C aus, der einer Drittperson zu-
steht und der durch ein den Beschwerdeführer zeigendes Passfoto
verfälscht war. Im Besitz des Beschwerdeführers befand sich eine Pa-
piertragtasche mit zwei Päckchen gepressten Heroins von einem Ge-
samtgewicht von 1004.2 Gramm und mit einem nachgewiesenen Wirk-
stoffgehalt von 42 Prozent (entspricht 421.76 Gramm reinen Heroins).
Das Gericht betrachtete es als erstellt, dass die beiden beteiligten Per-
sonen an einer Drogentransaktion beteiligt waren, wobei nur die letzt-
lich bedeutungslose Frage offen gelassen wurde, wer der Überbringer
war.
5.3 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer entsprechend der erstinstanzlichen Erkenntnis des Strafge-
richts mit seinem Verhalten mehrfach und in mengemässig qualifizier-
ter Weise gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen hat
(Art. 19 Ziff. 1 und 2 Bst. a BetmG). Weiter sind dem Beschwerdeführer
nach Massgabe des neuen Ausländerrechts rechtswidrige Einreise
trotz gültiger Einreisesperre (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG), rechtswidriger
Aufenthalt nach illegaler Einreise (vgl. dazu VALENTIN ROSCHACHER, Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer, Chur/Zürich 1991, S. 45) und die Verwendung
eines ihm nicht zustehenden, manipulierten Ausländerausweises (Art.
252 StGB) vorzuwerfen. Nichts anderes ergibt sich aus dem bis
31. Dezember 2007 geltenden Recht, sodass der Anwendung des
neuen Rechts das Verbot echter Rückwirkung nicht entgegensteht (vgl.
Art. 23 Abs. 1 al. 1 ANAG, Art. 1 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [VEA, AS 1998 194]). Der Fernhaltegrund einer Verlet-
zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG hat sich mithin verwirklicht.
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6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen In-
teresse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
6.1
6.1.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventiv-
polizeilicher Sicht schwer. Unter Missachtung einer Einreisesperre ge-
langte er in die Schweiz und hielt sich in der Folge rechtswidrig im
Lande auf zum einzigen Zweck, hier Straftaten zu begehen. Selbst
nicht drogenabhängig war er bereit, an der Inverkehrsetzung von über
440 Gramm reinen Heroins mitzuwirken und auf diese Weise die Ge-
sundheit einer Vielzahl von Menschen schweren Gefahren auszuset-
zen.
6.1.2 Der Beschwerdeführer äussert sich zu seinem Verhalten nicht
weiter. Er zeigt weder Einsicht noch Reue, sondern spricht der Betäu-
bungsmittelkriminalität grundsätzlich die Eignung ab, eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sein. Die
Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, so seine Argu-
mentation, enthielten abstrakte Gefährdungsdelikte. Deren Unrechts-
gehalt sei deshalb mit demjenigen von Zuwiderhandlungen gegen die
Umwelt- oder Strassenverkehrsgesetzgebung zu vergleichen. Mit die-
ser Einschätzung setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu
den Wertentscheidungen des Gesetzgebers, der qualifizierte Zuwider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter eine Strafandro-
hung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe stellt (vgl. Art. 19 Ziff. 1
BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Er stellt sich zudem in Widerspruch zu der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die bei Zuwiderhandlungen ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz gerade wegen ihrer Gefährlichkeit für
die öffentliche Gesundheit und den unerwünschten Begleiterscheinun-
gen des Drogenmissbrauchs wie organisierte Kriminalität und Be-
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schaffungsdelinquenz eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 125 II 521
E. 4a S. 527 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2007
vom 16. August 2007 E. 2.2; vgl. auch ALAIN WURZBURGER, La jurispru-
dence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers,
Bern 1997, S. 42 f.).
6.1.3 In ähnlich verfehlte Richtung geht der Einwand des Beschwerde-
führers, das Einreiseverbot sei nicht geeignet, ausländische Drogen-
händler von ihrer deliktischen Tätigkeit abzuhalten. Er stellt das Einrei-
severbot als Institut des Ausländerrechts in Frage und kann deshalb
zum vornherein nicht gehört werden (zur Bindung des Bundesgerichts
und der rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze vgl. Art. 190
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Davon abgesehen übersieht der Be-
schwerdeführer, dass das Einreiseverbot den schweizerischen Behör-
den besondere Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten verleiht und da-
mit dem Massnahmebelasteten die Delinquenz auf schweizerischem
Territorium erschwert. Dieser Umstand lässt das Einreiseverbot als
taugliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
namentlich auch gegenüber Straftätern erscheinen, von denen nicht
erwartet werden kann, dass sie sich an das Einreiseverbot halten, bzw.
die auch vom Ausland her die schweizerische Rechtsordnung gefähr-
den können.
6.1.4 Auch wenn der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstra-
fen im Bereich der Drogenkriminalität aufweisen sollte, wie er behaup-
tet, besteht unter den gegebenen Umständen ein bedeutendes öffentli-
ches Interesse an seiner Fernhaltung. Sein Fehlverhalten muss aus
spezifisch ausländerrechtlicher Sicht als derart schwerwiegend bewer-
tet werden, dass es gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG grundsätzlich ein un-
befristetes Einreiseverbot rechtfertigt.
6.2
6.2.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der
Beschwerdeführer auf die Beziehung zu einer gewissen B._______,
wohnhaft in V._______ (BL), mit der er vor der Festnahme konkrete
Ehepläne gehegt habe. Durch die angefochtene Massnahme werde
nun der Eheschluss und insbesondere eine Führung der ehelichen Be-
ziehung in der Schweiz verunmöglicht. In der Replik ist allerdings die
Rede davon, dass die Massnahme eine Wiederaufnahme des eheli-
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chen Zusammenlebens nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ver-
hindere.
Dass der Beschwerdeführer geheiratet hätte, wurde indessen nicht
ausgewiesen und ist auch nicht gerichtsnotorisch. Das Gegenteil trifft
zu. Von den Behörden wird der Beschwerdeführer als ledig und seine
angebliche Partnerin, bei der es sich um eine im Kanton Basel-Land-
schaft aufenthaltsberechtigte moldauische Staatsangehörige handeln
dürfte, als geschieden geführt. Ansonsten äussert sich der Beschwer-
deführer nicht zur Art und Qualität der angeblichen Beziehung zu
B._______. Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde durch die ange-
fochtene Massnahme erheblich in seinen persönlichen Verhältnissen
getroffen (zur Rechtslage nach erfolgtem Eheschluss vgl. etwa Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3).
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er sich seit
kurzem im vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 75 Abs. 2 StGB befin-
de, der als Institut das primäre Ziel einer Integration und Resozialisie-
rung in der Schweiz verfolge. Dazu gehöre die Förderung und der
Schutz seiner Beziehung zur hier lebenden Partnerin. Die angefochte-
ne Massnahme nehme ihm jede Motivation, sich im Ausland oder in
der Schweiz wohl zu verhalten und sich damit die Grundlage zu schaf-
fen, das eheliche Zusammenleben mit seiner Partnerin wieder aufneh-
men zu können.
Mit seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer in grundsätz-
licher Weise, dass die Wiedereingliederung in der Schweiz eine or-
dentlichen Aufenthaltsbewilligung voraussetzt, über die er nicht verfügt
und die ihm auch eine Aufhebung des Einreiseverbots als einer reinen
Fernhaltemassnahme nicht vermitteln kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1331/2006 vom 9. April 2008 E. 4.1.3 mit Hinwei-
sen). Das geltend gemachte Resozialisierungsinteresse wird mit ande-
ren Worten vom Einreiseverbot nicht berührt und kann somit nicht in
die Interessenabwägung einbezogen werden. Doch selbst wenn es
sich anders verhalten würde, könnte sich der Beschwerdeführer darauf
nicht berufen. Einerseits stehen die Resozialisierungsaussichten nicht
im Vordergrund einer ausländerrechtlichen Interessenabwägung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1331/2006 vom 9. April 2008
E. 4.1.2 mit Hinweisen). Andererseits lässt sich den unsubstantiierten
Ausführungen des Beschwerdeführers nichts entnehmen, das die An-
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nahme rechtfertigen würde, seine Aussichten auf eine Wiedereinglie-
derung würden sich in seiner Heimat wesentlich ungünstiger gestalten
als in der Schweiz (zu der angeblichen Beziehung zu einer hier leben-
den Partnerin vgl. weiter oben). Dass der Beschwerdeführer erklärt, er
habe keinerlei Motivation für ein gesetzestreues Verhalten, müsste er
sich im Ausland bewähren, kann selbstverständlich nicht entscheidend
sein.
Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesetz-
geber dem Gefangenen mit dem Institut des vorzeitigen Strafantritts ei-
nen frühen Zugang zu den Wiedereingliederungsangeboten des Straf-
vollzugs öffnen, ihm dadurch eine sinnvolle Alternative zur Untersu-
chungshaft bieten und so seine Chancen auf Resozialisierung steigern
wollte (vgl. BBl 1999 2110). Der Beschwerdeführer irrt aber offenkun-
dig, wenn er meint, der Gesetzgeber habe darüber hinaus irgendwel-
che Intentionen verfolgt, was den Ort der Resozialisierung nach der
Entlassung eines ausländischen Straftäters aus dem Strafvollzug be-
trifft. Ganz im Gegenteil überliess der Gesetzgeber diesen Entscheid
bewusst den Migrationsbehörden, indem er mit der Teilrevision des
StGB vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, die Neben-
strafe der gerichtlichen Landesverweisung ersatzlos fallen liess (BBl
1999 2101). Bezeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer
denn auch, seine Rechtsbehauptung näher zu begründen.
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbe-
fristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliess-
lich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für
den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Eine zuverlässige Progno-
se, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzu-
nehmen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist
vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst während geraumer
Zeit im Ausland zu bewähren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Seite 11
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Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und
Migration (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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