Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1684/2010
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer GoReMa, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch; Verfügung vom 16. Februar 2010.
C1684/2010
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Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene bosnischherzegowinische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
arbeitete in den Jahren 1973/74 und 1990/91 in der Schweiz im Hotel
und Gastgewerbe und entrichtete während insgesamt 16 Monaten
Beiträge an die Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.] der InvalidenversicherungsStelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 25 und
44). Am 26. März 2003 (Eingangsstempel: 3. Februar 2004) meldete sie
sich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 1 bis 4). Nach
Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen
Unterlagen (act. 8, 9, 12, 17, 18, 21, 23, 25 bis 46) erliess die IVSTA am
23. November 2005 eine Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine
IVRente abgewiesen wurde (act. 47). Nachdem die Versicherte
hiergegen, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer, am 29. November resp. 12. Dezember 2005 hatte Einsprache
erheben (act. 48 und 49) und weitere Arztberichte nachreichen lassen
(act. 50 bis 58) und von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, am 16. November 2006 eine Stellungnahme verfasst
worden war (act. 60), wurde die Einsprache mit Entscheid vom 21.
November 2006 abgewiesen (act. 61).
B.
Am 5. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin bei der damaligen,
bis Ende Dezember 2006 zuständigen Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: Reko) Beschwerde erheben und beantragen, der
Einspracheentscheid der IVSTA vom 21. November 2006 sei aufzuheben
und es sei ihr eine IVRente zuzusprechen oder die Sache neu
abzuklären (act. 64). Nach Vorliegen weiterer ärztlicher Dokumente aus
dem In und Ausland (act. 66 bis 73, 78 bis 83, 86, 88, 89) und nachdem
das bei der Reko anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war (act. 76), fällte
dieses am 6. Januar 2009 ein Urteil, mit welchem die Beschwerde
gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 21. November 2006
aufgehoben wurde; die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen
mit der Anweisung, den Sachverhalt im Sinne der Erwägung 7.3
C1684/2010
Seite 3
vollständig abzuklären und anschliessend neu zu verfügen (act. 96).
Dieses Urteil trat unangefochten in Rechtskraft.
C.
In der Folge holte die IVSTA bei der Versicherten weitere Fragebögen ein
(act. 101 bis 103, 106 und 107) und gingen bei jener weitere ärztliche
Unterlagen aus der Heimat der Versicherten ein (act. 109 bis 124).
Nachdem Dr. med. B._______ in Würdigung dieser Berichte in seiner
Stellungnahme vom 18. September 2009 zum Schluss gelangt war, dass
sich der Gesundheitszustand seit der letzten Berichterstattung vom 26.
März 2007 nicht geändert habe (act. 127), stellte die IVSTA der
Versicherten mit Vorbescheid vom 30. September 2009 erneut die
Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 128). Hiergegen liess
diese am 6. Oktober, 5. und 12. November 2009 ihre Einwendungen
vorbringen (act. 130, 131 und 133). Nach weiteren Stellungnahmen von
Dr. med. B._______ vom 11. Dezember 2009 (act. 135) und Dr. med.
C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar
2010 (act. 140) erliess die IVSTA am 16. Februar 2010 eine dem
Vorbescheid vom 30. September 2009 im Ergebnis entsprechende
Verfügung (act. 141).
D.
Hiergegen liess die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 17. März 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung der IVSTA vom 16. Februar 2010 sei aufzuheben und es sei
ihr ab 1. März 2002 eine IVRente zuzusprechen oder die Sache erneut
abzuklären (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, in
seinem Einwand vom 5. November 2009 habe er begründet, weshalb
seines Erachtens die Voraussetzungen einer IVRente erfüllt seien. In
den Beurteilungen von Dr. med. B._______ vom 11. Dezember 2009 und
Dr. med. C._______ vom 9. Februar 2010 werde unter anderem auf die
Mängel in den Berichten von Dr. med. D._______ hingewiesen. In diesem
Fall hätte die Vorinstanz von diesem Spezialarzt die Beantwortung der
fehlenden Angaben verlangen oder die Beschwerdeführerin für
multidisziplinäre Untersuchungen in der Schweiz aufbieten müssen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert,
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innert Frist die Rechtsbegehren zu begründen (Bact. 2). Daraufhin teilte
der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der
Eingabe vom 14. April 2010 mit, die Beschwerde vom 17. März 2010 sei
genügend begründet, da diese nicht nur den Verweis auf den Einwand
vom 5. November 2009, sondern unter Ziff. 5 eine weitere Begründung
enthalte. Unter Berücksichtigung des Dargelegten ersuche er darum, auf
die Beschwerde einzutreten (Bact. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (Bact. 7).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
habe seit ihrer Rückkehr nach Bosnien nebst den haushälterischen
Tätigkeiten nicht – wie zunächst vermutet – vier Stunden im
landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten mitgearbeitet, sondern sich
lediglich täglich solange im eigenen Gemüsegarten betätigt. Sie sei
deshalb weiterhin nach der spezifischen Invaliditätsbemessungsmethode
zu beurteilen. Mit Bericht vom 9. Februar 2010 sei der RADFacharzt zur
Schlussfolgerung gelangt, dass gestützt auf die Verlaufsberichte des
behandelnden Psychiaters zunächst im Jahre 2007 eine erhebliche
Depression mit starker medikamentöser Behandlung bestanden habe.
Diese habe sich im darauffolgenden Jahr graduell bis zu einer
weitgehenden Remission im Jahre 2009 verbessert. Im Einklang auch mit
der arbeitsmedizinischen Einschätzung des beurteilenden IVArztes
hinsichtlich der vorgebrachten somatischen Leiden – wonach seit der
ausführlichen Beurteilung aus dem Jahre 2006 keine wesentliche
Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten sei – weise die
Beschwerdeführerin demzufolge gemäss Betätigungsvergleich im
Haushalt weiterhin eine Invalidität von unter 40 % auf. Der RAD habe sich
im Verlauf des langwierigen Verfahrens und der mehrmaligen
Unterbreitung des Sachverhalts ein umfassendes und präzises Bild der
Beschwerden der Versicherten bilden können, weshalb auf weitere
Abklärungen zu verzichten und zur Beurteilung auf die bestehenden
Akten abzustellen sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300. in der Höhe der mutmasslichen
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Seite 5
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 8); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (Bact. 12).
H.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Replik vom
11. August 2010 hatte aufrechterhalten lassen (Bact. 10), wurde der
Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2010
geschlossen (Bact. 11).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
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Seite 6
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der
angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2010 (act. 141) ist die
Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16.
Februar 2010 (act. 141), mit welcher das Rentenbegehren der
Beschwerdeführerin erneut abgewiesen worden war. Streitig und zu
prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Abweisung und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz (vgl. Bst. A. hiervor). Da die
Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens,
nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale
Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl. BGE 126
V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
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Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische IVRente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11;
vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHIPraxis 1996, S. 179).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1.
Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben
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Seite 8
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2010 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IVRevision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3.
2.3.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während
der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h.
während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in
der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei
Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung erfüllt ist, sofern der Versicherungsfall
vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist. Bei Eintreten des
Versicherungsfalls seit dem 1. Januar 2008 wäre die
versicherungsmässige Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung der dreijährigen Beitragszeit nicht
erfüllt.
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2.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5.
2.5.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
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Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1),
liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher
Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein
Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in
den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4
erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das
vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht
diesbezüglich keine Ausnahme vor.
2.5.2. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E._______, Fachärztin für
Innere Medizin, vom 18. November 2005 lag bei der Beschwerdeführerin
eine 41%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Januar 2003 vor (act. 45 und
46). Dr. med. B._______ hingegen war der Auffassung, dass die
Gesamteinschränkung im Haushalt 34 % betrug (act. 60). Da ab dem 17.
Januar 2003 während der einjährigen gesetzlichen Wartezeit resp. bei
deren Ablauf am 17. Januar 2004 bloss eine höchstens 41%ige
Arbeitsunfähigkeit – was im rechtskräftigen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009 nicht in Zweifel gezogen
worden war – bestanden hatte, waren aufgrund des oben Dargelegten die
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Seite 11
Anspruchsvoraussetzungen auf eine IVRente bei der bosnisch
herzegowinischen Beschwerdeführerin nicht erfüllt; diese war nicht
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 50 % arbeitsunfähig und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 50 % invalid. Daran ändert auch die im Juli 2007 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nichts (vgl. E. 4.3
hiernach).
2.6. Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG, welche im Aufgabenbereich tätig sind und
denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann, ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung
der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abzustellen, in
welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen
(aArt. 28 Abs. 2bis IVG bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG;
spezifische Methode; BGE 104 V 135 E. 2a). Als Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit
im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Der gesamte Aufgabenbereich der
im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall einem Wert von
100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung
hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen.
Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen
Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad
ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a).
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
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Seite 12
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999
U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des
Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI
2001 S. 115 E. 3b ee).
Sofern RADUntersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind
die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
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haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6).
3.
3.1. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009
wurde erwogen, dass die Invalidität nicht ohne weiteres nach der
Methode des Betätigungsvergleichs bemessen werden könne, denn
gemäss eigener Angaben der Beschwerdeführerin habe diese bis zur
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes täglich vier Stunden im
landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet. Daher seien
die Voraussetzungen für die Anwendung der gemischten Methode zur
Bestimmung der Invalidität gegeben, und die Vorinstanz hätte vom
medizinischen Dienst auch beurteilen lassen müssen, in welchem Masse
die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft
eingeschränkt sei (act. 96).
3.2. Die Vorinstanz nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und war
der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gemäss den neu
eingeholten Unterlagen vier Stunden pro Tag im Gemüsegarten
gearbeitet habe und nicht – wie vorerst angegeben – vier Stunden täglich
im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes, weshalb die Invalidität
nach wie vor nach der spezifischen Methode zu bemessen sei (act. 126).
Diese Beurteilung lässt sich mit Blick auf den Fragebogen für
selbstständige Landwirte vom 7. August 2009 nicht beanstanden (act.
107). Darin führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nie selbstständige
Landwirtin gewesen, habe nie Land besessen und es habe kein Betrieb
existiert. Der landwirtschaftlich genutzte Boden sei der Gemüsegarten
gewesen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten vom 7. August 2009 (act. 106). Auch darin
gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich täglich während vier
Stunden um den Gemüsegarten gekümmert.
3.3. Nach dem Dargelegten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass
die Invalidität der Beschwerdeführerin nach wie vor mittels
Betätigungsvergleichs zu ermitteln ist und sich unter diesen Umständen
die medizinische Abklärung, inwieweit die Beschwerdeführerin in der
Landwirtschaft eingeschränkt ist, erübrigt hatte.
4.
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4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom 6. Januar
2009 (act. 96) weiter, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Tätigkeit im
Haushalt aufgrund der Berichte von Dr. med. B._______ vom 16.
November 2006 (act. 60) und 26. März 2007 (act. 88) umfassend und
nachvollziehbar sei. Es ist demnach auch im vorliegenden Verfahren
davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt bis und mit
dem 26. März 2007 als rechtsgenüglich abgeklärt erweist. Nachfolgend
ist jedoch weiter zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand bis zum
vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (16. Februar 2010) in
rentenrelevanter Weise verschlechtert hat oder nicht resp. ob die
Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente erfüllt sind oder nicht (vgl.
insb. E. 2.5 hiervor).
4.2. Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 16. Februar 2010 insbesondere auf die Stellungnahmen
des RADArztes Dr. med. B._______ vom 18. September (act. 127) und
11. Dezember 2009 (act. 135) sowie auf den Bericht von Dr. med.
C._______ vom 9. Februar 2010 (act. 140). Diese ärztlichen Dokumente
sind in einem ersten Schritt zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob sich
aufgrund dieser Beweismittel der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
ab März 2007 als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
4.3.
4.3.1. Nach Vorliegen neu eingereichter ärztlicher Dokumente aus dem
Ausland (act. 109 bis 124) führte Dr. med. B._______ am 18. September
2009 aus, grundsätzlich habe sich der Gesundheitszustand seit der
letzten Stellungnahme vom 26. März 2007 nicht geändert. Es würden
dieselben Diagnosen (Rücken, depressive Zeichen, Zustand nach
Magenoperation vor Jahren) mitgeteilt. Somit bleibe auch die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit im Haushalt eigentlich gleich, d.h. die Auswertung
gemäss Stellungnahme vom 16. November 2006 (Invalidität höchstens
34 %) treffe weiterhin zu (act. 127).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erwähnte Dr. med. B._______
am 11. Dezember 2009 weiter, er bezweifle angesichts der Vorgeschichte
nach wie vor, dass die Versicherte bei der Bewältigung des Haushalts
aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 40 % eingeschränkt sein soll. Er
halte somit klar an seinen bisherigen Stellungnahmen fest. Er empfehle,
die letzten Berichte übersetzen zu lassen. Im Anschluss daran überlasse
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er den Entschied, das Dossier noch dem Psychiater vorzulegen, der
Sachbearbeitung (act. 135).
Nach Kenntnis der übersetzten Berichte des Neuropsychiaters Dr. med.
D._______ vom 10. Juli 2007, 2. März 2008, 10. November 2008 sowie
23. Januar 2009 (act. 136 bis 138) gab Dr. med. C._______ am 9.
Februar 2010 seine Stellungnahme ab (act. 140). Darin führte er im
Wesentlichen aus, es sei zu vermuten, dass in der Zeit um Juli 2007 eine
sehr erhebliche Depression bestanden habe, die Dr. med. D._______
nach der alten Terminologie als "psychotische Depression" bezeichnet
habe. Diesem Zustand entsprächen häufig folgende Diagnosen:
mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD10:
F32.11), schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD10: F32.2; in der neuen Terminologie seien mit psychotischen
Symptomen nur Wahnideen und Halluzinationen gemeint) sowie eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD10:
F32.3). Dr. med. D._______ habe diesen Zustand mit dem stärksten
verfügbaren Medikament (Leponex) behandelt, welches auch bei
(endogenen) Depressionen hervorragend wirke, aber wegen seiner
gefährlichen Nebenwirkungen in der Schweiz nur bei therapierefrektären
Schizophrenien zugelassen sei. Im Verlauf des Jahres 2008 habe sich
der Zustand – bei erheblicher Reduzierung der Medikamentendosis –
graduell verbessert. Ab dem 10. November 2008 könne man nicht mehr
von einem schwerwiegenden Zustand sprechen, und am 23. Januar 2009
finde sich keine Rezeptur von Leponex mehr. Dr. med. D._______ habe
aber die Diagnose, die dem Zustand von Juli 2007 entsprochen habe,
beibehalten und nicht dem verbesserten Zustand angepasst. Der letzte
Bericht vom 23. Januar 2009 zeuge vermutlich von einer weitgehenden
Remission. Einzig der Bericht vom 10. Juli 2007 zeuge von einem
Umstand, der auch im Haushalt stark beeinträchtige. Die drei Berichte
vom 2. März 2008, 10. November 2008 und 23. Januar 2009 zeugten
nicht von einem die Haushaltstätigkeit im Ausmass von 40 % oder mehr
beeinträchtigenden Zustand.
4.3.2. Bei der Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 9. Februar
2010 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG.
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IVRevision (Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis
IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IVStellen
zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene
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Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer
speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung
der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine
konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden
Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IVStelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
4.3.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Dr. med.
C._______ verfügt über einen Facharzttitel in der medizinischen Disziplin
Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seiner Stellungnahme vom 9.
Februar 2010 volle Beweiskraft zukommen kann, wenn die von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt
sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, und der
entsprechende Bericht vom 9. Februar 2010 ist als überzeugend und
schlüssig zu qualifizieren.
Da Dr. med. C._______ die Berichte des behandelnden Neuropsychiaters
Dr. med. D._______ zur Verfügung gestanden hatten, konnte im Rahmen
des vorliegend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren
Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte
verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass auf die von Dr. med. D._______ abgegebenen
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Beurteilungen der Arbeits und Leistungsfähigkeit in den ab 2. März 2008
erstellten Berichten nicht abgestellt werden kann. Einerseits fehlt eine
nachvollziehbare und schlüssige Begründung für eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Andererseits trägt das Bundesverwaltungsgericht der
Verschiedenheit von Behandlungs und Begutachtungsauftrag (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit
Hinweisen) sowie der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Dr. med.
D._______ als behandelnder (Haus)Arzt im Hinblick auf seine
auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zugunsten der
Beschwerdeführerin ausgesagt hatte (BGE 125 V 351 E. 3b cc).
Dr. med. C._______ attestierte der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im
Haushalt für die Zeit vom 10. Juli 2007 bis zum 1. März 2008 eine 70%ige
und danach eine 20%ige Arbeits und Leistungsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in
psychischer Hinsicht nachvollziehbar, und es ist – aufgrund der
objektiven Festlegung der IVrechtlich massgebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit (vgl. E. 2.7 und insb. E. 4.3.2. hiervor; vgl. auch Urteil
des BGer 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011) – von einem genügend
detaillierten und somit rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil
auszugehen, obwohl Dr. med. C._______ keine explizite, anteilsmässige
Gewichtung der einzelnen Haushaltstätigkeiten vorgenommen hat; dies
insbesondere deshalb, weil er Bezug auf die zahlreichen Berichte der
Dres. med. B._______ und E._______ (act. 45, 46, 60, 88, 127 und 135)
genommen und ausgeführt hat, dass die zwischen dem 2. März 2008 und
23. Januar 2009 erstellten Berichte nicht von einem die Tätigkeit im
eigenen Haushalt im Ausmass von 40 % oder mehr beeinträchtigenden
Zustand zeugten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre
Arbeiten entsprechend einzuteilen und die Mithilfe ihres Ehemannes und
ihres noch zu Hause wohnenden erwachsenen Sohnes in Anspruch zu
nehmen hat (vgl. act. 9 und 106), wobei die Mithilfe dieser
Familienangehörigen weiter geht als der übliche Umfang, den man
erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem
Gesundheitsschaden leiden würde (vgl. Urteil des EVG I 257/04 vom 17.
März 2005 E. 5.4.3 ff. und BGE 130 V 97, E. 3.3.3). Da sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin graduell verbessert hatte,
ergibt sich aus den Beurteilungen von Dr. med. C._______, wonach die
Versicherte im Aufgabenbereich ab März 2008 nicht zu 40 % oder
darüber hinaus eingeschränkt sei und ab dem 10. November 2008 nicht
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mehr von einem schwerwiegenden Zustand gesprochen werden könne,
kein Widerspruch.
4.3.4. Nach dem Dargelegten ist rechtsgenüglich erstellt, dass sich zwar
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in psychischer
Hinsicht vom 10. Juli 2007 bis zum 1. März 2008 zwischenzeitlich
erheblich verschlechtert hatte, jedoch im massgebenden Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2010 keine Verschlechterung
mehr vorhanden gewesen war resp. die Beschwerdeführerin im
Haushaltsbereich weiterhin nicht in rentenrelevantem Ausmass
eingeschränkt ist. Mit anderen Worten war die Beschwerdeführerin ab
dem 10. Juli 2007 nicht während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Auch
nach Ablauf dieses Jahres war sie nicht mindestens zu 50 % invalid, so
dass kein Rentenanspruch entstand (vgl. zum Ganzen insb. E. 2.5
hiervor).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 16. Februar
2010 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde
vom 17. März 2010 abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
sowie insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 300. festgesetzt
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2
sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine
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Seite 19
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der unterliegenden
Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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