B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1685/2013
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
7. März 2013.
C-1685/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene, heute in seiner Heimat wohnhafte spanische Staats-
angehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
war in den Jahren 1982 bis 2006 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbs-
tätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 11). Nachdem er im Jahr
2006 nach Spanien zurückgekehrt war, ging er dort bis zum 16. März 2011
einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Bodenleger nach (act. 4/2).
B.
Am 8. Juni 2012 meldete sich der Versicherte beim spanischen Versiche-
rungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermittelte das
Antragsformular E 204 (act. 4) mit einem ärztlichen Formularbericht E 213
vom 12. Juni 2012 (act. 6) sowie den Formularen E 205 und E 207 (act. 5)
am 13. Juni 2012 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durch-
führung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 7).
C.
Auf entsprechende Aufforderung der für die Abklärungen zuständigen IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) hin,
reichte der Versicherte am 6. August 2012 den Fragebogen für Versicherte
(act. 14), am 4. September 2012 den Fragebogen für Selbständigerwer-
bende zusammen mit Steuerunterlagen der Jahre 2008 bis 2011 (act. 16)
und am 10. September 2012 (Eingang) medizinische Unterlagen sowie ei-
nen Rentenbeschluss des spanischen Versicherungsträgers, wonach er ab
19. April 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente in Spanien hat (act. 17-24),
ein. Nach Einholen einer Stellungnahme bei ihrem internen medizinischen
Dienst vom 26. Oktober 2012 (act. 26) ermittelte die IVSTA einen Invalidi-
tätsgrad von 31 % (act. 27) und stellte mit Vorbescheid vom 26. November
2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 28).
Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 8. Februar
2013 Einwände erheben (act. 38) und neue medizinische Unterlagen ein-
reichen, insbesondere einen orthopädischen Bericht von Dr. med.
B._______ vom 1. Februar 2013 (act. 33) sowie einen pneumologischen
Bericht von Dr. med. C._______ vom 5. Februar 2013 (act. 32). Nachdem
die Vorinstanz eine weitere Stellungnahme bei ihrem medizinischen Dienst
vom 28. Februar 2013 eingeholt hatte (act. 40), wies sie das Leistungsbe-
gehren im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 7. März 2013 ab
(act. 41).
C-1685/2013
Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 21. März 2013 (Poststempel: 22. März 2013) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines po-
lydisziplinären Gutachtens in der Schweiz sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.– zu leisten (BVGer-act. 9), worauf am 20. Juni
2013 ein Betrag von Fr. 405.50 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen
wurde (BVGer-act. 10).
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2013 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14).
G.
Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 9. Sep-
tember 2013 (BVGer-act. 17) beziehungsweise Duplik vom 25. September
2013 (BVGer-act. 19) an ihren Anträgen und Ausführungen fest, worauf der
Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2013
abgeschlossen wurde (BVGer-act. 20).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1685/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 22. März 2013 (Poststempel) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2013 (act. 41), mit welcher das Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers ausgehend von einem Invaliditäts-
grad von 31 % abgelehnt wurde. Prozessthema ist somit der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt
heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
C-1685/2013
Seite 5
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 7. März 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 7. März 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-1685/2013
Seite 6
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-1685/2013
Seite 7
5.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als
Bodenleger zu 60 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, und in
einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit besteht. Sie stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung
ihres medizinischen Dienstes ab.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Krankheitsbild we-
sentlich schwerwiegender sei, als es die Vorinstanz anerkenne. Im Abklä-
rungsverfahren seien zahlreiche weitere schwerwiegende Erkrankungen
über andere Fachgutachter und Arztberichte nachgewiesen worden, wel-
C-1685/2013
Seite 8
che die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer kriti-
siert insbesondere das vom spanischen Versicherungsträger eingeholte
Formulargutachten E 213, auf welches sich die Beurteilung des medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz im Wesentlichen stützt.
7.
Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgen-
des entnehmen:
7.1 In den Berichten der behandelnden Ärzte des Spitals D._______ vom
12. November 2010 (act. 20), vom 16. März 2011 (act. 22) und vom
29. März 2011 (act. 23) wird als Diagnose jeweils eine Lumboischialgie auf-
geführt. In einem undatierten Überweisungsbericht des Spitals D._______
werden zusätzlich Diskushernien L4/5 und L5/S1 genannt (act. 19).
7.2 Im vom spanischen Versicherungsträger eingeholten ärztlichen Formu-
larbericht E 213 der Amtsärztin Dr. med. E._______ vom 12. Juni 2012
werden als Diagnosen eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule so-
wie eine Gonarthrose rechts genannt. Die Gutachterin ist der Ansicht, dass
der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Parkettverleger seit
2012 nicht mehr ausüben, eine angepasste Tätigkeit im Bereich Kontrolle
und Überwachung aber in Vollzeit verrichten könne. Als Grad der Leis-
tungsminderung für jede sonstige den Fähigkeiten des Betreffenden ent-
sprechende Tätigkeit nach den Rechtsschriften des Wohnlandes gab sie
60 % an. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer regelmässig nur
noch leichte Arbeiten verrichten könne und legte das folgende Zumutbar-
keitsprofil fest: Vermeiden von Arbeit in Nässe und Kälte, von Tätigkeiten
mit häufigem Bücken, mit Heben oder Tragen von Gegenständen, mit Be-
nutzung von Rampen, Treppen und Leitern, bei Absturzgefahr; Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung (act. 6).
7.3 Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz nahm nach Prüfung der oben genannten
Berichte zur medizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers Stellung. Er nannte in seiner Aktenbeurteilung vom
26. Oktober 2012 als Diagnosen eine lumbosakrale Spondylose mit dege-
nerativen Veränderungen (M47.8) und eine Gonarthrose rechts (M17.1). Er
geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. März 2011 zu
60 % in der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt
sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Er legte
das folgende Zumutbarkeitsprofil fest: keine schweren Arbeiten, Tragen
C-1685/2013
Seite 9
von Gewichten bis max. 10 kg, keine Einflüsse von Kälte und Feuchtigkeit.
Als zumutbare Verweistätigkeiten bezeichnete er folgende Tätigkeiten: Mu-
seums- und Parkwärter, Kleinlieferungen mit einem Fahrzeug, Versand-
handel, Ticketverkäufer, Registrierung, Ablage und Archivierung, Emp-
fang/Rezeption, Telefonist, Eingabe und Scannen von Daten (act. 26).
7.4 Der Beschwerdeführer reichte einwandweise folgende ärztlichen Be-
richte ein:
7.4.1 Im Bericht des Universitätsspitals D._______ vom 20. Dezember
2012 wird als Diagnose eine Schlafapnoe mit CPAP-Behandlung seit 2010
erwähnt (act. 36).
7.4.2 Laut einem ärztlichem Attest des Gesundheitszentrums D._______
vom 21. Dezember 2012 leidet der Beschwerdeführer seit 2010 an einer
mittels CPAP behandelten Apnoe (act. 37).
7.4.3 Dr. med. B._______, Spezialist für Traumatologie und Orthopädie,
hält in seinem Privatgutachten vom 1. Februar 2013 als Diagnosen Dis-
kurshernien L4/5 und L5/S1, eine fortgeschrittene lumbale Degeneration,
eine schwere Hyperlordose, eine Zervikalarthrose mit Versteifung und
Schmerzen, eine Periarthritis an beiden Schultern, Gonarthrosen beidseits
und eine Schlafapnoe fest. Die Verletzungen des Rückens und des Bewe-
gungsapparates sowie die Atemwegserkrankung würden eine vollständige
und definitive Einschränkung in seiner Aktivität als Polier/Lackierer verur-
sachen (act. 33).
7.4.4 Im vom Beschwerdeführer eingeholten pneumologischen Bericht von
Dr. med. C._______ vom 5. Februar 2013 werden folgende Diagnosen ge-
nannt: Asthma Bronchialis, obstruktive Ventilationsstörung, Schlafapnoe-
syndrom, arterielle Hypertension, Gonarthrose links, Lumboischialgie links
sowie Nabelbruch. Aufgrund der im direkten Zusammenhang mit dem
Schlafapnoesyndrom, der obstruktiven Atemwegserkrankung und dem
Bluthochdruck stehenden Klinik bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit (act. 32).
7.5 Nach Sichtung dieser vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärztli-
chen Berichte nahm Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst am
28. Februar 2013 ergänzend Stellung und hielt als zusätzliche Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Ventilationssyndrom
fest. Zudem nannte er als Diagnose neu eine Gonarthrose beidseitig
(M17.0), anstelle der Gonarthrose rechts (M17.1). Er geht davon aus, dass
C-1685/2013
Seite 10
aufgrund der neuen Informationen der Beschwerdeführer seit dem
18. März 2011 zu 80 % in der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit
eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin keine
Einschränkung. Die Festlegung des Zumutbarkeitsprofils und der Ver-
weistätigkeiten beliess er unverändert (act. 40).
8.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die anspruchsverneinende
Verfügung zu Recht auf die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes ab-
gestellt hat beziehungsweise ob sich aufgrund der Aktenlage der medizini-
sche Sachverhalt als genügend abgeklärt erweist.
8.1 Auf eine Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes kann nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Dr. med. F._______ vom medi-
zinischen Dienst hat im vorliegenden Fall keine eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers durchgeführt, sondern seine Beurteilung aufgrund der
ihm vorgelegten medizinischen Berichte abgegeben. Das Absehen von ei-
genen Untersuchungen ist nicht an sich ein Grund, um einen versiche-
rungsinternen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2
IVV). Dies gilt insbesondere, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es
im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom
1. September 2015 E. 3.1). Soweit IV-Ärzte wie hier nicht selber medizini-
sche Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde aus medizini-
scher Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf
die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Be-
lange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes in der Regel keine abschlies-
sende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Ab-
klärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3). Vorliegend ist somit insbesondere entscheidend, ob sich die
Aktenbeurteilung des medizinisches Dienstes auf beweiskräftige medizini-
sche Berichte stützt und ob die Einschätzungen des medizinischen Diens-
tes hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers überzeugend und schlüssig sind.
C-1685/2013
Seite 11
8.2 Aus den oben dargestellten ärztlichen Berichten und Gutachten wird
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an orthopädischen und an pulmo-
nalen Beschwerden leidet, welche nach der Einschätzung der begutach-
tenden (Fach-)Ärzte und dem medizinischen Dienst die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers beeinflussen. Treffen wie hier verschiedene Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen zusammen, ist in der Regel eine interdiszip-
linäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008
vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist
grundsätzlich in einer sämtliche Behinderungen umfassenden medizini-
schen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer
9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). In den Akten befindet sich jedoch
keine in diesem Sinn zuverlässige und schlüssige interdisziplinäre Begut-
achtung des Beschwerdeführers, auf die sich der medizinische Dienst der
Vorinstanz hätte stützen können.
8.3 Massgebende Grundlage für die Aktenbeurteilung des medizinischen
Dienstes ist der Formularbericht E 213 der spanischen Amtsärztin Dr. med.
E._______ vom 12. Juni 2012. Dieser beruht zwar auf eigenen Untersu-
chungen, ist für die streitigen Belange aber nicht umfassend und nimmt
nicht ausführlich Bezug auf die Vorakten (Anamnese). Die pulmonalen Be-
schwerden blieben völlig unberücksichtigt. Der Bericht enthält überdies nur
sehr knappe Schilderungen der Befunde und der Funktionseinschränkun-
gen. Gerade bei Gesundheitsschädigungen im Bereich der Orthopädie ist
aber nicht bloss die Diagnose, sondern eine schlüssige qualitative und
quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und
seiner Folgen von zentraler Bedeutung. Eine eingehende (fachärztliche)
klinische Erhebung in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen des
Bewegungsapparates ist hier aber nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BGer
9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2). Ein solch knapper Formu-
larbericht wie der vorliegende kann allenfalls dann ausreichend sein kann,
wenn auf klarem Fundament beruhende frühere Einschätzung bestätigt
werden oder wenn die gestellten Diagnosen keine weiteren Fragen aufwer-
fen, insbesondere keine exakte Abschätzung der funktionelle Folgen not-
wendig machen (vgl. Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012
E. 2.3), was hier aber nicht der Fall ist. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich
über welche Spezialisierung die spanische Amtsärztin verfügt. Der Formu-
larbericht E 213 entspricht daher nicht den Anforderungen an ein beweis-
kräftiges Gutachten, weshalb ihm für sich allein kein hinreichender Beweis-
wert zukommt.
C-1685/2013
Seite 12
8.4 Was die Beschwerden am Bewegungsapparat des Beschwerdeführers
anbelangt, so wurden dem medizinischen Dienst mit dem ärztlichen For-
mularbericht E 213 (act. 6) sowie dem Privatgutachten von Dr. med.
B._______ vom 1. Februar 2013 (act. 33) zwei voneinander abweichende
ärztliche Einschätzungen unterbreitet.
8.4.1 Während die spanische Amtsärztin aufgrund einer klinischen Unter-
suchung eine Arthrose im Wirbelsäulenbereich sowie eine Arthrose im lin-
ken Knie festgestellt hat, hat Dr. med. B._______ gestützt auf klinische und
bildgebende Untersuchungen als Diagnosen Diskushernien L4/5 und
L5/S1 (mit Wurzelkontakt L4 recht und S1 links), eine Degeneration und
Fehlhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine Arthrose im Bereich
der Halswirbelsäule, Degenerationen im Bereich beider Schultern sowie
eine Kniearthrose beidseitig diagnostiziert.
8.4.2 Dr. med. F._______ wich in der Diagnosestellung insbesondere von
der (spezialärztliche) Beurteilung von Dr. med. B._______ ab, indem er ne-
ben der Kniearthrose lediglich ein lumbospondylogenes Syndrom als rele-
vante Diagnose festhielt. In seiner Beurteilung hielt er fest, dass der Be-
schwerdeführer an einer rezidivierenden Lumbalgie leide. Anamnestisch
werde eine Lumboischialgie genannt, obwohl im Formulargutachten E 213
keine klinischen Anzeichen auf eine Nervenwurzelkompression bestünden.
Eine radiologische Dokumentation fehle vollständig. Er könne sich der im
vorliegenden Fall von der spanischen Amtsärztin attestierten Arbeitsunfä-
higkeit von 60 % anschliessen. Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine
angepasste Tätigkeit ohne Tragen schwerer Gewichte, ohne gebückter o-
der anderer Zwangshaltungen zumutbar. In seiner ergänzenden Stellung-
nahme hielt Dr. med. F._______ fest, dass im Bericht von Dr. med.
B._______ keine richtige klinische Untersuchung dokumentiert sei. Die ra-
diologische Untersuchung bestätige die Rückenprobleme sowie eine Gon-
arthrose beidseitig und nicht bloss einseitig. Zudem scheine sich die Lum-
boischialgie im Vergleich zum Formulargutachten E 213 verschlechtert zu
haben. Für leichte Tätigkeiten verbleibe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
8.4.3 Zwar enthält der Bericht von Dr. med. B._______ keine den Beweis-
anforderungen entsprechende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in seiner bisherigen und einer leidensangepassten Tätig-
keit. Insbesondere kann dem Bericht nicht entnommen werden, auf wel-
chen Vorakten er beruht, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann,
dass er aufgrund einer vollständigen Anamnese erstellt wurde. Zudem ist
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dem Bericht keine eingehende klinische Erhebung in Bezug auf die funkti-
onellen Einschränkungen des Bewegungsapparates und keine nähere Be-
gründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Dennoch hätte
sich Dr. med. F._______ in seiner Aktenbeurteilung mit der abweichenden,
aktuellen fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. B._______ auseinan-
dersetzen müssen. Eine genügende Auseinandersetzung ist in seiner sehr
knapp gehaltenen Stellungnahme aber nicht ersichtlich. Dr. med.
F._______ hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen er von der Einschät-
zung von Dr. med. B._______ abweicht. Insbesondere hat er nur Be-
schwerden im Bereich der Knie und der Lendenwirbelsäule anerkannt,
ohne sich zu den von Dr. med. B._______ festgestellten Beschwerden im
Bereich der Halswirbelsäule und an den Schultern mit einem Wort zu äus-
sern, obwohl diese auf aktuellen bildgebenden Untersuchungen beruhen.
Im Gegensatz dazu hat die spanische Amtsärztin keine bildgebenden Un-
tersuchungen durchgeführt, worauf Dr. med. F._______ auch selbst hin-
weist. Aus der Anamnese des E 213 geht zwar hervor, dass der spanischen
Amtsärztin bildgebende Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2011 vor-
lagen. Eine erkennbare Auseinandersetzung und Würdigung dieses Mate-
rials fand hingegen im E 213 nicht statt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
nachvollziehbar, dass Dr. med. F._______ der Feststellung von Dr. med.
B._______, wonach ein Druck auf die Wurzel L4 recht und S1 links be-
stehe, entgegnet, dass sich im ärztlichen Formularbericht E 213 keine Hin-
weise auf eine Wurzelkompression ergäben. Schliesslich ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F._______ von einer Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit von 80 % (zunächst 60 %) ausgeht, obwohl
im Formularbericht E 213 wie auch in der Einschätzung von Dr. med.
B._______ ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Auch geht
Dr. med. F._______ nicht darauf ein, weshalb er von der im Formulargut-
achten E 213 attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 60 %
in Verweistätigkeiten abweicht und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in
Verweistätigkeiten ausgeht.
8.5 Hinsichtlich der pulmonalen Beschwerden ist dem Bericht des Pulmo-
logen Dr. med. C._______ vom 5. Februar 2013 (act. 32) zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an einem Asthma Bronchialis, einem obstruk-
tiven Ventilationssyndrom sowie an einem Schlafapnoesyndrom leidet.
Das Schlafapnoesyndrom werde mit einer CPAP-Therapie (CPAP = con-
tinous positive airway pressure) behandelt. Dr. med. C._______ geht da-
von aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollständig ein-
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geschränkt sei. Auch der Bericht von Dr. med. C._______ entspricht offen-
sichtlich nicht den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Es
fehlt unter anderem an einer nachvollziehbaren Lungenfunktionsdiagnostik
unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Atembeschwerden, was
für die Beurteilung der Einschränkungen von Lungenbeschwerden in der
Regel erforderlich ist (vgl. Swiss Insurance Medizin, Wegleitung zur Ein-
schätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und Krankheit,
S. 19). Dr. med. F._______ hat sich auch mit dieser aktuellen fachärztli-
chen Einschätzung nicht erkennbar auseinandergesetzt. Er hat insbeson-
dere nicht dargelegt, weshalb er nur ein obstruktives Ventilationssyndrom
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufnahm und sich nicht
dazu geäussert, welchen Einfluss dieser Gesundheitsschaden auf die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Er hat auch nicht zur abwei-
chenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. C._______
Stellung genommen und nicht ausgeführt, weshalb er das Schlafapnoe-
Syndrom nicht als relevante Diagnose betrachtet, obwohl der Beschwer-
deführer die Wirksamkeit der CPAP-Therapie in Frage stellt.
8.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die Beurteilung des medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz hinsichtlich der streitigen Fragen nicht auf
beweistaugliche medizinische Unterlagen stützt. Auch im Rahmen einer
Gesamtschau der ärztlichen Berichte aus Spanien ist es nicht möglich, ein
umfassendes und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit zu machen. Zum einen beinhalten die aktenkundigen ärztlichen Be-
richte weder eine zuverlässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des
Gesundheitszustandes noch schlüssige Feststellungen zur Arbeitsunfähig-
keit. Zudem ist auch die Diagnosestellung als Basis für die Gesamtbeurtei-
lung nicht genügend geklärt. Unter diesen Umständen kann nicht von ei-
nem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, wel-
cher Voraussetzungen für eine Aktenbeurteilung ist. Überdies fehlt es an
einer ausreichenden und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit ab-
weichenden spezialärztlichen Einschätzungen. Die fehlende fachspezifi-
sche Qualifikation in den hier relevanten Disziplinen (Orthopädie und
Pneumologie) des Arztes des medizinischen Dienstes stellt ein weiteres
Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert seiner Aktenbe-
urteilung dar (vgl. Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.2). Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer
Aktenbeurteilung ihres medizinischen Dienstes begnügen dürfen, sondern
hätte mit Blick auf die widersprüchliche und unklare Aktenlage weitere Ab-
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klärungen tätigen müssen. Eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditäts-
grades gestützt auf die vorhandenen Akten mit dem erforderlichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist folglich nicht möglich.
9.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblie-
ben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und die Fragen, welchen Ein-
fluss das Schulterleiden, die Beschwerden der Halswirbelsäule und die pul-
monalen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ha-
ben, völlig ungeklärt geblieben sind, steht einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhe-
bung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde
ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztbe-
richte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine
multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsschadens
des Beschwerdeführers (insbesondere in orthopädischer und pneumologi-
scher Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit
vorzunehmen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Begutach-
tung in der Schweiz besteht nicht; es ist an der Vorinstanz über dessen
Notwendigkeit zu befinden (vgl. Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. No-
vember 2011 E. 2.4). Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 405.50 nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf
Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
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10.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver-
gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August
2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) ge-
rechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 7. März 2013 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Ab-
klärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 405.50 nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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