B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1685/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenbeginn; Verfügung vom 24. Februar 2014.
C-1685/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die heute in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren 1978 bis 1995 mit
Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und bezog danach Leistungen
der Arbeitslosenversicherung. Dabei leistete sie Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 15.
Januar 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons B._______
(nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Auf dem An-
meldeformular gab sie unter anderem an, am (…) 1949 geboren und ledig
zu sein. Die kantonale IV-Stelle sprach ihr gestützt auf ein Gutachten der
MEDAS Zentralschweiz vom 23. Januar 2002 mit Verfügung vom 11. April
2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab
1. Januar 2002 zu.
B.
Eigenen Angaben zufolge hat die Versicherte die Schweiz am 1. Septem-
ber 2004 verlassen und ist in ihre Heimat Serbien zurückgekehrt. In der
Folge konnte ihr die Invalidenrente für den Monat November 2004 nicht
überwiesen werden. Laut einer Aktennotiz der Ausgleichkasse B._______
vom 17. November 2004 sei die Rente für den November 2004 mit dem
Vermerk «Empfängerkonto aufgehoben» zurückgekommen. Die Versi-
cherte habe weder eine Wohnadresse noch eine Auszahlungsadresse an-
gegeben. Die Auszahlung der Rente werde per 30. Oktober 2004 einge-
stellt, solange die Wohn- und Auszahlungsadresse nicht bekannt sei (IV-
STA-act. 2 S. 7).
C.
Infolge Wegzugs der Versicherten ins Ausland überwies die kantonale IV-
Stelle das Dossier am 1. März 2005 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-
act. 1). Diese stellte der Versicherten mit Schreiben vom 7. November 2005
(IVSTA-act. 8) und Mahnung vom 14. Dezember 2005 (IVSTA-act. 9) an
eine Adresse in C._______/Serbien das Formular «Antrag auf Auszahlung
der IV Leistungen auf ein persönliches Bankkonto» mit der Aufforderung
zu, dieses ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren. Darauf erfolgte
keine Reaktion der Versicherten. Danach leitete die IVSTA ein Revisions-
verfahren ein und stellte der Versicherten am 18. Juli 2006 den Revisions-
fragebogen zu, mit der Aufforderung, diesen ausgefüllt zu retournieren (IV-
STA-act. 12). Am 11. September 2006 wiederholte sie diese Aufforderung
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unter Ansetzung einer Frist und drohte der Versicherten an, im Säumnisfall
die Rente aufzuheben (IVSTA-act. 13). Nachdem keine Antwort der Versi-
cherten eingegangen war, wurde das «Format» gemäss einer internen No-
tiz am 17. Februar 2007 geschlossen (IVSTA-act. 15).
D.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 zeigte lic. iur. Gojko Reljic an, dass
er die Interessen der Versicherten vertrete. Er erkundigte sich danach,
weshalb die IV-Rente kurz nach Ausreise der Versicherten aus der Schweiz
eingestellt worden sei. Zudem wies er darauf hin, dass die Versicherte seit
ihrem Wegzug aus der Schweiz am 1. September 2004 in Serbien in der
Ortschaft D._______ lebe. Ihr korrektes Geburtsdatum sei der (…) 1949.
Zudem sei sie seit 1966 verheiratet, obwohl sie während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz als ledig aufgeführt worden sei (IVSTA-act. 17). Nachdem
die Versicherte ihre Bankverbindung mitgeteilt hatte (IVSTA-act. 31 S. 1),
sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit zwei Verfügun-
gen vom 24. Februar 2014 eine ordentliche Altersrente der AHV mit Wir-
kung ab 1. Februar 2013 zu (IVSTA-act. 27 und 28). Die IVSTA ordnete
ebenfalls mit Verfügung vom 24. Februar 2014 die Nachzahlung der halben
Invalidenrente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013 an (IVSTA-act.
29). Mit Schreiben vom 3. März 2014 liess die Versicherte um eine Begrün-
dung ersuchen, weshalb die Nachzahlung der IV-Rente erst ab 1. Dezem-
ber 2008 und nicht bereits ab 1. November 2004 erfolge (IVSTA-act. 30).
Die IVSTA teilte daraufhin am 20. März 2014 mit, dass der Anspruch auf
ausstehende Leistungen nach fünf Jahren erlösche. Daher könne die Zah-
lung erst ab dem 1. Dezember 2008 rückwirkend wieder aufgenommen
werden (IVSTA-act. 32).
E.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 24. Februar 2014 erhob die Versi-
cherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. März 2014 (Post-
stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der IV-
Nachzahlungen bereits ab 1. November 2004 (BVGer-act. 1).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 bei der Beschwerdeführerin
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2)
wurde am 15. April 2014 geleistet (BVGer-act. 4).
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G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
H.
Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest (BVGer-act. 8), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 23. Mai 2014 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 9).
I.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt mit, dass im gegenwärtigen Verfahrensstand beabsichtigt sei, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
was sich auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnte.
Ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und die Be-
schwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 10). Mit Eingabe vom 16.
Dezember 2014 liess sie durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie die
Beschwerde vollumfänglich aufrecht erhalte (BVGer-act. 11).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 28. März 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
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vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2014, mit welcher die Nachzah-
lung der halben Invalidenrente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013
an die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Obwohl die Beschwerde-
führerin die Nachzahlung für die Periode vom 1. Dezember 2008 bis 31.
Januar 2013 nicht in Frage stellt und ausschliesslich die Nachzahlung der
Rente ab einem früheren Zeitpunkt (1. November 2004) beantragt, wird
damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge-
schränkt, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurtei-
lung ausgeklammert sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort
ihren Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute
gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2
des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
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Seite 6
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Nachzah-
lung der Invalidenrente korrekt verfügt hat, allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkom-
mens).
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 24. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 24. Februar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
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such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Ver-
gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf ei-
ner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
6.
6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so
dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis-
tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversiche-
rung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (BGE 136
V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen
Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug
der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG un-
entgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunfts-
pflicht). Treten im Laufe des Leistungsbezugs wesentliche Änderungen in
den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ein, sind diese nach
Art. 31 Abs. 1 ATSG von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehö-
rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger
oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die Melde-
pflicht ist im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 77 IVV geregelt.
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Seite 8
6.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld-
barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der
Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschlies-
sen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts-
folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens kann
ein Nichteintreten nicht erfolgen, sondern es kommt nur ein Entscheid auf-
grund der Akten in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.
2009, N 55 zu Art. 43). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem
Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Per-
son in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversiche-
rung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat
eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe
der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzu-
klären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei
einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte
Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuwei-
sen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche
Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass
verändert haben (vgl. Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember
2010 E. 3.2; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94).
6.3 Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Versi-
cherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwir-
kungspflicht verletzt hat. Dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner pro-
zessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (vgl. Urteil des BGer
9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3
und FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen
der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozi-
alversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1). Ein der-
artiges Vorgehen setzt aber voraus, dass die vergeblich einverlangten In-
formationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der
Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo er-
hältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verwei-
gerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicher-
ten relevant sind (vgl. BGE 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; THOMAS
FLÜCKIGER, Verwaltungsverfahren, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 122 Rz. 4.102). Der mit der 5. IV-Revision neu eingefügte Art. 7b Abs. 2
IVG sieht vor, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG
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ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden kön-
nen, wenn die versicherte Person unter anderem der Meldepflicht nach Art.
31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b) oder der IV-Stelle die
Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gabe benötigt (Bst. d). Von Art. 7b Abs. 2 IVG werden auch Sachverhalte
erfasst, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 4 ATSG fallen
(vgl. KIESER, a.a.O., N 72 zu Art. 21). Nach Art. 7b Abs. 3 IVG sind dabei
beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul-
dens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person zu berücksich-
tigen.
6.4 Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisions-
verfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einge-
stellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. BVGE 2010/36
E. 4.1), das heisst die Rechtswirksamkeit der Verfügung endigt mit Eintritt
der Bedingung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, S. 204 Rz. 908). Bei Eintritt der Bedingung (Mitwirkung)
wird die Verfügung aufgehoben und das Revisionsverfahren wieder aufge-
nommen (Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 2.6.3;
SCHLAURI, a.a.O., S. 210).
6.5 Die Renteneinstellung ist rechtsprechungsgemäss nicht als Sanktion
sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem der Versicherte – in
Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle – dazu gezwungen
werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderli-
chen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht werden, fällt
der Zweck der Renteneinstellung dahin und die Rente ist wieder auszurich-
ten (BVGE 2010/36 E. 3.4; Urteil des BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar
2013 E. 6.2.3). Wer eine Mitwirkungspflicht verletzt und so ein Revisions-
verfahren unterdrückt, verliert zwar nur sanktionsweise, aber doch (bis zum
Eintritt der auflösenden Bedingung) definitiv und rechtsverbindlich die Wei-
terauszahlung der Rente. Kommt die versicherte Person der Mitwirkungs-
pflicht später wieder nach, so soll ihr bis zum sanktionsweisen Rentenstopp
zurück im wieder aufgenommenen Revisionsverfahren nach Massgabe der
materiellen Anspruchslage (einschliesslich der Verwirkung) eine Renten-
nachzahlung gewährleistet sein. Die Sanktionsverfügung muss dann wi-
derrufen werden. Sie wird durch die definitive Revisionsverfügung ersetzt,
die ja bisher nicht ergehen konnte, weil die versicherte Person die Mitwir-
kung verweigert hat (SCHLAURI, a.a.O., S. 210 Fn. 19).
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Seite 10
6.6 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) erlischt der
Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem
Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende
des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Diese Norm
regelt die Verwirkungsfrist bei der Festsetzung von Leistungen und Beiträ-
gen, wobei sich der darin enthaltene Ausdruck "Anspruch auf ausstehende
Leistungen" auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungs-
stammrecht bezieht (BGE 133 V 9 E. 3.5 S. 12, 131 V 4 E. 3.3 S. 6; Urteil
I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 2.3).
7.
7.1 Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz im Septem-
ber 2004 verlassen hat und in ihre Heimat Serbien zurückgekehrt ist. Ihre
halbe Invalidenrente wurde ihr bis Ende Oktober 2004 ausbezahlt. Die
Rente für den November 2004 konnte die Vorinstanz nicht mehr überwei-
sen, weil das bisherige Empfängerkonto aufgehoben wurde. In der Folge
wurde die Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt. Aus den Akten ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin ihren Wegzug nach Serbien der kantonalen
IV-Stelle oder der Vorinstanz nicht gemeldet hat und ihre neue Wohn- und
Auszahlungsadresse den Behörden nicht bekannt war. Abklärungen der
kantonalen Ausgleichskasse beim Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz der
Beschwerdeführerin in der Schweiz haben ergeben, dass sie ihre Adresse
in Serbien nicht habe mitteilen wollen. In einer Aktennotiz vom 17. Novem-
ber 2004 hielt die kantonale Ausgleichskasse fest: "Die IV-Rente wird per
30.10.2004 eingestellt (Empfängerkonto aufgehoben). Solange keine Ad-
ressen bekanntgegeben werden, wird das Rentendossier nicht nach Genf
weitergeleitet" (IVSTA-act. 2).
7.2 Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland ist für die Frage
nach dem Fortbestehen des Leistungsanspruchs relevant. Die rentenzu-
sprechende Verfügung vom 11. April 2002 enthält einen ausdrücklichen
Hinweis auf die Pflicht, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann,
schriftlich mitzuteilen, unter anderem die Verlegung des Wohnsitzes ins
Ausland. Durch das Unterlassen der Mitteilung des Wegzugs aus der
Schweiz und der neuen Wohnadresse hat die Beschwerdeführerin somit
ihre Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV verletzt (vgl. Ur-
teil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3). Es ergeben
sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass ihr dies nicht zumutbar ge-
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Seite 11
wesen wäre. Mangels Kenntnis der neuen Wohnadresse war es der Vo-
rinstanz damit auch nicht möglich, die jährliche Lebenskontrolle durchzu-
führen (vgl. Ziffer 11006 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL],
Stand: 1. Januar 2014).
7.3 Nachdem das Rentendossier am 1. März 2005 der Vorinstanz zur wei-
teren Bearbeitung überwiesen worden war, hat sie die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 7. November 2005 und Mahnung vom 14. Dezember
2005 aufgefordert, das Formular «Antrag auf Auszahlung der IV Leistun-
gen auf ein persönliches Bankkonto» ausgefüllt zu retournieren. Adressiert
waren die Schreiben an die – einzige aktenkundige –Anschrift in
C._______, welche einer «AHV-ZIS Mutationsmeldung» vom 12. Novem-
ber 2004 zu entnehmen ist (IVSTA-act. 2 S. 6). Darauf hat die Beschwer-
deführerin nicht reagiert. Folglich konnte die Invalidenrente mangels eines
gültigen Auszahlungskontos weiterhin nicht ausgerichtet werden. Das ist
der Beschwerdeführerin anzulasten. Daran ändert auch nichts, dass sie
gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2013 seit ihrem
Wegzug aus der Schweiz nach Serbien in der Ortschaft D._______ lebte
und die Aufforderungen daher allenfalls an eine falsche Adresse in Serbien
geschickt wurden. Es wäre an ihr gelegen, ihre korrekte Adresse mitzutei-
len. Die Vorinstanz musste keine weitergehenden Adressnachforschungen
tätigen, die über die am 17. November 2004 getätigte Nachfrage beim Zi-
vilstandsamt am letzten Wohnsitz in der Schweiz hinausgehen (IVSTA-act.
2 S. 7), da diese den zumutbaren Aufwand übersteigen würden (vgl. Urteil
des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Im Übrigen hat sich die
Beschwerdeführerin seit der Einstellung der Rentenzahlungen im Novem-
ber 2004 bis zum 5. Dezember 2013 nie bei der kantonalen IV-Stelle oder
der Vorinstanz nach dem Schicksal ihrer Invalidenrente erkundigt.
7.4 Im Sommer 2006 hat die Vorinstanz ein Revisionsverfahren eingeleitet
und die Beschwerdeführerin mit einem – ebenfalls an die Adresse in
C._______ gerichteten – Schreiben vom 18. Juli 2006 aufgefordert, den
Revisionsfragenbogen ausgefüllt innert 30 Tagen zu retournieren (IVSTA-
act. 13). Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte sie die Vo-
rinstanz am 11. September 2006 erneut auf, den Fragebogen ausgefüllt
innert 30 Tagen zu retournieren, ansonsten sie gezwungen wäre, die Rente
aufzuheben. Nachdem der Revisionsfragebogen von der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingereicht worden war, hat die Vorinstanz das Dossier ge-
schlossen (IVSTA-act. 15). Infolge fehlender Mitwirkung der Beschwerde-
führerin konnte das eingeleitete Revisionsverfahren nicht durchgeführt
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Seite 12
werden. Die Vorinstanz hat auch keine Prüfung des Rentenanspruchs auf-
grund der Akten in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgenommen. Sie
hat vielmehr die Zahlung der bereits sistierten Rente infolge Verletzung der
Mitwirkungspflicht unter der Resolutivbedingung einer allfälligen späteren
Mitwirkung vorübergehend eingestellt (vgl. Urteil des BVGer C-461/2011
vom 3. Dezember 2012 E. 3.2).
7.5 Die Beschwerdeführerin hat sich erst am 5. Dezember 2013 über ihren
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz gemeldet. Damit kann zwar davon aus-
gegangen werden, dass sie ihrer Meldepflicht im Sinn von Art. 31 Abs. 1
ATSG und Art. 77 IVG im Grundsatz wieder nachgekommen ist. Die Vo-
rinstanz hat in der Folge das noch nicht abgeschlossene Revisionsverfah-
ren aber nicht mehr aufgenommen und keine Prüfung des seit der ur-
sprünglichen Verfügung vom 11. April 2002 nicht mehr überprüften Renten-
anspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern direkt die Ren-
tennachzahlung verfügt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung
enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der gesamten Aktenlage,
unter Berücksichtigung anderer möglicher Beweismittel oder der Beweis-
lastumkehr nach einer materiellen Beurteilung der Invalidität gesucht
wurde. Es rechtfertigt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin besser ge-
stellt wird, als jene Versicherten, die sich korrekt verhalten und deren Be-
stand des Leistungsanspruchs regelmässig revisionsweise überprüft wird.
Aufgrund der oben dargestellten Grundsätze hätte die Vorinstanz, bevor
sie über die Nachzahlung der Rente entscheidet, das bereits im Sommer
2006 eingeleitete, aber bis heute nicht weitergeführte und abgeschlossene
Revisionsverfahren durchführen müssen, um zu klären, inwieweit über-
haupt noch ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestanden hatte
(vgl. Urteil des BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.3), und zwar
unter Umkehr der Beweislast, es sei denn, es stelle sich heraus, dass sie
ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in entschuldbarer Weise nicht
nachgekommen ist (vgl. E. 7.2).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auf
einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts be-
ruht (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Aus diesem Grund ist die
Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
24. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist, damit diese das im Jahr 2006 eingeleitete Revisionsverfahren
durchführt und anschliessend neu verfügt. Soweit weitergehend, ist die Be-
schwerde abzuweisen.
C-1685/2014
Seite 13
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art.
69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz
gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind,
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
9.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent-
schädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen,
ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]) gerechtfertigt.
C-1685/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurück-
gewiesen wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben, Beilage: Kopie der Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2014)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-1685/2014
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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