B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1687/2011
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Arbenz + Partner AG, Herr Hannes Arbenz,
Hungerbüelstrasse 22, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreihung in den Prämientarif BUV und NBUV 2011.
C-1687/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ AG mit Sitz in Winterthur betätigt sich gemäss Han-
delsregistereintrag im Handel mit allen Arten von Treib- und Brennstoffen
sowie Schmierölen; sie kann ferner Transporte für Dritte ausführen, sich
an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Liegenschaften und Wert-
schriften erwerben, verwalten und veräussern. Die Arbeitnehmenden der
X._______ AG, der Y._______ AG und der Z._______ AG waren als
Gruppe unter der Z._______ AG bei der Schweizersichen Unfallversiche-
rungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) für das Berufs- und
Nichtberufsunfallrisiko versichert.
A.b Die betrieblichen Tätigkeiten aus der Z._______ AG wurden per
1. Januar 2011 bei der X._______ AG zusammengefasst, weshalb die
X._______ AG der Suva am 15. November 2010 eine neue Betriebsbe-
schreibung einreichte (Suva-act. 2 bis 5). Die Suva erstellte in der Folge
für die X._______ AG eine eigene Kundennummer und reihte jene mit
Verfügungen vom 22. November 2010 (Suva-act. 6 und 7) per 1. Januar
2011 bezüglich Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) neu in den Prä-
mientarif der Klasse 45G, Stufe 091 (Nettoprämiensatz 1,615%, Brutto-
prämiensatz 1,94%) und bezüglich Berufsunfallversicherung (BUV) in den
Prämientarif der Klasse 45G, Unterklassenteil D0, Stufe 096 (Nettoprä-
miensatz 2,061%, Bruttoprämiensatz 2,5556%) ein.
B.
Gegen die Einreihungen in den Prämientarif erhob die X._______ AG,
vertreten durch die Arbenz + Partner AG, mit E-Mail vom 25. November
2010 (Suva-act. 11) und Schreiben vom 14. Dezember 2010 (Suva-
act. 13) Einsprache bei der Suva. Sie beantragte die Aufhebung der Ver-
fügungen und die Überprüfung der Neueinreihungen. Zur Begründung
führte sie aus, das Tätigkeitsgebiet der X._______ AG habe sich nicht
verändert; das Unternehmen betreibe – wie schon seit Jahrzehnten –
schwergewichtig Handel mit Brenn- und Treibstoffen; die Einreihung in ei-
ne neue Tarifklasse sei deshalb nicht gerechtfertigt.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2011 (Suva-act. 17) wies die
Suva die Einsprache ab.
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Seite 3
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2011 erhob die
X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die
Arbenz + Partner AG, mit Eingabe vom 18. März 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte die Aufhebung
des Einspracheentscheids und die Beibehaltung der Einreihung in der
Klasse 52A, Unterklassenteil L0; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Zur Begründung führte sie aus, der überwiegende Lohnanteil von
77%, bestehend aus Lagerung, Umschlag und Administration sei der
Klasse 52A (Handels- und Lagerbetrieb), Unterklasse L0 (Brenn- und
Treibstoffhandel) zuzuordnen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso
nun der gesamte Betrieb der Klasse 45G (Sanitär- Heizungs-, Lüftungs-
und Klimatechnik; Bauspengler; Kaminfeger), Unterklasse D0 (Tankrevi-
sion) zugeordnet werde, zumal die handelsfremden betrieblichen Tätig-
keiten (hier: Tankrevisionen) nur 23% der Lohnsumme ausmachten. Im
Übrigen, so die Beschwerdeführerin, sei sie nicht als Neubetrieb zu be-
trachten, da sie bereits in der Gruppe der Z._______ AG als eigenständi-
ge Einheit geführt worden sei und sich die betrieblichen Verhältnisse nicht
geändert hätten, sondern lediglich die bisherigen betrieblichen Tätigkeiten
neu zusammengefasst worden seien.
E.
Am 21. April 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 4).
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 (BVGer-act. 8) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die Beschwerdeführerin sei früher als Subnummer der Z._______ AG ge-
führt worden und jetzt unter einer eigenen Betriebsnummer erfasst. Zu-
folge Auflösung der gemeinsamen Einreihung mit der Z._______ AG sei
die Beschwerdeführerin neu eingereiht worden. Da für Subnummern le-
diglich separate Rechnungen gestellt würden aber keine eigene Risiko-
statistik geführt werde, müsse die Beschwerdeführerin als Neubetrieb be-
handelt werden. In Bezug auf die Prämienbemessung führte sie aus,
dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Handelsbetrieb zu qualifizie-
ren sei, da der Anteil ihrer gewerblichen Tätigkeiten 20% übersteige. Weil
der grösste Teil der von der Beschwerdeführerin ausgeübten gewerbli-
chen Tätigkeiten die Tankrevision sei, sei der Betrieb der Klasse 45G zu-
zuordnen.
C-1687/2011
Seite 4
G.
Mit Replik vom 7. September 2011 (BVGer-act. 10) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren bisherigen Anträgen fest.
H.
Mit Duplik vom 31. Oktober 2011 (BVGer-act. 14) hielt auch die Vorin-
stanz an ihrem Antrag fest.
I.
Mit Eingaben vom 22. November 2011 (BVGer-act. 16) und vom
2. Dezember 2011 (BVGer-act. 18) äusserte sich die Beschwerdeführerin
zur Duplik und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 lit. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die
Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen
der Prämientarife ist in Art. 109 lit. b UVG ausdrücklich geregelt und vor-
liegend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
C-1687/2011
Seite 5
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspra-
cheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl.
BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung,
die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswür-
digung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder
wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts
bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl.
BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt da-
her keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht −
das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auf-
fassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung techni-
scher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl.
BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS
MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts –
Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
C-1687/2011
Seite 6
2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel ledig-
lich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehand-
lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem
Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder
wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl.
BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche
Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben,
dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskuta-
bel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Ur-
teil des Bundesgerichts [BGer] U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine
Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestim-
mungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu
beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission]
vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73 E. 3).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rü-
gen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die
angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-
gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
C-1687/2011
Seite 7
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin zu
Recht von einer Veränderung der Betriebsverhältnisse ausgegangen ist
und eine Neueinreihung demzufolge grundsätzlich angezeigt war.
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien
in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Ver-
hältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen
eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und
der Stand der Unfallverhütung. Änderungen in der Betriebsart und in den
Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen
anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen (namentlich bei Verschiebun-
gen der prozentualen Anteile der betrieblichen Tätigkeit; vgl. Prämien-
Wegleitung für das Jahr 2011 [Betriebserfassung/Betriebsbeschreibung])
kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend (Art. 92 Abs. 4 UVG). Auf-
grund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf
Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den
Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rech-
nungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, es lägen we-
der erhebliche Änderungen in der Betriebsart noch in den Betriebsver-
hältnissen vor. Bisherige Tätigkeiten seien neu zusammengefasst wor-
den, was jedoch insgesamt keine wesentlichen Änderungen zur Folge
gehabt habe.
3.3 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin sei bis Ende 2010
als Subnummer der Z._______ AG erfasst gewesen; nun hätten sich die
Verhältnisse durch die Neuaufteilung der betrieblichen Tätigkeiten verän-
dert und eine Neueinreihung sei notwendig geworden. Für Subnummern
würden praxisgemäss – basierend auf deren Lohnsummen – zwar sepa-
rate Rechnungen gestellt, indes würden für jene keine eigenen Risikosta-
tistiken geführt, weshalb vorliegend eine Neueinreihung zum Basissatz,
ohne Berücksichtigung früherer Risikostatistiken, vorgenommen worden
sei.
3.4 Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz am 15. November
2010 eine neue Betriebsbeschreibung eingereicht. Ferner bestätigte sie
mit ihren Ausführungen, dass die betrieblichen Tätigkeiten neu aufgeteilt
worden seien und sich deshalb die Verhältnisse verändert hätten. Aus ei-
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Seite 8
ner Aktennotiz der Vorinstanz (Suva-act. 15) ist ferner ersichtlich, dass
sich durch die Neuaufteilung der betrieblichen Tätigkeiten die prozentuale
Aufteilung der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten und
die darauf entfallende Lohnsumme verändert hat. Die Beschwerdeführe-
rin bestritt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht, dass
sich die Verhältnisse verändert hätten, aber sie stellte in Abrede, dass
deshalb eine Neueinreihung in eine neue Klasse gerechtfertigt sei. Auf-
grund der Akten ist davon auszugehen, dass sich die betrieblichen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin tatsächlich verändert haben, und dass
die Überprüfung der Einreihung deshalb grundsätzlich angezeigt war.
4.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob nach der Überprüfung der Einreihung
die Neueinteilung der Beschwerdeführerin in die Klasse 45G, Unterklasse
D0 gestützt auf die neue Betriebsbeschreibung korrekt war.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung
der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Be-
stimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
4.1 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung
können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem
Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6
UVG).
4.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Die Be-
triebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die
Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risiko-
gerechten Prämien).
4.2.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus
Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikoge-
meinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Un-
terklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In
der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen
Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst.
Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der
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Seite 9
Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleicharti-
gem Unfallrisiko zusammengefasst werden (vgl. Art. 13 des Prämientarifs
der Suva [Reglement des Verwaltungsrates der Suva vom 14. November
2008 betreffend Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obliga-
torischen Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 2011; nachfolgend:
Prämientarif, Einreihungsregeln]).
4.2.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und
zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale.
Eine Risikoeinheit besteht − abgesehen von hier nicht massgebenden
Ausnahmefällen − grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden
eines Betriebes. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale
massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben.
Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile
betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem
Unterklassenteil zugewiesen, der beziehungsweise dem der überwiegen-
de Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Beson-
derheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt.
Daraus kann ein von der Regel abweichender Basissatz (Mischsatz) re-
sultieren (Art. 18 Abs. 2 und Art. 24 Prämientarif, Einreihungsregeln; vgl.
auch Prämien-Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung]
für das Jahr 2011, Tarifierung/Grundsätze/Berufsunfallversicherung BUV/
Einreihungsregeln).
4.2.3 Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmo-
dells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der
Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem
Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prämientarif, Einreihungsregeln).
Eine Risikoeinheit wird zum Basissatz eingereiht, wenn sie neu ist und
die Spezialbestimmungen gemäss den Art. 42 bis 44 nicht zur Anwen-
dung gelangen (Art. 21 lit. a Prämientarif, Einreihungsregeln). Wenn zwei
oder mehrere Betriebe fusionieren, ein Betrieb aufgeteilt oder ein Kon-
zern restrukturiert wird, ohne dass sich die Lohnsumme und die Art und
Verhältnisse insgesamt ändern, werden die Nettoprämiensätze der neuen
Betriebe oder Betriebsteile so festgelegt, dass die Neueinreihung insge-
samt prämienneutral erfolgt. Bei der Aufteilung der Nettoprämiensätze
sind die Lohnsummenanteile sowie die Art der risikorelevanten Tätigkei-
ten massgebend. Betriebe, auf die voraussichtlich inskünftig der Basis-
satz zur Anwendung gelangt, werden zum Basissatz eingereiht (Art. 43
Prämientarif, Einreihungsregeln).
C-1687/2011
Seite 10
4.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vor-
gesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip
verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versiche-
rungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
4.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich
die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund-
sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem
Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
4.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu
berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Dem-
nach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten ge-
tragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das
Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versi-
cherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie
zu beachten (Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publiziert
in VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch
übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
4.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV)
und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist
der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterschei-
dungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse auf-
drängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vor-
ausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbe-
handlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107
E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernst-
hafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist
(BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.4.3 Das Bundesgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der
Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der
Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294
S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein
gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so
C-1687/2011
Seite 11
gebietet dieser Unterschied, die verschiedenen Betriebsarten ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
4.5 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtig-
keit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch ei-
ne für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während
grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell be-
stimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat
sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz die-
ser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsge-
bot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein indi-
vidueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren an-
derer − nicht identischer − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im
Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von
Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar,
dass sie mit einem überwiegenden Lohnanteil von 77% (Lagerung, Um-
schlag und Administration) aus der Klasse 52A "Handels- und Lagerbe-
trieb", Unterklasse L0 "Brenn- und Treibstoffhandel" gesamthaft der Klas-
se 45G "Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik; Bauspengler;
Kaminfeger", Unterklasse D0 "Tankrevision" zugeteilt werden solle. Der
Lohnsummenanteil der handelsfremden, betrieblichen Tätigkeiten (vorlie-
gend Tankrevisionen) betrage lediglich 23%; die Betriebsmerkmale "La-
ger- und Umschlagsarbeiten und Auslieferung" (37%) und die dazugehö-
rende betriebsbedingte Administration (40%) seien mit grösseren Anteilen
vertreten. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die Beschwerdeführerin
ausgerechnet in der Klasse eingereiht werden solle, in welcher sie an-
teilmässig am wenigsten tätig sei. Ferner wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sogar die Durchführung von Tankrevisionen, die von der
Vorinstanz als betriebsfremde Tätigkeit eingestuft worden ist, eine be-
triebsbezogene Tätigkeit sei, weil die Tätigkeit als zusätzliche Dienstleis-
tung im Kontext mit der Haupttätigkeit, dem Handelsgeschäft, ausgeübt
werde.
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5.2 Die Vorinstanz führte aus, gemäss Weki-Regel Nr. 354 dürfe für die
Zuteilung eines Handelsbetriebs zur Klasse 52A der Anteil der gewerbli-
chen Tätigkeiten 20% nicht übersteigen; damit solle sichergestellt wer-
den, dass in dieser Klasse nur Betriebe zusammengefasst seien, die typi-
sche Lager- und Handelsbetriebe darstellten. Vorliegend liege der Anteil
der gewerblichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bei 23% (Tankrevi-
sionen) und die beiden übrigen Bereiche betrügen zusammen nur 77%,
weshalb eine Einreihung in der Klasse 52A nicht in Frage komme.
5.3 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister
im Wesentlichen den Handel mit allen Arten von Treib- und Brennstoffen
sowie Schmierölen; auch dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin
(www.[...].ch) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Für die Ar-
gumentation der Beschwerdeführerin spricht vorliegend, dass ihre Haupt-
tätigkeiten (ohne Berücksichtigung der Administration) im Wesentlichen
aus Lager- und Umschlagsarbeiten und Auslieferung (Anteil von 37%)
bestehen. Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 2
Prämientarif, Einreihungsregeln in die Klasse der Handels- und Lagerbe-
triebe (52A) Unterklasse Brenn- und Treibstoffhandel (L0) einzureihen.
Die Vorinstanz führte zwar aus, dass dies nicht möglich sei, da die ge-
werblichen Tätigkeiten (Tankrevisionen) vorliegend einen Anteil von mehr
als 20% ausmachten; sie stützte sich dabei auf die Weki-Regel Nr. 354,
ohne jedoch bekannt zu geben, um was für ein Regelwerk es sich dabei
handelt, auf welche (Rechts-) Grundlage es sich stützt, wer es erlassen
hat und wie es greifbar ist. Die Vorinstanz hat es somit einerseits unter-
lassen, detailliert auszuführen, welche Regeln bei dieser Einreihung zur
Anwendung kommen, und andererseits stützte sie sich auf interne, der
Öffentlichkeit unbekannte Regeln. Ferner unterliess es die Vorinstanz
auszuführen, weshalb sie die Grenze genau bei einem Anteil gewerbli-
cher Tätigkeiten von 20% zieht respektive woraus sie diesen Grenzwert
ableitet. Aus diesem Grund war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
zu verstehen, weshalb sie von der Vorinstanz neu in die Klasse 45G Un-
terklasse D0 eingereiht worden ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens hat die Vorinstanz zwar Bildschirmausdrucke der Berechnungen des
Regelwerks Weki eingereicht, aber diesen Unterlagen ist nicht zu ent-
nehmen, nach welchen Kriterien das Programm die Regeln anwendet
und die Einreihungen vornimmt. Auch ist das Programm nicht selbsterklä-
rend, zumal es – wie im vorliegenden Fall – Ergebnisse liefert, welche
Art. 18 Abs. 2 Prämientarif, Einreihungsregeln, widersprechen. Dies ist
zwar nicht per se unzulässig, aber die Vorinstanz wäre verpflichtet gewe-
sen, dieses Abweichung zu begründen, was sie jedoch unterlassen hat.
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Darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Be-
gründungspflicht zu erblicken (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] C-881/2010 vom 8. April 2013 E. 11.2 und
C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5.3.3).
5.4 Zu prüfen sind die Rechtsfolgen der festgestellten Gehörsverletzung.
5.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Ge-
hörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Per-
son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei-
ben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).
Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwie-
gende Gehörsverletzung geheilt werden, um – im Interesse der Verfah-
rensökonomie – eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden
(BGE 132 V 387 E. 5.1).
5.4.2 In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat
das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der
Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Be-
deutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von
besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9, Urteile des
BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2, C-3132/2008 vom
17. August 2010 E. 3 und C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7). Es müs-
sen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dar-
gelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berück-
sichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die
massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.
5.4.3 Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich,
da die Vorinstanz die massgeblichen Eckwerte zur Berechnung der Prä-
miensätze in der BUV und in der NBUV weder im Verwaltungsverfahren
noch im Beschwerdeverfahren hinreichend bekannt gegeben hat und ei-
ne Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht trotz gegebener
Kognition (vgl. E. 2.2 hiervor) aufgrund der Akten und der Prämienweglei-
tung somit nicht möglich ist.
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Die Beschwerde ist daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut-
zuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar
2011 ist aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sämtliche
berücksichtigten Prämienbemessungsgrundlagen mit den entsprechen-
den Erläuterungen im Sinn der Erwägungen der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern; an-
schliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung des Vertreters
der Beschwerdeführerin wird mangels Einreichung einer Kostennote un-
ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwan-
des, der zur Gutheissung geführt hat, auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss
Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 17. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zum
weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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