Abtei lung II I
C-1688/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1688/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1963 im Kosovo geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller
resp. Beschwerdeführer) beantragte am 8. November 2006 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen ein-
monatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich wohnhaf-
ten Bruder B._______ (nachfolgend: Gastgeber). Die Schweizerische
Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompe-
tenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration
(BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Ent-
scheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab.
Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltender Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Auf-
enthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mit-
tel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Aus diesen Gründen könne eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 1. März 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ersucht er sinnge-
mäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung
des beantragten Visums. Zur Begründung macht er geltend, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Wiederausreise aus der
Schweiz wäre nicht gesichert. Zwar treffe zu, dass auch er sich schon
als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten habe, und zwar zwischen
November 1998 und Januar 1999. Er lebe aber seither wieder im Ko-
sovo und habe sich dort wirtschaftlich etabliert. Er sei lizenzierter
Fahrlehrer mit eigener Fahrschule und besitze zudem eine Tankstelle,
acht Hektaren Ackerland und einen Minimarkt für Gemischtwaren. Er
wolle in der Schweiz wirklich nur seinen Bruder besuchen, der hier ein
Restaurant und eine Firma besitze.
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Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer diverse Bele-
ge in Form von Kopien amtlicher Bestätigungen bei, so unter anderem
über einen Registereintrag betreffend ein Geschäft für Handel mit Ben-
zin und Lebensmitteln sowie über die Erteilung einer Fahrlehrer-Li-
zenz.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer kom-
me aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck und es könne in
seinem Fall nicht von wirtschaftlichen Verpflichtungen ausgegangen
werden, die hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristge-
rechte Rückkehr bieten würden. Seine diesbezüglichen Schilderungen
seien insofern widersprüchlich, als er im Gesuchsverfahren aus-
schliesslich geltend gemacht habe, er sei in der Landwirtschaft tätig.
Aus ähnlichen Gründen habe schon im Februar 2005 ein gleichlauten-
des Gesuch abgewiesen werden müssen. Erschwerend komme hinzu,
dass er 1998 als Asylbewerber illegal eingereist und sich später durch
Untertauchen einer kontrollierten Ausreise entzogen habe.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung ei-
ner Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Ko-
sovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert
werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist
unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemein-
schaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstüt-
zung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik ein-
zuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen
ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion
der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstan-
dards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht
dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang
bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Per-
spektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits
bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener,
die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut
der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu
Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Be-
fragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und ar-
beiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und da-
mit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich er-
fahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
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Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 44-jährigen,
verheirateten Mann, der gemäss einer zu den Akten gereichten Bestä-
tigung der UNMIK vom 6. November 2006 mit seiner Ehefrau und den
drei Kindern (im Alter zwischen 14 und 17 Jahren) zusammen lebt. Auf
den ersten Blick könnte in diesen familiären Verhältnissen durchaus
eine Bindung gesehen werden, die eine gewisse Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt abzugeben
vermag. Andererseits ist der Druck zur Arbeitsmigration gerade dort
besonders gross, wo es mit einem Einkommen nicht nur sich selbst,
sondern eine ganze Familie zu unterhalten gilt. Vorliegend kommt hin-
zu, dass die Kinder des Beschwerdeführers offensichtlich nicht mehr in
einem Alter sind, in dem die dauernde Anwesenheit des Vaters von
besonderer Bedeutung wäre.
5.3 Die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind insgesamt
nicht sehr transparent: In seinem ersten, im Oktober 2003 eingeleite-
ten Visumverfahren hatte der Beschwerdeführer auf dem Gesuchsfor-
mular unter den Rubriken „Beruf“ und „Arbeitgeber“ überhaupt keine
Angaben gemacht. Der Gastgeber vermerkte damals gegenüber dem
kantonalen Migrationsamt in einem Schreiben vom 25. November
2004, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer einer Tankstelle. In
seinem neuen, dem aktuellen Verfahren zugrunde liegenden Visuman-
tragformular vom 8. November 2006 hielt der Beschwerdeführer unter
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der Rubrik „Berufliche Tätigkeit“ fest, er sei Bauer und belegte dies mit
einer amtlichen Bescheinigung vom 9. November 2006. Der Gastgeber
äusserte sich in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2006 gegen-
über dem kantonalen Migrationsamt in gleicher Weise. Erst in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2007 verwies der Beschwerdeführer
auf Güter und Einrichtungen, die sich schon seit längerem in seinem
Besitz befänden (Ackerland, Tankstelle und Verkaufsladen, Fahrschu-
le). Obwohl von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aufgegriffen,
versäumte es der Beschwerdeführer, im Rahmen einer Replik Klarheit
über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu schaffen. Selbst
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die geltend gemachten
Besitzesverhältnisse zutreffen, lässt sich daraus in völliger Unkenntnis
der jeweiligen Erträge nicht schon auf eine günstige wirtschaftliche Si-
tuation schliessen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise
böte.
5.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewähr-
leistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt
sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung ver-
dichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung
(auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht)
abzulehnen.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 30. April 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Versand:
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