B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1691/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Nichteintreten auf Revisionsgesuch, Verfü-
gung vom 7. März 2013.
C-1691/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ war
von 1988 bis 2007 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 30. Juni 2008 mel-
dete er sich erstmals bei der kantonalen Ausgleichsstelle des Kantons
(…) zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer IV-Rente an, nachdem
er wegen einer Diskushernie (L4-L5 linksseitig) am (…) 2008 operiert
werden musste (unpaginierte Akten der kantonalen IV-Stelle [im Folgen-
den: kant. act.]).
A.b Nach Vorliegen der für die Beurteilung des schweizerischen Renten-
anspruchs massgeblichen Abklärungen erliess die IV-Stelle des Kantons
(...) am 4. August 2009 eine Verfügung, in welcher bei einem IV-Grad von
15.66% ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verneint
wurde. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 14. September 2009 ans kantonale Versicherungsgericht weiterge-
zogen (kant. act.).
A.c Mit Urteil vom 2. August 2011 wies das kantonale Versicherungsge-
richt die Beschwerde des Versicherten ab. Das Bundesgericht trat auf die
gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts erhobene Be-
schwerde nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2011 vom
30. September 2011), womit die Verfügung der IV-Stelle (...) vom
4. August 2009 rechtskräftig wurde (kant.act.).
B.
Am 24. März 2011 (Eingangsdatum: 4. April 2011) meldete sich der Versi-
cherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, neu an (Akten der
Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1). Er reichte zwei Listen mit verschiede-
nen Laborwerten (act. 9 bzw. 8 [datiert mit August 2010]) und einen Arzt-
bericht vom 6. Mai 2011 (act. 7) ein. Die Dokumente wurden dem Regio-
nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. RAD-Arzt
Dr. B._______ nahm im Bericht vom 3. Juli 2012 Stellung und führte aus,
die eingereichten Dokumente enthielten keine neuen medizinischen Er-
kenntnisse, welche eine Neuprüfung des IV-Grades rechtfertigen würden
(act. 17). Gestützt auf diese Beurteilung stellte die IVSTA dem Versicher-
ten mit Vorbescheid vom 9. August 2012 das Nichteintreten auf die neue
Anmeldung in Aussicht (act. 18). In der Folge reichte der Versicherte mit
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Seite 3
Schreiben vom 24. August 2012 den Spitalaustrittsbericht des Universi-
tätsspitals (…) vom 7. August 2012 samt Beilagen ein (act. 20-22) und
erhob Einwand gegen den Vorbescheid (act. 23). Es wurde geltend ge-
macht, der Versicherte befände sich noch in ärztlichen Untersuchungen
im Spital in (...). Es sei das Gesuch nochmals zu prüfen. Mit einer Begut-
achtung bei der MEDAS sei man einverstanden. Der Spitalaustrittsbericht
wurde am 31. August 2012 (act. 24) dem RAD-Arzt vorgelegt. Dieser
nahm am 10. Oktober 2012 Stellung (act. 28) und führte aus, es hätten
sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.
C.
Mit Schreiben vom 7. November 2012 (act. 29) bzw. 28. Dezember 2012
(act. 31) wurden zwei weitere ärztliche Berichte vom 5. September 2012
bzw. 25. Oktober 2012 (act. 30) eingereicht. Nach einer unveränderten
Einschätzung des RAD (act. 36) erliess die IVSTA am 7. März 2013 eine
Verfügung, mit welcher sie auf die neue Anmeldung nicht eintrat (act. 37).
D.
Gegen diese Verfügung vom 7. März 2013 erhob der Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. März 2013 (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1) Beschwerde und beantragte
unter anderem, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Be-
schwerde gutzuheissen, wobei ihm eine ganze Rente samt Kinderrente
für die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zuzusprechen sei.
Ebenso habe die Beschwerdegegnerin Zinsen von 4%, die Kosten des
Verfahrens sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich wesentlich verschlimmert, er sei zu 70-100% invalid, weshalb ihm ei-
ne ganze Rente zuzusprechen sei. Dies werde auch durch die ärztlichen
Berichte vom 6. Mai, 14. Mai 2011 und 11. Juni 2011 bestätigt. Weiter
führte er aus, er sei durch die Beschwerdegegnerin nicht ärztlich begut-
achtet worden, weshalb keine Verfügung erlassen werden könne. Mit ei-
ner Begutachtung beim Gericht sei er einverstanden.
E.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 (B-act. 2) wurde der Beschwerdeführer
durch den Instruktionsrichter aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldo-
mizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach.
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Seite 4
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten ist – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung vom 7. März 2013 (act. 37) ist der Beschwerdeführer be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung (vgl. Art. 59 ATSG). Es ergibt sich zusammenfassend, dass sämt-
liche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und grundsätzlich auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
1.2.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungs-
gegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rah-
men und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Ver-
fahren. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfü-
gungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht da-
her normalerweise nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.).
1.2.3 Anfechtungsobjekt bildet grundsätzlich die Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz vom 7. März 2013 (act. 37), mit welcher auf die Anmel-
dung des Beschwerdeführers vom 24. März 2011 (Eingang bei der IVSTA
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Seite 5
am 4. April 2011, vgl. act. 1) mangels Glaubhaftmachung einer für den
Rentenanspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades – und da-
mit aus rein formellen bzw. verfahrensrechtlichen Gründen – nicht einge-
treten worden war. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht
im Prinzip zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für das Ein-
treten auf die Neuanmeldung zu Recht verneint hat. In der angefochtenen
Verfügung hat die Vorinstanz aber auch ein zusätzliches Argument vor-
gebracht und zwar, dass selbst bei Feststellung eines Anspruchs auf In-
validitätsrente dem Beschwerdeführer keine Leistungen ausbezahlt wer-
den könnten, da die Schweiz das mit dem früheren Jugoslawien abge-
schlossene Abkommen über die Sozialversicherung von 1962 und die
dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 in Bezug auf den Ko-
sovo per 31. März 2010 gekündigt habe. Insofern, und soweit der Nicht-
eintretensentscheid der Vorinstanz nicht rechtens wäre, könnte man auch
die materiellen Anträge des Beschwerdeführers überprüfen, hat er doch
verlangt, es sei ihm eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten und Ver-
zugszinsen zuzusprechen. Ansonsten wäre auf die Beschwerde in die-
sem Punkt nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 6
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die alt-
rechtliche Judikatur (BGE 130 V 64 E. 2 und 5, 117 V 198 E. 4b, 109 V
262 E. 3 sowie 108 E. 2b, je mit Hinweisen) gilt jedoch grundsätzlich wei-
terhin über den 31. Dezember 2002 hinaus (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit
Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den
1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) und 5. IV-
Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisionsrechtlichen Vorschrif-
ten im Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17
ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04]
S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich
sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Leistungsanspruch nach den
neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfah-
ren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens bei
Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. März 2013 (act. 37) in Kraft
standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a, AS 2011 5659 vom
18. März 2011]).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgesuch oder eine Neuan-
meldung wird nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Mit der Bestimmung
von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal-
tung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
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wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Ver-
änderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen
muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der
versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige
neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 3). Es sind dabei alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_264/
2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).
3.2 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, in dem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu-
gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge-
treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn
durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehenden Abklä-
rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der
Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft
sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erle-
digung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere
Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Ände-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe An-
forderung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.2). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist
eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-
spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls
sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
3.3 Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretens-
tatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzenden Beweis-
mittel, insbesondere auf Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einrei-
chung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Fehlt es an
der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber
dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus dem Unter-
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lassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entschei-
dend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle
vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung
des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offen stehen,
innert angesetzter Frist nochmals (weitere) Beweismittel beizubringen.
Erst danach wird formell entschieden (Urteil des Bundesgerichts
8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Wenn der Neuanmeldung zwar
ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert
sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse al-
lenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer
Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den für sich alleine ge-
nommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden Arztberichten konkrete Hin-
weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit wei-
teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Auch
ist es der Verwaltung in einem solchen Fall unbenommen, entsprechende
Erhebungen selbst anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein ma-
terielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1. am Ende, mit
Hinweisen).
4.
Es ist demnach zunächst abzuklären, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und
3 IVV vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht wurde, dass sich der
Grad der Invalidität seit der letzten Verfügung der IV-Stelle (...) vom
4. August 2009 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. April
2013 (act. 37) in einer für den Anspruch auf Invalidenrente erheblichen
Weise geändert hat.
4.1 Die Verfügung der IV-Stelle (...) vom 4. August 2009 (kant.act.) basier-
te in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. C._______ vom
Mai 2009 (kant.act), welcher ein degeneratives, lumbo-vertebrales Syn-
drom mittleren Grades seit 2007 diagnostizierte. Er attestierte dem Be-
schwerdeführer eine totale Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig-
keiten, hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten.
4.2 Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt, machen die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente keine rechtserhebliche Än-
derung seines Gesundheitszustandes glaubhaft. Zwar wurden die Berich-
te vom 5. September 2012 (act. 30, S. 1, Übersetzung in act. 32)
bzw. vom 25. Oktober 2012 (act. 30, S. 2, Übersetzung in act. 33) von
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Seite 9
kosovarischen Fachärzten verfasst, sie sind aber sehr kurz und enthalten
nur unbegründete Diagnosen, welche sich im Übrigen nicht entsprechen.
Beide Berichte bestätigen die bekannten Wirbelsäulenprobleme, sie ent-
halten jedoch keine medizinisch anerkannten Diagnosen nach einer wis-
senschaftlichen Skala. Wie vom RAD-Arzt festgestellt (act. 28 und 36),
lassen sich auch aus dem Austrittsbericht des Spitals in (...) vom
7. August 2012 und den anderen eingereichten Dokumenten keine ge-
sundheitlich entscheidende, neue Erkenntnisse ableiten, ist doch der auf-
gezeigte Gesundheitszustand in dem Sinne als unauffällig zu betrachten,
als aus diesen ärztlichen Dokumenten keine konkreten Hinweise ent-
nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Er-
hebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegen könnte. Der
Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde auch nicht an, welche konkre-
ten neuen Elemente solche weiteren Erhebungen rechtfertigen würden.
Auch die angeordnete Therapie ergibt, wie vom RAD-Arzt festgestellt,
keine konkreten Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers. Zusammenfassend kann
der Einschätzung der Vorinstanz und des RAD-Arztes gefolgt werden,
wonach sich aus den eingereichten Berichten keine neuen Tatsachen
entnehmen lassen und es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen
ist, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu
machen.
4.3 Die Beschwerde ist, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterli-
chen Verfahren gemäss Art. 23. Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.
Ausserdem, und wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, ist der Be-
schwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger zu betrachten. Er
hat nie – auch nicht in der Beschwerde – behauptet, geschweige denn
bewiesen, dass er auch die serbische Staatsangehörigkeit besitze. In
diesem Zusammenhang kann zusätzlich darauf hingewiesen werden,
dass der Bundesrat mit Wirkung ab dem 1. April 2010 beschlossen hat
(vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden:
Abkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli
1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
(SR 0.831.109.818.12) nicht mehr weiterzuführen. Diese Vertragsbeen-
digung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völ-
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Seite 10
kerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische
Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). Vorbehalten bleibt unter be-
stimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf serbisch-
kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen das genannte Urteil E. 9 ff.
und E. 12.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 8. Juli
2013, E. 5.1). Da aber der Beschwerdeführer keine Doppelbürgerschaft
geltend gemacht hat, geschweige sie bewiesen hätte, könnte eine Ren-
tenauszahlung in den Kosovo selbst dann nicht getätigt werden, wenn er
tatsächlich invalid im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung wäre. Es
ist fraglich, ob in einem solchen Fall die IVSTA dennoch, sollten konkrete
Hinweise einer gesundheitlichen Verschlechterung vorliegen, die üblichen
Abklärungen eines materiell zu beurteilenden Fall von Amtes wegen vor-
zunehmen hätte. Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden,
da im hier zu beurteilenden Fall keine konkreten Indizien einer gesund-
heitlichen Verschlechterung glaubhaft gemacht wurden.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten ausnahmsweise
erlassen (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 6 lit. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
6.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz in der Regel kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei
die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind
(vgl. BGE 127 V 205).
Auch dem unterliegenden Beschwerdeführer ist, entsprechend dem Ver-
fahrensausgang, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg sowie Kopie zur
Kenntnis auf postalischem Weg [Einschreiben mit Rückschein])
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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