B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-169/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Ju l i 2 01 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Mexico,
Zustelladresse: Postfach …, …. Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, amtliche Taxation,
Verfügung vom 6. Januar 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1956 geborene, schweizerische Staatsangehörige X._______
lebt in Mexiko. Aufgrund seines Beitragsgesuches vom 31. August 1989
wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK o-
der Vorinstanz) per 1. Oktober 1989 in die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige
Versicherung; SAK-act. 1 und 2).
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 (SAK-act. 32) legte die SAK die
Beiträge an die freiwillige Versicherung von X._______ amtlich fest, nach-
dem sie diesen mit Schreiben vom 18. September 2013 (SAK-act. 30) ge-
mahnt hatte, die notwendigen Belege einzureichen. Sie verpflichtete ihn,
für das Jahr 2012 einen AHV/IV-Beitrag von Fr. 9'476.60 und einen Verwal-
tungskostenbeitrag von 5% (Fr. 473.85) zu bezahlen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 (SAK-act. 33) erhob X._______
Einsprache bei der SAK und beantragte sinngemäss die Neufestsetzung
der Beiträge gestützt auf die eingereichten Belege.
C.b Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (SAK-act. 35 S. 5) wies
die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, die einge-
reichten Belege reichten nicht, um auf die amtliche Taxation zurückzukom-
men.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Januar 2014
(BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und führte zur Be-
gründung aus, er könne nicht nachvollziehen, dass die SAK in Bezug auf
die einzureichenden Belege auch für Auslandschweizer einen so strengen
Massstab ansetzten, der kaum einzuhalten sei. Ferner führte er aus, dass
die von der SAK in den letzten Jahren bei der amtlichen Taxation jeweils
berücksichtigte Lohnsteigerung von 40% völlig unrealistisch sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 (BVGer-act. 3) beantragte die
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SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass
an der amtlichen Taxation festzuhalten sei, da der Beschwerdeführer trotz
Mahnung die gewünschten Unterlagen nicht geliefert habe und deshalb
immer noch ein offizieller Steuerbescheid oder eine von einer Treuhandge-
sellschaft bestätigte Bilanz sowie Angaben über die tägliche und monatli-
che Beschäftigungsdauer fehlten.
F.
Mit Replik vom 13. März 2014 (BVGer-act. 5) hielt der Beschwerdeführer
an seinem Antrag fest. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er
habe Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 eingereicht
und die Arbeitsstunden seien – wie bisher und bereits mehrfach angege-
ben – auf durchschnittlich 50 bis 70 Stunden pro Woche zu veranschlagen.
Betreffend Steuererklärung führte er aus, es sei seit längerer Zeit ein dies-
bezügliches Gerichtsverfahren hängig, so dass er keine aktuellen Unterla-
gen einreichen könne.
G.
Mit Duplik vom 14. Mai 2014 (BVGer-act. 7) hielt die SAK am Abweisungs-
antrag fest und führte aus, es sei mangels Steuerbescheid für das Jahr
2012, der in der Regel als Basis für die Beitragsfestsetzung diene, nach
wie vor nicht möglich, die Beitragsverfügung 2012 zu korrigieren.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist
deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG,
die AHVV (SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer von der SAK zu Recht amtlich veranlagt wurde und ob
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die Höhe der amtlich veranlagten Beiträge an die freiwillige Versicherung
korrekt ist.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versi-
cherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.1.2 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden.
3.1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versi-
cherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Bei-
tragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstä-
tigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkom-
men und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
3.1.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver-
tretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu
machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2
Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht er-
teilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen.
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Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die
freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr
Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B.
Steuerrechnungen] zu belegen haben).
Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge
spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat
die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozah-
lungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b
Abs. 2 VFV).
3.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung ent-
richtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung
festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.1.6 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab-
leitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im
öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungs-
prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich
dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel
nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die SAK den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. März 2012 (SAK-act. 27) darauf aufmerksam gemacht
hat, dass die Unterlagen für die Beitragsfestsetzung 2012 noch nicht bei
ihr eingegangen seien. Mit Formular vom 4. April 2013 (SAK-act. 28) hat
der Beschwerdeführer die Einkommens- und Vermögenserklärung 2012
eingereicht und ausgeführt, Steuerunterlagen könne er keine einreichen,
da in Mexiko ein Gerichtsverfahren hängig sei und er deshalb Jahre im
Rückstand sei mit den Steuererklärungen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013
(SAK-act. 29) forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, eine Bilanz so-
wie eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und Angaben über die
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geleisteten Arbeitsstunden zu machen. Sollte keine Bilanz vorhanden sein,
sei eine detaillierte Aufstellung der Ein- und Ausgaben der Geschäftstätig-
keit einzureichen. Mit Mahnung vom 18. September 2013 (SAK-act. 30)
forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, die ausstehenden Unterlagen
einzureichen. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass sie ohne Rück-
meldung innert 30 Tagen die Beiträge verfügungsweise erheben werde. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 2013 (SAK-act. 31) führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei mit den Steuererklärungen im Rückstand, könne jedoch fol-
gende Angaben machen: Das Bruttoeinkommen betrage USD 80'000.-,
das Nettoeinkommen USD 50'000.- und das investierte Eigenkapital be-
trage USD 35'000.-; er bitte darum, die Beiträge entsprechend festzuset-
zen. Mit Verfügung vom 19. November 2013 (SAK-act. 32) setzte die SAK
die Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf ein massgebendes Einkommen
von Fr. 96'700.- auf Fr. 9'476.60 zuzüglich eines Verwaltungskostenbei-
trags von 5% (Fr. 473.85), insgesamt also Fr. auf 9'950.45 fest. Mit Schrei-
ben vom 8. Dezember 2013 (SAK-act. 33) erhob der Beschwerdeführer
Einsprache und reichte eine Aufstellung über seine Einnahmen und Aus-
gaben ein. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (SAK-act. 35)
wies die SAK die Einsprache ab und führte aus, für die Beitragsfestsetzung
sei ein Minimum an "öffentlichen Belegen" erforderlich. Im Normalfall ge-
nüge ein Steuerbeleg, alternativ eine Steuererklärung oder allenfalls eine
durch eine Treuhandfirma besorgte Geschäftsbuchhaltung. Im vorliegen-
den Fall könne die amtliche Taxation gestützt auf die eingereichten Belege
nicht korrigiert werden. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer
darauf geltend, es sei völlig unrealistisch, dass er seit 2011 eine Einkom-
menssteigerung von 40% gehabt haben soll, daher sei die Erhöhung des
geschätzten Einkommens von Fr. 66'700.- im Jahr 2011 auf Fr. 96'700.- im
Jahr 2012 viel zu hoch. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom
25. Februar 2014 (BVGer-act. 3) aus, es fehlten weiterhin ein offizieller
Steuerbescheid oder eine von einer Treuhandgesellschaft bestätigte Bi-
lanz.
3.3 Aufgrund der obenstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass
die SAK den Beschwerdeführer gemahnt hat, die fehlenden Unterlagen
einzureichen. Die Mahnung wurde zwar nicht per Einschreiben verschickt
und demzufolge fehlt in den Akten auch der grundsätzlich erforderliche Zu-
stellnachweis. Allerdings hat der Beschwerdeführer auf die Mahnung rea-
giert und auch nicht geltend gemacht, er habe keine Mahnung erhalten.
Daher ist davon auszugehen, dass das Mahnverfahren korrekt durchge-
führt worden ist und die Beitragsverfügung nicht bereits aus diesem Grund
aufzuheben ist.
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3.4 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Steu-
ererklärung noch einen Steuerbescheid eingereicht hat, da er diese – wie
er ausführte – aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens nicht liefern
könne. Die weiteren Unterlagen und Angaben hat der Beschwerdeführer
im Rahmen des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens geliefert.
3.5 Zu prüfen bleibt, ob die SAK die amtliche Beitragsbemessung korrekt
vorgenommen hat.
3.5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfü-
gung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von
Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit
Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist,
die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an
Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragser-
mittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestan-
den werden, besonders wenn sie – namentlich für eine Veranlagung im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV – im Ausland operiert, wo sie über eine be-
schränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die
Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine
entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf;
eine schematische Erhöhung um jeweils 30% wurde dabei als zulässig er-
achtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer
amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkom-
men der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Per-
son bereits für die vorangehende Beitragsperiode amtlich veranlagt wer-
den musste (vgl. 00813/00817/in-
dex.html?lang=de).
3.5.2 Im vorliegenden Fall erachtete es die Vorinstanz als unverzichtbar,
dass der Beschwerdeführer einen Steuerbeleg einreicht. Sie begründete
dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2006/2007
amtlich veranlagt werden musste und daher keine Zahlen der Vorjahre als
Vergleichsmöglichkeit vorhanden seien. Sie erachtete es deshalb als not-
wendig, dass vorliegend für die Beitragsbemessung auf "Belege mit erhöh-
tem Beweiswert" abgestellt werden könne. Dies ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Ein Steuerbeleg ist in der Regel ein zuverlässiger Beleg, der
in solchen Fällen – sei es bei Fällen in der Schweiz (vgl. Art. 23 ff. AHVV)
oder auch, wie hier, mit Auslandsbezug – beizuziehen ist. Die SAK hat den
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Beschwerdeführer somit zu Recht aufgefordert, Steuerunterlagen einzu-
reichen. Da der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nicht ein-
gereicht hat, war die SAK berechtigt, die Beiträge amtlich festzusetzen.
In Bezug auf die Höhe der veranlagten Beiträge ist festzustellen, dass die
Erhöhung im Vergleich zum Jahr 2011 knapp 45% betrug (Erhöhung von
Fr. 66'700.- auf Fr. 96'700.-). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens
der vorangehenden Beitragsperiode um 45% ist im vorliegenden Fall mit
Blick auf die bereits seit Jahren dauernde Weigerung, alle verlangten Un-
terlagen einzureichen, verhältnismässig und gerechtfertigt, da der Be-
schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist
und die von der Vorinstanz verlangten Informationen und Dokumente nicht
geliefert hat. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen der Praxis der SAK
und auch das Bundesverwaltungsgericht hat amtliche Veranlagungen mit
Erhöhungen von 45% bereits geschützt (vgl. Urteile des BVGer C-
4702/2012 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und C-2895/2013 vom 5. März 2014
E. 5.3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsbemessung der Vo-
rinstanz nicht zu beanstanden und die gegen den Einspracheentscheid
vom 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde somit im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Parteient-
schädigungen.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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