B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-1692/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsrückvergütung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer) am 23. März 2011 ein Gesuch um
Rückvergütung von AHV-Beiträgen für Erwerbstätigkeiten in den Jahren
1988 – 1990 in der Schweiz stellte (Akten [im Folgenden: act.] der
Schweizerische Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1
S. 3),
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2011 abwies,
da nur während acht Monaten in den Jahren 1988 und 1989 Beiträge ge-
leistet worden seien, und da die für die Rückvergütung vorausgesetzte
Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt sei (act. 5),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 20. Juni 2011 gegen die Verfü-
gung vom 31. Mai 2011 Einsprache erhob und mitteilte, er habe auch im
Jahr 1990 in der Schweiz gearbeitet (act. 7),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 6. März 2012 ab-
wies und mitteilte, zusätzliche Abklärungen bei der Ausgleichskasse des
Kantons Bern hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1990
nicht auf den Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers B._______ aufge-
führt und keine Beiträge gutgeschrieben worden seien (act. 13),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 23. März 2012 an das Bundes-
verwaltungsgericht gelangte, sinngemäss die Rückzahlung der Beiträge
beantragte und geltend machte, er habe vom 23. Dezember 1989 bis
zum 10. Juni 1990 für C._______ gearbeitet und auch dort gelebt, unter
Beilage einschlägiger Unterlagen (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und geltend machte, die Feststel-
lung der Beitragsdauer stütze sich grundsätzlich auf das individuelle Kon-
to des Versicherten; dort seien für das Jahr 1988 sieben Beitragsmonate
und für das Jahr 1989 ein Beitragsmonat, insgesamt acht Beitragsmonate
festgehalten; zusätzliche Abklärungen hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 1990 nicht auf den Lohnbescheinigungen des
Arbeitgebers B._______ aufgeführt war und keine Beiträge gutgeschrie-
ben worden seien; bei Eintritt des Versicherungsfalles könne eine Berich-
tigung des individuellen Kontos nur verlangt werden, wenn dessen Un-
richtigkeit offenkundig sei oder der volle Beweis erbracht werde; da dies
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nicht gegeben sei, und die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei, bestehe
kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer von der mit Instruktionsverfügung vom
28. Juni 2012 eröffneten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch machte
(BVGer-act. 7),
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 50 VwVG, vgl. auch
Art. 60 ATSG) und die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurtei-
lung des am 23. März 2011 gestellten Gesuchs demzufolge nach dem
AHVG in der seit 1. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgt,
dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Ju-
goslawien über Sozialversicherung ab 1. April 2010 nicht weiter auf koso-
varische Staatsangehörige anwendbar ist (BGE 139 V 263), und zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo
kein Staatsvertrag betreffend Sozialversicherungen besteht,
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dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahl-
ten Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass ein Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge nur dann besteht,
wenn diese gesamthaft während eines vollen Jahres geleistet worden
sind (Art. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. November 1995
[RV-AHV; SR 831.131.12]),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]),
dass vorliegend umstritten ist, ob die Mindestbeitragszeit vom Versicher-
ten erfüllt wurde,
dass die Vorinstanz ihre Feststellung über die Beitragszeit auf die folgen-
den Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (vgl. Art. 30ter
Abs. 1 AHVG) stützte (act. 3):
– 7 Monate (Juni bis Dez.) 1988 beim Arbeitgeber B._______;
– 1 Monat (Dez.) 1989 beim Arbeitgeber C._______,
dass der Versicherte in seinem Antrag um Beitragsrückerstattung mitteil-
te, er habe 1988 bis 1990 in der Schweiz gearbeitet und seinem Gesuch
unter anderem einen Arbeitsvertrag vom 17. November 1989 mit dem Ar-
beitgeber C._______ für den Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis
31. Juli 1990 beilegte (act. 1 S. 14),
dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel-
chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das in-
dividuelle Konto einzutragen sind, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter
Abs. 2 AHVG),
dass dem Arbeitsvertrag vom 17. November 2011 zu entnehmen ist, dass
zwischen den Vertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen
wurde, und die Beiträge damit faktisch vom Lohn abgezogen wurden,
dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragun-
gen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Un-
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richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art.
141 Abs. 3 AHVV),
dass die Bestimmung von Art. 141 Abs. 4 AHVV den Untersuchungs-
grundsatz nicht ausschliesst und die notwendigen Abklärungen von Am-
tes wegen vorzunehmen sind, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffe-
nen ein erhöhtes Gewicht zukommt (UELI KIESER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – Alters– und Hinterlasse-
nenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Rz. 2 zu Art. 30ter; BGE 117 V
265 E. 3d),
dass die Vorinstanz die Ausgleichkasse des Kantons Bern am
22. Februar 2012 im Einspracheverfahren anfragte, ob der Versicherte
auf den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers B._______ für das Jahr
1990 aufgeführt sei (act. 11), und dies mit Antwortschreiben vom
24. Februar 2012 verneint wurde (act. 12),
dass diese Abklärung nicht ausreichend war, da der Beschwerdeführer
mehrfach darauf hingewiesen hatte, bis zu seinem Unfall vom 10. Juni
1990 für den Arbeitgeber C._______ gearbeitet zu haben – und nicht et-
wa für B._______ – , und durch den Arbeitsvertrag vom
17. November 2011 überdies aktenkundig ist, dass im Jahr 1990 ein Ar-
beitsverhältnis mit C._______ vereinbart war,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 23. März 2012
diverse Unterlagen einreichte, welche eine Erwerbstätigkeit im Jahr 1990
indizieren (BVGer-act. 1):
– Unterlagen zu einem bei der obligatorischen Unfallversicherung ge-
deckten Nichtberufsunfall vom 10. Juni 1990;
– Anmeldung für die Bewilligung zur Arbeit als Saisonier für neun Mo-
nate ab Dezember 1989,
dass insgesamt diverse Hinweise bestehen, dass die Eintragungen für
das Jahr 1990 im individuellen Konto unrichtig bzw. unvollständig sind
und der Sachverhalt damit offensichtlich unvollständig abgeklärt ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die Sache zur er-
gänzenden Abklärung (namentlich zum Arbeitsverhältnis mit C._______)
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
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dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG) und
dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und der
Einspracheentscheid vom 6. März 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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