B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017,
C-5503/2017
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Frankreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenrevision (Rechtsverzögerung/-verweigerung,
Anordnung der Begutachtung in der Schweiz,
Renteneinstellung, Ausstandsbegehren); Verfügungen
der IVSTA vom 29. März 2017 und 31. Mai 2017).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist schweizerisch/(…) Doppelbürger. Er lebte von sei-
ner Geburt bis Januar 1972 in (…) und (…) und zog im Anschluss in die
Schweiz. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte er die Handelsmit-
telschule der Kantonschule B._______. Von 1991 bis 1994 absolvierte er
ein Studium an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in (…), welches er
mit dem Diplom „Betriebswirtschafter HF“ abschloss. Von 2000 bis 2002
besuchte er die Fachhochschule C._______ in (…) und erwarb das Diplom
„Betriebsökonom FM“. Zuletzt übte er bis 31. Juli 2011 Lehrtätigkeiten in
den Bereichen Wirtschaft, Recht, Betriebswirtschafts-, Volkswirtschafts-
lehre und Finanzwesen mit unterschiedlichen Pensen an diversen Bil-
dungsinstituten aus. Ab August 2011 war er zeitweise zwischen 50 % und
100 % arbeitsunfähig. Von Mai 2013 bis 31. August 2013 gab er in Teilzeit
Privatunterricht auf selbständiger Basis. Im September 2014 verliess er die
Schweiz und nahm, nachdem er sich zuerst in (…) niedergelassen hatte,
Wohnsitz in der Republik X._______. Seit Februar 2017 ist er in Frankreich
wohnhaft. Insgesamt wurden während 26 Jahren Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 55, 59, 63, 98, 101 – 103, 169).
B.
Mit Formular vom 21. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-
Stelle der Sozialversicherungsanstalt D._______ (im Folgenden: IV-Stelle
D._______) zum Leistungsbezug an und führte aus, an einer Depression
zu leiden (IV-act. 7). Nachdem er mit Schreiben vom 6. September 2011
sein Leistungsgesuch zurückgezogen hatte, schrieb die IV-Stelle
D._______ dieses mit Mitteilung vom 21. Oktober 2011 als gegenstandslos
ab (IV-act. 25, 31). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 widerrief der Ver-
sicherte seinen Rückzug und erklärte, dass er an seinem Gesuch vom
21. März 2011 festhalte (IV-act. 32). In der Folge nahm die IV-Stelle
D._______ ihre Abklärungen wieder auf. Mit Vorbescheid vom 20. August
2013 (IV-act. 73) stellte sie dem Versicherten ab 1. November 2011 ge-
stützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente in Aussicht.
Nachdem der Versicherte mit Einwand vom 28. August 2013 eine falsche
Deklarierung des Valideneinkommens geltend gemacht hatte (IV-act. 74),
verfügte die IV-Stelle D._______ – unter Berücksichtigung des Einwands –
am 18. November 2013, dass der Versicherte ab 1. November 2011 bei
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einem IV-Grad von 50 % Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (IV-
act. 82, S. 7 ff.). Gleichzeitig brachte die IV-Stelle eine Forderung der Ver-
sicherungsgesellschaft E._______ AG in Höhe von Fr. 18‘047.35 sowie
eine Forderung der Gemeinde (…) in Höhe von Fr. 9‘995.- zur Verrech-
nung. Die am 18. Dezember 2013 gegen die Verfügung vom 18. November
2013 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht
F._______ mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab (IV-act. 69). Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit E-Mail vom 27. November 2014 (IV-act. 66, S. 2) wandte sich der
Versicherte an die IV-Stelle G._______ und beantragte die Ausrichtung ei-
ner ganzen Invalidenrente. Das Revisionsgesuch wurde in der Folge an die
IV-Stelle D._______ weitergeleitet. Da der Versicherte seit September
2014 im Ausland wohnhaft ist, wurden die Akten am 3. Dezember 2014 an
die zuständige IVSTA überwiesen (IV-act. 59, 63, 66, 97 f., 109). Am
16. Juni 2015 gelangte die Vorinstanz an ihren ärztlichen Dienst und bat
um eine Stellungnahme (IV-act. 104), woraufhin Dr. med. H._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, am 26. Juni 2015 der IVSTA mitteilte, für
die Revision seien verschiedene Dokumente einzufordern (IV-act. 105).
Am 7. Juli 2015 bzw. 7. August 2015 ersuchte die IVSTA den Beschwerde-
führer und den Versicherungsträger aus X._______ um Zustellung der für
die Prüfung des Revisionsgesuchs erforderlichen Akten (IV-act. 106, 108,
111). Das Verfahren wurde ab 7. August 2015 mit amtlicher Revision wei-
tergeführt. Nachdem die IVSTA den ausländischen Versicherungsträger
am 2. November 2015 gemahnt hatte, ging am 17. Februar 2016 schliess-
lich ein medizinischer Bericht (Formular E 213 MT) ein (IV-act. 119, 125).
Nach dessen Einsicht kam Dr. I._______, Facharzt für Allgemeine Medizin
des medizinischen Dienstes der IVSTA, in seiner Stellungnahme vom
5. April 2016 (IV-act. 128) zum Schluss, dass die vorhandenen Unterlagen
ungenügend seien. In der Folge forderte die IVSTA den Versicherungsträ-
ger aus X._______ mit Schreiben vom 27. April 2016 sowie mit Mahnung
vom 7. Oktober 2016 erneut auf, die geforderten Unterlagen einzureichen.
Schliesslich ging am 24. Oktober 2016 das auf den 14. Oktober 2016 aus-
gestellte Formular E 001 MT bei der Vorinstanz ein (IV-act. 129, 136, 140),
welches Dr. J._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des
medizinischen Dienstes, unterbreitet wurde. Dr. J._______ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 eine psychiatrische Expertise für er-
forderlich (IV-act. 139).
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Seite 4
C.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 wurde der Versicherte unter Hin-
weis auf seine Mitwirkungspflicht zur gutachterlichen Untersuchung einge-
laden. Ihm wurde eine Frist von 30 Tagen gewährt, um sich mit der
„X._______ Soziale Versicherung“ in Verbindung zu setzen und der IVSTA
sein Einverständnis zu geben (IV-act. 142). Am 1. November 2016 wandte
sich der Versicherungsträger aus X._______ an die Vorinstanz und führte
zusammengefasst aus, der Versicherte weigere sich, aktuelle Dokumente
zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen, weshalb keine Entscheidung
des medizinischen Teams habe getroffen werden können (IV-act. 154). Mit
Schreiben vom 16. November 2016 bestätigte die Vorinstanz schriftlich die
Organisation der Untersuchung und forderte den Versicherten erneut unter
Hinweis auf die Folgen auf, seine Einwilligung einzureichen, woraufhin der
Versicherte am 24. November 2016 eine bedingte Einwilligung gab (IV-
act. 156, 159). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 betonte er erneut,
sein Gesuch infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einge-
reicht zu haben und machte eine Verzögerungstaktik der Vorinstanz gel-
tend. Am 10. Dezember 2016 reichte er einen umfangreichen Fragenkata-
log zum Verfahren sowie Begründungen ein, stellte zwölf Anträge und wi-
dersetzte sich dem weiteren Verfahrensverlauf (IV-act. 161 f.). Am 15. Feb-
ruar 2017 erfolgte die Einladung zur Begutachtung bei Dr. K._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, woraufhin der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 14. Februar 2017 die Aktenzustellung verlangte
und geltend machte, die eingeleitete amtliche Revision sei nicht gesetzes-
konform (IV-act. 170 f.). Am 29. März 2017 stornierte die Vorinstanz die
Untersuchung und stellte gleichentags dem Versicherten die Akten zu (IV-
act. 179 f.).
D.
D.a Mit Eingabe vom 20. März 2017 reichte der Versicherte eine „Rechts-
verweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, Klage auf Aktenheraus-
gabe sowie eine Klage auf Entscheidbegründung“ ein (act. 1 [C-
1692/2017]). Es wurden folgende Anträge gestellt:
"1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die beantrage Revision auf Ge-
such hin vom 27. November 2014 um eine Anpassung der Rente von 50 %
auf 100 % umgehend an die Hand zu nehmen und zu entscheiden, und
zwar:
a) bei nicht glaubhaft gemachtem Revisionsgrund: mit einer Nichteintre-
tensverfügung,
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b) bei glaubhaft gemachtem Revisionsgrund: mit einer abweisenden oder
gutheissenden Verfügung.
2. Im Falle einer gutheissenden Verfügung sei die Beschwerdegegnerin an-
zuweisen, den Fall einer umgehenden definitiven Entscheidung zuzufüh-
ren.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unver-
züglich ungehinderte und vollständige direkte Einsicht in die Akten zu ge-
währen: entweder in Form von Kopien der vollständigen Akten (in digitaler
oder Papierform) oder Einsicht vor Ort an einer von der Beschwerdegeg-
nerin zu bezeichnenden Stelle.
4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zu den Begehren / Anträgen
des Schreibens vom 10. Dezember 2016 Stellung zu nehmen (als Teil ih-
rer Aufklärungs-, Informations- und Richtigstellungspflichten und zur Her-
stellung der Waffengleichheit im Verfahren).
5. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
rechtsmittelfähige Verfügung für die angeordnete medizinische Untersu-
chung in der Schweiz im Zusammenhang mit der eingeleiteten amtlichen
Revision zuzustellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschwerdegegnerin.“
D.b Mit Schreiben vom 10. sowie vom 11. April 2017 (act. 3 f. [C-
1692/2017]) wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und be-
stätigte unter anderem, die Akten am 8. April 2017 erhalten zu haben. Im
Weiteren stellte er an die Ärztin des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr.
J._______, Fragen zum Revisionsverfahren.
D.c Am 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht eine ergänzende Beschwerdeeingabe ein (act. 5, 9 f. [C-
1692/2017]). Er verlangte die unverzügliche Offenlegung des IVSTA-Pro-
tokolls für die Zeit nach dem 3. Dezember 2014, sowie die unverzügliche
Zustellung der Antwort auf sein Schreiben vom 10./11. April 2014. Im Wei-
teren verlangte er, die Beilage zur Beschwerde vom 17. April 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht einzufordern.
D.d In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 (act. 12 [C-1692/2017]) be-
antragte die Vorinstanz, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, so-
fern sie nicht gegenstandslos geworden sei. Zur Begründung wurden die
bisherigen Vorgänge dargelegt und zusammengefasst ausgeführt, wohl
seien im Rahmen des Verfahrensablaufs gewisse Verzögerungen einge-
treten, jedoch sei die IVSTA zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben. Mit der
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Seite 6
anfechtbaren Zwischenverfügung vom 29. März 2017 (vgl. Sachverhalt
Ziff. E.a) sei nun an der psychiatrischen Begutachtung festgehalten wor-
den. Zum Antrag auf Aktenherausgabe wurde ausgeführt, dass die IVSTA
nach Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst dem Versicherten sämtliche
Akten mit Schreiben vom 29. März 2017 ausgehändigt habe.
D.e Mit E-Mail vom 7. Juni 2017 sowie Schreiben vom 16. Juni 2017
(act. 13, 15 [C-1692/2017]) verlangte der Beschwerdeführer die Zustellung
der Vernehmlassung, des Beilagenverzeichnisses sowie Akteneinsicht in
sämtliche Gerichtsakten; zudem hielt er an seinen Anträgen fest. Am
21. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer die vollständigen Akten zu.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 (IV-act. 181) hielt die Vor-
instanz an der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung in der
Schweiz fest. Zur Begründung wurde angegeben, die vorliegenden medi-
zinischen Unterlagen seien zur Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht
ausreichend. Dem Antrag auf Erhöhung der IV-Rente könne nur entspro-
chen werden, wenn die Unterlagen eindeutig eine rentenrelevante Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes belegten. Zwischenzeitlich sei
auch – unabhängig vom Revisionsgesuch – eine amtliche Revision durch-
zuführen. Die Vorinstanz gewährte dem Versicherten mit Hinweis auf seine
Mitwirkungspflichten eine Frist von 30 Tagen, um eine schriftliche Bestäti-
gung zur psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz einzureichen. An-
dernfalls werde davon ausgegangen, dass sich der Versicherte der Unter-
suchung, welche sowohl für das Revisionsgesuch als auch für die amtliche
Revision unerlässlich sei, nicht unterziehen wolle. In diesem Fall werde die
Rente aufgehoben. Einer Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
E.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April
2017 (act. 1 [C-2328/2017]) unter Beilage von 41 Belegen Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die Zwischenverfügung vom
29. März 2017 (erhalten am 3. April 2017) per zu sistieren und
a) dem Beschwerdeführer genügend Zeit für das Studium des über 1000-
seitigen starken Aktendossiers einzuräumen,
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Seite 7
b) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, folgende für die
Sachaufklärung bereits angeforderten und unabdingbaren Informationen
und Dokumente zu erhalten,
1) mit Schreiben vom 11. April 2017: Antwort auf 11 gestellte Fragen sei-
tens Dr. J._______,
2) mit Schreiben vom 11. April 2017: die Krankengeschichte/Aktendossier
von Dr. L._______,
3) mit Schreiben vom 10. April 2017: Antwort des Herrn M._______.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die 30-tägige Beschwerdefrist
neu anzusetzen ab dem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer die Antwort-
schreiben gemäss vorstehendem Rechtsbegehren 1b1), 1b2), 1b3) erhal-
ten habe.
3. Die von der Beschwerdegegnerin einer Beschwerde gegen die Zwischen-
verfügung entzogene aufschiebende Wirkung sei unverzüglich wiederher-
zustellen.
Eventualiter:
4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die Zwischenverfügung vom
29. März 2017 (erhalten am 3. April 2017) aufzuheben, falls die Sistierung
gemäss Rechtsbegehren 1 vorstehend nicht möglich sei bzw. abgelehnt
werde.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschwerdegegnerin.“
E.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten; dieser Betrag wurde am 9. Mai 2017 zu Gunsten der Gerichtskasse
überwiesen (act. 2, 4 [C-2328/2017]).
E.d Mit E-Mail vom 7. Juni 2017 (act. 5 [C-2328/2017]) an das Bundesver-
waltungsgericht beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz
den Erhalt seiner Schreiben nicht bestätigt habe. Hingegen sei Dr.
L._______ dem Rechtsbegehren 1 am 18. Mai 2017 mit der Zusendung
der Kopien des Patientendossiers nachgekommen.
E.e Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2017 (act. 5 [C-2328/2017])
wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung ausschliesslich
zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzu-
reichen.
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E.f Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 (act. 9 [C-2328/2017]) stellte die
Vorinstanz das Rechtsbegehren, der beschwerdeweise gestellte Antrag
auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
Zur Begründung wurde mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung ausgeführt, zum Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache liessen
sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch keine Rückschlüsse zie-
hen. Ob die Geltendmachung des Eintritts einer gesundheitlichen Ver-
schlechterung begründet sei, werde sich erst nach einlässlicher richterli-
cher Sachprüfung im Hauptverfahren beurteilen lassen. Vorliegend sei mit
Zwischenverfügung vom 29. März 2017 lediglich an der Notwendigkeit der
medizinischen Abklärung in der Schweiz festgehalten worden, ohne dabei
konkrete Massnahmen anzuordnen. Insofern sei dem Beschwerdeführer
mittels Zwischenverfügung vom 29. März 2017 kein unmittelbarer Nachteil
erwachsen, wodurch kein Interesse an einer Beibehaltung der aufschie-
benden Wirkung bestehe.
E.g Mit Replik vom 21. September 2017 (act. 14 [C-2328/2017]) hielt der
Beschwerdeführer an seinem in Ziff. 3 gestellten Antrag fest und rügte den
Verfahrensablauf sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor dem
Bundesverwaltungsgericht.
F.
F.a Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (act. 1, Beilage 14 [C-3508/2017])
stellte die Vorinstanz die bisherige Rente des Beschwerdeführers per
1. Juni 2017 ein. Zur Begründung gab die IVSTA an, sie habe keine Bestä-
tigung erhalten, dass sich der Versicherte einer psychiatrischen Begutach-
tung in der Schweiz unterziehen wolle.
F.b Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 (act. 1 [C-3508/2017]) reichte der Be-
schwerdeführer eine als „Begehren um superprovisorische Verfügung“ be-
zeichnete Eingabe unter Beilage von 16 Unterlagen an das Bundesverwal-
tungsgericht ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 31. Mai 2017 (zugestellt am 10.06, erhalten am
12.06.2017) sei superprovisorisch aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch aufzufordern, mit der Zah-
lung der IV-Rente ab 01.06.2017 unverzüglich fortzufahren und der Pen-
sionskasse N._______ umgehend Mitteilung zu erstatten.
3. Der Beschwerdegegnerin sei im Anschluss der Rechtsbegehren 1 und 2
– also nachdem die Fortsetzung der bisherigen Zahlungsverpflichtung an
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Seite 9
den Beschwerdeführer sichergestellt ist – Gelegenheit zu geben, zu dieser
Beschwerde Stellung zu nehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschwerdegegnerin.“
F.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 (act. 2 [C-3508/2017]) wies
das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
F.d Gegen die Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde beim Bundes-
gericht und verlangte deren Aufhebung (act. 7 [C-3508/2017]).
F.e Mit Urteil 9C_501/2017 vom 26. Juli 2017 (act. 10 [C-3508/2017]) trat
das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und führte zur Begrün-
dung aus, dass die Beschwerde unsubstantiiert, betreffend die angerufe-
nen Grundrechte unbegründet, zudem weitschweifig und ungebührlich ab-
gefasst sei.
F.f Mit Vernehmlassung vom 9. August 2017 (act. 12 [C-3508/2017]) be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begrün-
dung, der Versicherte sei – trotz mehrmaliger Aufforderung, sich in der
Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen – seiner Mitwirkungspflicht im
Rahmen der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachge-
kommen. Aus diesem Grund sei die bisherige halbe Rente ab dem 1. Juni
2017 eingestellt worden.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (per Mail: act. 2; per Post: Eingang am
27. Juni 2017, act. 1 [C-4333/2017]) forderte der Beschwerdeführer den
erstbefassten Instruktionsrichter, Richter Peterli, auf, sein Richteramt im
Zusammenhang mit den hängigen Rechtsfällen mit sofortiger Wirkung nie-
derzulegen; diesbezüglich wurde das Verfahrensdossier C-4333/2017 er-
öffnet. Der entsprechende Abschreibungsentscheid erging am 10. August
2017 (act. 3 [C-4333/2017]).
H.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (act. 18 [C-1692/2017], act. 8 [C-
2328/2017], act. 8 [C-3508/2017]) beanstandete der Beschwerdeführer
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem stellte er ein
Gesuch um einstweilige Sicherstellung gemäss Art. 56 VwVG und machte
Haftungsansprüche aus Art. 55 Abs. 4 VwVG geltend. Am 24. August 2017
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Seite 10
wies der zweitbefasste Instruktionsrichter (vgl. Bst. I) die Ansprüche ab,
soweit er darauf eintrat (act. 14 [C-3508/2017]). Auf die dagegen beim Bun-
desgericht erhobene Beschwerde vom 25. September 2017 trat dieses mit
Urteil 9C_679/2017 vom 10. Oktober 2017 nicht ein (act. 20 [C-
3508/2017]).
I.
Mit Replik vom 22. September 2017 im Verfahren C-3508/2017 (act. 17 [C-
3508/2017]) wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits gestellten An-
träge und rügte erneut den Verfahrensablauf. Im Weiteren stellte er ein
Ausstandsbegehren gegen Richter Weber, welcher ab 10. August 2017
aus organisatorischen Gründen die Verfahrensleitung übernommen hatte
(vgl. act. 3 [C-4333/2017]). Für das Ausstandsbegehren wurde ein separa-
tes Verfahren unter der Dossiernummer C-5503/2017 eröffnet.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Den vier Verfahren C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017 und C-
5503/2017 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb sie zu vereinigen
und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit
Hinweisen; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; zur Vereinigung von Ver-
fahren vgl. auch Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Basel,
2013, Ziff. 3.17 S. 144). Allfällige weitere Verfahrensschritte werden im Ver-
fahren C-1692/2017 aufgenommen.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 11
2.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
2.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.4 Die Beschwerden in den Verfahren C-2328/2017 und C-3508/2017
wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit
Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügungen vom 29. März und 31. Mai 2017 ist der Beschwerdeführer be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung (vgl. Art. 59 ATSG). Der einverlangte Kostenvorschuss ist ebenfalls
rechtzeitig geleistet worden. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerden in
den Verfahren C-2328/2017 und C-3508/2017 ist daher einzutreten. Zur
Prüfung der Prozessvoraussetzungen der Rechtsverweigerungs-/Rechts-
verzögerungsbeschwerde vom 20. März 2017 (Verfahren C-1692/2017)
wird auf E. 7.1 ff. verwiesen.
3.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und
Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 12
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt neben der (…) auch die schweizerische
Staatsbürgerschaft. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann weiterhin
ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Nichts anderes ergibt sich für den aktuell in Frankreich
wohnhaften Beschwerdeführer aus der Anwendung des FZA im Verhältnis
Frankreich – Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
7022/2013 vom 10. August 2017 E. 2.2; C-4784/2015 vom 30. März 2017
E. 5.1; C-2061/2009 vom 16. März 2012 E. 2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Ja-
nuar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom
20. Juli 2000).
3.4 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 13
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bilden die Verwaltungsverfügungen vom 29. März und 31. Mai
2017 die Anfechtungsobjekte.
3.5 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 29. März
und 31. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859
und 2007 5155]).
Mit Blick auf die Verfügungszeitpunkte (29. März und 31. Mai 2017) können
auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
4.
Der Beschwerdeführer stellte mit seiner Eingabe vom 22. September 2017
(act. 1 [C-5503/2017]) ein Ausstandsbegehren gegen den seit 10. August
2017 verfahrensleitenden Bundesverwaltungsrichter (nachfolgend auch:
Instruktionsrichter, vgl. Sachverhalt Bst. I.), welches vorab zu prüfen ist.
4.1 Gemäss Art. 2 VwVG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach VwVG, soweit das VGG nicht davon abweicht. Nach
Art. 38 VGG gelten im Verfahren über den Ausstand vor dem Bundesver-
waltungsgericht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht (BGG; SR 173.110) sinngemäss. Folglich ist vorliegend im Rah-
men der Prüfung des Ausstandsbegehrens das BGG heranzuziehen.
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 14
4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichts-
schreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Aus-
stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a); in
einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Per-
son oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig
waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Ver-
treterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vo-
rinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder
dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Ver-
treter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der glei-
chen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert
sind (Bst. d); aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer
Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten
(Bst. e). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts
bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG).
4.3 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Ausstandsbegehren den
Rücktritt des seit 10. August 2017 verfahrensleitenden Bundesverwal-
tungsrichters mit sofortiger Wirkung. Er bringt im Wesentlichen vor, die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz im Verfahren C-3508/2017 sei verspätet ein-
gereicht worden. Der Instruktionsrichter hätte demzufolge das Nichteintre-
ten resp. die Abweisung der Vernehmlassung verfügen müssen, um ein
faires und parteiisches Verfahren zu garantieren. Die Vorinstanz sei aus-
serdem im Verfahren betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde (An-
merkung Gericht: Taggeldleistungen) begünstigt worden, indem ihr über
zwei Monate Zeit eingeräumt worden sei, um eine Vernehmlassung einzu-
reichen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer selbst weniger
als einen Monat Zeit gehabt, um die Replik einzugeben. Durch diese ein-
seitige Begünstigung der Vorinstanz werde ihre ohnehin naturgemässe
stärkere Position im Verfahren zu seinen Lasten ausgespielt. Unter diesen
Umständen sei es aussichtslos, eine wirkungsvolle Verteidigungsstrategie
aufzubauen. Ferner habe sich der Instruktionsrichter geweigert, ihm die
verlangten Gerichtskopien zuzusenden, was eine Verweigerung des recht-
lichen Gehörs darstelle. Die Befangenheit und Kaltblütigkeit des Instrukti-
onsrichters setzten sich über die Parteirechte des Beschwerdeführers hin-
weg und manifestierten dies in einer unverschämten, für ein Gericht un-
würdigen Art und Weise. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer gel-
tend, dass er paradoxerweise immer wieder aufgefordert werde, Stellung
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 15
zu beziehen, obwohl er aufgrund der unvollständig ausgehändigten Akten
und der verweigerten Mitwirkungspflichten im IV-Verfahren kaum dazu in
der Lage sei.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Begehren einzig Gründe vor,
die das Verfahren betreffen; eine Berufung auf einen Ausstandsgrund des
Art. 34 BGG ist hingegen nicht erfolgt. Zwar gibt der Beschwerdeführer an,
aufgrund der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen liege eine Befangen-
heit des Instruktionsrichters vor, jedoch kann dem nicht gefolgt werden.
Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen blosse Ver-
fahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder
falsch, grundsätzlich keinen objektiven Verdacht auf Befangenheit des
Richters, der sie verfügt hat, erregen. Dasselbe gilt für einen allenfalls ma-
teriell falschen Entscheid. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur
in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen,
die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen.
Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfin-
den einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommen-
heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE
139 I 121 E. 5.1; 131 I 24 E. 1.1, m.H.).
4.5 Vorliegend hat sich der Instruktionsrichter an die gesetzlichen Bestim-
mungen des VwVG sowie an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
gehalten. Entsprechend kann allein nicht deswegen, weil der Vorinstanz
eine längere Frist zur Einreichung der Stellungnahme gewährt wurde, ge-
schlossen werden, die Vorinstanz sei begünstigt worden und der Instrukti-
onsrichter habe seine Richterpflichten in krasser Weise verletzt. Ein Fris-
terstreckungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Bezüg-
lich den Rügen (Akteneinsicht), welche das Verfahren betreffen, ist auf die
Erwägungen 5.7.1 und 7.6 dieses Urteils zu verweisen. Sie stellen keine
Ausstandsgründe im Sinne des Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Insgesamt wurden
keine nach Art. 34 Abs. 1 BGG tauglichen Ausstandsgründe dargetan. Die
Aufforderung zum Ausstand des Instruktionsrichters ist mit Blick auf die im
BGG genannten Ausstandsgründe in keiner Weise begründet und auch
nicht substantiiert worden, sodass der Antrag als von vornherein untauglich
zu werten ist.
4.6 Nach Art. 37 Abs. 1 BGG entscheidet über ein Ausstandsbegehren die
Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen. Wird jedoch
ein Ausstand ausschliesslich mit von vornherein untauglichen Gründen
verlangt, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 16
einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abge-
lehnten Gerichtspersonen mitwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_503/2011 vom 10. November 2011; 8C_102/2011 vom 27. April 2011,
E. 2.2; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008, E. 3.2; 2F_2/2007 vom
25. April 2007, E. 3.2). Aus diesem Grunde ist vorliegend auf das Aus-
standsbegehren unter Mitwirkung des Richters, gegen den sich das Be-
gehren richtete, nicht einzutreten.
5.
Nachfolgend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz zu
Recht an einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers in
der Schweiz festgehalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. E, Verfahren C-
2328/2017). Die diesbezüglich ergangene Zwischenverfügung vom
29. März 2017 (IV-act. 181) stellt somit das Anfechtungsobjekt dar.
5.1
5.1.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän-
digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andern-
falls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfü-
gung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige
Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der
entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen
mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 84). Der Nachteil muss nicht
rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächli-
chen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der
Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).
5.1.2 Gemäss BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 sind (bei fehlendem Konsens zu
treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medi-
zinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dabei hat das Bundesgericht die
Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten
bejaht (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen).
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 17
5.1.3 Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 ist aufgrund des
Gesagten als eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne
von BGE 137 V 210 ff. sowie BGE 138 V 271 ff. zu betrachten.
5.2
5.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125
V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellun-
gen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E.
2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterste-
hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts ((vgl. hiezu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Ent-
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125
V 351 E. 3a).
5.2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 18
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Recht-
sprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte be-
handelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt
(BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013
E. 2).
5.3
5.3.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsge-
setze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungs-
träger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Per-
son hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen,
soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs.
2 ATSG).
5.3.2 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht,
dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine
unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache ei-
ner Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs.
1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den
rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung
habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be-
weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 19
komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un-
tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem
Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun-
gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per-
son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich
nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be-
gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden-
den Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten
lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit
ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (Urteil
9C_28/2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und
Lehre).
5.3.3 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich je-
doch als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn
die Abklärung ohne weiteres auch am Wohnort der versicherten Person
durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar
2007). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit
den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist
(vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2).
Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Be-
gutachtung im Ausland (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute Bundesgericht] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hin-
weisen).
5.3.4 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene
höchstrichterliche Rechtsprechung hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit
ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit welchen Mitteln der medi-
zinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat dabei soweit zu ermitteln, dass
sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Im Rahmen der Verfah-
rensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspiel-
raum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi-
nischen Abklärungen zu (Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2).
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Seite 20
5.4 Vorab ist der medizinische Sachverhalt darzustellen. Dazu sind die ent-
sprechenden Berichte sowie weitere medizinische Dokumente nachfol-
gend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterzie-
hen.
5.4.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrie O._______, Stationäre Dienste,
Klinik P._______, welcher anlässlich der Hospitalisierung vom 30. Novem-
ber 2010 bis 27. Januar 2011 von der Psychologin Q._______ und dem
Oberarzt R._______ erstellt worden war, wurde festgehalten, dass der Ver-
sicherte aufgrund depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen
zugewiesen worden sei. In der Anamnese wurde festgehalten, dass der
Versicherte 2006 nach der Trennung von seiner Frau seine erste grosse
psychische Krise gehabt und in diesem Zusammenhang einen Suizidver-
such unternommen habe. In der Beurteilung wurde unter anderem festge-
halten, dass vor allem zu Beginn der Hospitalisierung ein Zustandsbild mit
einer ausgeprägten psychotischen Symptomatik im Sinne von optischen,
akustischen, Geschmacks- und Geruchshalluzinationen, inhaltlichen
Denkstörungen und Gedankenausbreitung vorgelegen hätten. Mit der Er-
höhung von (…) habe eine rasche Verbesserung des Zustandsbildes und
ein Abklingen der psychotischen Symptome erreicht werden können. Es
sei eine leichte depressive Episode mit psychotischen Symptomen beste-
hen geblieben. Differentialdiagnostisch sei im weiteren Verlauf an eine
schizoaffektive Störung oder eine Schizophrenie zu denken. Als Hauptdi-
agnose wurde eine akute vorübergehende psychotische Störung, nicht nä-
her bezeichnet unter dem ICD-10 Code F23.9 genannt.
5.4.2 Im Arztbericht vom 23. März 2011 (IV-act. 15) der Dres.
med. Q._______, Stellenleiter Ambulatorium S._______, und T._______,
Stellenleiterin und leitende Ärztin, wurde die Diagnose ICD-10 F20.0: Ver-
dacht auf paranoide Schizophrenie gestellt und zusammengefasst ausge-
führt, der Versicherte wirke psychisch schwer auffällig. Er wirke nicht offen-
sichtlich depressiv, obwohl eine schwere Antriebsverminderung, Gedan-
kenkreisen und Schlafstörungen hätten festgestellt werden können. Das
auffallende Misstrauen, das grenzwertig paranoid anmutende Kontaktver-
halten, die fehlende Introspektionsfähigkeit, der Eindruck gelegentlicher
Verwirrtheit und Schwerbesinnlichkeit sowie die akustischen Halluzinatio-
nen sprächen für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.
5.4.3 Dr. med. L._______ diagnostizierte am 23. Mai 2011 (IV-act. 9) eine
schizoaffektive Störung, gegenwärtig unter antipsychotischer und antide-
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Seite 21
pressiver Behandlung remittiert (ICD-10 F25.0). Es wurden im Wesentli-
chen die bereits genannten Befunde erwähnt und zusammengefasst aus-
geführt, dass aufgrund der guten Compliance und Bereitschaft des Versi-
cherten, die verordneten Medikamente zu nehmen, es zu einem vollstän-
digen Rückgang der psychotischen Symptomatik und einer erheblichen
Besserung der Stimmungs- und Antriebslage gekommen sei. Unter diesen
Umständen könne man von längeren Remissionsphasen ausgehen, wel-
che eine vollständige berufliche und soziale Integration des Betroffenen er-
möglichten. Im konkreten Fall sei von einer günstigen Prognose auszuge-
hen. Im Bericht vom 27. Juni 2011 (IV-act. 40) wiederholte Dr. med.
L._______ die bereits genannten Diagnosen und Befunde. Am 28. Oktober
2011 informierte Dr. med. L._______ die Versicherungsgesellschaft
E._______ AG über die letzten Entwicklungen der gesundheitlichen Situa-
tion des Versicherten. Er gab an, dass sich diese seit der zweiten Hälfte im
August 2011 zunehmend verschlechtert habe. Der Patient habe einen
Rückfall in einen manischen Zustand mit psychotischen Symptomen erlebt.
Die angebotene medikamentöse Behandlung und andere Unterstützungs-
formen habe er symptombedingt abgelehnt. Der Patient habe sich erst
nach dem Druck seiner Angehörigen bei festgestellter Verwahrlosungsten-
denz und vollständigem Sozialrückzug angemeldet. Der Versicherte wurde
seit 6. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig befunden (IV-act. 34). Im
Bericht vom 23. Juli 2012 zuhanden der IV-Stelle D._______ (IV-act. 55)
gab Dr. med. L._______ an, seit dem letzten Rückzug sei es zu einem
deutlichen Rückgang von manischen Symptomen und zur Stabilisierung
der affektiven Lage gekommen. Der Versicherte sei jedoch hintergründig
dauernd wahnhaft, misstrauisch und ambivalent. Er breche in bestimmten
Stresssituationen die Medikamenteneinnahme abrupt ab und kompensiere
allzu schnell. Er lehne jegliche Hilfsangebote ab und Helferexponenten
würden als Feinde und Verfolger betrachtet. Gestützt auf den bisherigen
Verlauf sei davon auszugehen, dass er in seinem Beruf in einem Pensum
von höchstens 50 % arbeiten könne.
5.4.4 Im Schreiben vom 22. Januar 2013 (IV-act. 68) zu Handen der IV-
Stelle D._______ führte Dr. med. U._______, Facharzt für Innere Medizin,
manuelle Medizin SAMM und Akupunktur-TCM ASA, zusammengefasst
aus, der Versicherte sei initial sehr verschlossen gewesen und habe auf
Fragen keine Auskunft gegeben. Eine ausgeprägte Antriebstörung und
Angststimmung sei deutlich gewesen. Fremd anamnestisch sei herausge-
funden worden, dass der Versicherte die Nahrungsaufnahme verweigert
habe; alles sei von üblem Geschmack gewesen. Unter Einsatz von kom-
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plementärmedizinischen Medikamenten habe sich der Patient langsam öff-
nen können. Das Essverhalten habe sich jedoch nur zögerlich normalisiert.
Die Abneigung gegen Nahrungsmittel sei einerseits wahnhafter Natur, an-
dererseits Ausdruck eines calor humidus des stomachi. Es seien keine ge-
nügenden Ressourcen vorhanden, welche aktuell eine Wiedereingliede-
rung ermöglichten. Dies gelte für die Tätigkeit als Lehrer als auch für eine
Verweistätigkeit.
5.4.5 In seinem Arztbericht für die berufliche Integration/Rente vom 15. Au-
gust 2013 (IV-act. 80) führte Dr. med. V._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, die Diagnosen bipolare schizoaffektive Störung, zu-
letzt schizodepressiv (F25.1), sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstö-
rung mit paranoiden und zwanghaften Anteilen F61.1, bestehend seit De-
zember 2005, auf. Zum aktuellen Zustand hielt er fest, es bestehe eine
depressive Symptomatik mit sozialer Phobie, Angst einzukaufen, Resigna-
tion, Hoffnungslosigkeit, Gereiztheit und erheblichen Schlafstörung vor.
Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, der Versicherte sei misstrau-
isch und habe Angst, ungerecht behandelt zu werden. Inhaltlich beschäf-
tige er sich teils stark mit Details, bemüht, sein Gegenüber von der Rich-
tigkeit seiner Ansichten zu überzeugen. Bei Schwergewicht auf die eigene
Perspektive falle es ihm schwer, die Perspektive des anderen mitzuberück-
sichtigen. Dabei reize er das Limit bis zum letzten aus und sei davon über-
zeugt, richtig zu handeln. Dr. med. V._______ beendete die Behandlung,
da die Gespräche sich mehr um rechtliche als um therapeutische Themen
drehten. Es lägen paranoide und zwanghafte Persönlichkeitszüge vor, wel-
che die Zusammenarbeit mit anderen deutlich erschwerten. Zur Prognose
wurde festgehalten, der langjährige Krankheitsverlauf, die soziale Situation
(Wohnen, relative Isolation, berufliche Perspektiven) und der vergangene
Suizidversuch seien prognostisch ungünstige Faktoren. Günstige Faktoren
seien die Motivation und die Eigeninitiative des Versicherten, gepaart mit
guter kognitiver Leistung bei sehr guter Bildung. Dem Versicherten wurde
vom 18. März bis 17. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab
dem 18. Juni 2013 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert;
als Angestellter sei er jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Ver-
sicherte sei sowohl im Konzentrations- als auch im Auffassungsvermögen
uneingeschränkt arbeitsfähig, jedoch seien die Anpassungs- und Belast-
barkeit schwer resp. mittel eingeschränkt.
5.4.6 Aus dem Protokoll der IV-Stelle D._______ (IV-act. 59, S. 61) geht
hervor, dass Dr. med. V._______ am 14. August 2013 telefonisch angege-
ben hat, der Versicherte sei bei ihm in Behandlung gewesen. Dr. med.
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Seite 23
V._______ sei der Auffassung, dessen paranoides Krankheitsbild sei dafür
verantwortlich, dass keine tragfähige Arbeitsbeziehung aufgebaut werden
könne.
5.4.7 Gestützt auf diese medizinischen Berichte verfügte die Vorinstanz am
18. November 2013 einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe IV-
Rente ab 1. November 2011 bei einem IV-Grad von 50 %.
5.4.8 Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Leistungsbegeh-
rens gab Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin des medizi-
nischen Dienstes der IVSTA, am 26. Juni 2015 eine Stellungnahme ab (IV-
act. 105). Er führte aus, dass der Versicherte unter einer schizoaffektiven
Psychose leide, welche aber unter Therapie „nahlatent“ und mit günstiger
Prognose remittiere. Unter diesen Umständen könne man von längeren
Remissionsphasen ausgehen, welche eine vollständige berufliche und so-
ziale Integration des Betroffenen ermöglichten. Im konkreten Fall sei daher
von einer günstigen Prognose auszugehen. Für die medizinische Revision
seien ein Bericht über den heutigen Gesundheitszustand, genaue Angaben
über die gegenwärtige Therapie, eine psychiatrische Untersuchung, den
Psychostatus, das Denken und zudem allfällige Spitalberichte anzufordern.
Bei möglicher/wahrscheinlicher Änderung des Grades der Arbeitsunfähig-
keit sei das Dossier dann unbedingt einem Psychiater des medizinischen
Dienstes der IVSTA zu unterbreiten.
5.4.9 Im Arztbericht E 213 (IV-act. 125), welcher vom Versicherungsträger
aus X._______ eingereicht wurde, wurde am 28. Januar 2016 die hand-
schriftliche Diagnose bipolare, schizoaffektive Störung mit zwangshaften
Zügen festgehalten. Dr. I._______ des medizinischen Dienstes kam nach
dessen Einsicht am 5. April 2016 zum Schluss, dass der Bericht von
schlechter Qualität sei und hielt an der Stellungnahme von Dr. med.
H._______ fest (IV-act. 128). Nachdem das Dossier Dr. J._______ des me-
dizinischen Dienstes unterbreitet worden war, fasste diese in ihrer Stellung-
nahme vom 20. Oktober 2016 den Krankheitsverlauf kurz zusammen und
gab weiter an, es liege (Anmerkung Gericht: seit der Rentenzusprache am
18. November 2013) lediglich ein einziger medizinischer Bericht – nämlich
der Arztbericht E 213 (IV-act. 125) vor. Dr. J._______ bemängelte dessen
Qualität. Es sei – wie bereits von den Dres. I._______ und H._______ ge-
fordert – zwingend nötig, einen detaillierten psychiatrischen Bericht einzu-
fordern (IV-act. 139).
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Seite 24
5.4.10 In den Akten liegen ebenfalls die Kopien zweier handschriftlicher, in
Englisch verfasster Arztzeugnisse. Im undatierten Bericht (IV-act. 152,
S. 1) wurde festgehalten, dass der Versicherte einen medizinischen Bericht
verlange. Er habe ein in Deutsch verfasstes Arztzeugnis vorgelegt. Im mit
dem Datum „01/09/16“ versehenen Bericht wurde ausgeführt, der Versi-
cherte habe angegeben, seit der letzten Untersuchung im August 2013
nicht mehr bei einem Arzt gewesen zu sein, da dies nicht notwendig gewe-
sen sei. Unter diesen Umständen sei für die Beurteilung des Falls ein de-
taillierter, psychiatrischer Bericht notwendig (IV-act. 152, S. 2).
5.4.11 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. J._______ vom 20. Oktober
2016 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. No-
vember 2016 (IV-act. 156) mit, dass eine psychiatrische Begutachtung in
der Schweiz notwendig sei. Der Beschwerdeführer antwortete am 24. No-
vember 2016 (IV-act. 159), mit der Untersuchung einverstanden zu sein,
vorausgesetzt die IVSTA nehme „alle Anschuldigungen und Drohungen
aus zahlreichen Schreiben vorbehaltlos zurück“. Am 10. Dezember 2016
(IV-act. 162) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in welchem
er sich erneut auf das Schreiben der IVSTA vom 16. November 2016 bezog
und die Ausrichtung einer ganzen Rente auf Grundlage des medizinischen
Untersuchungsberichts aus X._______ verlangte. Neben zahlreichen An-
trägen, Begründungen und Rügen forderte der Versicherte, es sei ihm so-
bald wie möglich Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in sämtliche
Korrespondenzen zwischen der IVSTA und der Sozialversicherungsstelle
auf X._______. Er machte geltend, dass Dr. med. V._______ im Gutachten
vom 15. August 2013 (vgl. E. 4.4.5) bereits eine 100 % Arbeitsunfähigkeit
festgestellt habe und darauf abzustützen sei. Mit Schreiben vom 15. Feb-
ruar 2017 (IV-act. 170) legte die IVSTA schliesslich den Termin für die psy-
chiatrische Begutachtung fest. Am 29. März 2017 (IV-act. 181) erliess die
IVSTA auf Verlangen des Beschwerdeführers hin eine rechtsmittelfähige
Verfügung.
5.5 Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz ver-
langte medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne von
Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist.
5.5.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutach-
tungsanordnung auf die Angaben der RAD-Ärzte H._______ vom 26. Juni
2015 (IV-act. 105), I._______ vom 5. April 2016 (IV-act. 128) und vor allem
auf die Stellungnahme von Dr. J._______ vom 20. Oktober 2016 (IV-
act. 139), welche angab, der einzige medizinische Bericht sei das Formular
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Seite 25
E 213 vom 28. Januar 2016 (vgl. E. 4.4.9). Dieser Bericht sei unleserlich,
ebenso wie die Unterschrift. Auf Seite 7 könne man die Diagnose bipolare
schizoaffektive Persönlichkeitsstörung mit zwangshaften Anteilen lesen.
Der Rest des Formulars – ausser die erste Seite – sei nicht ausgefüllt. Un-
ter diesen Umständen sei es unmöglich, Stellung zu eventuellen Verände-
rungen des Gesundheitszustandes des Versicherten zu nehmen. Man
wisse weder, ob er von einem Psychiater begleitet werde, noch habe man
Angaben zu medikamentösen Behandlungen. Dr. J._______ hielt eine psy-
chiatrische Untersuchung für zwingend erforderlich.
5.5.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be-
darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar-
teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
Bei den Stellungnahmen der Dres. H._______, I._______ und J._______
des medizinischen Dienstes der IVSTA handelt es sich um Berichte im ob-
genannten Sinne. Auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes kann
nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und
zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Es ist demnach zu
prüfen, ob auf die Stellungnahmen der Dres. H._______, I._______ und
J._______ vom 26. Juni 2015, 5. April 2016 und 20. Oktober 2016 sowie
auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abgestellt werden kann.
5.5.2.1 Die in den Akten liegenden Krankheitsberichte datieren hauptsäch-
lich auf die Zeit vor der am 18. November 2013 erfolgten Rentenzusprache.
Daraus geht hervor, dass der Versicherte erstmals eine psychische Krise
nach der Trennung von seiner Frau im Jahr 2006 gehabt hat, welche sich
unter Einnahme von Medikamenten rasch verbessert hat. Im Januar 2011
litt der Versicherte unter einer akuten vorübergehenden psychotischen Stö-
rung (E. 4.4.1). Am 23. März 2011 wurde der Verdacht auf paranoide Schi-
zophrenie geäussert (E. 4.4.2). Dr. med. L._______ diagnostizierte am
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Seite 26
23. Mai 2011 eine schizoaffektive Störung, stellte aber fest, dass diese re-
mittiert sei. Er ging davon aus, dass eine vollständige berufliche und sozi-
ale Integration des Versicherten möglich sei. Bereits im August 2011 erlitt
der Versicherte gemäss Dr. med. L._______ einen Rückfall in einen mani-
schen Zustand mit psychotischen Symptomen, welcher sich bis Juli 2012
wieder verbesserte. Zu diesem Zeitpunkt war es zu einer Stabilisierung der
affektiven Lage und zu einem deutlichen Rückgang der manischen Symp-
tome gekommen (E 4.4.3). Im Januar 2013 stellte Dr. med. U._______ fest,
dass der Versicherte weder in der Tätigkeit als Lehrer noch in einer Ver-
weistätigkeit arbeitsfähig sei. Fraglich ist hier, inwiefern Dr. med.
U._______, als Facharzt für Innere Medizin, manuelle Medizin SAMM und
Akupunktur-TCM ASA, den Gesundheitszustand des Versicherten in psy-
chiatrischer Hinsicht zu beurteilen vermochte. Schliesslich stellte Dr. med.
V._______ am 15. August 2013 die Diagnose einer bipolaren schizoaffek-
tiven Störung, zuletzt schizodepressiv, sowie einer kombinierten Persön-
lichkeitsstörung mit paranoiden und zwanghaften Anteilen. Es lag zu die-
sem Zeitpunkt eine depressive Symptomatik mit sozialer Phobie vor. Der
Versicherte wurde als Angestellter zu 100 % und in einer Verweistätigkeit
zu 50 % als arbeitsunfähig befunden (IV-act. 80).
Für die Überprüfung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Renten-
revision wurde der Arztbericht E 213 vom 28. Januar 2016 (IV-act. 125) aus
X._______ eingereicht. Dabei handelt es sich um einen Formularbericht,
dessen erste Seite mit den persönlichen Angaben des Versicherten sowie
dem Namen und der Adresse des Arztes und der Institution, welche die
Untersuchung verlangt hatte, ausgefüllt wurde. Die Seiten 2 bis 6 wurden
mit dem Vermerk „N / A“ (not available [nicht verfügbar]) durchgestrichen.
Auf der Seite 7 wurde handschriftlich die Diagnose bipolare, schizoaffektive
Störung mit zwangshaften Zügen vermerkt. Diese ist schwer zu entziffern;
die Unterschrift ist unleserlich. Im Weiteren ist nur der Text „12./2006“ er-
kennbar. Die Seiten 8 bis 12 sind ebenfalls nicht ausgefüllt. Eine Befunder-
hebung, Ausführungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit so-
wie zum Krankheitsverlauf fehlen (zum Beweiswert von solchen Formular-
berichten vgl. etwa Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012
E. 2.3). Die zwei weiteren in den Akten liegenden, ebenfalls handschriftli-
chen Berichte (IV-act. 152) enthalten keinerlei Angaben über deren Aus-
steller; ihre Herkunft ist nicht feststellbar. Die darin enthaltenen Ausführun-
gen sind sehr rudimentär und ebenfalls schwer zu entziffern; die Unter-
schriften der unterzeichnenden Personen sind unleserlich. Der undatierte
Bericht trägt die Seitenzahl 5, der mit dem Datum „01/09/16“ versehene
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Seite 27
Bericht die Seitenzahl 10. Offensichtlich sind die eingereichten Seiten Aus-
züge eines einzigen Dokumentes, welches unvollständig vorliegt. Dazu ist
festzuhalten, dass der Versicherungsträger aus X._______ mit Formular
vom 14. Oktober 2016 angegeben hat, der Versicherte habe sich trotz Auf-
forderung geweigert, einen aktuellen detaillierten psychiatrischen Arztbe-
richt einzureichen, weshalb das medizinische Team nicht in der Lage ge-
wesen sei, den letzten, auf August 2013 datierten Bericht zu überprüfen
(IV-act. 140). Am 1. November 2016 teilte das Departement für Soziale Si-
cherheit in X._______ dem Versicherten mit, dass das medizinische Team
neuere Unterlagen von einem professionellen Arzt benötige; seine Aussa-
gen allein würden nicht genügen. Ohne Belege würden keine weiteren
Massnahmen getroffen (IV-act. 145, S. 2). Schliesslich informierten die Be-
hörden aus X._______ am 1. November 2016 die IVSTA, dass der Versi-
cherte keine aktuellen Berichte eingereicht habe. Bei der erstmaligen Prü-
fung am 28. Januar 2016 habe dieser nur einen Arztbericht vom 10. Feb-
ruar 2011 vorgelegt. Er sei aufgefordert, worden, einen aktuellen Bericht in
Englisch einzureichen. In der Folge habe der Versicherte sie mehrmals te-
lefonisch kontaktiert, jedoch keinen aktuellen Bericht eingereicht und vom
medizinischen Team eine Erklärung verlangt, dass er unter denselben Be-
schwerden wie im Jahr 2013 leide. Es wurde hervorgehoben, dass auf-
grund der Weigerung des Versicherten, aktuelle Dokumente vorzulegen,
keine Entscheidung des medizinischen Teams habe getroffen werden kön-
nen (IV-act. 154). Demnach ist der Beschwerdeführer in X._______ offen-
sichtlich nicht untersucht worden. Die in den Arztberichten aus X._______
aufgeführten Diagnosen beruhen auf medizinischen Unterlagen, welche
vor dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. November
2013 ausgestellt worden sind. Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Rente im Rahmen des Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG kann jedoch nur erfolgen, wenn sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, er-
heblich verändert hat (vgl. dazu BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Verfügung vom
18. November 2013, mit welcher dem Versicherten ab 1. November 2011
bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe IV-Rente zugesprochen worden
war, ist die letzte rechtskräftige Verfügung und stellt somit Ausgangspunkt
für den Vergleichszeitraum dar. Der Gesundheitszustand muss sich also
nach diesem Zeitpunkt in einer anspruchserheblichen Weise verändert ha-
ben. Die in den Akten liegenden medizinischen Berichte sind für die Beur-
teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Revisions-
verfahren klar nicht genügend (teils fehlende persönliche Untersuchung;
keine Befunderhebung, keine klinische Untersuchung, keine eingehende
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 28
Diagnoseerhebung mit fundierter Beurteilung der medizinischen Situation
sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Dasselbe gilt für den
Bericht von Dr. med. V._______ vom 15. August 2013 (IV-act. 80), auf-
grund dessen der Versicherte die Erhöhung der halben auf eine ganze
Rente verlangte. Dieser Arztbericht, auf dessen Basis dem Versicherten
eine halbe Rente zugesprochen worden ist, gibt nur Auskunft über seinen
Gesundheitszustand vor dem rechtsrelevanten Vergleichszeitraum. Soweit
der Beschwerdeführer verlangt, es sei im Rahmen des Revisionsverfah-
rens auf Berichte aus X._______ sowie den Arztbericht von Dr. med.
V._______ abzustützen, können seine Vorbringen somit nicht gehört wer-
den.
5.5.2.2 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Krankheitsverlauf in wech-
selnden Episoden verläuft. Von 2006 bis 2013 war der Versicherte zwi-
schen 50 % bis 100 % sowohl in der angestammten als auch in einer Ver-
weistätigkeit arbeitsunfähig; sein Gesundheitszustand unterlag Schwan-
kungen. Fest steht, dass die Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der letzten
fachärztlichen Untersuchung von Dr. med. V._______ im August 2013 in
der Verweistätigkeit 50 % und in der angestammten Tätigkeit 100 % betra-
gen hat. Der Beschwerdeführer selbst betonte in seinem Revisionsgesuch
vom 27. November 2014 sowie im Schreiben vom 1. Dezember 2016 an
die IVSTA, sein Gesuch infolge einer Veränderung wirtschaftlicher Verhält-
nisse eingereicht zu haben. Zu seinem aktuellen Befinden gab er gegen-
über den Behörden aus X._______ an, seit der letzten Untersuchung im
August 2013 bei keinem Arzt mehr gewesen zu sein, da keine Notwendig-
keit dazu bestanden habe (IV-act. 152, S. 2). Diese Aussagen lassen auf
einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen. Jedoch macht er mit
seiner wiederholten Rüge, der Arztbericht von Dr. V._______ vom 15. Au-
gust 2013 sei im Revisionsverfahren nicht beachtet worden, sinngemäss
medizinische Gründe für die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit zu
100% geltend. Demzufolge ist unklar, wie sich der Krankheitsverlauf nach
der letzten fachärztlichen Untersuchung durch Dr. med. V._______ entwi-
ckelt und ob er Schwankungen unterlegen hat. Die Berichte aus X._______
lassen keine solche Beurteilung zu. Insgesamt kann aufgrund der vorlie-
genden Akten nicht festgestellt werden, ob eine anspruchsbeeinflussende
Änderung seines Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung
vom 18. November 2013 vorliegt.
5.5.3 Die Ärzte des medizinischen Dienstes waren ebenfalls der Ansicht,
dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Rahmen des Revi-
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Seite 29
sionsverfahrens aufgrund der Akten nicht beurteilen lasse. Der Allgemein-
mediziner Dr. H._______ hielt eine berufliche und soziale Integration unter
Therapie für möglich und ging im konkreten Fall von einer günstigen Prog-
nose aus. Ebenso wie Dr. I._______ war er aber der Meinung, dass eine
psychiatrische Untersuchung in der Schweiz zu erfolgen habe. Dr. med.
J._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich mit
dem gesamten Dossier sowie den neu eingereichten Berichten auseinan-
der und befand eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz ebenfalls
für unabdingbar. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammen-
hang, die Beurteilungen der Dres. H._______ und I._______ seien nicht
beweiskräftig, da ihnen die notwendigen fachärztlichen Kenntnisse fehlten
(act. 1 S. 7, 13 [C-2328/2017]). Diese Rüge verfängt nicht. Den Allgemein-
medizinern des medizinischen Dienstes oblag einzig die Beurteilung, ob
aufgrund der neu eingereichten Berichte eine massgebliche Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands seit der letzten Rentenzusprache ausge-
wiesen war bzw. ob weitere Abklärungen notwendig waren; hierzu bedurfte
es keiner klinischen Untersuchung. Zudem hat eine Fachärztin der Psychi-
atrie schliesslich deren Beurteilungen ohne weiteres und ohne Widersprü-
che bestätigt. Die Einschätzungen der Ärzte des medizinischen Dienstes
decken sich ausserdem mit den übrigen Akten, sodass darauf abgestellt
werden kann.
5.5.4 Die verfügte psychiatrische Begutachtung in der Schweiz erweist sich
somit als notwendig zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht darauf beharrt, da die Begutachtung
vorliegend zur Prüfung des Rentenanspruchs als notwendig im Sinne von
Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist.
5.6 Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der
Schweiz nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist.
5.6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das
Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzel-
falles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b,
Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Bei der Voraussetzung der
Zumutbarkeit ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu erklä-
ren. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer
eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumut-
bar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände
(etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit
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Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt wer-
den, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die übli-
chen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entge-
genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82).
5.6.2 Der Beschwerdeführer gab am 4. November 2016 telefonisch sein
Einverständnis, sich einer Begutachtung in der Schweiz unterziehen zu
wollen (vgl. interne Notiz der IVSTA, IV-act. 150). Nachdem er mit Schrei-
ben vom 16. November 2016 von der IVSTA aufgefordert worden war, eine
schriftliche Bestätigung einzureichen (IV-act. 156), erklärte er erneut seine
Bereitschaft zur medizinischen Abklärung in der Schweiz, unter dem Vor-
behalt, dass alle „Anschuldigungen und Drohungen aus zahlreichen
Schreiben“ zurückgenommen würden. Dabei verwies er auf E-Mail-Kopien,
welche die Korrespondenz betreffend seine Mitwirkungspflicht bei der Ab-
klärung des medizinischen Sachverhalts zum Inhalt haben. Er führte weiter
aus, dass Drohungen und Anschuldigungen, die Rente als Folge angebli-
chen Fehlverhaltens einzustellen, jeder rechtlichen Grundlage entbehrten
(IV-act. 159). Schliesslich verlangte er mit Schreiben vom 1. Dezember
2016 eine Fristerstreckung für die Einwilligung zur Untersuchung; gleich-
zeitig beklagte er sich über die lange Verfahrensdauer (IV-act. 161). Am
10. Dezember 2016 reichte er zahlreiche Fragen zum Verfahren ein und
verweigerte die Begutachtung. Insbesondere gab er an, die Akten nicht er-
halten zu haben (IV-act. 162). Beschwerdeweise verlangt er, die Vorinstanz
habe – bevor er der Untersuchung zustimme – seine Fragen resp. Anträge
zu beantworten (act. 1 C-2328/2017). Bereits in seiner am 17. April 2017
eingereichten Beschwerde (act. 1, [C-2328/2017], vgl. Sachverhalt Bst.
E.b) sowie im Schreiben vom 10. Dezember 2016 (act. 1 S. 2 und 5 [C-
1692/2017]) stellte er dieses Begehren. Dazu ist festzuhalten, dass für den
Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch darauf besteht, den medizini-
schen Dienst zur Stellungnahme anzuhalten, denn der medizinische Dienst
stellt ein internes Organ der IVSTA dar. Die Parteirechte und Grundsätze
gemäss BGE 137 V 210 bestehen erst bei/vor Durchführung von polydis-
ziplinären Begutachtungen unter Vorbehalt von BGE 139 V 349.
5.6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der Zwi-
schenverfügung vom 29. März 2017 ihre Begründungspflicht verletzt, wes-
halb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Verfügung wirkungsvoll anzu-
fechten und zu bestreiten (act. 1 S. 5 f. [C-2328/2017]). Zudem habe sich
die Vorinstanz nicht dazu geäussert, was sie konkret qualitativ oder quan-
titativ am Arztbericht aus X._______ bemängle und überlasse dies der
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Fantasie des Beschwerdeführers. Ohne konkrete Hinweise oder eine hin-
längliche Begründung seitens der Vorinstanz könne er auch nicht konkret
die Behauptung der Vorinstanz wirkungsvoll anfechten oder bestreiten. Im
Schriftenwechsel, der vor Erlass der Verfügung stattgefunden hat, wurde
dem Beschwerdeführer hinreichend dargelegt, dass die Arztberichte aus
X._______ nicht genügend sind (vgl. E. 6.2.1). Schliesslich hatte der Be-
schwerdeführer auch einer Untersuchung zugestimmt (IV-act. 150, 159);
es musste ihm bewusst gewesen sein, dass sich sein Gesundheitszustand
auf Basis der Arztberichte aus X._______ nicht beurteilen lässt. Ausser-
dem weist auch die Verfügung vom 29. März 2017 auf die ungenügenden
Berichte aus X._______ hin. Demzufolge war der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses über die unvollständige Aktenlage im
Bilde. Insgesamt kann seine Rüge betreffend eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht von Seiten der Vorinstanz nicht gehört werden; sie ist unbe-
gründet.
5.6.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
vom 29. März 2017 (act. 1 S. 2 [C-2328/2017]). Replikweise macht er zu-
sammengefasst geltend, entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sei
ihm sehr wohl ein unmittelbarer Nachteil erwachsen, denn ab 1. Juni 2017
sei ihm der bisherige Rentenanspruch von 50 % ohne rechtliche und tat-
sächliche Grundlage aufgehoben worden. Die Behandlung durch das Bun-
desverwaltungsgericht sei zu spät erfolgt (act. 14, [C-2328/2017]).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Grundsatz
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz ausser-
gewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Viel-
mehr ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der
Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lö-
sung angeführt werden. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sach-
verhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitrau-
bende weitere Erhebungen anzustellen (BGE 110 V 40, E. 5 b). Vorliegend
hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der unvollständigen Aktenlage eine
psychiatrische Untersuchung in der Schweiz angeordnet (E. 4.5.4). Der
Beschwerdeführer hat sich auch anfangs November 2016 mit einer Begut-
achtung in der Schweiz einverstanden erklärt und nur einen Monat später
– am 10. Dezember 2016 – die Untersuchung verweigert. In der Folge hat
er am 20. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde eingereicht und in Ziff. 5 seines Rechtsbegehrens den
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 32
Antrag auf Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung für die angeord-
nete medizinische Untersuchung in der Schweiz im Zusammenhang mit
der eingeleiteten amtlichen Revision gestellt (act. 1 [C-1692/2017]). Nach-
dem die Vorinstanz nur neun Tage später, am 29. März 2017, die verlangte
anfechtbare Verfügung erlassen hat, beantragte er mit der Begründung, es
seien Verfahrensrechte verletzt worden, beschwerdeweise deren Sistie-
rung respektive Aufhebung. Zur Begründung, weshalb er sich keiner Un-
tersuchung unterziehen wolle, hat er den bisherigen Verfahrensverlauf ge-
rügt; weitere Gründe hat er nicht aufgeführt. Allein die Rügen, die das Ver-
fahren betreffen (E. 5.6.3 – E. 5.6.6), stellen keine konkreten Umstände
dar, welche einer Untersuchung in der Schweiz entgegenstehen würden
(vgl. E. 5.6.1). Ausserdem ist ihm durch die Zwischenverfügung vom
29. März 2017 kein unmittelbarer Nachteil erwachsen, sodass kein Grund
für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. Die
replikweise vorgebrachten Argumente, nämlich, dass ihm aufgrund der
Rentenaufhebung ab 1. Juni 2017 ein unmittelbarer Nachteil erwachsen
sei, betreffen nicht das Verfahren C-2328/2017, sondern beziehen sich auf
die Renteneinstellung (Verfahren C-3508/2017). Das diesbezügliche Ge-
such um vorsorgliche Massnahmen wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 abgewiesen und ist in Rechts-
kraft erwachsen (vgl. Sachverhalt Ziff. F.c – F.e). Es ist vorliegend nicht
mehr Prüfungsgegenstand. Schliesslich hat die Vorinstanz am 31. Mai
2017 aufgrund der Weigerung des Versicherten, sich in der Schweiz unter-
suchen zu lassen, die Aufhebung der Rente verfügt. Somit besteht zur
Frage der aufschiebenden Wirkung der Zwischenverfügung vom 29. März
2017 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführer mehr.
Sein Antrag ist abzuweisen, soweit er nicht als gegenstandslos abzuschrei-
ben ist.
5.6.5 Insgesamt stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe keine konkreten Umstände dar, welche einer Untersuchung in der
Schweiz entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer hat vor allem
nicht geltend gemacht, dass er nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu
reisen. Eine Reiseunfähigkeit lässt sich zudem auch in den Akten nicht
feststellen: Der Beschwerdeführer zog im September 2014 von der
Schweiz nach (…) (IV-act. 59), im März 2015 nahm er Wohnsitz in
X._______ (IV-act. 98) und liess sich im Anschluss im Februar 2017 in
Frankreich nieder (IV-act. 169). Weshalb er nicht in der Lage sein sollte, für
eine Begutachtung in die Schweiz zu reisen, legt er nicht dar. Somit ergibt
sich, dass die von der Vorinstanz verlangte Begutachtung in der Schweiz
als zumutbar zu betrachten ist.
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 33
5.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Unter-
suchung in der Schweiz notwendig und zumutbar ist.
5.7 In seiner Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 29. März
2017 bringt der Beschwerdeführer weitere Rügen vor, die nachfolgend zu
prüfen sind.
5.7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Neuansetzung der Beschwer-
defrist und gibt als Begründung an, diese sei dadurch, dass die Aktenein-
sicht mit einigen Tagen verspätet gewährt worden sei, unzulässig von 30
auf 25 Tage gekürzt worden (act. 1 S. 10 [C-2328/2017]). Dazu ist festzu-
halten, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist und diese Frist – da es sich um eine gesetzliche
Frist handelt – nicht erstreckt werden kann (Art. 22a Abs. 1 i.V.m. Art. 50
Abs. 1 VwVG, vgl. dazu auch: OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 50 N. 12).
Schon allein deshalb ist sein Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. Es wird
im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern ihm
dadurch, dass die Akten erst ein paar Tage nach Erlass der Verfügung bei
ihm eingetroffen sind, konkret ein Nachteil erwachsen sein soll. Sein Be-
gehren um Neuansetzung der Beschwerdefrist ist auch deshalb unbegrün-
det.
5.7.2 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Arztbericht
von Dr. med. V._______ den Behörden in X._______ vorenthalten worden
sei (act. 1 S. 5, 8 [C-2328/2017]). In seiner Rechtsverweigerungsbe-
schwerde vom 20. März 2017 hingegen rügt er, dass die Vorinstanz medi-
zinische Akten ohne seine vorgängige Einwilligung ins Ausland versandt
habe (act. 1 S. 3 [C-1692/2017]). Dazu ist auf Art. 43 Abs. 1 ATSG hinzu-
weisen, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Ge-
mäss den Akten hat die Vorinstanz für die Prüfung des Revisionsgesuchs
mit Schreiben vom 7. Juli, 7. August und 2. November 2015 den Versiche-
rungsträger aus X._______ um Zusendung der erforderlichen Akten er-
sucht (IV-act. 106, 108, 111, 119). In der Folge ging der medizinische Be-
richt (Formular E 213 MT, IV-act. 125) aus X._______ ein. Aus dem Bericht
sowie der Korrespondenz mit dem Versicherungsträger aus X._______
geht hervor, dass der Versicherte keine Dokumente neueren Datums, d.h.
solche, die nach der Rentenverfügung vom 18. November 2013 ausgestellt
worden waren, vorlegen konnte (IV-act. 140; 145, S. 2; 154). Soweit der
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 34
Beschwerdeführer mit dem Arztbericht von Dr. med. V._______ seinen ak-
tuellen Gesundheitszustand belegen will, ist darauf hinzuweisen, dass die-
ser Bericht – wie bereits unter Erwägung 5.5.2.1 ausgeführt – nicht geeig-
net ist, über seinen Gesundheitszustand im rechtsrelevanten Vergleichs-
zeitraum Auskunft zu geben. Er wurde vor dem Erlass der ersten Renten-
verfügung, nämlich am 15. August 2013, ausgestellt. Schon aus diesem
Grund ist es unerheblich, ob der Versicherungsträger aus X._______
Kenntnis vom Arztbericht von Dr. med. V._______ hatte. Im Weiteren geht
aus den Akten nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz widerrechtlich Akten
ins Ausland zugestellt resp. deren Zustellung verweigert haben soll. Die
Vorinstanz hat gesetzeskonform die notwendigen Handlungen zur Abklä-
rung seines Gesundheitszustandes vorgenommen (vgl. auch Art. 32
ATSG); ihr Verhalten ist nicht zu beanstanden. Auf die letztlich wider-
sprüchlichen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.
5.8 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die Zwischenverfügung der Vor-
instanz vom 29. März 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom
17. April 2017 ist als unbegründet abzuweisen.
6.
Es ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
31. Mai 2017 die bisherige Rente des Beschwerdeführers zu Recht per
1. Juni 2017 eingestellt hat (vgl. Sachverhalt Bst. F, Verfahren C-
3508/2017).
6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die IVSTA im Wesentlichen aus,
sie habe keine Bestätigung erhalten, dass sich der Versicherte einer psy-
chiatrischen Begutachtung in der Schweiz unterziehen wolle. Vernehmlas-
sungsweise gab sie weiter an, sie habe die bisher gewährte halbe Invali-
denrente aufgehoben, da der Versicherte trotz mehrfacher Aufforderung
seiner Mitwirkungspflicht, sich in der Schweiz medizinisch untersuchen zu
lassen, nicht nachgekommen sei. Die unterlassene Mitwirkungspflicht an
der Sachverhaltsfeststellung habe als schuldhaft angesehen werden müs-
sen (act. 12 [C-3508/2017]). Demgegenüber verlangte der Beschwerde-
führer mit seiner als „Begehren um superprovisorische Verfügung“ und in
Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung seiner
Rente.
6.1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 35
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versi-
cherte Person oder andere Personen, die Leistungen der Invalidenversi-
cherung beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann die IV-Stelle auf Grund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol-
gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.
43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG).
6.1.2 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 43 Abs. 3 ATSG
von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, nur mit
grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47
mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle
Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage
ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 61,
8C_882/2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Umgekehrt kann ein materieller Ent-
scheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten
Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuld-
baren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 700/02 vom 24. Juni 2003 E. 2.3 und
3.3).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aktenlage keine Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zulässt (E. 5.5.4) und sich
demzufolge eine psychiatrische Abklärung in der Schweiz als notwendig
und von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts erweist. Ebenfalls wurde dargelegt, dass keine konkre-
ten Umstände gegen eine Begutachtung an sich sprechen, sodass diese
auch zumutbar ist (E. 5.6.5). Es sind nun die Schritte aufzuzeigen, welche
im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgt sind. Dabei ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt hat.
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 36
6.2.1 Die IVSTA stellte mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (IV-act. 142)
an den Versicherten fest, dass dieser der Aufforderung der „X._______ So-
ziale Versicherung“, sich einer Untersuchung zu unterziehen, nicht nach-
gekommen sei, und machte ihn unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 2 und 3
ATSG darauf aufmerksam, dass sie unter Ansetzung einer angemessenen
Frist aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten beschliessen könne, wenn der Versicherte ohne Entschuldi-
gungsgrund der von der IVSTA verlangten Untersuchung keine Folge
leiste. Sie setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen, um sich mit der
„X._______ Soziale Versicherung“ in Verbindung zu setzen und der IVSTA
die Antwort zu senden. Weiter informierte sie den Versicherten dahinge-
hend, dass ohne seine Antwort eine beschwerdefähige Verfügung erlassen
werde. Am 4. November 2016 erklärte der Versicherte sich telefonisch be-
reit, sich einer Begutachtung in der Schweiz unterziehen zu wollen (IV-
act. 150). In der Folge informierte die IVSTA den Versicherten mit Schrei-
ben vom 16. November 2016 (IV-act. 156) über den Ablauf der Begutach-
tung und forderte ihn auf, innert zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens
allfällige Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe
darzulegen und eine Vollmacht datiert und unterzeichnet zurückzusenden.
Der Beschwerdeführer antwortete am 24. November 2016 (IV-act. 159),
mit der Untersuchung einverstanden zu sein, vorausgesetzt die IVSTA
nehme „alle Anschuldigungen und Drohungen aus zahlreichen Schreiben
vorbehaltlos zurück“. Am 10. Dezember 2016 (IV-act. 162) reichte der Be-
schwerdeführer ein als „Einsprache/Einwand/Ablehnung vom 01.12.2016“
bezeichnetes Schreiben ein, in welchem er sich erneut auf das Schreiben
der IVSTA vom 16. November 2016 bezog und die unverzügliche Ausrich-
tung einer ganzen Rente auf abschliessender Grundlage des medizini-
schen Untersuchungsberichts aus X._______ verlangte. Neben zahlrei-
chen Anträgen, Begründungen und Rügen forderte der Versicherte, es sei
ihm sobald wie möglich Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in sämt-
liche Korrespondenzen zwischen der IVSTA und der Sozialversicherungs-
stelle auf X._______. Er machte unter anderem geltend, dass Dr. med.
V._______ im Gutachten vom 15. August 2013 bereits eine 100 % Arbeits-
unfähigkeit festgestellt habe und darauf abzustützen sei. Seine Zustim-
mung zur Begutachtung widerrief er. Schliesslich teilte die Vorinstanz dem
Versicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (IV-act. 164) mit, dass auf
die vorhandenen Arztberichte nicht abgestellt werden könne. Unter Hin-
weis auf seine Mitwirkungs- und Meldepflicht hielt sie an der Begutachtung
fest und informierte weiter, dass diese noch im Frühling dieses Jahres statt-
finden werde. Am 8. Februar 2017 nahm der Versicherte telefonisch mit der
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 37
IVSTA Kontakt auf und liess sich über die rechtliche Situation, den Akten-
versand, die Arbeit mit der Verbindungsstelle, die medizinischen Unterla-
gen, die medizinische Abklärung in der Schweiz, deren Vorgehen und Pro-
zeduren, die Beschwerdestellen, usw. aufklären. Auf die Frage, ob er zur
Begutachtung in die Schweiz kommen wolle, gab er an, sich die Sache
anhand der Auskünfte noch einmal überlegen zu wollen (IV-act. 165). Mitt-
lerweile hatte der von der IVSTA beauftragte Psychiater Dr. med.
K._______ den Versicherten mit Schreiben vom 7. Februar 2017 zur am
6. April 2017 festgelegten Begutachtung in Bern eingeladen (IV-act. 166).
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 (IV-act. 170) bestätigte die IVSTA
schliesslich erneut den Termin für die psychiatrische Begutachtung. Am da-
rauffolgenden Tag ging bei der IVSTA das Schreiben des Versicherten vom
14. Februar 2017 ein, mit welchem er erneut Anträge stellte und den Ver-
fahrensablauf rügte. Die Einwilligung zur Untersuchung blieb aus (IV-act.
171).
6.2.2 Wie vorstehend dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mehrmalig
daraufhin gewiesen, dass für die Beurteilung seines Gesundheitszustan-
des eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich sei. Bereits aus dem
Schreiben vom 31. Oktober 2016 war für den Beschwerdeführer erkenn-
bar, dass die Vorinstanz an der psychiatrischen Begutachtung in der
Schweiz festhielt, und sie ohne sein Einverständnis aufgrund der Akten
entscheiden würde. Der Beschwerdeführer hatte sich wohl am 4. Novem-
ber 2016 telefonisch und am 24. November 2016 schriftlich mit der Unter-
suchung einverstanden erklärt, jedoch sein Einverständnis widerrufen. Aus
dem in den Akten liegenden Schriftenwechsel ergibt sich, dass die Vor-
instanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchge-
führt hat. Da in den Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer aus objektiven medizinischen Gründen nicht in der Lage
sein sollte, in die Schweiz zu reisen, und eine Reiseunfähigkeit beschwer-
deweise auch nicht mehr geltend gemacht wird (vgl. E. 5.6.2), ist er seiner
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers
zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG gewertet und demzufolge androhungsgemäss aufgrund der
vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden. Da keine der Recht-
sprechung genügenden psychiatrischen Berichte im Recht liegen, die eine
Beurteilung der Einschränkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht seit 2013 zuliessen, ist der medizinische Sach-
verhalt nicht vervollständigt und ein Leistungsanspruch im Rahmen der
Rentenrevision nicht feststellbar. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 38
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer zu
tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 8C_663/2009 vom 27.
April 2010 E. 2.2).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit dem Revisions-
verfahren weitere Rügen vor:
6.3.1 Im Einzelnen rügt er, die Vorinstanz habe das Gesuchverfahren un-
zulässigerweise in ein amtliches Verfahren umgewandelt (act. 1 S. 3,
act. 15 S. 2 [C-1692/2017]; act. 1 S. 8 [C-2328/2017]). Dieses sei viel zu
früh und damit gegen die gesetzlichen Vorgaben eingeleitet worden. Er
habe ausschliesslich aufgrund einer Veränderung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse ein Gesuch um Erhöhung seiner Rente eingereicht. Sein Selbst-
eingliederungsversuch als selbständigerwerbender Privatlehrer sei ge-
scheitert, da der Arbeitsmarkt in X._______ keine Tätigkeit zu 50 % ermög-
liche. Er habe praktisch nichts verdienen können (act. 1 S. 4 [C-
1692/2017]; act. 1 S. 8 [C-2328/2017]); IV-act. 66, 109, 114, 161). Zu sei-
nem aktuellen Befinden gab er gegenüber den Behörden aus X._______
an, seit der letzten Untersuchung im August 2013 bei keinem Arzt mehr
gewesen zu sein, da keine Notwendigkeit dazu bestanden habe (IV-
act. 152, S. 2). Schliesslich habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung den Be-
treff „Revisionsgesuch vom 27.11.2014, erhalten am 15.05.2017“ verwen-
det und ihm damit eindeutig zu verstehen gegeben, dass die Zwischenver-
fügung einzig auf sein seinerzeitig gestelltes Revisionsgesuch ergangen
sei und nicht auf allfällig andere eingeleitete amtliche Revisionen seitens
der Vorinstanz. Folglich habe sich seine Entscheidung, eine zusätzliche
Abklärung in der Schweiz abzulehnen, ausschliesslich auf das nicht durch-
geführte Verfahren in Zusammenhang mit seinem Revisionsgesuch vom
27. November 2014 bezogen (act. 1 S. 5 f. [C-2328/2017]).
6.3.2 Offensichtlich geht der Beschwerdeführer einerseits davon aus, dass
bei einem Gesuchverfahren lediglich die geltend gemachten Revisions-
gründe überprüft würden; andererseits ist er offenbar der Ansicht, dass ein
Gesuchverfahren keine Mitwirkungspflichten beinhalte. Dazu ist auf Art. 17
Abs. 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 Bst. b IVV zu verweisen, wonach eine Revision
von Amtes wegen durchgeführt wird, wenn Tatsachen bekannt oder Mass-
nahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der
Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwan-
des oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung kann die IV-Stelle eine Rente nicht nur auf Ge-
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 39
such hin überprüfen, sondern ist darüber hinaus auch berechtigt, (jeder-
zeit) von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen (Urteil des
BGer 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.2.2). Der Beschwerdefüh-
rer hat selbst auf veränderte Verhältnisse hingewiesen, indem er am
27. November 2014 in seinem Gesuch um Rentenrevision eine ganze In-
validenrente gefordert hat. Zum einen hat er angegeben, die bereits zum
Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung ermittelte Verweistätigkeit nicht
ausüben zu können, da der Arbeitsmarkt dies nicht zulasse. Zum anderen
hat er sowohl in seinem Rentengesuch als auch in mehreren Schreiben an
die IVSTA immer wieder betont, dass er eine medizinische Versorgung als
nicht notwendig erachte (vgl. E. 5.5.2.2). Diese Angaben stellen neue Tat-
sachen dar, aufgrund derer die Vorinstanz verpflichtet war, die zur Bestim-
mung der Arbeitsunfähigkeit notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Die
Abklärungen haben umfassend zu erfolgen, d.h. neben den wirtschaftli-
chen sind auch solche, die den Gesundheitszustand betreffen, vorzuneh-
men. Denn es ist Aufgabe der Verwaltung, den Rentenanspruch allseitig zu
prüfen und die entsprechenden Beweisgrundlagen zu erheben (Urteil
9C_213/2015 a.a.O). Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass für die In-
validitätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeits-
plätzen bestünde (sog. ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE
134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das Vorbringen,
dass beim Versicherten eine Wiedereingliederung auf dem realen Arbeits-
markt in X._______ gescheitert sei und er deshalb kein Einkommen habe
erzielen können, bleibt nicht nur unbelegt, sondern stellt mit Verweis auf
die Rechtspraxis auch keinen Grund zur revisionsweisen Erhöhung der
Rente dar.
6.3.3 Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens verlangte er zudem,
dass auf den Arztbericht von Dr. med. V._______ abzustützen sei. Dieser
belege eine chronische Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Angestelltenver-
hältnis. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer zu 100 % als nicht ar-
beitsvermittlungsfähig gelte. Da bereits eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit
im Angestelltenverhältnis bestehe, könne eine Verschlechterung mit einer
zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung in der Schweiz weder theore-
tisch noch praktisch nachgewiesen werden (act. 1, S. 9 [C-2328/2017]).
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 40
6.3.4 Wie bereits in Erwägung E. 5.5.2.1 ausgeführt, gibt der Arztbericht
von Dr. med. V._______, auf dessen Basis dem Versicherten mit Verfügung
vom 18. November 2013 eine halbe Rente zugesprochen wurde, nur Aus-
kunft über seinen Gesundheitszustand vor dem rechtsrelevanten Ver-
gleichszeitraum. Er ist schon deshalb für das Revisionsverfahren nicht her-
anzuziehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers attes-
tierte Dr. med. V._______ lediglich in der angestammten Tätigkeit, nämlich
einer Lehrtätigkeit im Angestelltenverhältnis, eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %; als selbstständiger Privatlehrer befand er den Versicherten hinge-
gen zu 50 % arbeitsfähig. Der Arztbericht von Dr. med. V._______ ist dem-
nach insgesamt für die Beurteilung des Gesundheitszustandes nach dem
18. November 2013 nicht geeignet, weshalb dem Antrag, im Revisionsver-
fahren auf diesen Arztbericht abzustützen, nicht zu folgen ist.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung
vom 31. Mai 2017 die bisherige Rente des Beschwerdeführers zu Recht
per 1. Juni 2017 eingestellt hat. Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai
2017 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde vom 20. Juni 2017 als
unbegründet abzuweisen.
7.
Im Weitern ist zu prüfen, ob eine mit Beschwerde vom 20. März 2017 ge-
rügte Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung der Vorinstanz
vorliegt (vgl. Sachverhalt Bst. D, Verfahren C-1692/2017).
7.1 Im Verfahren betreffend die Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist
eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im
Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfech-
tungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer Verfügung, wobei die Gesetzesbestimmung das Ver-
weigern oder Verzögern einer Verfügung verfahrensrechtlich einer Verfü-
gung gleichsetzt (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann lediglich die Verzögerung
bzw. Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren
materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar, a.a.O., N
30 zu Art. 54; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04
vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2 m.w.H.). Zuständig zur Beurteilung einer derar-
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tigen Beschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterblie-
benen Verfügung zuständig wäre, vorliegend das Bundesverwaltungsge-
richt.
7.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann jederzeit
Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
7.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. an der
Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Interesse schutz-
würdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen der Be-
schwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles,
praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur
theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a und BGE 125 I 394
E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Be-
schwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia
488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom
11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die
aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder
stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft
werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxis-
kommentar, a.a.O., Art. 48 N 15).
7.4 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen
(vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutz-
würdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwer-
deführenden zur Beschwerde legitimiert. Hat eine Behörde den angeblich
verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung be-
reits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechts-
verzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung
ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene
Sachverfügung vorzubringen (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 11 zu
Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der Rechtshängig-
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keit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen worden, ist das Ver-
fahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben – es sei denn, es be-
stehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und
praktisches Interesse an der Beurteilung (MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 12 zu
Art. 46a). Da die formellen Anforderungen an eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erfüllt sind, ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.
7.5 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 und 2 seines Rechtsbegeh-
rens den Erlass einer Verfügung im Rahmen der Rentenrevision. In Ziffer
5 verlangt er den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung für die ange-
ordnete medizinische Untersuchung in der Schweiz. Die Vorinstanz hat am
29. März 2017 eine Zwischenverfügung erlassen, mit welcher sie an der
Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung in der Schweiz festge-
halten hat. Am 31. Mai 2017 ist die Verfügung betreffend die Rentenrevi-
sion ergangen. Demzufolge sind die in den Ziffern 1, 2 und 5 geforderten
Verfügungen während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erlassen worden, sodass vorlie-
gend kein aktuelles, schutzwürdiges und praktisches Interesse des Be-
schwerdeführers mehr an der Beurteilung seiner Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht. Da im konkreten Fall auch
keine Ausnahme im Sinne von Erwägung 7.3 dieses Urteils vorliegt, ist die
Beschwerde mithin als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.
BGE 104 Ib 307 E. 2c und Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2010 vom
12. September 2011 und 9C_841/2008 vom 28. November 2008 [vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-298/2010 vom 9. März 2010
E. 1.2.3]).
7.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Einsicht in sämtli-
che Akten zu gewähren (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) ist festzuhalten,
dass gemäss den Unterlagen im Dossier sämtliche Akten und Korrespon-
denzen des Versicherungsträger aus X._______ und der IVSTA am
29. März 2017 von der Vorinstanz und am 21. Juni 2017 vom Bundesver-
waltungsgericht an den Beschwerdeführer zugestellt worden sind (IV-act.
180; C-1692/2017: B-act. 16). Seine diesbezügliche Rüge ist deshalb ab-
zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Auf die als Folge
der gewährten Akteneinsicht am 25. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereichte „Rechtsverweigerungsbeschwerde“, in welcher er den
Antrag stellt, die IVSTA sei anzuweisen, ihm umgehend Taggeldleistungen
über Fr. 81‘541.20 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 27. November
2014 nachzuzahlen, ist im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen;
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diese Forderung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens C-4234/2017
und wird mit separatem Urteil entschieden. Die Rüge der Verletzung von
Verfahrensrechten (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens) ist mit Verweis auf die
Erwägungen 5.7.1, 5.7.2 und 6.2.2 f. dieses Urteils ebenfalls abzuweisen.
8.
8.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rügt der Beschwer-
deführer schliesslich, die Instruktionsrichter weigerten sich, ihm Kopien der
Gerichtsakten zuzustellen, was absolut unfair und eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs darstelle. So seien die mehrmals über die Kanzleichefin
angeforderten Kopien von allfällig vorhanden Aktennotizen, welche von
Mitarbeitern/Richtern des Bundesverwaltungsgerichts erstellt worden
seien, ihm bis heute nicht übermittelt worden. Dadurch werde es ihm nicht
ermöglicht, sich im Verfahren gleichberechtigt, auf gleicher Augenhöhe und
in Waffengleichheit zu beteiligen. Seine Verteidigungsrechte seien dadurch
erheblich eingeschränkt. Er verlangt die Edition dieser Unterlagen (act. 17
[C-3508/2017], act. 1 [C-5503/2017]).
8.2 Dem Beschwerdeführer wurden am 21. Juni 2017 vom Bundesverwal-
tungsgericht die gesamten Akten der Vorinstanz zugestellt (s. E. 7.6).
Ebenfalls sind ihm im Beschwerdeverfahren alle Eingaben der Vorinstanz
weitergeleitet worden. Er hat somit Einsicht in sämtliche Akten erhalten.
Davon ausgenommen sind einzig fünf Telefonnotizen vom 21. Juli, 8. und
17. August 2017 (betreffend das Verfahren C-2328/2017) sowie vom 3. Au-
gust und 28. September 2017 (betreffend das Verfahren C-3508/2017). Bei
letzteren handelt es sich um interne Notizen, in welchen festgehalten
wurde, dass beim Bundesgericht Beschwerde erhoben worden sei. Die
vorgenannten Telefonnotizen beziehen sich auf Anrufe des Beschwerde-
führers selbst. Er sieht den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein
faires Verfahren verletzt, indem ihm diese Telefonnotizen nicht übermittelt
worden seien. Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen ergibt sich nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aus Art. 29 Abs. 2 BV kein
Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, welchen kein Beweischarakter
zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017
E. 5.2); zum anderen legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, wel-
che für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidenden As-
pekte sich mittels dieser Aufzeichnungen beweisen liessen. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
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9. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-
instanz habe gegen verschiedene Grundrechte wie Art. 10 Abs. 1 und 2,
Art. 5 Abs. 3, Art. 9, 10 und 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 2, 3 und 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 1.101) und Art. 6 und 7 des Internationalen Pakts über bürger-
liche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verstossen. Dazu ist
vorab auf Art. 190 der BV hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völ-
kerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Be-
hörden, wie das Bundesverwaltungsgericht, massgebend sind. Im Übrigen
dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen im Lichte des schweizeri-
schen Rechts nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen
Verfügung auf die gesetzlichen Bestimmungen, nämlich auf das IVG, ATSG
und VwVG, gestützt. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend
Verstösse gegen die Bestimmungen der BV, EMRK und des UNO-Pakts II
durch die Vorinstanz erweisen sich als nicht weiter substantiiert; sie sind
aufgrund des früher Gesagten unbegründet.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvor-
schuss zu berücksichtigen ist. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leis-
tungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Das Verfahren
C-3508/2017 betrifft die Verweigerung von IV-Leistungen, sodass dafür
Kosten zu erheben sind. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er
diese zu tragen. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Kosten
auf Fr. 800.- festzusetzen Sie werden dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen.
Im Verfahren C-2328/2017 wurde über die Rechtmässigkeit der Verfügung
betreffend die psychiatrische Begutachtung befunden. Demzufolge sind für
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
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dieses Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbin-
dung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
In der Praxis wird bei Rechtsverzögerungsbeschwerden ausnahmsweise
von der Kostenpflicht abgesehen (MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 258 N 4.50). Ein Fall mutwilliger Prozessführung, welcher die Auferle-
gung von Verfahrenskosten dennoch rechtfertigen würde, ist vorliegend
nicht ersichtlich. Somit sind im Verfahren C-1692/2017 keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017 und C-5503/2017
werden vereinigt.
2.
Auf das Ausstandsbegehren vom 22. September 2017 (Verfahren
C-5503/2017) wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde vom 17. April 2017 gegen die Zwischenverfügung vom
29. März 2017 (Verfahren C-2328/2017) wird abgewiesen.
4.
Die Beschwerde vom 20. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 31. Mai
2017 (Verfahren C-3508/2017) wird abgewiesen.
5.
Die „Rechtsverweigerung-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, Klage auf Ak-
tenherausgabe sowie eine Klage auf Entscheidbegründung“ vom 20. März
2017 (Verfahren C-1692/2017) wird in Folge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben, soweit sie nicht abgewiesen wird.
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
Seite 46
6.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen.
7.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 21. Juli 2017 [C-3508/2017], Replik vom 21. Sep-
tember 2017 [act. 14 {C-2328/2017}], Eingabe vom 22. September
2017 [act. 17 {C-3508/2017}])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
C-1692/2017, C-2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017
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