B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-1695/2013
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 22. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. Mai 2012 die Ausrich-
tung einer ordentlichen ganzen Rente der Schweizerischen Invalidenver-
sicherung (IV) für den 1957 geborenen A._______ (im Folgenden: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) verfügt hat,
dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 30. März 2013 (Post-
stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2013 beantragt
hat,
dass er zur Begründung ausgeführt hat, das Anmeldedatum (15. Novem-
ber 2011) stimme nicht; er habe sich bereits im September 2009 bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich angemeldet,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 ausgeführt
hat, dem Beschwerdeführer sei die neue Verfügung vom 7. Mai 2013 er-
öffnet worden,
dass somit die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 in Wie-
dererwägung gezogen worden ist resp. dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 7. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung
bereits ab 1. März 2010 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. Mai 2013 insbeson-
dere auch die Höhe der Rente bemängelt hat,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. Juni 2013 zur Berechnung
der Rente geäussert und beantragt hat, die Beschwerde sei – soweit über
die Verfügung vom 7. Mai 2013 hinausgehend – abzuweisen,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli 2013 die Eingabe des
Versicherten vom 4. Juli 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Kennt-
nis und weiteren Veranlassung überwiesen hat,
dass der Beschwerdeführer darin ausgeführt hat, er sei mit dem Schrei-
ben vorerst einverstanden; weiter verlange er seine Arzt- und Operati-
onsberichte,
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dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 30. März 2013 (Poststempel) einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüng-
lichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort-
zusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013 den
Anforderungen an einen schriftlichen und vorbehaltlosen Rückzug der
Beschwerde nicht genügt,
dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 7. Mai
2013 die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 hinsichtlich
des Rentenbeginns widerrufen worden und somit diesbezüglich das
Verfahren gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Mai 2013 die
Höhe der Rente bemängelt hat, was die Fortsetzung des Beschwerde-
verfahrens erfordert,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. Juni 2013 die Berechnung
der Höhe der ganzen ordentlichen IV-Rente nachvollziehbar und
korrekt dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
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dass somit die Beschwerde betreffend die bemängelte Rentenhöhe
offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist,
dass hinsichtlich des von der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli
2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akteneinsichtsge-
such festzustellen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre der Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) als Teilgehalt ebenfalls das Recht der Parteien auf Akteneinsicht
umfasst und dieses für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird,
dass sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten
bezieht, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden,
dass demnach Akten, welche mit dem Verfahren, in dem die
Akteneinsicht begehrt wird, nichts zu tun haben, zum Vorneherein
nicht der Akteneinsicht unterliegen (zum Akteneinsichtsrecht vgl. bspw.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3073/2011 vom 13. Februar
2012 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass nach dem Dargelegten die Gewährung des Akteneinsichtsrechts
nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern der Vorinstanz obliegt,
dass die Vorinstanz deshalb anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die
verlangten ärztlichen Dokumente zuzustellen,
dass der vorliegende Entscheid in die Kompetenz der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG; SR 831.10] und Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist,
dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m.
mit Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),
dass die Verfahrenskosten in Berücksichtigung sämtlicher dieser Krite-
rien, des Verfahrensausgangs (Abweisung der Beschwerde, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist) und des erforderlichen Aufwands auf
Fr. 200.- festzulegen sind,
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und
4 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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