Abtei lung II I
C-1697/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
B._______,
vertreten durch Verein Uebelhart + Partner Consulting,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 6. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1697/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am (...) 1948 geborene Beschwerdeführerin schweizerischer
Nationalität, vertreten durch den Verein Uebelhart + Partner Consul-
ting, mit Gesuch vom 30. März 2003 (Dokument 1), eingegangen bei
der IV-Stelle Basel-Stadt am 31. März 2003, eine Invalidenrente bean-
tragt hat,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von Juni 1996
bis 20. Februar 2003 Wohnsitz in Zimbabwe hatte (vgl. Dokument 1 S.
3), dann vorübergehend in die Schweiz zurückgekehrt ist und ihren
Wohnsitz per 10. Januar 2005 wieder nach Zimbabwe verlegt hat (vgl.
die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend Wohnsitz, Doku-
ment 28 S. 1-2),
dass die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. April 2006 (Dokument
30) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invali-
denrente abgewiesen hat mit der Begründung, die Berechnung nach
der gemischten Methode habe eine Gesamtinvalidität von 12% erge-
ben,
dass die Vorinstanz sich dabei insbesondere auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F._______ vom 25. November 2003 (Doku-
ment 15) und das rheumatologische Gutachten von Dr. med.
H._______ vom 17. Oktober 2004 (Dokument 18) gestützt hat, wonach
die Beschwerdeführerin als vollschichtig arbeitsfähig einzustufen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 7. April 2006 mit Ein-
sprache vom 20. April 2006 (Dokument 31) angefochten hat mit dem
Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,
dass die Vorinstanz unter Verweis auf die genannten Gutachten der
Dres. med. F._______ und H._______ (Dokument 15 bzw. 18) den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Einsprache
vom 20. April 2006 mit Einspracheentscheid vom 6. März 2008 (Doku-
ment 36) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch den Verein
Uebelhart + Partner Consulting, gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 12. März 2008, der schweizerischen Post übergeben am 13. März
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2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinn-
gemäss den Antrag gestellt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache sei gestützt auf ein durch den Hausarzt der Be-
schwerdeführerin, Dr. med. G._______, zu erstellendes Gutachten
erneut zu beurteilen,
dass die Beschwerdeführerin ferner um Kostenbefreiung und damit
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachge-
sucht hat,
dass die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung konsul-
tierte Dr. P._______ vom regionalärztlichen Dienst in ihrer Stellungnah-
me vom 2. April 2008 (Dokument 37) die Einholung eines rheumatolo-
gischen Verlaufsgutachtens und eventuell sekundär eines psychiatri-
schen Verlaufsgutachtens für notwendig erachtet hat, um den aktuel-
len Gesundheitszustand beurteilen zu können,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 dieser Ein-
schätzung gefolgt ist und die Gutheissung der Beschwerde und Rück-
weisung der Sache im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Ver-
waltung beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 22. April 2008 an ihren
Anträgen festgehalten und geltend gemacht hat, infolge ihrer wirt-
schaftlichen Lage sei es ihr nicht möglich, für eine ärztliche Untersu-
chung auf eigene Kosten in die Schweiz zu reisen,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. Mai 2008 ihren Antrag auf Gut-
heissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung bestätigt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Triplik vom 17. Juni 2008 beantragt
hat, ihr Gesundheitszustand sei anhand einer vor zwei Jahren erfolg-
ten Konsultation durch ihren Hausarzt zu beurteilen, ohne dass sie in
die Schweiz einreisen müsse,
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2008 geschlos-
sen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
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VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die am 13. März 2008 der schweizerischen Post übergebene Be-
schwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht
worden ist, so dass darauf einzutreten ist,
dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Einsetzung ihres
Hausarztes als Gutachter sinngemäss den Antrag stellt, die Beschwer-
deinstanz habe die Vorinstanz entsprechend anzuweisen,
dass im Sozialversicherungsprozess ein durch den Hausarzt zu erstel-
lender Bericht, wie er von der Beschwerdeführerin gefordert wird, kei-
ne ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellt, da der Beweiswert
eines vom behandelnden Arzt verfassten Berichts nach ständiger
Rechtsprechung im Vergleich zu einer neutralen Expertise herabge-
setzt ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen),
dass eine Stellungnahme des Hausarztes, basierend auf den Akten ei-
ner vor zwei Jahren erfolgten Untersuchung, im vorliegenden Fall
auch deshalb nicht über die relevante medizinische Situation Auf-
schluss zu geben vermag, da nach der Rechtsprechung des Schwei-
zerischen Bundesgerichts für die Beurteilung des Rentenanspruchs
die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheent-
scheids massgeblich sind (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl.
auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auf-
lage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veran-
lassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen
durch einen neutralen Experten oder durch eine neutrale Expertin im
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Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. P._______ vom 2. April
2008 anzuzweifeln,
dass aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin davon ausgegan-
gen werden kann, dass diese mit einer ärztlichen Begutachtung ein-
verstanden ist, sofern die Reisekosten in die Schweiz von der Invali-
denversicherung übernommen werden,
dass die Kosten der Abklärung von der Vorinstanz zu übernehmen
sind (Art. 45 ATSG),
dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwer-
de und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachver-
halts, insbesondere zur Einholung eines rheumatologischen und even-
tuell psychiatrischen Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
stattzugeben ist,
dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung auch ei-
nen Arztbericht von Dr. med. G._______ einholen kann, soweit sie dies
als notwendig erachtet,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren teilweise obsiegt, in-
dem der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutge-
heissen wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig ist, da das
Verfahren nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kostenlos
ist (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG
bzw. Art. 69 Abs. 2 IVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben und die Parteient-
schädigung entsprechend zu kürzen ist, wenn die Partei nur teilweise
obsiegt (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
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zu bemessen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken (exkl.
Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 8 und Art. 10 VGKE),
dass vorliegend der notwendige Zeitaufwand der Vertreterin in Berück-
sichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Tatsache, dass
weder in der Replik noch in der Triplik neue Argumente vorgetragen
werden und während des Beschwerdeverfahrens keine Beweismittel
eingereicht worden sind, begrenzt erscheint,
dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen
von Beraterinnen und Beratern, die im Ausland erbracht werden, keine
Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt
wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung im vorliegenden
Fall pauschal auf Fr. 500.- festzusetzen und diese von der Vorinstanz
zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Ein-
spracheentscheid vom 6. März 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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