B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1697/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Personalvorsorgestiftung der X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel,
Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prüfgebühr der Stiftungsaufsicht;
Verfügungen betr. 2009 und 2010).
C-1697/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 und vom 17. Juni 2011 (Beschwerdebei-
lage) hat die A._______ AG im Namen der Personalvorsorgestiftung der
X._______ AG die Jahresrechnungen 2009 und 2010 jeweils inklusive
Revisionsbericht beim Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge Basel-
Landschaft in Liestal eingereicht.
B.
Per 1. Januar 2012 sind die Geschäfte des Amts für Stiftungen und beruf-
liche Vorsorge Basel-Landschaft der BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel (nachfolgend: BSABB oder Vorinstanz), übertragen worden
(vgl. BSABB-act. 1 § 27).
C.
Mit Verfügungen vom 5. März 2012 (Beschwerdebeilage) schloss die Vor-
instanz die Kontrolle der eingereichten Jahresrechnungen und Revisions-
berichte der Personalvorsorgestiftung der X._______ AG ab und stellte
für 2009 und 2010 eine Prüfgebühr von je Fr. 1'800.- in Rechnung.
D.
Gegen die Verfügungen vom 5. März 2012 erhob die Personalvorsorge-
stiftung der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga-
be vom 28. März 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügun-
gen und die Neufestsetzung der Prüfgebühr auf je Fr. 400.-. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die Berichte und die Jah-
resrechnungen fristgerecht dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsor-
ge Basel-Landschaft eingereicht. Es sei nicht gerechtfertigt, dass mit dem
Übertrag der Geschäfte auf die Vorinstanz nun wesentlich höhere Gebüh-
ren zu entrichten seien, zumal die Prüfung noch durch das Amt für Stif-
tungen und berufliche Vorsorge Basel-Landschaft vorgenommen worden
sei.
E.
Am 10. April 2012 (BVGer-act. 4) ist der mit Zwischenverfügung vom
3. April 2012 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 500.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 (BVGer-act. 6) beantragte die
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Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass es – entgegen den Behauptungen der Be-
schwerdeführerin – nicht zutreffe, dass die Prüfung vom Amt für Stiftun-
gen und berufliche Vorsorge Basel-Landschaft vorgenommen worden sei.
Die BSABB habe die Geschäfte der aufgelösten BVG- und Siftungsauf-
sicht des Kantons Basel-Stadt und des Amts für Stiftungen und berufliche
Vorsorge Basel-Landschaft per 1. Januar 2012 mit Inkrafttreten eines Ver-
trags zwischen den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
übernommen. Zufolge Priorisierung von anderen, dringenden Geschäften
sei es den beiden früher zuständigen Aufsichtsbehörden nicht mehr mög-
lich gewesen, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
bis zum 31. Dezember 2011 zu prüfen. Deshalb habe die BSABB die Un-
terlagen schliesslich geprüft und gestützt auf die durch den Verwaltungs-
rat erlassene Gebührenordnung die Prüfgebühren festgelegt.
G.
Mit Replik vom 28. Juni 2012 (BVGer-act. 8) hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Antrag fest.
H.
Mit Duplik vom 19. Juli 2012 (BVGer-act. 10) hielt auch die Vorinstanz an
ihrem Antrag fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Dazu gehören die Verfügun-
gen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach
Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Ver-
bindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ver-
waltungsakte der BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, vom
5. März 2012, welche ohne Zweifel Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG sind.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die ange-
fochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 Abs. 1
VwVG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert
Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. Die Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere
dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind vorlie-
gend mangels eines entsprechenden Verweises (vgl. Art. 2 ATSG) nicht
anwendbar.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3
und 127 V 466 E. 1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog.
"Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der
beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen
in Art. 61 ff. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwend-
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baren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine;
dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Ent-
scheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die angefochtenen Ver-
fügungen datieren vom 5. März 2012, weshalb vorliegend das BVG in
seiner Fassung vom 19. März 2010 ("Strukturreform", AS 2011 3393,
BBl 2007 5669, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Be-
aufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1,
SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011
(AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer
Fassung vom 16. November 2011 (AS 2011 5679, in Kraft seit 1. Januar
2012) anwendbar sind.
3.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Prüfung der
Jahresrechnungen 2009 und 2010 zu Recht eine Prüfgebühr von je
Fr. 1'800.- in Rechnung gestellt hat.
3.1
3.1.1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht
über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet
(Art. 61 Abs. 1 BVG). Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregio-
nen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen (Art. 61 Abs. 2
BVG). Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisun-
gen (Art. 61 Abs. 3 BVG).
Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die
Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die
Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften
einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet
wird, indem sie insbesondere: die Übereinstimmung der statutarischen
und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und
der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge die-
nen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a); von der Vorsorgeein-
richtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre
Geschäftstätigkeit (lit. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und
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Seite 6
des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c); die Massnahmen zur
Behebung von Mängeln trifft (lit. d); Streitigkeiten betreffend das Recht
der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b
Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel
kostenlos (lit. e).
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die
Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen
(Art. 62a Abs. 1 BVG). Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen
gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht
hat (Art. 62a Abs. 3 BVG).
3.1.2 Gestützt auf Art. 61 Abs. 2 BVG haben die Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft am 8./14. Juni 2011 den Vertrag über die BVG-und Stif-
tungsaufsicht beider Basel (BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag;
SG 833.100 [Basel-Stadt] respektive SGS 211.2 [Basel-Landschaft]) ab-
geschlossen. Die BSABB bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den
Kantonen nach Art. 61 ff. BVG obliegenden Aufgaben (§ 2 Abs. 1 BVG-
und Stiftungsaufsichtsvertrag). Gemäss § 17 Abs. 1 BVG- und Stiftungs-
aufsichtsvertrag erhebt die BSABB für ihre Tätigkeit Gebühren. Die Ge-
bühren decken die Kosten (einschliesslich der Einlagen in den Reserve-
fonds) und bestehen aus einer jährlichen Aufsichtsgebühr und Gebühren
für Verfügungen und Dienstleistungen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b BVG- und
Stiftungsaufsichtsvertrag). Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Brutto-
vermögens bemessen. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistun-
gen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem
Aufwand in Rechnung gestellt (§ 17 Abs. 3 BVG- und Stiftungsaufsichts-
vertrag). Der Verwaltungsrat legt die Gebührenordnung fest (§ 6 lit. j
BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag). Gemäss § 9 Abs. 1 der Ordnung
vom 23. Januar 2012 über die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Ord-
nung), die der Verwaltungsrat erlassen hat, erhebt die BSABB für ihre Tä-
tigkeit Gebühren gemäss Anhang. Dem Anhang der Ordnung sind Ge-
bührenansätze für die jährliche Grundgebühr, die sich an den jeweiligen
Bilanzsummen orientiert, sowie Gebühren für spezielle, nach Aufwand
verrechnete Handlungen zu entnehmen. Die Berichte und Rechnungen
von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren
werden per Datum der Betriebsaufnahme von der BSABB zur Bearbei-
tung übernommen. Die aus solchen Geschäften entstehenden Gebühren
verbleiben bei der BSABB (§ 30 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag). Der
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Vertrag tritt per 1. Januar 2012 in Kraft (vgl. § 31 BVG- und Stiftungsauf-
sichtsvertrag).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht gerechtfertigt,
dass für die Prüfung der von ihr fristgerecht am 5. Juli 2010 respektive
am 17. Juni 2011 eingereichten Unterlagen die erst seit 1. Januar 2012
geltenden Gebührenansätze zur Anwendung kämen, zumal diese we-
sentlich höher seien als die bisherigen. Im konkreten Fall bedeute dies für
sie pro Jahr einen Aufschlag von Fr. 400.- auf Fr. 1'800.-. Im Übrigen – so
die Beschwerdeführerin – sei ohnehin davon auszugehen, dass die Prü-
fung noch von der "alten Stelle BL" durchgeführt worden sei.
3.3 Die Vorinstanz führte aus, weder im BVG- und Stiftungsaufsichtsver-
trag noch in der Ordnung sei eine Übergangsfrist statuiert. Bis zum
31. Dezember 2011 sei das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge für
die Beschwerdeführerin zuständig gewesen und alle in diesem Zeitpunkt
noch hängigen Geschäfte seien per 1. Januar 2012 auf die BSABB über-
tragen worden. Normalerweise würden die eingereichten Unterlagen ab
dem 2. Halbjahr des Einreichungsjahres und im 1. Halbjahr des folgenden
Kalenderjahres geprüft. Dabei werde aber nicht stur auf das Eingangsda-
tum abgestellt, sondern die zu prüfenden Vorsorgeeinrichtungen und Stif-
tungen würden einer Risikotriage unterzogen und gestützt darauf priori-
siere man die Prüfung derjenigen Unterlagen, die aufgrund der individuel-
len Situation (namentlich Unterdeckung, andere gravierende Situationen,
aufsichtsbehördliche Massnahmen) als dringend angesehen würden. Die
Beschwerdeführerin habe sich nicht in einer solchen Situation befunden,
so dass die Prüfung ihrer Unterlagen nicht als dringend eingestuft worden
sei. Zudem habe gegen Ende 2011 auch die Umstrukturierung der Auf-
sicht Aufwand verursacht, was einen Verarbeitungsstopp zur Folge ge-
habt habe. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass die Prüfung erst
nach dem 31. Dezember 2011 durch die BSABB und nicht mehr durch
das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge stattgefunden habe. Die
BSABB sei mangels Übergangsbestimmungen gezwungen gewesen, alle
per 1. Januar 2012 bei den vormaligen Aufsichtsbehörden noch hängigen
Geschäfte zu übernehmen und ihre Tätigkeit von Beginn weg selbst zu fi-
nanzieren. Da in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft die
Gebühren immer erst nach Abschluss der Prüfung und nicht bereits – wie
in anderen Kantonen teilweise üblich – bei Einreichung der zu prüfenden
Unterlagen erhoben worden seien, komme die auf die BSABB anwendba-
re Gebührenordnung vorliegend zu Anwendung, da jene die Prüfung
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Seite 8
durchgeführt habe und somit die Aufwendungen den Stiftungen nach ih-
ren Ansätzen in Rechnung zu stellen seien.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 3 BVG ist die Aufsichtsbehörde eine öffentlich-
rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und unterliegt in ihrer
Tätigkeit keinen Weisungen. Es war folglich zulässig und auch notwendig,
dass sich die BSABB durch die Vertragsbestimmungen des BVG- und
Stiftungsaufsichtsvertrags einen Rahmen für ihre Tätigkeit gesetzt hat.
Aus dem Anhang der zum Vertrag erlassenen Ordnung ist ersichtlich,
dass sich die Grundgebühren für die Aufsicht nach der Bilanzsumme rich-
ten. Bei einer Bilanzsumme von Fr. 500'001.- bis Fr. 1'000'000.- beträgt
die Grundgebühr Fr. 1'800.-.
Die Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2009 eine Bilanzsumme
von Fr. 978'282.10 und per 31. Dezember 2010 eine solche von
Fr. 956'290.89 aus. Aufgrund dieser Bilanzsummen ist die Erhebung der
Grundgebühr von Fr. 1'800.- pro Jahr somit grundsätzlich nicht zu bean-
standen.
3.4.2 Bei der Anwendbarkeit von neuen Bestimmungen ist zwischen Be-
stimmungen des formellen und des materiellen Rechts zu unterscheiden,
und es gilt Folgendes: Formelles Recht (Verfahrensrecht) ist sofort an-
wendbar (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2) und beim materiellen Recht ist dasje-
nige Recht anzuwenden, das bei der Verwirklichung des Sachverhalts in
Kraft stand.
Rechtsprechungsgemäss ist die Frage der Verfahrenskosten als formel-
les Recht zu betrachten (vgl. VPB 70.7 E. 7b/aa und VPB 70.8 E. 5a/aa,
weshalb grundsätzlich von der sofortigen Anwendbarkeit der neuen Ge-
bührenansätze auszugehen ist. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn
aufgrund der Anwendung des neuen Verfahrensrechts die Kontinuität des
materiellen Rechts nicht gewährleistet ist (BGE 115 II 97 E. 2c) oder
wenn keine Kontinuität zwischen altem und neuem verfahrensrechtlichen
System besteht, weil mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Ver-
fahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 136 II 187 E. 3.1, 130 V 1
E. 3.2, 112 V 356 E. 4a; ULRICH MEYER/PETER ARNOLD, Intertemporales
Recht, in: ZSR 2005 I S. 115 ff und 135 ff.) Das Bundesgericht hat so-
dann auch den Grundsatz der Anwendbarkeit des für die Privaten milde-
ren Rechts (lex mitior) als Ausdruck allgemeiner intertemporalrechtlicher
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Seite 9
Erwägungen bezeichnet (BGE 127 II 209 E. 2b). Er gilt demnach auch im
intertemporalen Verfahrensrecht (vgl. BGE 115 II 97 E. 2c, 111 V 46; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.312/2004 vom 22. April 2005
E. 2.3). Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern vor-
handen, sind demnach die gesetzlichen Übergangsvorschriften massge-
bend (vgl. zum Ganzen: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf-
lage, Zürich 2013, Rz. 130 ff.).
Vorliegend ist die Anwendung des neuen Rechts in Bezug auf die Verfah-
renskosten, also formelles Recht, strittig. Gemäss obgenanntem Grund-
satz ist dieses sofort anwendbar und die Gebührenfrage somit nach den
neuen Bestimmungen der BSABB zu lösen. Ein Ausnahmefall im obge-
nannten Sinn (namentlich: Kontinuität des materiellen Rechts oder Konti-
nuität zwischen dem alten und dem neuen verfahrensrechtlichen System)
liegt nicht vor, da im Wesentlichen nur die zuständige Behörde gewech-
selt hat, aber nicht ein komplett neues System geschaffen worden ist. Ei-
ne übergangsrechtliche Bestimmung, auf welche man abstellen könnte,
ist zudem nicht vorhanden. Unter Vorbehalt, dass die gesetzliche Grund-
lage für die Erhebung dieser Gebühr genügend ist, ist somit kein Grund
ersichtlich, warum nicht auf die neue verfahrensrechtliche Bestimmung
abzustellen wäre.
3.4.3 Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmäs-
sigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz.
Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesge-
setzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben – von
Kanzleigebühren abgesehen – rechtssatzmässig festgelegt sein. Den
rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verblei-
ben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich
sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV;
BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hin-
weisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen
Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumin-
dest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemes-
sungsgrundlagen festlegen. Diese Anforderungen hat die Rechtspre-
chung für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelo-
ckert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der
Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutz-
funktion nicht allein der Gesetzesvorbehalt erfüllt (vgl. BGE 132 II 371
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Seite 10
E. 2.1). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art
der Abgabe differenziert zu beurteilen. Das Prinzip darf indes weder sei-
nes Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit
der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen un-
lösbaren Widerspruch geriete.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Gebühren eine ge-
wisse Pauschalisierung zulässig und das Kostendeckungsprinzip würde
selbst dann nicht verletzt, wenn eine Gebühr im Einzelfall höher wäre, als
die dafür aufgewendeten Kosten (vgl. dazu Urteil des BGer 2P.87/2006
vom 14. Februar 2007 E. 3.5).
3.4.4 Dass es sich vorliegend um eine Aufsichtsabgabe handelt, kann
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die von der Vorinstanz vorge-
nommenen Prüfungen sind typisch aufsichtsrechtlicher Natur und erfol-
gen gestützt auf Art. 62 BVG.
Bei Gebühren steht der Abgabe eine staatliche Gegenleistung gegenüber,
welche dem Abgabepflichtigen in der Regel individuell zurechenbar ist
(sogenannte Individualäquivalenz). In einem gewissen Umfang ist dies
auch bei Aufsichtsgebühren der Fall, doch handelt es sich letztlich oft um
Mischrechnungen von individuell zurechenbarem und pauschal ange-
rechnetem Aufwand. Die Erhebung der Gebühren erfolgt grundsätzlich
kraft Sachzusammenhangs, das heisst gestützt auf eine Sachkompetenz
der die Gebühren erhebende Behörde. Die staatliche Gegenleistung als
solche und der erforderliche Sachzusammenhang stehen hier nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Frage. Strittig ist, ob die
erhobene Gebühr der erbrachten Aufsichtsleistung äquivalent ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet
hat, dass die im Rahmen ihrer Prüfung getätigten Aufwendungen im Ver-
hältnis zur Aufsicht über andere vergleichbare Vorsorgeeinrichtungen we-
niger Aufwand verursacht hätte. Wie weit das Äquivalenzprinzip bei Auf-
sichtsabgaben überhaupt zur Überprüfung der Abgabe herangezogen
werden kann ist zudem strittig, da die mit der Aufsichtsabgabe finanzierte
Amtstätigkeit den einzelnen Abgabepflichtigen nicht individuell zugerech-
net werden kann (vgl. Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli
1999 in: VPB 64.25; Botschaft des Bundesrates betreffend das Bundes-
gesetz über die Erhebung von Gebühren und Abgaben im Bereich des
UVEK vom 22. Oktober 2003 Ziff. 1.1.2 [BBl 2003 7769] sowie die ent-
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Seite 11
sprechenden Nichteintretensbeschlüsse der Eidgenössischen Räte
[AB 2004 S 842 und 2005 N 1833]).
Dass die Jahresgebühr bisher nur Fr. 400.- betrug, ein Betrag, der die
Aufwendungen der früheren, kantonalen Aufsichtsbehörde möglicherwei-
se nicht deckte und somit eine gewisse Quersubventionierung nötig
machte, stellt kein Argument dar, welches die neuen Gebührenansätze in
Frage zu stellen vermöchte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
von der Vorinstanz genannten, von der Struktur her vergleichbaren Auf-
sichtsbehörden ähnliche Gebührenansätze kennen, so dass auch unter
diesem Blickwinkel nicht davon auszugehen ist, dass die von der BSABB
erhobene Gebühr übermässig hoch ist.
3.4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Vorin-
stanz erhobene Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage
beruht, da der BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag die Kompetenz zum
Erlass der Gebührenordnung korrekt an den Verwaltungsrat delegiert hat
und dieser schliesslich die Ordnung mit den Gebührenansätzen erlassen
hat. Somit gibt es keinen Grund, im Sinne der Ausführungen unter
E. 3.4.2 zufolge unklarer gesetzlicher Grundlage im Zweifelsfalle das für
den Betroffenen günstigere Recht anzuwenden. Auch unter dem Aspekt
des Äquivalenzprinzips sind die Gebühren nicht zu beanstanden, da sich
die Gebühren an einem objektiven Kriterium, der Bilanzsumme der zu
prüfenden Einrichtung, orientieren, was grundsätzlich ein taugliches und
ein gebräuchliches Kriterium darstellt und auch von anderen Aufsichtsbe-
hörden so angewandt wird (vgl. das Gebührenreglement der Bernischen
BVG- und Stiftungsaufsicht, BSG 212.223.2). Schliesslich ist in Bezug auf
die anwendbaren Bestimmungen unter Hinweis auf die Ausführungen in
E. 2.3 hiervor festzustellen, dass mangels Übergangsbestimmungen für
die im Jahr 2012 erfolgte Prüfung zwingend auf die neuen, für die BSABB
geltenden Bestimmungen abzustellen war. Dies gilt umso mehr, wenn
man berücksichtigt, dass die BSABB darauf angewiesen ist, mit den er-
hobenen Gebühren die bei ihr anfallenden Kosten zu decken und aus
diesem Grund bei Erlass der neuen Ordnung bewusst auf Übergangsbe-
stimmungen verzichtet worden ist. Die Verfügungen der Vorinstanz sind
somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 5. März 2012 ist somit ab-
zuweisen und die angefochtenen Verfügungen sind zu bestätigen.
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Seite 12
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf
Fr. 500.- festzulegen sind, aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vor-
instanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdefüh-
rerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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