Abtei lung II I
C-1698/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
F._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung
in Bezug auf Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1698/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. 1987, nachfolgend:
Gesuchstellerin) beantragte am 3. Januar 2008 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrem Bruder F._______ und dessen Ehefrau
B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Win-
terthur. Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein Visum in ei-
gener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Be-
schwerdeführern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM
weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfü-
gung vom 4. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Ge-
suchstellerin selbst seien weder zwingende familiäre noch gesell-
schaftliche Verpflichtungen erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse be-
sondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2008 beantragen die Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringen sie vor, dass sie für die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes garantieren würden. Ferner lebe
die Gesuchstellerin in der Heimat zusammen mit ihrer Familie und sei
dort verwurzelt.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
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E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
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belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
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ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief – April 2009,
besucht am 12. Mai 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region
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ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen
Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asyl-
suchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo. Diese Regi-
on steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vier-
ter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit dem
1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfolgungssichere
Staaten (so genannte Safe Countries), dies gemäss Beschluss des
Bundesrats vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen ha-
ben wird.
7.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige
Frau. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer leben die nächsten Ver-
wandten der Gesuchstellerin (Eltern) im Kosovo. Eigentliche familiäre
oder persönliche Verpflichtungen, welche die Prognose einer
fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begüns-
tigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten und ergeben sich
auch sonst nicht aus den Akten.
8.2 Die Gesuchstellerin soll in ihrer Heimat als Coiffeuse arbeiten (vgl.
Antwortschreiben der Beschwerdeführer an die kantonale Migrations-
behörde vom 13. Februar 2008) und dabei ein Einkommen von 150
Euro im Monat erzielen (vgl. Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2007). Darü-
ber hinaus ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen
ihre Eltern leben. In Anbetracht der schlechten beruflichen und ökono-
mischen Zukunftsperspektiven vor Ort kann jedoch auch eine vor we-
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niger als zwei Jahren angetretene Arbeitsstelle als Coiffeuse nicht ver-
lässlich davon abhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen,
zumal die Gesuchstellerin diese Stelle mit Sicherheit verlieren würde,
wenn der Besuchsaufenthalt – wie von den Beschwerdeführern darge-
legt (vgl. das obgenannte Antwortschreiben) – zwei bis drei Monate
dauern sollte.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die von den Beschwerdeführern in der
Rechtsmitteleingabe abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern.
Ihre Integrität als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der
Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
ten. Zwar können die Beschwerdeführer – wie dies mit der Unterzeich-
nung der Verpflichtungserklärung am 12. Februar 2008 geschehen ist
– für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes können sie aber – mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit – nicht garantieren, auch nicht mit der Hinterlegung einer
Geldsumme (Kaution) für den Fall, dass der Gast die Schweiz nach
Ablauf des Besuchsaufenthaltes nicht wieder verlassen sollte (anstelle
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2405/2008 vom
18. März 2009 E. 10).
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 2. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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