B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1699/2013
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenhöhe,
Verfügung vom 25. Februar 2013.
C-1699/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der (…) 1948 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war drei Mal verheiratet und ist seit dem
1. Februar 2012 in Thailand wohnhaft. Er meldete sich am 25. April 2012
(Eingangsdatum bei der Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten
der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, 2 und 5).
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab 1. Februar 2013 eine monatliche Altersrente von Fr. 2'078.- zu (act. 13).
Die Berechnung erfolgte aufgrund der Rentenskala 44 sowie eines durch-
schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 64'584.- und unter Berücksichti-
gung von 8.5 Jahren als Erziehungsgutschriften (act. 13, Seite 3; zur Ren-
tenberechnung vgl. auch act. 12).
C.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer Einspra-
che bei der Vorinstanz. Er beantragte eine Überprüfung der Rentenberech-
nung. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er habe während 45 Jah-
ren lückenlos AHV-Beiträge einbezahlt. Daher sei die Rentenskala 44 an-
wendbar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er monatlich nur Fr. 2'078.-
erhalten solle (act. 15).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 wies die Vorinstanz die
Einsprache vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Beitragszeit zwar die
höchstmögliche Rentenskala erreicht. Infolge des Einkommenssplittings
zwischen 1975 bis 2002 liege seine Altersrente jedoch unter dem Maximal-
betrag von Fr. 2'340.- (act. 17).
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2013 (Datum der Über-
gabe der schriftlichen Eingabe an die schweizerische Post; vgl. die Sen-
dungsverfolgung in BVGer act. 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er machte sinngemäss geltend, er habe vom 1. April 1964 bis zum
31. Januar 2012 immer gearbeitet und sei in dieser Zeit nie arbeitslos ge-
wesen. Bei ihm würde daher keine Beitragslücke bestehen. Seine drei Ex-
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Ehefrauen seien ebenfalls erwerbstätig gewesen, sodass deren Einkom-
men zu splitten und in seiner Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.
Aufgrund der Rentenskala 44 stehe ihm eine volle Rente zu (BVGer act.
1).
F.
Am 3. Mai 2013 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und bean-
tragte unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine über 44 Jahre dauernde
Erwerbszeit führe nicht zu einem höheren durchschnittlichen Jahresein-
kommen oder einem höheren Rentenbetrag. Die Berechnung der Alters-
rente entspreche den gesetzlichen Vorschriften (BVGer act. 3).
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (Eingangsdatum) bezeichnete der Be-
schwerdeführer eine schweizerische Korrespondenzadresse (BVGer act.
5).
H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer eine Frist, um sich zur Vernehmlassung der Vor-
instanz zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer
act. 6). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Schriftenwechsel mit
Verfügung vom 3. September 2013 abgeschlossen (BVGer act. 7).
I.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurden der Vorinstanz Fragen zur Renten-
berechnung gestellt (BVGer act. 8). Die Vorinstanz antwortete mit Eingabe
vom 17. Juli 2014 (BVGer act. 9). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde
dem Beschwerdeführer Kenntnis von den Erläuterungen der Vor-instanz
gegeben und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 10).
J.
Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde die Vorinstanz ersucht, unter
Beibringung entsprechender Belege dazulegen, welche Einkommen
B._______ während der Dauer der später geschiedenen Ehe mit dem Be-
schwerdeführer erzielt hat (BVGer act. 11). Die Vorinstanz antwortete mit
Schreiben vom 7. November 2014, dem sie die Berechnungsgrundlage
und die Kontoauszüge für B._______ beilegte (BVGer act. 12).
K.
Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel
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Seite 4
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE
2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Feb-
ruar 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu-
ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwer-
den gegen die Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde vom
28. März 2013 (Datum der Übergabe der schriftlichen Eingabe an die
schweizerische Post; vgl. die Sendungsverfolgung in BVGer act. 2) zustän-
dig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid als Adressat in be-
sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid (act. 17) datiert vom 25. Feb-
ruar 2013 und wurde dem Beschwerdeführer per Post nach Thailand zu-
gestellt. Ein Nachweis zum Zeitpunkt der Zustellung ist nicht aktenkundig.
Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
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schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Beschwerdeeingabe
wurde in Thailand am 25. März 2013 aufgegeben und traf am 28. März
2013 bei der schweizerischen Post ein (vgl. die Sendungsverfolgung in
BVGer act. 2). Beim Bundesverwaltungsgericht ging sie am 2. April 2013
ein (BVGer act. 1 und 2). Da die Beschwerdefrist jedenfalls nicht vor dem
27. Februar 2013 zu laufen begann, wurde die Beschwerde somit fristge-
recht innerhalb von dreissig Tagen seit der Eröffnung des Einspracheent-
scheids erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerdeschrift enthält einen sinngemässen Antrag auf Erhö-
hung des Rentenbetrags sowie eine entsprechende Begründung und
wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid wurde ebenso beigelegt wie die vorangegangene Ren-
tenverfügung (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde erfüllt folglich die
Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Auf die Beschwerde kann da-
her eingetreten werden.
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus-
zuschicken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge-
setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-weit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
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Seite 6
2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Be-
schwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätz-
lich nach den bei Eintritt des Versicherungsfalls im Februar 2013 (Art. 21
AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101). Da zwischen der Schweiz und Thailand kein Abkommen im Be-
reich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer
überdies schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizeri-
sche Recht zur Anwendung.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
(vgl. die Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
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Seite 7
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des strittigen Rentenanspruchs darzu-
stellen.
3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert. Anspruch auf eine Altersrente haben
Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet
haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des
Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Alters-
jahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine
Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine
entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
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Seite 8
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs.
2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261
E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz
nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöh-
tes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Unguns-
ten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b
– d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-
desgerichts] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8.
Oktober 2003 E. 3.1).
3.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach
Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in
dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1,
erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht
während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden
jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies-
sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
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3.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-paaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-lischt,
werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f
Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert,
so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt.
Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f
Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifa-
chen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei ver-
heirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalender-
jahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gut-
schriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim
Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
4.
Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im
Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Ver-
waltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorlie-
gend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 (act. 13)
bestätigende Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 17) das An-
fechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers gegenüber der AHV.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde sinngemäss geltend,
er habe vom 1. April 1964 bis zum 31. Januar 2012 immer gearbeitet und
sei in dieser Zeit nie arbeitslos gewesen. Bei ihm würde daher keine Bei-
tragslücke bestehen. Seine drei Ex-Ehefrauen seien ebenfalls erwerbstätig
gewesen, sodass deren Einkommen zu splitten und in seiner Rentenbe-
rechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Rentenskala 44 stehe
ihm eine volle Rente zu (BVGer act. 1).
4.2 Im vorliegenden Fall wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass
der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Vollrente ge-
mäss der Rentenskala 44 hat. Auf die Beitragslücke des Jahres 2012
konnte das sogenannte Jugendjahr 1968 übertragen werden (act. 17). Dies
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Seite 10
wurde von der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 17. Juli 2014 bestätigt
(BVGer act. 9, wobei fälschlicherweise auf das Beitragsjahr 1982 statt 2012
Bezug genommen wurde, vgl. auch die Markierungen im IK-Auszug). Inso-
fern liegt tatsächlich eine lückenlose Beitragsdauer vor.
4.3 Offenbar ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass auch eine Voll-
rente je nach Massgabe der anrechenbaren Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften, die der rentenberechtigten Per-
son zustehen, unterschiedlich hoch ausfallen kann. Der Beschwerdeführer
ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Rentenskala 44 zu verwei-
sen, die ihm die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid zukommen liess
(BVGer act. 1, Beilage). Daraus ist zu ersehen, dass eine volle Beitrags-
dauer allein noch nicht zum Bezug einer Altersrente im Maximalbetrag von
Fr. 2'340.- berechtigt. Die monatlichen Vollrenten bewegen sich nach der
Rentenskala 44 in einer Bandbreite zwischen Fr. 1'170.- und Fr. 2'340.-.
Die einzelnen Abstufungen ergeben sich in Abhängigkeit vom massgebli-
chen durchschnittlichen Jahreseinkommen. Beträgt dieses wie im vorlie-
genden Fall Fr. 64'584.-, beläuft sich die Altersrente auf Fr. 2'078.-. Dabei
handelt es sich exakt um jenen Betrag, den die Vorinstanz am 7. Januar
2013 verfügt (act. 13) und mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013
bestätigt hat (act. 17). Der Maximalbetrag der Vollrente von Fr. 2'340.- wird
dagegen erst bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 84'240.- erreicht. Diesen notwendigen Betrag für eine maxi-
male Vollrente verfehlt der Beschwerdeführer klar. Wie die Vorinstanz in
der Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, führt eine Erwerbsdauer
von mehr als 44 Jahren nicht zu einer Erhöhung des massgeblichen durch-
schnittlichen Jahreseinkommens (BVGer act. 9). Für die Rentenberech-
nung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nur die Beitragsjahre, Er-
werbseinkommen und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt (zur Anrechnung von vor
dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten zwecks Auffüllung späte-
rer Beitragslücken vgl. Art. 52 b AHVV).
4.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diese Zusammenhänge be-
reits im angefochtenen Einspracheentscheid offengelegt (act. 17). Auch in
der Vernehmlassung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, weshalb sich
die monatliche Altersrente im vorliegenden Fall auf Fr. 2'078.- und eben
nicht auf den Maximalbetrag für eine Vollrente von Fr. 2'340.- beläuft. Der
Beschwerdeführer seinerseits hat in seiner Beschwerde nicht konkret dar-
gelegt, inwiefern eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen worden ist.
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Die vom zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Juni 2013
eröffnete Frist für eine Replik auf die Vernehmlassung liess der Beschwer-
deführer unbenutzt ablaufen (BVGer act. 6 und 7). Die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz sind mithin unwidersprochen geblieben. In
Anbetracht der eindeutigen Rechtslage geht der Beschwerdeführer von un-
zutreffenden Annahmen aus, wenn er aus einer lückenlosen Beitragsdauer
bereits auf einen Altersrentenanspruch von Fr. 2'340.- schliesst.
4.5 In der Stellungnahme vom 17. Juli 2014 legte die Vorinstanz zum Ein-
kommenssplitting nachvollziehbar dar, dass in den betreffenden Jahren im
Normalfall jeweils drei Buchungen pro Beitragsjahr im IK-Auszug vorhan-
den seien. 1976 stehe beispielsweise unter dem Beitragscode 1 das nor-
male Jahreseinkommen von Fr. 33'300.-, unter Code 8 mit Ausbuchungs-
code 1 die Übertragung auf das Konto von Ex-Ehegattin Frau B._______
(Fr. 16'650.-, die Hälfte von Fr. 33'300.-) und unter dem zweiten Code 8 die
Gutschrift von Frau B._______ an den Beschwerdeführer (Fr. 3'619.-).
Seien im gleichen Beitragsjahr mehrere Buchungen vorhanden, so erhöhe
sich die Anzahl der Einträge, weil jede Lohnsumme getrennt übertragen
werde. Dies sei etwa im Jahr 1988 der Fall (BVGer act. 9). Anhand der IK-
Einträge lässt sich somit nachweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht
nur Beiträge weggesplittet, sondern auch welche hinzugesplittet wurden.
Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
4.5.1 Mit B._______, die (…) 1949 geboren wurde, war der Beschwerde-
führer von Mai 1975 bis Mai 1990 verheiratet (act. 12, Seite 1). Anhand der
(nicht paginierten) Unterlagen, die die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. No-
vember 2014 einreichte (BVGer act. 12), lässt sich feststellen, dass
A._______ von 1976 bis 1989 nicht nur eine Hälfte seiner Einkommen weg-
gesplittet wurde, sondern ihm nach obigem Muster zugleich eine Hälfte der
Einkommen von B._______ hinzugesplittet wurde. Gemäss dem IK-Aus-
zug von B._______ und dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergibt sich
folgende Aufstellung:
Jahr Einkommen von Gutschriften bei
B._______ in Fr. A._______ in Fr.
1976 1'372 + 5'866 3'619
1977 4'288 2'144
1978 718 359
1978 6'015 3'008
1979 5'406 + 546 2'976
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1980 8'159 4'080
1981 3'111 1'556
1981 1'863 932
1982 507 254
1982 7'007 3'504
1983 7'443 3'722
1983 4'107 2'054
1984 4'906 + 5'654 5'280
1984 3'444 1'722
1985 3'369 + 11'655 7'512
1985 3'229 1'615
1986 19'647 9'824
1986 7'474 3'737
1987 18'834 9'417
1987 8'577 4'289
1988 8'903 4'452
1988 12'138 6'069
1989 32'324 16'162
Die Gutschriften im individuellen Konto des Beschwerdeführers entspre-
chen einer Hälfte der Einkommen von B._______. Das Splitting ist korrekt
und nicht zu beanstanden.
4.5.2 Mit C._______, die (…) 1954 geboren wurde, war der Beschwerde-
führer von April 1995 bis September 2003 verheiratet (act. 12, Seite 1). Von
1996 bis 2002 wurde ihm nachprüfbar und gesetzeskonform eine Hälfte
der Einkommen von C._______ hinzugesplittet (act. 12, Seite 3 und 8).
4.5.3 Mit D._______ war der Beschwerdeführer von März 1971 bis März
1974 verheiratet (act. 12, Seite 1). Die Einkommen der Jahre 1972 und
1973 wurden nicht gesplittet (act. 12, Seite 2 und 6). Nach Art. 29quinquies
Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur
Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten,
in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren.
D._______ wurde (…) 1953 geboren und vollendete das 20. Altersjahr so-
mit (…) 1973. Die Einkommen der Jahre 1972 und 1973 wurden daher zu
Recht nicht geteilt.
C-1699/2013
Seite 13
4.5.4 Die aktenkundigen IK-Auszüge in act. 12 und in BVGer act. 10 und
12 sind im Übrigen nicht offenkundig unrichtig. Dass die in den jeweiligen
IK-Auszügen eingetragenen Einkommen des Beschwerdeführers und der
Ex-Ehefrauen nicht korrekt seien, wird vom Beschwerdeführer denn auch
weder behauptet noch belegt. Damit sind die eingetragenen Einkommen
massgebend. Das Einkommenssplitting wurde von der Vorinstanz korrekt
durchgeführt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenberechnung ins-
gesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten und den Stellungnah-
men der Vorinstanz ergibt. Für eine fehlerhafte Berechnung der Altersrente
bestehen aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine Hinweise. Aus einer
lückenlosen Beitragsdauer resultiert kein maximaler Altersrentenanspruch
von Fr. 2'340.-. Zudem wurde das vom Beschwerdeführer gerügte Einkom-
menssplitting mit den drei Ex-Ehefrauen korrekt durchgeführt. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kos-
tenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Schweizerische Ausgleichskasse SAK jedoch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch der unterliegende Be-
schwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
C-1699/2013
Seite 14
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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