Abtei lung II I
C-1702/2008/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
14. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1702/2008
Sachverhalt:
A.
Der am 24. April 1953 geborene serbische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren
1974 bis 1995 in der Schweiz, zuletzt als Hilfsmaurer (act 18). Dabei
entrichtete er die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Im August 1996 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle des Kantons
Uri (im Folgenden: IV-Stelle Uri) wegen Rückenschmerzen zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (act. 2). Mit Verfü-
gung vom 11. März 1996 wies die IV-Stelle Uri das Leistungsbegehren
ab (act. 20). Im Februar 1997 musste der Beschwerdeführer die
Schweiz verlassen. Seine gegen die Verfügung vom 11. März 1996
erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri am
1. März 2000 gut und wies die Sache zwecks Abklärung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zur Neubeurteilung an die
IV-Stelle Uri zurück (act. 31). In der Folge wurde der Beschwerdeführer
psychiatrisch begutachtet und am 27. März 2001 resp. am 16. No-
vember 2001 (nochmalige Eröffnung der Verfügung vom 27. März 2001
an die korrekte Adresse) wies die IV-Stelle Uri gestützt auf das
Gutachten vom 12. Juli 2000 von Dr. med. A._______ (act. 96) das
Leistungsbegehren wiederum ab (act. 53 resp. 55) – mit der Be-
gründung, der Versicherte habe die Schweiz im Februar 1997 ver-
lassen müssen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die versicherungsmäs-
sigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Zudem hätten die Ab-
klärungen ergeben, dass er als Industriearbeiter seit dem 1. Januar
1999 zu 45% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und vor diesem
Zeitpunkt keine rentenbegründende Einschränkung vorliege.
B.
Am 12. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer beim serbischen
Sozialversicherungsträger zu Handen der schweizerischen Behörden
erneut ein Gesuch um Zusprache von Leistungen der IV ein (act. 58).
Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen wies die nun zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz), dieses Gesuch am 8. Dezember 2005 ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine leichtere, dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch in
rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 146). Die gegen diese
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Verfügung erhobene Einsprache wies die IVSTA mit Entscheid vom
14. Februar 2008 ebenfalls ab (act. 153).
C.
Am 7. März 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspra-
cheentscheides und die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung
in der Schweiz. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle des Kantons Uri eine Arbeitsun-
fähigkeit von 45% ab dem 1. Januar 1999 festgestellt hätte, die IVSTA
dagegen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar
2008 von einem Invaliditätsgrad von 32% ausgegangen sei, obschon
sich sein Gesundheitszustand seither verschlechtert habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen bestätigten
lediglich die bereits aktenkundigen Leiden, weshalb sich eine zusätzli-
che medizinische Begutachtung erübrige. In der Verfügung vom
16. November 2001 sei festgehalten worden, dass der Beschwerde-
führer als Industriearbeiter ab dem 1. Januar 1999 zu 45% arbeitsfähig
(recte: arbeitsunfähig) sei. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe
in seinem Bericht vom 18. Oktober 2005 zwar eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, jedoch eine 80%ige Arbeitsfä-
higkeit in leidensangepassten Tätigkeiten angenommen. Der Be-
schwerdeführer verkenne, dass sich die Invalidität nach schweize-
rischem Recht auch nach wirtschaftlichen Kriterien sowie gestützt auf
einen Einkommensvergleich bemesse; in seinem Fall sei eine Er-
werbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 32% ab dem
19. März 2003 errechnet worden.
E.
In seiner Replik vom 8. August 2008 wiederholte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und reichte ein
ärztliches Zeugnis vom 22. Juli 2008 nach.
F.
In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 24. September 2008 hielt
die IVSTA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und
verwies auf die bisherigen Ausführungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der IVSTA vom 14. Februar
2008, mit welchem die Verfügung vom 8. Dezember 2005 bestätigt und
das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs.
2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
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unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
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umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445).
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3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat
dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicher-
heit abgeschlossen hat, nicht aber mit Serbien, findet vorliegend wei-
terhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkom-
men über Sozialversicherung) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b,
BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 Abkommen über Sozial-
versicherung genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vorausset-
zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über
Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abwei-
chungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen aus-
ländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
E. 2.3.3 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Februar 2008 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnung in der entsprechenden Fassung der 4. und 5. IV-Revision).
Seite 7
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Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt an-
wendbar sind. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen
und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze
unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen.
3.2 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (14. Febru-
ar 2008) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Ein erstes Rentengesuch des Beschwerdeführers wurde am
16. November 2001 rechtskräftig abgewiesen. Bei der serbischen So-
zialversicherungsbehörde stellte er am 12. Januar 2004 (Eingangsda-
tum) zu Handen der schweizerischen Behörde ein weiteres Beitrags-
gesuch, welches am 20. Januar 2004 bei der IV-Stelle eingegangen ist
(vgl. act. 58). Ob eine anspruchsbegründende Änderung der für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich analog zur Rentenrevision ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt
des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf einer
Seite 8
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materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V
108 E. 5.4, mit Hinweisen), ist mit demjenigen zur Zeit des streitigen
neuen Entscheides zu vergleichen. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate gedauert hat. In derartigen Konstellationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung resp. Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch
BGE 133 V 108).
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab
wann sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit
dem rechtskräftigen Entscheid vom 16. November 2001 und bis zum
Erlass des hier streitigen Entscheides vom 12. Februar 2008 insoweit
verändert hat, dass nunmehr eine rentenbegründende Invalidität ein-
getreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108 und BGE 130
V 71).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Ele-
mente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
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Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut
Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben – abgesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang
ist. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG;
ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie-
derungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
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4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IVSTA, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
Seite 11
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mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Gesundheits-
zustand habe sich verschlechtert, weshalb er nun Anspruch auf eine
IV-Rente habe.
5.1 Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers hat sich die Vorinstanz im Rahmen des Einspra-
cheverfahrens auf die Ausführungen vom 16. Dezember 2007 (act.
152) von Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA abge-
stützt, wonach an der bisherigen Beurteilung durch Dr. C._______
festzuhalten sei. Dr. B._______ führte aus, dass der Versicherte radio-
logisch feststellbare mässige degenerative Veränderungen an der
Wirbelsäule, jedoch keine neurologischen Ausfälle habe, und dass
kein relevantes psychiatrisches Leiden vorliege. Eine erneute Unter-
suchung in der Schweiz werde mit Sicherheit keine neuen Aspekte
bringen. Der Versicherte könne ganztags arbeiten, wobei wegen der
Minderbelastbarkeit seiner Lendenwirbelsäule keine rückenbelasten-
den Tätigkeiten (wie Schwerarbeit als Maurer, Schlosser oder Hilfs-
arbeiter) und keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (stetes Stehen an
Ort, vornübergeneigte Haltung oder Arbeit an einer Maschine)
zumutbar seien. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten nannte Dr.
B._______ etwa die Tätigkeit als Hausmeister oder Parkaufseher, als
Museumswächter, als Lieferant, als Billettverkäufer, als Kurier oder
Bote sowie die Reparatur kleinerer Apparate oder Haushaltsgeräte. In
solchen Tätigkeiten schätzte er den Versicherte unter Berücksichtigung
der Einschränkung aus psychiatrischer Sicht als zu 70 bis 80% ar-
beitsfähig ein.
5.2 Im Hinblick auf die Verfügung vom 8. Dezember 2005 hatte bereits
Dr. med. C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invaliden-
versicherung (RAD Rhone) in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober
2005 (act. 144) festgehalten, der Versicherte sei aufgrund der Lumbo-
ischialgie bei Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1 sowie bei Spondyl-
arthrosen in seiner bisherigen Tätigkeit ab dem 19. März 2003 zu
100% arbeitsunfähig; als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
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Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C._______ die arterielle Hypertonie, den
Schwindel sowie die Nephrolithiasis links. Aufgrund der dokumentier-
ten pathologischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule bestätigte
er im strengen Beruf als Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
ab dem 19. März 2003, während er leichte angepasste Tätigkeiten
ohne Stress und ohne Belastung für den Rücken (mit vermehrten Pau-
sen) als "vollschichtig möglich" bezeichnete. Obschon er auf die vom
Psychiater Dr. A._______ im Juli 2000 attestierte 30%ige Arbeitsunfä-
higkeit verwies, äusserte sich Dr. C._______ in seiner Stellungnahme
vom 18. Oktober 2005 nicht zu allfälligen Einschränkungen in den Ver-
weisungstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht.
5.3 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers haben sich sowohl Dr. B._______ wie auch Dr. C._______
auf die diversen, vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Be-
richte aus Serbien abgestützt. So wurden insbesondere in den Attes-
ten vom 24. Juli 2002 (act. 106/107), vom 13. Februar 2003 (act. 108),
vom 5. März 2003 (act. 109/110), vom 12. März 2003 (act. 113), vom
13. März 2003 (act. 114) sowie vom 11. November 2004 (act. 133) von
verschiedenen Ärzten eine Nephrolithiasis, eine chronische Prostatitis,
eine Neuroasthenie, eine Discopathie, eine Lumboischialgie, eine Fib-
rositis, eine Polyarthralgie, eine Diskushernie, eine Spondylose sowie
eine Schädigung des Hörnerves diagnostiziert. Im Bericht vom
19. März 2003 des Radiologen Dr. med. D._______ und Prof. Dr. med.
E._______ (act. 117/118) wurde eine Lumboischialgie diagnostiziert
und auch radiologisch dokumentiert; erwähnt wurden im Weiteren de-
generative Wirbelveränderungen, Anzeichen für eine Protrusion und
eine Wurzelreizung, eine leichte Spinalkanal-Stenose sowie eine
Arthropathie.
Die Verschlimmerung des bereits bekannten Rückenleidens des Be-
schwerdeführers wurde damit bestätigt, und die Vorinstanz hat zu
Recht aufgrund dieser mässig degenerativen Veränderungen an der
Wirbelsäule aus rein somatischer Sicht ab dem 19. März 2003 (Datum
des Arztberichtes) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauhilfsarbei-
ter angenommen. Andere leichte Tätigkeiten ohne rückenbelastende
Arbeiten oder Zwangshaltungen, ohne Heben von mehr als 10 Kg und
ohne Schichtarbeit erachtete sie indes als zu 80% zumutbar. Im ärztli-
chen Attest vom 17. Dezember 2005 eines Neuropsychiaters (act. 149)
war allerdings beim Beschwerdeführer nebst der Lumboischialgie, der
Diskushernien und der Spondylose auch eine Depression (F 32.0)
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diagnostiziert worden, ohne dass sich der Arzt zur Behandelbarkeit
oder der Chronifizierung dieser psychischen Störung weiter äusserte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet zwar eine
fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres das
Vorliegen einer Invalidität (vgl. dazu BGE 127 V 294). Dennoch ist fest-
zuhalten, dass bereits im Verfahren vor der kantonalen IV-Stelle der
psychische Aspekt nicht hinreichend abgeklärt und im anschliessend
erstellten Gutachten vom 12. Juli 2000 eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, konkomitierend mit einer depressiven Reaktion be-
stätigt und eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht attestiert worden war. Angesichts der Tatsache,
dass dieses Gutachten aus dem Jahr 2000 stammt und somit im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht mehr aktuell gewesen ist,
dass im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von einem Neuro-
psychiater erneut eine Depression diagnostiziert wurde, und dass der
Beschwerdeführer keinen Anlass hatte, speziell auf dieses bekannte
psychische Leiden hinzuweisen, wäre es Sache der IVSTA gewesen,
in dieser Beziehung eine neue ärztliche Beurteilung zu veranlassen.
Weder Dr. C._______ noch Dr. B._______ verfügen über die nötige
fachliche Qualifikation, um eine abschliessend Beurteilung der psychi-
schen Situation vorzunehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009).
In den Akten sind damit keine verwertbaren Unterlagen vorhanden, die
Rückschlüsse auf die psychische Situation des Beschwerdeführers im
massgeblichen Zeitpunkt und deren Auswirkungen auf seine Leis-
tungsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten zulassen würden. In dieser
Beziehung ist von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt auszu-
gehen und die Sache ist daher zwecks weiterer Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4 Das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers war am
16. November 2001 (2. Eröffnung der Verfügung) abgewiesen worden,
weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach seiner Weg-
weisung und nachfolgenden Ausreise im Februar 1997 nicht mehr
erfüllt waren – und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst seit
dem 1. Januar 1999 bestand. Die so genannte Versicherungsklausel
(d.h. die Voraussetzung, dass der Ansprecher im Zeitpunkt des Ein-
tritts der Invalidität sowie während des ganzen Leistungsbezuges
versichert ist) ist jedoch per 1. Januar 2001 mit der Revision von Art. 6
IVG aufgehoben worden, so dass abzuklären gewesen wäre, ob allen-
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falls ab dem 1. Januar 2001 ein Rentenanspruch bestanden hätte.
Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht
mehr zu überprüfen. Es kann allerdings davon ausgegangen werden,
dass damals aufgrund der umfassenden, somatische und psychische
Leiden berücksichtigenden medizinischen Abklärungen von einer
Restarbeitsfähigkeit von 55% im zuletzt ausgeübten Beruf und somit
von einem Invaliditätsgrad 45% ausgegangen worden war – was kei-
nen Anspruch auf eine Rente begründete (vgl. oben E. 4.3). Nachdem
sich die somatischen Leiden seit jener Beurteilung nach ärztlicher Be-
urteilung verschlimmert haben und mangels einer neuen psychiatri-
schen Begutachtung nicht zu beurteilen ist, wie stark die die Restar-
beitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten nun eingeschränkt ist, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Invaliditätsgrad 50% über-
steigt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die vorinstanzliche Ein-
schätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aus
somatischer Sicht nicht zu beanstanden ist, die psychische Situation
und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit jedoch ungenü-
gend abgeklärt wurden. Aufgrund des unzureichend ermittelten Sach-
verhalts ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheent-
scheid vom 14. Februar 2008 aufzuheben. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen, die erforderlichen psychiatrischen Abklärungen vornehmen zu
lassen und anschliessend neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den
Auslagen zusammen und werden für das vorliegende Verfahren auf
Fr. 400.– festgelegt. Sie sind in der Regel von der unterliegenden Par-
tei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerde-
führer im vorliegenden Verfahren vollständig obsiegt hat, werden ihm
keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von ihm bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Kostenauflage
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an die unterliegende Vorinstanz ist ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht an-
waltlich vertreten ist, sind jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache-
entscheid vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
psychiatrischer Abklärung über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxx; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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