B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1702/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, fehlende Beitragsjahre; Einspracheentscheid
SAK vom 6. März 2013.
C-1702/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (Datum) 1945 geborene deutsche Staatsangehörige X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Milano, Italien (Vorakten 2).
Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie in der Zeit von Ende Juni
1963 bis Ende September 1963 im Hotel Kurhaus A._______ in St. Gal-
len, in der Zeit von Anfang Oktober 1963 bis Ende Mai 1964 im Hotel
Kurhaus B._______ in Lugano und in der Zeit von Anfang Juni 1964 bis
Mitte November 1964 im Hotel C._______ in Lugano, (vgl. Vorakten 4).
Am 22. November 2011 übermittelte die italienische Rentenversicherung
der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin-
stanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Alters-
rente vom 28. Oktober 2011 (Formular E 202; vgl. Vorakten 1). Zusam-
men mit dem Gesuch stellte die italienische Rentenversicherung der Vor-
instanz zudem die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Italien zu
(Formular E 205; vgl. Vorakten 2).
Dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sind für das Jahr 1963
Beiträge in Höhe von Fr. 1'275.- und Fr. 1'500.- sowie für das Jahr 1964
Beiträge in Höhe von Fr. 3'575.- zu entnehmen (Vorakten 7).
Gestützt auf die Angaben im individuellen Konto (Vorakten 7) nahm die
Vorinstanz im Jahr 1963 Beiträge in Höhe von Fr. 2'775 sowie im Jahre
1964 in Höhe von Fr. 3'575.- an und erstellte eine Bescheinigung des
Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; vgl. Vorakten 9).
Gestützt auf die Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur
Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer rechnete die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin im Jahr 1963 fünf Monate und im Jahre 1964 sechs
Beitragsmonate an.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 wies die SAK das Rentengesuch
mangels Erfüllung der Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
ab (Vorakten 8).
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. März 2012 Einsprache, mit
der Begründung sie erfülle die einjährige Mindestbeitragsdauer, was sie
mit Unterlagen belegte (Vorakten 11).
C-1702/2013
Seite 3
D.
Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine Altersente von Fr. 65.- ab März 2009, von
Fr. 67.- ab Januar 2011 und von Fr. 67.- ab Januar 2013 zu (vgl. Vorakten
17). Die Vorinstanz stellte dabei auf eine Beitragsdauer von einem Jahr
und einem Monat bzw. von einem vollen Versicherungsjahr sowie auf ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- als Berechnungs-
grundlagen ab.
Im Begleitschreiben zum Einspracheentscheid (Vorakten 20) hielt die Vor-
instanz fest, das individuelle Konto weise für die Jahre 1948 bis 1968 nur
Kalenderjahre auf und keine Beitragsmonate, womit die Beitragsmonate
mittels Tabelle ermittelt werden müssten, es sei denn die genauen Mona-
te könnten mittels Arbeitszeugnissen belegt werden. Aufgrund der im Ein-
spracheverfahren eingereichten Arbeitszeugnissen vom 16. September
1963 und vom 11. Juni 1964 könnten die Beitragsmonate dieser Jahre
ermittelt werden und der Beschwerdeführerin damit 13 Beitragsmonate
angerechnet werden. Das weitere Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964
vom Hotel C._______ in Lugano könne nicht berücksichtigt werden, da
dieses Hotel der Ausgleichskasse Hotela nicht angeschlossen gewesen
sei und somit betreffend diesem Hotel keine Beiträge vorliegen würden.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am
24. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte sinngemäss, bei der Berechnung der Altersrente müssten auch die
Monate Juni 1964 bis Mitte November 1964 berücksichtigt werden, da sie
zu dieser Zeit im Hotel C._______ in Lugano gearbeitet habe (vgl. Ge-
richtsakten [im Folgenden: act.] 1).
F.
Am 14. Mai 2013 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 6. März 2013 (act. 4). Die Vorinstanz führte sinn-
gemäss aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss Arbeitszeugnis vom
30. Oktober 1964 vom 11. Juni 1964 bis zum 30. Oktober 1964 beim Ho-
tel C._______ in Lugano gearbeitet. Nachforschungen hätten keinen
AHV-Beitrag für die Beschwerdeführerin von diesem Hotel ergeben, we-
der bei der Cassa cantonale die compensazione AVS noch bei der Aus-
gleichskasse Hotela. Im AHV-Ausweis sei einzig die Ausgleichskasse Ho-
tela (AK 44) aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder
C-1702/2013
Seite 4
Lohnzettel noch andere gleichwertige Unterlagen eingereicht, auf wel-
chen der AHV-Abzug ersichtlich sei.
G.
Mit ihrer Replik vom 20. Juni 2013 (act. 7) legte die Beschwerdeführerin
ein Schreiben des Hotels Kurhaus B._______ vom 3. September 1963,
ein Schreiben der Beschwerdeführerin auf dem Briefpapier des Hotels
C._______ vom 22. September 1964, ein Interim-Zeugnis des Hotels
C._______ vom 26. August 1964 und ein Arbeitszeugnis des Hotels
C._______ vom 30. Oktober 1964 ins Recht und betonte, sie sei vom 11.
Juni 1964 bis 30. Oktober 1964 als Sekretärin Praktikantin im Dienste des
Hotels C._______ in Lugano gestanden. Damals habe es keine Lohnbe-
scheinigungen, Lohnabrechnungen, Lohnzettel und dergleichen gegeben.
H.
In ihrer Duplik vom 7. August 2013 2012 (act. 10) hielt die Vorinstanz an
ihren Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Am 14. August 2013 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel
und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik der Vorinstanz
vom 7. August 2013 zu (act. 11).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 6. März 2013, mit
welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 16. Dezember 2011 – der
Beschwerdeführerin auf der Basis einer Versicherungszeit von einem
Jahr und einem Monat bzw. einem vollen Versicherungsjahr und einem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- eine Altersrente der
AHV zugesprochen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
C-1702/2013
Seite 5
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.
681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bi-
lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in-
soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä-
gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung
die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V
C-1702/2013
Seite 6
51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05
vom 4. April 2005, E. 1.1). Daran hat sich mit dem revidierte Anhang II
zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist
und vorliegend anwendbar ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendba-
ren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/ 2009, welche die Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 10. Februar 2009 voll-
endet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist
demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1.
März 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind so-
mit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, na-
mentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben
nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG; vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 883/2004).
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versi-
chert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.2 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-
C-1702/2013
Seite 7
sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E.
3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe
des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können
(Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Bei-
tragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversi-
cherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz.
5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlich-
keit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Ren-
tenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel
nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
3.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, wel-
che für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137
ff. AHVV).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare
Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das
Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die
Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Bei-
tragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die
Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die eigens zur Ermittlung der
mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für
Sozialversicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die
Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur
verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen)
Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder
gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist
(vgl. Urteil des EVG [heute Bundesgericht] H 317/02 vom 6. Januar 2004
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen
Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozi-
alversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu be-
rücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Ge-
richt für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b
C-1702/2013
Seite 8
und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.4 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
spruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichti-
gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, so-
weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollstän-
dige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3
AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereini-
gung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versi-
cherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die
Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechts-
fragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Be-
schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte
bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korri-
gieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt ei-
ne Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der
Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, im aktenkundi-
gen IK-Auszug würden sich für die Jahre 1963 und 1964 Einträge betref-
fend Hotel Kurhaus A._______ und Kurhaus B._______ jedoch keine Ein-
träge betreffend der Beschäftigung im Jahre 1964 beim Hotel C._______
finden. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis der Unrichtigkeit der
Eintragungen im individuellen Konto Dokumente ins Recht und gibt an sie
habe vom 11. Juni 1964 bis 30. Oktober 1064 im Hotel C._______ gear-
beitet, was dem Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 zu entnehmen sei.
3.5.2 Das Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 belegt zwar, dass die
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. Juni 1964 bis zum 30. Oktober
1964 beim Hotel C._______ gearbeitet hat, jedoch ist die Vorlage eines
C-1702/2013
Seite 9
Arbeitszeugnisses nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten
Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden
wären (vgl. Urteil des BVGer C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 so-
wie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2).
Im Übrigen kann dem Arbeitszeugnis nicht entnommen werden, welches
Einkommen die Beschwerdeführerin beim Hotel C._______ erzielt hat.
Dabei handelt es sich aber um einen massgeblichen Parameter, damit die
Rentenhöhe überhaupt berechnet werden kann (vgl. E. 3.1 und 3.3 hier-
vor).
3.5.3 In den Akten findet sich somit kein Hinweis darauf, dass für die Mo-
nate Juni 1964 bis Oktober 1964 irgendwelche AHV-Beitragszahlungen
bzw. zumindest der AHV-Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz
Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zah-
lungen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezügli-
chen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel, nicht einmal Konto-
auszüge mit allfälligen Zahlungseingängen, eingereicht. Die Unrichtigkeit
des IK-Auszuges betreffend das Jahr 1964 ist somit weder offenkundig
noch wird dafür der volle Beweis erbracht.
3.5.4 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat
sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die
Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre. Die Bei-
tragsdauer (ein Jahr und ein Monat bzw. ein Jahr) und das durchschnittli-
che Jahreseinkommen (Fr. 28'080.-) erweisen sich als korrekt.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der
Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde damit of-
fensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
4.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kos-
tenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-1702/2013
Seite 10
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]. Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
C-1702/2013
Seite 11
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: