B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1703/2014
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta
Parteien
A._______, (wohnhaft in Serbien)
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 3. März 2014.
C-1703/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend Versicherte/Beschwerdeführerin), geboren
am 1953, serbische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Ser-
bien, lebte von 1980 bis 1999 in der Schweiz. In dieser Zeit arbeitete sie
im Gastgewerbe in den Kantonen B._______ und C._______ (IV-act. 19
p. 5, 42, 43, 130 p. 5). Nach ihrer Rückkehr nach Serbien arbeitete sie mit
ihrem Mann in der Landwirtschaft auf einem Selbstversorger-Hof.
A.b Am 17. Juni 2009 meldete sich die Versicherte beim serbischen Versi-
cherungsträger für eine Schweizer Invalidenrente an (IV-act. 17). Das am
9. Februar 2010 unterzeichnete Anmeldeformular traf am 3. März 2010 bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz)
ein (IV-act. 19). Sie gab an, sie habe ab 18. März 2008 ihrem Ehemann
nicht mehr auf dem Hof helfen können, weshalb sich der Ertrag halbiert
habe (IV-act. 25).
A.c Die Versicherte reichte eine Vielzahl an serbischen Attesten ein. Die
Ärzte diagnostizieren darin ein Lumbovertebralsyndrom, eine chronische
Erkrankung des Herzmuskels, eine Hiatushernie, eine Otosklerose (In-
nenohrerkrankung) links, ein Astigmatismus hypermetropicus (Stabsichtig-
keit bei gleichzeitiger Weitsichtigkeit), eine posttraumatische Belastungs-
störung, eine depressive Störung mittelgradiger Episode (IV-act. 27-40) so-
wie einen Status nach Pankreatitis und Entfernung der Gallenblase
(Cholezystektomie) im Jahre 2008 (IV-act. 57-61). Später wird von einer
depressiven Störung schwerer Episode mit psychotischen Symptomen be-
richtet (IV-act. 66-67).
A.d Dr. D._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz erachtete
die berichteten Beschwerden als ungenügend für eine Arbeitsaufgabe und
betreffend die psychischen Diagnosen als rein subjektiv (Stellungnahmen
vom 18. Juli 2010 [IV-act. 44], 22. Oktober 2010 [IV-act. 51], 16. Januar
2011 [IV-act. 63] und 13. März 2011 [IV-act. 69). Im Haushalt sei die Versi-
cherte lediglich zu 8% invalid (Stellungnahme vom 22. Oktober 2010).
A.e Am 29. März 2011 wies die Vorinstanz das Rentenbegehren der Versi-
cherten ab, da keine für eine Rentenberechtigung ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege (IV-act. 70).
C-1703/2014
Seite 3
A.f Gegen die abweisende Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (IV-act. 72) und brachte weitere, ihre
psychischen Diagnosen bestätigende Atteste bei (IV-act. 75-78). Das Ge-
richt erkannte mit Urteil vom 31. August 2011, dass der psychische Ge-
sundheitszustand sowie die Restarbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt
worden seien (B-2396/2011, vgl. IV-act. 83) und wies die Sache an die
Vorinstanz zurück.
B.
B.a Die Vorinstanz liess die Versicherte, nachdem diese zahlreiche weitere
Berichte der behandelnden Ärzte aus Serbien eingereicht hatte
(IV-act. 85-88, 93, 97-98, 108-109, 114-117, 122, 124-126, 128), durch
Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten.
Das Gutachten erfolgte am 30. Juli 2012 (IV-act. 130) und diagnostizierte
eine depressive Episode, derzeit leicht (F32.0), eine Störung durch Seda-
tiva oder Hypnotika (F13.25) und eine Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen
(Z73.1; p. 11). Die anamnestischen Diagnosen einer schweren depressi-
ven Störung, einer psychotischen Symptomatik und einer posttraumati-
schen Belastungsstörung liessen sich nicht erhärten oder erklären (p. 13).
Die Einschränkungen als Bäuerin und Hausfrau seien nicht sehr wesent-
lich, die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 60%, sicher ab dem Zeitpunkt der Un-
tersuchung. Über die Zeit zuvor könnten aufgrund der starken Widersprü-
che keine Angaben gemacht werden (p. 16).
B.b Die Versicherte widersprach der Einschätzung des Gutachters mit Ein-
wand vom 10. August 2012 (IV-act. 136); insbesondere seien die körperli-
chen Beschwerden und deren Einfluss auf die Psyche unbeachtet geblie-
ben. Der Widerspruch zu den eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
attestierenden, serbischen Befunden sei nicht zu akzeptieren. Die Versi-
cherte reichte auch neue ärztliche Atteste ein, wonach sie zusätzlich unter
Leucopenie (Abnahme der weissen Blutkörperchen) bzw. aplastischer
Anämie (IV-act. 134, 135) und einer Dysplasie (gutartige Fehlbildung) in
der Brust (IV-act. 176) leide. Der behandelnde, serbische Psychiater er-
achtete die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit "maximal eingeschränkt"
(Attest vom 23. Oktober 2012 [IV-act. 161]).
B.c Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regi-
onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone, erachtete das Gutachten von
Dr. E._______ als schlüssig und attestierte eine andauernde Arbeitsunfä-
higkeit von 40% seit dem Gutachtensdatum, sowohl als Bäuerin wie auch
als Hausfrau (Stellungnahme vom 7. September 2012 [IV-act. 141]). Die
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Seite 4
RAD-eigene Einschätzung der Invalidität als Hausfrau betrage gar nur
10.5% (Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 [IV-act. 156]), werde aber
auf die Angaben des Gutachtens angepasst (7. Dezember 2012
[IV-act. 165]). Dr. G._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
nahm mit Bericht vom 25. März 2013 aus somatischer Sicht Stellung zur
Aktenlage. In seiner Beurteilung führte er aus, die somatischen Beschwer-
den (Lumbalgien, Otosklerose) seien funktionell irrelevant und bewirkten
gegenüber den psychischen Einschränkungen keine zusätzliche Arbeits-
unfähigkeit (IV-act. 178).
B.d Am 24. April 2013 orientierte die Vorinstanz die Versicherte im Vorbe-
scheidsverfahren über ihre Absicht, das Rentengesuch abzulehnen
(IV-act. 180).
B.e Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 1. und 30. Mai 2013
den Einwand, dass angesichts der Berichte der serbischen Psychiater die
Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 40% nicht akzeptiert
werden könne (IV-act. 189 f.). Die Einschätzung des medizinischen Diens-
tes, dass die somatischen Beschwerden keine zusätzliche Arbeitsunfähig-
keit begründeten, sei ebenfalls nicht akzeptabel. Aus den Akten sei klar
erstellt, dass seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% be-
stehe. In neu beigebrachten Attesten (vom 16. April 2013 [IV-act. 183 f.]),
17. Juli 2013 [IV-act. 193/196]; 21. Oktober 2013 [IV-act. 204] und 30. Ja-
nuar 2014 [IV-act. 206 f.]) beschreibt der behandelnde serbische Psychia-
ter denn auch weiterhin eine dauernde Arbeitsunfähigkeit. In weiteren ein-
gereichten Arztberichten wird neu eine Radiculopathia L5/S1 (Wurzelrei-
zung Lumbalwirbel), eine (leichte) Surditas sensorineuralis bilateralis (Hör-
verlust beidseits) sowie ein Glaukom (Augenerkrankung mit Schädigung
des Sehnervs) diagnostiziert (IV-act. 193 p. 2 und IV-act. 195 [Übersetzung
in IV-act. 197 f.], IV-act. 202).
B.f Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medi-
zinischen Dienstes, konnte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2014
den neuen psychiatrischen Attesten nicht folgen. Die Diagnose „depressive
Episode, derzeit leicht“ begründe keine Arbeitsunfähigkeit, die weitere Di-
agnose „Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen“ sei nicht invalidisierend. Die
vom Gutachter postulierte Entzugsbehandlung wegen attestierter Störung
durch die Einnahme von Sedativa sei zumutbar. Schliesslich enthielten die
Berichte von Dr. I._______ keine Beschreibung von Symptomen und for-
derten eine Kontrolluntersuchung in drei Monaten, was mit den von ihm
aufgeführten, schweren Diagnosen nicht vereinbar sei (IV-act. 208).
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Seite 5
B.g Am 3. März 2014 verfügte die Vorinstanz die Ablehnung des Renten-
begehrens. Die Arbeitsunfähigkeit betrage in sämtlichen Tätigkeiten (Land-
wirtschaft, angepasste Tätigkeit, Haushalt) 40% und sei begründet durch
eine leichte Depression und einen Medikamentenabusus mit vermehrter
Müdigkeit und Verlangsamung in den Arbeitsabläufen. Somatisch lägen
subjektiv irrelevante Lumbalgien und eine Otosklerose vor, die keine zu-
sätzliche Arbeitsunfähigkeit verursachten. Neu eingereichte psychiatrische
Berichte seien fast identisch, ohne jegliche Begründung oder Beschrei-
bung und vermöchten das Gutachten von Dr. E._______ nicht in Frage zu
stellen. Damit werde der minimale Invaliditätsgrad von 50% für eine Rente
(an Nicht-EU-Bürger) nicht erreicht (IV-act. 209).
C.
C.a Gegen die abweisende Verfügung vom 3. März 2014 liess die Versi-
cherte am 31. März 2014 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Zu-
sprache einer vollen Rente ab 1. Februar 2008. Sie sei mit der Beurteilung
des Gutachters und des medizinischen Dienstes der Vorinstanz nicht ein-
verstanden. Wenn die Vorinstanz feststelle, die serbischen Unterlagen
seien "quasi identisch und ohne jegliche Begründung oder Beschreibung",
so hätten ausführlichere und leserliche Berichte eingefordert werden müs-
sen. Schliesslich seien die neu beigebrachten Atteste lediglich dem Psy-
chiater des RAD und nicht auch dem Facharzt für Allgemeine/Innere Medi-
zin vorgelegt worden.
C.b Ein Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 8. April 2014 erhoben
(act. 2). Sein Eingang konnte am 2. Mai 2014 verbucht werden (act. 4).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (act. 8). Das eingeholte Gutachten sei beweiskräftig und in einer
Gesamtsicht bestehe keine Invalidität von mindestens 50%. Eine Rente
könne deshalb nicht zugesprochen werden.
C.d Mit Replik vom 11. Juli 2014 (act. 10) hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Die somatischen Leiden seien bisher unberücksichtigt
geblieben. Dass die serbischen Atteste jeweils nur kurz seien, könne der
Beschwerdeführerin nicht angelastet werden; allenfalls hätte die
Vorinstanz sie für eine multidisziplinäre Expertise aufbieten sollen.
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Seite 6
C.e Mit Duplik vom 23. Juli 2014 (act. 12) hält die Vorinstanz an ihren An-
trägen fest. Sowohl die physischen als auch psychischen Leiden seien
durch entsprechende IV-Fachärzte einer arbeitsmedizinischen Würdigung
unterzogen worden. Lediglich die psychischen Leiden vermöchten eine
rentenbegründende Invalidität zu begründen, diese sei aber aufgrund der
Staatsangehörigkeit (der Beschwerdeführerin) nicht exportierbar.
C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 12. August
2014 (act. 13).
C.g Am 21. April 2015 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, sich zu den
nach Erlass des Vorbescheids vom 24. April 2013 eingereichten, soma-
tisch begründeten Attesten zu äussern (act. 14).
C.h Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2015 (act. 17), basierend auf einem
Kurzbericht von Dr. G._______ des medizinischen Dienstes vom 18. Mai
2015, hielt die Vorinstanz an ihrer Ansicht fest. Es seien verschiedene Be-
fundberichte mit völlig normalen Resultaten aktenkundig; die separat fach-
ärztlich beurteilten psychiatrischen Berichte sowie die leichte Gehörver-
minderung beidseits (Otosklerose) seien ebenfalls aktenkundig. Es lägen
damit in somatischer Hinsicht keine neuen Elemente mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe kein Anlass, von der ursprünglichen soma-
tischen Stellungnahme des RAD des 25. März 2013 abzuweichen.
C.i Die Beschwerdeführerin führte am 4. Juni 2015 (act. 19) aus, diese
neuerliche Beurteilung des RAD könne nicht akzeptiert werden. Sie be-
finde sich in ständiger ärztlicher Behandlung und ihr serbischer Psychiater
attestiere in einem beiliegenden Bericht vom 8. August 2014 dauernde Ar-
beitsunfähigkeit sowie wahrscheinlich lebenslange Behandlungsbedürftig-
keit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes
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Seite 7
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33 Bst. d, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die
Beschwerdeführerin ist in Serbien domiziliert. Die angefochtene Verfügung
vom 03. März 2014 wurde deshalb zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit zudem Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist also zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Ihre Beschwerde wurde zudem form- wie fristgerecht
eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet, weshalb auf die
Beschwerde eingetreten werden kann.
C-1703/2014
Seite 8
3.
3.1 Die Schweiz hat mit Serbien bisher kein eigenes Sozialversicherungs-
abkommen abgeschlossen; hingegen ist das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 08. Juni 1962 (nachfolgend: So-
zialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) weiter anwendbar
(BGE 139 V 263 E. 5.4; 126 V 198 E. 2.b).
3.2 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der
jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und
Pflichten betreffend die Invalidenversicherung gleichgestellt, insoweit nicht
das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht.
Für Staatsangehörige Serbiens sieht das Abkommen vor, dass ordentliche
IV-Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 50% nur solange ausgerich-
tet werden, wie ein Schweizer Wohnsitz aufrechterhalten wird (Art. 8 lit. e
Sozialversicherungsabkommen).
3.3 Nach Art. 4 Sozialversicherungsabkommen ist grundsätzlich die Ge-
setzgebung desjenigen Landes anwendbar, in welchem die für die Versi-
cherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird. Bezog ein Staatsan-
gehöriger Serbiens vor dem Verlassen der Schweiz eine IV-Rente, ist er
Versicherten gemäss Schweizer Gesetzgebung gleichgestellt (Art 8 lit. b
Sozialversicherungsabkommen).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit Serbiens, ei-
ner Partei des Sozialversicherungsabkommens, und begehrt Leistungen
aus der Invalidenversicherung, einem unterstellten Regelungsbereich. Die
persönliche und sachliche Geltung des Abkommens sind infolgedessen er-
stellt.
3.4.2 Die angefochtene Verfügung vom 03. März 2014 wie auch der in
Frage stehende Versicherungsfall fallen in die Geltungsdauer des
Sozialversicherungsabkommens. Die zeitliche Geltung ist gegeben.
3.4.3 Durch die frühere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz ist auf den vorliegenden Anfechtungsgegenstand Schweizer
Recht anwendbar. Das Abkommen enthält keine materiellen Bestimmun-
gen dazu, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der
C-1703/2014
Seite 9
Invalidenversicherung besteht. Dieser Anspruch beurteilt sich deshalb, un-
ter Berücksichtigung des Abkommens, allein aufgrund schweizerischer
Rechtsvorschriften (vgl. BGer I 785/04 E. 1). Auch eine Bindung an aus-
ländische Feststellungen besteht nicht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist die angefochtene Verfügung vom 03. März 2014 bzw. der
von der Beschwerdeführerin auf den 18. März 2008 terminierte Versiche-
rungsfall (Datum des Eintritts in stationäre Behandlung wegen akuter
schwerer Pankreatitis; IV-act. 56 p. 1, IV-act. 57, s. auch Sachv. A.b) strittig,
weshalb insbesondere IVG und IVV in den Fassungen der 5. und 6. IV-
Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die kumulativ:
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
C-1703/2014
Seite 10
– nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
Bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz wird gemäss dem hier anwendbaren
Sozialversicherungsabkommen (E. 3.2) ein Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% zur Rentenberechtigung vorausgesetzt.
4.4 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, § 21, m.w.H.).
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12).
5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
C-1703/2014
Seite 11
5.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind: für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
5.6.1 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (BGer I 178/00
E. 4a; BGer 9C_410/2008 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 E. 3.2.3 und I 362/06
E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte
Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
5.6.2 Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung qualifizier-
ter medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352
E. 3.b; AHI 2001 S. 114 E. 3.b; BGer I 128/98 E. 3.b). Im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
C-1703/2014
Seite 12
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zu-
zuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Betreffend psy-
chiatrische Gutachten sollen spezifisch die "Qualitätsleitlinien für psychiat-
rische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP)
eingehalten werden (BGE 140 V 260 E. 3.2.2).
5.6.3 Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbe-
halt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; BGer I 655/05 E. 5.4 m.w.H.).
Sie sind aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (BGer 9C_24/2008
E. 2.3.2).
5.7 Führt eine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwie-
gend wahrscheinlich und zusätzliche Beweise könnten daran nichts mehr
ändern, kann auf deren Erhebung verzichtet werden. Eine solcherart anti-
zipierte Beweiswürdigung begründet keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4.b).
6.
6.1 Zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer-
deführerin hat die Vorinstanz ein amtliches Gutachten eingeholt
(Sachv. B.a). Die Beschwerdeführerin bestreitet dessen Erkenntnisse,
weshalb dessen Beweiskraft zu prüfen ist (E. 5.6).
6.1.1 Das Gutachten von Dr. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, umfasst 17 Seiten und erläutert den Gutachtensanlass,
listet die Vorakten, enthält Angaben der Beschwerdeführerin zur Anamnese
und zu aktuellen Beschwerden sowie die Ergebnisse einer persönlichen
Untersuchung am 14./15. Mai 2012 (im Beisein einer Dolmetscherin). Es
schliesst mit einer Epikrise und Diskussion der Arbeitsfähigkeit. Das Gut-
achten folgt damit weitgehend den Qualitätsleitlinien für psychiatrische
Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizeri-
schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP von Februar
2012 (
20Dateien%20ab%202015/4%20Fachwissen%20nachschlagen/Medizini-
sche%20Gutachten/SIM%20Qualitaetsleitlinien%20IV%20Gutachten.pdf;
abgerufen am 21. September 2016).
C-1703/2014
Seite 13
6.1.1.1 Die Beschwerdeführerin berichtete von Müdigkeit und erhöhtem
Schlafbedürfnis. Sie leide unter einem Zustand der Gereiztheit, würde sich
dauernd aufregen und sei aggressiv. Gleichzeitig habe sie sich über alles
Sorgen gemacht. Seit sie Medikamente nehme, gehe es ihr besser – doch
wehe, wenn diese ausgingen. Im letzten strengen Winter sei sie deshalb
beinahe durchgedreht (Schlaflosigkeit, Nervosität, Unruhe). Sie leide zu-
dem an dauerndem Schwindel und einem Schmerz über der Leber, wenn
sie sich bücke.
6.1.1.2 Die persönliche Untersuchung charakterisierte der Gutachter als
„lebhaftes Gespräch“. Die Beschwerdeführerin zeige einen guten affekti-
ven Rapport und lache auch. Eine Punktzahl von 11 auf der Hamilton-De-
pressionsskala entspreche einer leichten Depression. Hinweise auf psy-
chotische Bilder oder Traumata liessen sich keine finden.
6.1.1.3 Der Gutachter diagnostizierte eine depressive Episode, derzeit
leicht (codiert nach ICD-10: F32.0), eine Störung durch Sedativa oder Hyp-
notika (F13.25), bei einer Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen (Z73.1),
ohne dass diese das Ausmass einer Störung erreiche.
Er sah in der Erkrankung an biliärer (durch Gallensteine verursachte und
lebensgefährliche) Pankreatitis im Frühjahr 2008, der mehrfachen Hospi-
talisation und schliesslich operativen Entfernung der Gallenblase im Juni
2008 sowie in der Erkrankung des Ehemanns (Aneurysma der Bauchaorta
mit potenziellem Risiko des plötzlichen Platzens der Aorta/des Verblutens)
den Beginn der depressiven Störung, damals wohl agitiert mittelgradig.
Durch die Behandlung ab 2009 sei es der Beschwerdeführerin, nach eige-
nem Bekunden, besser gegangen. Der aktuelle (in der Begutachtung erho-
bene) psychiatrische Befund spreche für eine leichte Depression bei einer
Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen. Für die vom behandelnden Psychia-
ter gestellten Diagnosen einer schweren Depression mit psychotischen
Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung liessen sich
keine Hinweise finden. Der von ihm beschriebenen Verschlechterung des
psychischen Zustandes stehe die von der Versicherten in der Begutach-
tung gemachte Aussage entgegen, ihr gehe es besser, seit sie (seit 2009)
Medikamente nehme. Eine psychotische Symptomatik liege auch nicht vor:
In der strukturierten Befragung beim Gutachter berichte die Versicherte
über keinerlei wahnhaften Gedanken oder Wahnstimmungen, könne sich
auch an keine solchen erinnern. Es liessen sich keine Halluzinationen eru-
ieren. Ebenso wenig berichte sie über stuporöse oder Zustände psycho-
C-1703/2014
Seite 14
motorischer Hemmung. Was sie beschreibe, entspreche einem depressi-
ven Zustand mit psychischer Agitiertheit, der sie in ihrem Selbsterleben un-
erträglich gemacht habe, derart explosiv und empfindlich sei sie gewesen.
Auch das vom behandelnden Psychiater diagnostizierte posttraumatische
Belastungssyndrom sei aus den Akten nicht nachzuvollziehen: Ein ausser-
ordentliches Trauma im unmittelbaren Vorfeld der Erkrankung fehle; die
kriegerischen Ereignisse hätten zu Beginn der Erkrankung zeitlich schon
zu weit zurückgelegen, als dass sie krankheitsauslösend gewirkt hätten.
Die Erinnerung an die Kriegsereignisse bzw. das Berichten darüber sei zu-
dem weder von einer emotionalen Erregung noch von einer Affektüberflu-
tung im Sinne einer Nachhallerinnerung begleitet. Die Versicherte berichte
zwar von grosser Angst vor der damals bevorstehenden Gallensteinopera-
tion. Es habe sich aber um einen Wahleingriff gehandelt, der als solcher
keine Belastungsstörung auslöse; zudem könne die Angst vor dem Eingriff
medikamentös tief gehalten werden. Sie werde heute an die Operation viel-
mehr erinnert, wenn sich die Operationsnarbe beim Bücken bemerkbar
mache. Andere potenziell traumatogene Ereignisse seien dem Gutachter
nicht bekannt.
Weiter sei zu vermuten, dass sich die körperlichen Beschwerden (Müdig-
keit, Schwindel) auf Nebenwirkungen der Medikation zurückführen liessen.
Die psychische Störung der Versicherten werde mit Angstlösern (Benzodi-
azepine) in hoher Dosierung, mit Benzodiazepinen als Schlafmittel, Antide-
pressiva und wechselnden Neuroleptika behandelt, was problematisch er-
scheine: Die Behandlung von Depressionen und Angst erfolge in erster Li-
nie psychotherapeutisch, die Gespräche alle zwei bis drei Monate genüg-
ten hierzu aber nicht. Zudem werde die Versicherte seit Jahren hoch do-
siert mit Benzodiazepinen, Neuroleptika und einem sedierenden Antide-
pressivum behandelt. Dies wirke sich nicht nur negativ auf die von der Ver-
sicherten beklagte Tagesmüdigkeit und Vigilanz aus, sondern könnte auch
für den beklagten Schwindel mitverantwortlich sein (Benzodiazepine und
Neuroleptika hätten häufig [den offenbar anfangs 2012 stationär abgeklär-
ten] Schwindel als Nebenwirkung zur Folge). Die Behandlung mit Benzodi-
azepinen führe zudem regelhaft zu einer physischen Abhängigkeit. Aus
den Akten sei zu entnehmen, dass bei der Versicherten eine deutliche Do-
sissteigerung seit 2009 vorliege, die auf eine (problematischere) Toleranz-
entwicklung (ständig erhöhte Dosierung, um die Medikamentenwirkung zu
erhalten) hindeute. Dementsprechend habe die Versicherte eindrücklich
Entzugserscheinungen beschrieben, als ihr im strengen Winter die Medi-
C-1703/2014
Seite 15
kamente ausgegangen seien. Schliesslich habe die beschriebene Mehr-
fachbehandlung mit Medikamenten oft schwere Nebenwirkungen zur
Folge.
Zusammenfassend führe die psychiatrische Behandlung der Beschwerde-
führerin zu gesundheitlichen Problemen, die Leistungsfähigkeit und Le-
bensqualität minderten. Tangiert seien folgende Funktionsbereiche: Durch-
haltefähigkeit (infolge Tagesmüdigkeit, verminderten Antriebs und häufigen
Schwindels seien die Tage verkürzt und unterbrochen, die körperliche Leis-
tungsfähigkeit sei vermindert), Spontanaktivität (das Anpacken anstehen-
der Arbeiten sei erschwert) sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (ge-
bremste Leistungsfähigkeit durch ängstlich-depressive Symptomatik mit
Gedankenkreisen, falsche Überzeugung und Schonverhalten). Dringend
sei die psychotherapeutische Achse der Behandlung zu stärken und die
Medikation zu überdenken.
Für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei die aktuell mittelgradige Ein-
schränkung im Durchhaltevermögen bestimmend. Spontanaktivität, Flexi-
bilität und Umstellungsfähigkeit seien nur wenig eingeschränkt, zudem für
die Tätigkeit als Bäuerin nicht als sehr wesentlich einzustufen.
6.1.2 Die von der Beschwerdeführerin genannten Leiden wurden im Gut-
achten berücksichtigt. Die klinischen Untersuchungen und Beobachtungen
in den einzelnen Teilen erscheinen umfassend und schlüssig, die Zusam-
menhänge und medizinischen Schlussfolgerungen ausführlich und begrün-
det. Es sind insbesondere keine medizinischen Widersprüche oder unbe-
gründete Abweichungen zu Vordiagnosen bzw. Auslassungen erkennbar.
6.1.3 Das Gutachten spricht sich schliesslich über die Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf als Bäuerin und Hausfrau sowie über Beginn und
Ende der Arbeitsunfähigkeit aus. Aufgrund der genannten (E. 6.1.1.3)
Funktionseinbussen sei die Leistungsfähigkeit reduziert. Die Versicherte
benötige häufigere Pausen und dürfte insgesamt in der Verrichtung der Ar-
beiten etwas verlangsamt sein. Die Versicherte sei aber aufgrund ihrer in
der Begutachtung gemachten Aussagen zum Tagesablauf sowohl auf dem
Hof als auch im Haus (nach wie vor) zu einigen Leistungen fähig. Eine Ar-
beitsleistung in Haus und Hof von fünf bis sechs Stunden täglich sei aus
psychiatrischer Sicht zumutbar, sicher ab Datum der Begutachtung. Dem-
nach sei die Versicherte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 40% ein-
C-1703/2014
Seite 16
geschränkt; eine Kontrolle der Medikation könne aber zu höherer Leis-
tungsfähigkeit führen. Über frühere Perioden sei nichts auszusagen, da die
vorliegenden Informationen zu widersprüchlich seien.
6.1.4 Das amtlich erstellte Gutachten vom 30. Juli 2012 erfüllt die Beweis-
anforderungen an ein Gutachten (E. 5.6) und wurde von einem Facharzt
erstellt (E. 5.6.1); schliesslich sind auch keine Indizien für eine ausnahms-
weise Unzuverlässigkeit oder wesentliche Abweichungen von anerkannten
Gutachtensstandards ersichtlich (E. 5.6.2). Es kommt ihm also volle Be-
weiskraft zu.
6.1.5 In seiner Stellungnahme vom 7. September 2012 (IV-act. 141) hielt
Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD
Rhone, fest, das Gutachten diskutiere überzeugend die Abweichungen
zum serbischen Facharzt. Es bestehe keine grössere (als 40%) Arbeitsun-
fähigkeit zwischen April 2008 (Beginn der Erkrankung an Pankreatitis) und
dem Beginn der psychotherapeutischen Behandlung (im April 2009). Als
Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine
leichte depressive Episode (F32.0), Störungen mental und des Verhaltens
wegen Gebrauchs von Sedativa/Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom infolge
fortgesetzten Gebrauchs (F13.25) iatrogenen Ursprungs (durch ärztliche
Massnahmen verursacht). Als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen
(F73.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage in allen Tätigkeiten 40% ab dem
30. Juli 2012 (Datum der Begutachtung durch Dr. E._______). Funktionelle
Einschränkungen seien: verschiedene Umwelteinflüsse, eingeschränkte
Autonomie in der Arbeitsausübung, Arbeiten ohne Verantwortung, herab-
gesetzte Stressresistenz.
6.2 Dr. I._______ hielt als behandelnder serbischer Psychiater auch nach
Erstellung des Gutachtens an seinen im Vergleich zum Gutachten deutlich
schwerwiegenderen Diagnosen (F 33.3 [rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen], F43.1
[posttraumatische Belastungsstörung]) fest und ergänzte seine Atteste le-
diglich um die knappe Beurteilung, es liege dauerhaft eine Arbeitsunfähig-
keit vor (so erstmals einen Tag nach der Begutachtung am 31. Juli 2012
[IV-act. 133, 137], am 23. Oktober 2012 [IV-act. 160 f.], am 31. Januar 2013
[IV-act. 169], am 16. April 2013 [IV-act. 183 f.], am 17. Juli 2013
[IV-act. 193, 196], am 21. Oktober 2013 [IV-act. 203 f.] und am 30. Januar
2014 [IV-act. 206 f.]). Klinische Befunde enthält hingegen keines dieser
Atteste und es wird darin weiterhin – trotz der diagnostizierten gegenwärtig
C-1703/2014
Seite 17
schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen – statt einer
(adäquaten) Überweisung in stationäre Behandlung an Kontrolluntersu-
chungen lediglich alle drei Monate festgehalten. Aufgrund fehlender einge-
hender Anamneseerhebung, Befundung, Begründung der Diagnosen, kri-
tischer Auseinandersetzung mit der durchgeführten Therapie und Wider-
sprüchlichkeit zum ausführlichen Gutachten von Dr. E._______ (inkl. feh-
lender späterer Auseinandersetzung mit der von seiner Beurteilung abwei-
chenden fachärztlichen Beurteilung trotz Einsichtnahme in die Akten durch
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin [IV-act. 131]) kann diesen At-
testen deshalb kein genügender eigener Beweiswert zugemessen werden,
um das amtliche Gutachten in Frage zu stellen.
6.3 Insoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, mangels Ein-
forderung ausführlicherer Berichte aus Serbien sei die Untersuchungsma-
xime (E. 4.4) verletzt worden, muss ihr die Konstanz der Diagnosen des
behandelnden Psychiaters entgegengehalten werden. Selbst nachdem der
amtliche Gutachter sich detailliert mit diesen auseinandergesetzt hatte und
das Gutachten der Beschwerdeführerin zugestellt worden war, blieben
diese weiterhin unverändert und vor allem unbegründet. Den vorliegenden
Attesten kommt kein dem Gutachten vergleichbarer Beweiswert zu (E. 6.2)
und die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung (E. 5.7) davon
ausgehen, dass selbst erweiterte Atteste den erstellten Sachverhalt nicht
zu ändern vermögen. Das Absehen von weiteren Abklärungen, wenn be-
handelnde Psychiater an vorgängig geäusserten, gegenüber dem Gutach-
ten abweichenden Auffassungen festhalten, ist nicht zu beanstanden und
wird auch durch das Bundesgericht geschützt (BGE 124 I 170 E. 4).
6.4 Die Beweiskraft des amtlichen Gutachtens bleibt nach diesen Erwä-
gungen uneingeschränkt. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit darin rechtsgenüglich bewertet wurden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die nach Erlass des Vorbescheids
neu eingereichten Atteste seien nur dem Psychiater des RAD, nicht aber
dem Facharzt für Allgemeine/Innere Medizin vorgelegt worden. Sie stellt
korrekterweise fest, dass die Vorinstanz dies in ihrem Anschreiben an den
RAD (IV-act. 199) noch in Aussicht gestellt hatte.
C-1703/2014
Seite 18
7.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G._______ des medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz bereits am 25. März 2013 zu den von ser-
bischen Ärzten in somatischer Hinsicht festgehaltenen Diagnosen Stellung
genommen hat (IV-act. 178). Dabei führte er aus, in Ergänzung zur psychi-
atrischen Beurteilung würden in somatischer Hinsicht einzig die subjekti-
ven, funktionell irrelevanten Lumbalgien und die Otosklerose beschrieben.
Beide Diagnosen würden keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bewirken;
der selbständige somatische Anteil mache 0% aus. Als Nebendiagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er entsprechend unspezi-
fische Lumbalgien ohne klinisches Substrat und die Otosklerose fest.
7.3 Das Gericht hat die Vorinstanz aufgefordert, zu den nach Erlass des
Vorbescheids ergänzend eingereichten Attesten Stellung zu nehmen
(Sachv. C.g/C.h). Gemäss der weiteren Stellungnahme von Dr. G._______
vom 18. Mai 2015 (act. 17 Beilage 2) lägen verschiedene Befundberichte
mit "normalen Resultaten" vor. Die leichte neurosensoriale Gehörvermin-
derung beidseits sei ebenfalls bereits aktenkundig. Es lägen in somatischer
Hinsicht keine Anzeichen für einen gegenüber der Stellungnahme des me-
dizinischen Dienstes vom 25. März 2013 veränderten Status vor. Es be-
stehe daher kein Anlass, von der ursprünglichen somatischen Stellung-
nahme des RAD des 25. März 2013 abzuweichen. Die Beschwerdeführerin
stellt diese Beurteilung nicht substantiiert in Frage, sondern erklärt, sie
wolle sie schlicht nicht akzeptieren (Sachv. C.i).
7.4 Bei den nachgereichten, nicht-psychiatrischen Attesten handelt es sich
um:
– eine Folgeuntersuchung im Zusammenhang mit einer erstmals im Juni
2011 diagnostizierten (IV-act. 109 p. 2) Abnahme der weissen Blutkör-
perchen, sog. Leukopenie (IV-act. 185-187);
– eine Untersuchung im Zusammenhang mit Schwerhörigkeit und
Schwindel (IV-act. 197, 198);
Die Otosklerose sowie die Leukopenie waren zum Zeitpunkt der vorherge-
henden Stellungnahme des RAD vom 25. März 2013 bereits bekannt und
in Behandlung. Die Surditas sensoneuroalis (Otosklerose) beidseits wird
im Bericht vom 22. Juli 2013 als leicht beschrieben. Es ist zudem nachvoll-
ziehbar, insbesondere auch aufgrund der attestierten nur leichten Ausprä-
gung, dass diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinflus-
sen.
C-1703/2014
Seite 19
7.5 Es bleibt zu prüfen, ob weitere somatische Diagnosen bei der Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind.
7.5.1 Frühere Vorakten enthalten Hinweise auf eine Herzkrankheit: So
enthält der Entlassungsbericht von Dr. K._______ der chirurgischen Klinik
L._______ die Entlassungsdiagnosen „Block rami dextri fasciculi Hissi
CMP ch. Comp. I42“. Block rami dextri einerseits steht für einen atrioventri-
kulären Block rechts d.h. eine Herzrhythmusstörung mit einer Blockierung
des AV-Knotens, anderseits „CMP ch. Comp.“ für eine chronische kompen-
sierte Kardiomyopathie (vgl. auch ICD-10: I42: Kardiomyopathie). Die spä-
teren aktenkundigen Arztberichte (bis 2014) enthalten keinerlei Hinweise
mehr auf eine Behandlung der Herzerkrankung und eine entsprechende
Diagnose. Dem Austrittsbericht der Zentrumsklinik L._______ vom
14. Februar 2012 zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom
25. Januar bis 14. Februar 2012 wegen anhaltenden Schwindels ist als
persönliche Anamnese zu entnehmen: Die Patientin leide unter Bluthoch-
druck. Sie werde von einem Hämatologen wegen einer Leucopenie behan-
delt. Sie sei an biliärer Galle und Pankreas operiert worden. Sie verneine
andere Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen. Anschliessend hal-
ten die Ärzte zum somatischen Zustand fest: Der Zustand des Herzens und
der Lungen entspreche dem Alter der Patientin. Im EKG werden ein sinu-
saler Rhythmus, ein Puls von 74/min, ohne bedeutende Änderungen der
finalen Herzfrequenz beschrieben. Danach fehlt sowohl im Original als
auch in der Übersetzung der Beschriebstext zum Titel „Herz:“. Es wird – im
Gegensatz zu anderen Fachgebieten – schliesslich keine Überweisung an
einen Herzspezialisten empfohlen (IV-act. 117 p. 3 und 5).
7.5.2 Demselben und weiteren Berichten sind darüber hinaus Untersu-
chungen wegen einer zerebralen Atrophie zu entnehmen. So weist ein MRI
vom 13. Februar 2012 als Ergebnis auf eine cerebrale Atrophie mit hyper-
intensen Läsionen T2W/FLAIR unspezifisch, differenzialdiagnostisch:
ischämische Läsionen, Vaskulitis, hin (IV-act. 109 p. 6, 147 p. 7; Überset-
zung in IV-act. 117). Der Austrittsbericht des klinischen Zentrums
L._______ vom 14. Februar 2012 enthält als Austrittsdiagnose ebenfalls
den Hinweis „Insuff. Vas. Cerebri VB sliv. G45“ (G45: Zerebrale transitori-
sche Ischämie und verwandte Syndrome).
7.5.3 Weiteren Berichten sind zudem Hinweise auf eine Radikulopathie,
eine Reizung oder Schädigung von Nervenwurzeln, zu entnehmen. So ent-
hält der handschriftliche Bericht zu einem CT-Scan der Wirbelsäule vom
25. Mai 2010 (Übersetzung in IV-act. 97 p. 3) den erstmaligen Hinweis auf
C-1703/2014
Seite 20
eine Wurzelreizung „Diagnose: identischer Zustand (G55)“. Die ICD-10-
Codierung G55 steht für eine „Kompression von Nervenwurzeln und Ner-
venplexus bei anderenorts klassifizierten Krankheiten“. Dem handschrift-
lich verfassten Arztbericht vom 22. August 2011 (IV-act. 86 p. 6, 88 p. 1 f.)
wiederum ist als Diagnosen eine Protrusio disci L4/5 und L5/S1 sowie eine
Radikulopathia lumbalis L5 und S1 lat sin (G54.4: Läsionen der Lum-
bosakralwurzeln, anderenorts nicht klassifiziert) zu entnehmen. Die Diag-
nose Radikulopathie L4 und L5 (G54.4) ist dem handschriftlich verfassten
Bericht desselben Arztes (Name unleserlich) vom 2. September 2011 zu
entnehmen (IV-act. 86 p. 7, IV-act. 88 p. 3). Die Diagnose Protrusio Disci
L4/5 und L5/S1 (G55) sowie Radikulopathie L5 und S1 lat sin (G54.4) ist
zudem in einem handschriftlich verfassten Bericht desselben Arztes vom
18. Oktober 2011 aufgeführt (IV-act. 86 p. 7). Schliesslich enthält auch der
Arztbericht von Dr. J._______, Neurologin des Gesundheitszentrums in
L._______, vom 12. August 2013 (IV-act. 195 p. 2; Übersetzung:
IV-act. 198) die Diagnose: Radikulopathia L5/S1 (G54.4). Damit kann die
vom medizinischen Dienst vorgenommene Beurteilung, wonach unspezifi-
sche Lumbalgien ohne klinisches Substrat vorlägen (IV-act. 178), nicht
nachvollzogen werden. Weder ist diesbezüglich eine eingehende klinische
Untersuchung durch die Ärzte in L._______ mit Prüfung allfälliger Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit aktenkundig, noch hat der medizinische
Dienst der Vorinstanz oder der RAD Rhone die Beschwerdeführerin per-
sönlich gesehen. Die Beurteilung ist aufgrund einer reinen und unvollstän-
digen Aktenprüfung erfolgt.
7.5.4 Schliesslich enthalten neuere handschriftliche Kurzberichte eines
Ophthalmologen (Name unleserlich) vom 23. September und 5. Dezember
2013 die Diagnose Glaukom (IV-act. 202). Ob diese Augenerkrankung Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der zu diesem Zeitpunkt 60-jährigen Be-
schwerdeführerin hat, wurde in der Erhebung und Würdigung der somati-
schen Diagnosen durch den medizinischen Dienst nicht berücksichtigt.
7.6 Zu den in E. 7.5 genannten Diagnosen hat sich der medizinische Dienst
der Vorinstanz – entgegen der eigenen Einschätzung – nicht vernehmen
lassen. Insoweit sind die Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanz
unvollständig und erweist sich der für die Beurteilung des Rentenbegeh-
rens erhobene Sachverhalt in somatischer Hinsicht als ungenügend abge-
klärt. Die Sache ist deshalb zu ergänzenden Abklärungen in somatischer
Hinsicht mittels polydisziplinärer Begutachtung zumindest in den Fachbe-
reichen Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie und Ophthalmologie
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da vorliegend auch psychiatrische
C-1703/2014
Seite 21
Probleme befundet worden sind und ein Zusammenspiel zwischen (weiter
abzuklärenden) somatischen und (grundsätzlich rechtsgenüglich abgeklär-
ten [vgl. E. 6]) psychiatrischen Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen
werden kann, ist die interdisziplinäre Beurteilung auch mittels ergänzender
psychiatrischer Begutachtung vorzunehmen (Urteil des BGer
8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Diese hat in der Schweiz
nach den Grundsätzen über die polydisziplinäre Begutachtung zu erfolgen
(vgl. BGE 137 V 210). Eine Rückweisung zur Begutachtung an die Verwal-
tung erweist sich als zulässig, zumal vorliegend erstmalig neue Diagnosen
zu prüfen sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
8.
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach obigen Erwägun-
gen als begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung vom 3. März 2014 aufzuheben und die Sache zu ergän-
zenden Abklärungen im Sinne der Erwägung 7.6 an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Eine Rückweisung gilt
praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132
V 215 E. 6), weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen und ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu-
rückzuerstatten ist.
9.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden
Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- (inkl. Auslagen,
ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1703/2014
Seite 22
C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerecht-
fertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen und die Verfügung vom 3. März 2014 wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ergän-
zende Abklärungen im Sinne der Erwägung 7.6 treffe und danach über den
Rentenanspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- zu-
gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: Eingaben
der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2015 und 1. Juli 2015 [je inkl. Bei-
lagen])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-1703/2014
Seite 23
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: