Abtei lung II I
C-1704/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
B._______,
vertreten durch lic. iur. Martin Widmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1704/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. November 2006 bat B._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) die Schweizerische Botschaft in
Bangkok, dem thailändischen Staatsangehörigen D._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller), geboren 1980, ein Besuchervisum zu erteilen.
Dieses Gesuch wurde am 13. November 2006 formlos abgelehnt, wo-
raufhin der Beschwerdeführer die Schweizerische Vertretung am
7. bzw. 9. Dezember 2006 um Wiedererwägung ihres Entscheides er-
suchte. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwer-
deführer sodann auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Visumsantrag
dem Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid zu un-
terbreiten. Am 8. Januar 2007 stellte der Gesuchsteller bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok einen neuen Visumsantrag für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Schweizerische
Vertretung überwies das Gesuch am 11. Januar 2007 zum formellen
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das BFM das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 26. Februar 2007 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen festgehalten, dass der Gesuchsteller aus einer Region
stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden ver-
suchen, ihren Aufenthalt in unserem Land durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Dem Gesuchsteller würden im Ursprungsland sodann weder zwin-
gende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre
Verantwortlichkeiten obliegen. Schliesslich würden auch keine Gründe
vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen
würden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. bzw. 28. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so-
wie die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten des Gesuchstellers
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für drei Monate. Eventualiter sei die Verfügung wegen gravierender for-
meller Mängel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass sich in den vorinstanzlichen
Akten keine relevanten Unterlagen über die Abklärungen der Botschaft
in Bangkok befinden würden und sich die angefochtene Verfügung da-
zu nicht äussere. Zudem seien nachweislich viele angebliche Fakten
einfach falsch. Im Schreiben der Botschaft vom 11. Januar 2007 sei zu
lesen, dass der Gesuchsteller den Gastgeber erst einen Monat vor
dem Termin bei der Botschaft (13. November 2006) kennen gelernt ha-
be. In diesem Zeitpunkt sei der Gesuchsteller jedoch bereits wieder im
Gymnasium gewesen und habe sich auf die Abschlussprüfung vorbe-
reitet. Der Gesuchsteller sei im Übrigen Student und nicht arbeitslos,
wie fälschlicherweise im gleichen Schreiben behauptet werde. Der Be-
schwerdeführer sei nachweislich vom 15. – 19. August 2006 auf Koh
Samui gewesen. Im Zeitpunkt der Verfügung hätten sich der Beschwer-
deführer und der Gesuchsteller somit schon sechs Monate gekannt.
Auch über das zweite Gespräch bei der Botschaft vom 8. Januar 2007
würden sich keine Unterlagen bei den Akten befinden. Der Beschwer-
deführer habe sodann sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht. Im
Entscheid des BFM seien jedoch keine Ausführungen dazu enthalten.
Der negative Antrag des Migrationsamts des Kantons Thurgau ("keine
Notwendigkeit", "kurze Bekanntschaft" und "Aufenthaltszweck unklar")
sei völlig willkürlich, da das Amt nicht im Besitz der vollständigen Ak-
ten gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht darüber infor-
miert worden, dass das kantonale Migrationsamt einen entsprechen-
den Antrag an die Vorinstanz stellen würde. Er sei auch zu diesem An-
trag nie angehört worden. Diesbezüglich liege eine klare Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Die Begründung der Verfügung sei zudem
ungenügend. Neben generellen Ausführungen werde darauf hingewie-
sen, dass der Gesuchsteller in seinem Ursprungsland keine berufli-
chen, gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen habe. Dies sei
falsch und finde keine Stütze in den Akten. Der Gesuchsteller lebe mit
seinem Zwillingsbruder bei seinen Eltern. Die ganze Familie unterstüt-
ze sich gegenseitig persönlich und finanziell. Zudem würde der Ge-
suchsteller nie mehr als drei Monate von seinem Zwillingsbruder ge-
trennt sein können. Im Weiteren habe er nach dem Bestehen der Ma-
turitätsprüfung sofort eine Arbeit in einem Hotel angenommen, um sei-
ne Familie finanziell zu unterstützen und für sein Management-Studi-
um zu sparen, welches er im April 2007 aufnehmen werde. Das Ab-
stellen auf die berufliche Situation sei sodann abwegig. In Thailand ge-
niesse man nicht einen Kündigungsschutz wie in der Schweiz. Wie be-
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reits im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt worden sei, unterstütze
der Beschwerdeführer seit Jahren ärmere Leute in Thailand. Mehrere
Jahre habe er eine Ausbildung für S._______ bezahlt. Dieser Mann
habe inzwischen die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und stehe
auf eigenen Beinen. S._______ habe den Beschwerdeführer drei Mal
in der Schweiz für kurze Ferien besucht. Dieser sei beim ersten Be-
such arbeitslos gewesen und habe weder Geschwister noch sonstige
Verpflichtungen in Thailand gehabt. Trotzdem sei er immer terminge-
recht ausgereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies beim Ge-
suchsteller anders sein sollte.
D.
In der Vernehmlassung vom 1. Mai 2007 beantragt das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 6. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an der Begrün-
dung der Beschwerde und seinen Begehren fest.
F.
Am 4. November 2008 reichte er schliesslich eine ergänzende Partei-
eingabe zu den Akten. Er kenne den Gesuchsteller mittlerweile seit
über zwei Jahren und habe diesen bereits drei Mal besucht. Am
17. August 2007 sei er sogar an dessen Wohnort geflogen, habe dort
dessen Familie kennen gelernt und habe sich an der örtlichen Univer-
sität über das weitere Studium des Gesuchstellers informiert. Zur Zeit
bereite sich der Gesuchsteller auf seine erste Zwischenprüfung vor.
Daneben helfe er im Waschsalon seines Bruders mit, welchen dieser
mit einer Startkapitalhilfe des Beschwerdeführers habe eröffnen kön-
nen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Be-
weismittel betreffend seine Thailand-Reisen in den Jahren 2007 und
2008 sowie die mehrfache Visumserteilung an S._______ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Einreisebewilligungen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die mate-
rielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der
altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis
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vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar
1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Aus-
ländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Art. 39 VEV).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl.
Art. 1 – 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
4.2 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PE-
TER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
5.
5.1 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen gesuchstellende Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten
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Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorin-
stanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und
der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Ent-
scheid getroffen hat.
6.
6.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997
überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute
Wachstumswerte. Auch 2007 lag die Steigerungsrate bei 4,8% (2006:
5,1%), obwohl infolge der innenpolitischen Krise von der Binnennach-
frage keine Wachstumsimpulse ausgingen. Für 2008 wird ebenfalls ein
Wachstum zwischen 4,5% und 5,5% erwartet. Ob diese Steigerungsra-
ten erzielt werden können, wird insbesondere von einer positiven Ent-
wicklung der Binnennachfrage und des Exports abhängen (Quelle:
, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand >
Wirtschaft, Stand Juni 2008, besucht am 12. November 2008). Die er-
mutigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch nicht über die
Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozia-
len Lebensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem – aber
nicht nur – den Nordosten des Landes. Entsprechend hoch ist der An-
teil jener, die versuchen, nach Europa oder an andere Orte zu gelan-
gen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven frem-
denpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung aus-
länderrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen
sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als
es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich des-
sen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
6.2 Angesichts der nicht einfachen ökonomischen Lage in der Heimat
des Gesuchstellers, welcher selber aus der Provinz Udon Thani im
Nordosten des Landes stammt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise allgemein als hoch einschätzte.
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser
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Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstel-
lerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss
den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt wer-
den.
7.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der von
ihm eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Ge-
suchsteller in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und zu-
sammen mit seinem Zwillingsbruder noch bei den Eltern wohnt. Im
Herbst 2006 hat er offenbar die Mittelschule abgeschlossen und ist
seit dem Jahr 2007 an der Universität seines Heimatorts als Student
eingeschrieben. Neben dem Studium hilft er im Waschsalon seines
Zwillingsbruders aus bzw. arbeitet in einem Hotel. Bei dieser Sachlage
ist es im Lichte der bisherigen Praxis nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz angenommen hat, es bestünden keine besonderen berufli-
chen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen. Selbst wenn
es zutreffen sollte, dass sich der Gesuchsteller seiner Familie und ins-
besondere seinem Zwillingsbruder sehr verbunden fühlt, dürfte ihn
dies kaum von einer allenfalls beabsichtigten Emigration abhalten.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für das begonnene Studium des Ge-
suchstellers, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers,
wonach zur Zeit die erste Zwischenprüfung anstehe, noch nicht beson-
ders weit fortgeschritten ist. Diese individuellen Lebensumstände des
Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Prognose betreffend
die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers positiv zu beein-
flussen.
7.3 Im Weiteren bestehen im vorliegenden Fall gewisse Zweifel am
Zweck der geplanten Reise. Gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers soll diese in erster Linie touristischen Zwecken dienen. Dies
steht in Anbetracht der geplanten Besuchsdauer von drei Monaten in
einem gewissen Widerspruch zu den persönlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers (Student, bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse).
Zwar soll die Reise – wiederum gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers – noch mit einem intensiven Deutsch-Sprachkurs verbunden
werden. Aufgrund der Angaben im Visumsantrag steht das Absolvieren
eines solchen Kurses für den Gesuchsteller indessen offenbar nicht im
Vordergrund. Als Reisegrund ist vielmehr einzig der Besuch des Be-
schwerdeführers angegeben. Für die Prognose der fristgerechten Wie-
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derausreise fällt diesbezüglich auch ins Gewicht, dass es sich beim
Gesuchsteller lediglich um eine Ferienbekanntschaft des Beschwerde-
führers handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Jahren 2007
und 2008 drei Mal je für zwei Wochen nach Thailand gereist ist und im
August 2007 für drei Tage den Heimatort des Gesuchstellers besucht
und dort dessen Eltern kennen gelernt hat, kann – zumindest im heuti-
gen Zeitpunkt – nicht davon gesprochen werden, es handle sich beim
Gesuchsteller um einen langjährigen Bekannten bzw. Freund des
Gastgebers. Die vom Beschwerdeführer angegebene soziale Motivati-
on seiner Einladung soll dabei nicht in Abrede gestellt werden, doch
kann ihr angesichts der übrigen Sachumstände letztlich kein entschei-
dendes Gewicht beigemessen werden.
7.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem beabsichtigten Be-
suchsaufenthalt besteht. An dieser Feststellung vermögen die Zusiche-
rungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; diese sind rechtlich
nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber
kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, aber nicht für ein bestimmtes Verhalten sei-
nes Gastes garantieren (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4153/2007 vom 18. September 2008 E. 5.4).
8.
An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren mehrfach einen ande-
ren thailändischen Staatsangehörigen in die Schweiz eingeladen hat,
und dieser jeweils fristgerecht und anstandslos wieder ausgereist ist.
8.1 Es trifft zu, dass die Schweizerische Botschaft in Bangkok dem
vom Beschwerdeführer eingeladenen S._______, geboren 1974, in
den Jahren 2002, 2003 und 2005 Besuchervisa für die Schweiz ausge-
stellt hat. Richtig ist ferner, dass diese Person gemäss den zur Verfü-
gung stehenden kantonalen Akten im Zeitpunkt der ersten Visumser-
teilung offenbar ledig und arbeitslos war, aus sehr einfachen Verhält-
nissen stammte und den Beschwerdeführer erst wenige Wochen zuvor
beim Essen in einem Hotel kennen gelernt hatte.
8.2 Bei dieser Sachlage ist – gestützt auf die vorhandenen Akten –
davon auszugehen, dass sich S._______ im Zeitpunkt der erstmaligen
Visumserteilung in einer Situation befand, welche vergleichbar bzw.
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zumindest nicht günstiger war als jene des Gesuchstellers heute. Die
Bewilligung der Einreise im Jahre 2002 durch die Schweizer Vertretung
stand somit in (klarem) Widerspruch zur ständigen Praxis der schwei-
zerischen Behörden in vergleichbaren Fällen von Visumsgesuchen
thailändischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5568/2007 vom 30. April 2008 E. 4.4, C-897/2006 vom
27. August 2007 E. 6.3, C-796/2006 vom 27. April 2007 E. 5.1 f. sowie
C-823/2006 vom 26. Februar 2007 E. 5.2.1).
8.3 Der blosse Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder
nicht richtig angewendet wurde, vermittelt grundsätzlich keinen An-
spruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu wer-
den. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie in casu – lediglich in ei-
nem oder in einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende
Behandlung dargetan ist (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44, BGE 123 II
248 E. 3c S. 254, je mit Hinweisen).
8.4 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann
festzuhalten, dass die in den Jahren 2003 und 2005 – im Anschluss an
die fristgerecht erfolgte Wiederausreise – erteilen Einreisebewilligun-
gen zugunsten von S._______ nicht mit dem vorliegenden Fall ver-
glichen werden können, da sich der Gesuchsteller bisher noch nie in
der Schweiz aufgehalten hat und daher noch keine Gelegenheit hatte,
seinen geltend gemachten Willen zur fristgerechten Wiederausreise
unter Beweis zu stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-705/2006 vom 3. August 2007 E. 5.2).
9.
Schliesslich ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen,
wonach die vorinstanzliche Verfügung an gravierenden formellen Män-
geln leide.
9.1 So wird einerseits geltend gemacht, die angefochtene Verfügung
sei ungenügend begründet. Als Teil des verfassungsrechtlich garantier-
ten Anspruchs auf rechtliches Gehör soll die Begründungspflicht ver-
hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegeben-
enfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist
nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelin-
stanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich
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ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anfor-
derungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei-
dungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die
Sach- und Rechtslage ist (BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, kommt der Vorinstanz
bei der Prognose betreffend die gesicherte Wiederausreise ein erhebli-
cher Ermessensspielraum zu. Zudem muss festgestellt werden, dass
sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlas-
sung nur in wenigen Worten und relativ pauschal auf die individuellen
Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen wird. Die an die Be-
gründungspflicht zu stellenden Anforderungen werden indessen da-
durch relativiert, dass sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen
Sach- oder Rechtsfragen stellen, die nach einer besonders ausführli-
chen Begründung verlangen würden. In materieller Hinsicht be-
schränkt sich die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. c
VEA im Wesentlichen auf eine Würdigung aller Umstände des konkre-
ten Einzelfalls (Herkunft, wirtschaftliche Verhältnisse, familiäre Situati-
on etc.), welche für oder gegen die gesicherte Wiederausreise des Ge-
suchstellers sprechen. Wie die Rechtsmitteleingabe zeigt, war es dem
Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung denn auch möglich, diese sachgerecht anzufech-
ten.
Da die Vorinstanz die gesicherte Wiederausreise in verschiedener Hin-
sicht (vergleichsweise ungünstige sozioökonomische Situation in Thai-
land, ungenügende berufliche, gesellschaftliche und familiäre Ver-
pflichtungen des Gesuchstellers) in seinem Heimatland als ungenü-
gend erachtete, durfte sie im Weiteren darauf verzichten, sich explizit
zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gastgebers und dessen fi-
nanziellen Zusicherungen zu äussern, zumal diese Vorbringen in ers-
ter Linie die zusätzliche Voraussetzung von Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA
betreffen und bezogen auf das Erfordernis von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA
für sich alleine keinen zuverlässigen Rückschluss auf das künftige Ver-
halten des Gesuchstellers erlauben.
Nach dem Gesagten ist es zwar durchaus nachvollziehbar, wenn der
Beschwerdeführer die knappe, nur geringfügig individualisierte Be-
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gründung der angefochtenen Verfügung bemängelt. Eine Verletzung
der Begründungspflicht kann darin in casu jedoch nicht erkannt wer-
den.
9.2 Die weiteren verfahrensrechtlichen Vorbringen vermögen am Aus-
gang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nichts zu ändern. Unge-
achtet der Frage, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre,
dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen
zum negativen Antrag des Kantons, wäre ein entsprechender Verfah-
rensmangel nämlich als nachträglich geheilt zu betrachten, zumal ein
solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der Beschwerdeführer
vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gelegenheit hatte,
sich dazu zu äussern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.112 mit Hinweisen). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Rüge,
wonach es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen habe, ein numme-
riertes Aktenverzeichnis zu führen.
9.3 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und falsche
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügt, ist im Weiteren zwar
festzustellen, dass die Schweizerische Vertretung in Bangkok bezüg-
lich der Dauer der Bekanntschaft zwischen dem Gesuchsteller und
dem Beschwerdeführer offenbar von einer falschen Annahme ausge-
gangen ist. Diesem Umstand kommt indessen in casu keine entscheid-
erhebliche Bedeutung zu, zumal die zeitliche Abweichung von einigen
Monaten nichts an der Tatsache ändert, dass sich der Beschwerdefüh-
rer und der Gesuchsteller erst relativ kurze Zeit vor Einreichung des
Visumsantrags kennen gelernt haben. Im Weiteren ist es nicht zu be-
anstanden, dass die Botschaft den Gesuchsteller als arbeitslos be-
zeichnet hat. Diese Feststellung der Botschaft steht im Einklang mit
den Angaben des Gesuchstellers im Visumsformular sowie mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rekursebene, aus welchen
zu schliessen ist, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Antragsstel-
lung zwischen dem Abschluss der Mittelschule und dem Beginn des
Studiums stand. Schliesslich kann – entgegen der vom Beschwerde-
führer offenbar vertretenen Auffassung – nicht bereits dann von einer
ungenügenden Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden, wenn
die Auslandvertretungen entsprechend der ständigen Praxis der Be-
hörden im Visumverfahren keine Wortprotokolle persönlicher Anhörun-
gen von Gesuchstellern erstellen. Da die Angaben des Gesuchstellers
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und die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen im vorliegen-
den Fall eine abschliessende Beurteilung des Visumsantrags erlau-
ben, hat das BFM vielmehr zu Recht auf weitergehende Abklärungen
verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007
vom 18. März 2008 E. 4.1).
10.
Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehend Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (vgl. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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C-1704/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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