Abtei lung II I
C-1705/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Krumbholz,
Waldstrasse 1a, DE-82205 Gilching,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
5. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1705/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1954 in
Bosnien-Herzegowina geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger.
Er besuchte während acht Jahren die Volksschule im damaligen
Jugoslawien und wurde als Maurer angelernt bzw. ausgebildet. In den
Jahren 1978 bis 1982 arbeitete er als Maurer in der Schweiz
(Saisonnierstatus) und bezahlte hier Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. Danach zog er
nach Deutschland, wo er als Maurer, selbständiger Gastwirt,
Hilfsarbeiter, Gipser und zuletzt als Verputzer arbeitete und bis heute
lebt. Gemäss seiner letzten Arbeitgeberin (B._______ [im Folgenden:
die letzte Arbeitgeberin]) war der Beschwerdeführer ab dem 16.
September 2002 krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde per
10. November 2002 aufgelöst, wobei die Arbeitgeberin die Kündigung
mit Arbeitsmangel begründet, während der Beschwerdeführer die
Arbeitsaufgabe als krankheitsbedingt darstellt. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) ging als Vorinstanz bei
der Beurteilung der Invalidität von einer vorherigen Vollzeitarbeits-
tätigkeit des Beschwerdeführers als Verputzer aus (vgl. IV/4, 5, 11, 12,
16.6-16.10, 22, 26, 27).
B.
B.a Am 6. April 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der
Landesversicherungsanstalt C._______ (im Folgenden: LVA) einen
Antrag auf Invalidenrente, welcher von der LVA an die IVSTA
weitergeleitet wurde, wo er am 26. April 2004 einging (IV/1 und 3).
B.b Am 23. Juni 2004 wies die LVA das Gesuch des Beschwer-
deführers um Zusprache einer deutschen Erwerbsminderungsrente
mangels Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit ab, was sie in
ihrem Widerspruchbescheid vom 23. September 2009 bestätigte (IV/8
und 10).
B.c Auf Aufforderung der IVSTA hin reichte der Beschwerdeführer ein
Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen und einen Fragebogen
für Versicherte zu den Akten (Posteingang IVSTA: 22. Oktober 2004;
IV/9, 11 und 12).
Seite 2
C-1705/2007
B.d Am 4. April 2005 schickte die letzte Arbeitgeberin der IVSTA den
Fragebogen für den Arbeitgeber (IV/22).
B.e In den Akten der Vorinstanz finden sich ein Gutachten von Dr.
D._______ (S. 1-4 des Gutachtens als IV/26 sowie S. 5-7 des
Gutachtens und Anhang S. 7-9 als IV/44), ein Gutachten von Dr.
E._______ (Gutachten S. 1-15 und Anhang S. 3-6) sowie zahlreiche
Arztberichte (IV/28-43, 45, 49-52) und medizinische Befunde (IV/25).
B.f Dr. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invaliden-
versicherung RAD G._______ (im Folgenden: RAD G._______)
attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Schlussbericht vom 14.
Juni 2005 im Wesentlichen als Hauptdiagnose eine schwere
chronische Depression (ICD-10 F32.9) sowie als Nebendiagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbosakrales Wurzelreiz-
syndrom und ein zervikales Wurzelreizsyndrom (IV/54). Er beurteilte
den Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2004 sowohl für seine
bisherige Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit als gänzlich
arbeitsunfähig.
B.g Auf Ersuchen der IVSTA um Abgabe einer Zweitmeinung schloss
Dr. H._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie)
vom ärztlichen Dienst der IVSTA in seinem Bericht vom 27. Juli 2005
im Wesentlichen auf eine Anpassungsstörung mit verlängerter
depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades und eine
Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines
Blasen- und eines Prostatatumors sowie auf "mehrere somatische
Diagnosen" (IV/55 und 56). Er erachtete den Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit zu 50% und in einer angepassten
leichteren Arbeit zu 100% arbeitsfähig.
B.h Im Einkommensvergleich vom 6. September 2005 stellte die
IVSTA für die Berechnung des Valideneinkommens auf das Ein-
kommen des Beschwerdeführers bei der letzten Arbeitgeberin ab und
stellte diesem als Invalideneinkommen eine Vollzeiterwerbstätigkeit in
einer angepassten Tätigkeit (Tabellenlohn) gegenüber (IV/57). Unter
Berücksichtigung eines Leistungsabzugs von 10% berechnete die
IVSTA ab 2000 einen Einkommensverlust von 27%.
B.i Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/58). Sie begründete
dies damit, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
Seite 3
C-1705/2007
ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei zwar nur
noch zu 50% zumutbar, doch sei die Ausübung einer anderen,
leichteren, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besser
angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. Verkäufer, Park-
oder Museumswärter, Kassierer oder Abwart in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar.
B.j Am 3. November 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die
Gewährung einer ganzen Rente. Zur Begründung verwies er auf den
beigelegten Arztbericht von Dr. I._______ vom 25. Juli 2005 (IV/59 und
52), wonach auf Grund des gesamten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60-70%
gegeben sei. Mit Schreiben vom 27. November 2006 ersuchte der
Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid und wies darauf hin,
dass seine Ehefrau schwer krank geworden sei und er ausschliesslich
damit beschäftigt sei, für sie als Pfleger tätig zu sein.
B.k Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 wies die IVSTA die
Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 5. Oktober 2005
(IV/64). Sie begründete dies weitgehend gleich wie die besagte
Verfügung, führte aber noch aus, dass aus dem Bericht von Dr.
I._______ nicht auf einen Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente
geschlossen werden könne und dass die Minderung der Erwerbs-
fähigkeit 27% betrage und das rentenrelevante Minimum von 40%
nicht erreiche.
C.
C.a Mit Schreiben vom 5. März 2007 (Posteingang Bundesver-
waltungsgericht: 7. März 2007) erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 und
beantragte sinngemäss die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zur
Begründung verwies er auf seine Einsprache vom 3. November 2005
und die der Beschwerde beigelegte Bescheinigung von Dr. I._______
vom 25. Februar 2007, wonach bei ihm schon allein aufgrund seiner
psychischen Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeit von weit mehr als
50% bestehe und keine Besserung zu erwarten sei. Ausserdem
beantragte er zum Beweis dafür, dass er nach schweizerischem Recht
mindestens 40% invalid sei, die Einholung eines vom Gericht zu
bestimmenden ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Seite 4
C-1705/2007
C.b Am 2. April 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruch-
körper bekannt und setzte den Parteien eine Frist zur Einreichung
eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde nicht gestellt.
C.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und ein Urteil im Sinne des
angefochtenen Einspracheentscheides. Sie begründete dies im
Wesentlichen mit einem Verweis auf die Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes (Dr. H._______) vom 22. Mai 2007, wonach keine
neuen Erkenntnisse vorlägen, weshalb an der bisherigen Beurteilung
festgehalten werde.
C.d Am 10. August 2007 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an
seinen Anträgen fest. Er begründete dies damit, dass die Bestätigung
des Hausarztes (Dr. I._______) Anlass genug gewesen wäre, um eine
erneute Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der IVSTA
vornehmen zu lassen. Auf Grund der psychischen und hinzu
kommenden körperlichen Beschwerden, wie dem chronischen
Schmerzsyndrom, sei eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen
oder deutschen Arbeitsmarkt nahezu ausgeschlossen. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers leide, wie bereits mitgeteilt, an multipler
Sklerose und können nicht mehr gehen oder sehen. Diese Umstände
hätten den Beschwerdeführer so sehr erschüttert, dass über die im
Jahr 2000 festgestellten Beeinträchtigungen hinaus weit gravierendere
Veränderungen der psychischen Situation des Beschwerdeführers
eingetreten seien.
C.e Mit Duplik vom 27. August 2007 hielt die IVSTA an ihren Anträgen
fest, zumal sich aus der Replik keine neuen medizinisch belegten
Sachverhaltselemente ergäben.
C.f Am 31. August 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die
Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel.
C.g Mit Verfügung vom 26. August 2008 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte
ihnen Frist zum Einreichen eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein
solches wurde nicht gestellt.
Seite 5
C-1705/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (vgl. Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG und Art.
52 VwVG).
3.
3.1 Für den Beschwerdeführer als Bürger Kroatiens findet das
Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.291.1; im Folgenden: das Abkommen) Anwendung. Nach
Art. 4 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 des Abkom-
mens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Seite 6
C-1705/2007
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit das Abkommen keine Ausnahme vorsieht. Art. 5 Ziffer 3
des Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass Geldleistungen nach den
in Art. 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates
den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen
Vertragsstaates unter denselben Voraussetzungen und im gleichen
Umfang gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen, die in
diesem Drittstaat wohnen. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von
dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in sonstigen schweizerisch-
kroatischen Vereinbarungen.
3.2 Da der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger eines Staates
der Europäischen Gemeinschaft ist, findet trotz seines deutschen
Wohnsitzes das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, im Folgenden: das Freizügigkeits-
abkommen) vorliegend keine Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1] sowie Art. 80a
IVG).
3.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht,
bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 6. April 2004 zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier des angefochtenen Einspracheentscheides vom
Seite 7
C-1705/2007
5. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E.
2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die
Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen
Rentengesuchs bilden.
Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Ent-
stehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistun-
gen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung voran-
gegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nach-
zahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchs-
begründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung
innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren am 6.
April 2004 bei der LVA eingereicht (vgl. IV/1 S. 7). Da das
Freizügigkeitsabkommen vorliegend keine Anwendung findet und das
Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien nur die Einreichung beim
Versicherungsträger des jeweils anderen Vertragsstaates regelt (Art.
32) und damit diesbezüglich auch nicht zur Anwendung kommt, ist für
die Bestimmung des Zeitpunkts der Anmeldung allerdings nicht mass-
gebend, wann das Leistungsbegehren bei der LVA eingegangen ist,
sondern wann der Anmeldewille des Beschwerdeführers der IVSTA
bekannt geworden ist, was am 26. April 2004 geschah, als das
Formular E 204 der LVA bei der IVSTA einging (vgl. Art. 67 IVV).
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 26. April 2003 bis zum 5. Februar 2007 (Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides) in rentenbegründendem Um-
fang erwerbsunfähig war.
4.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die
bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IVG-Revision)
abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IVG-
Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die bis
Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG, der IVV und des
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG zitiert.
Seite 8
C-1705/2007
4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invalidi-
tätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs.
1 IVG). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Seite 9
C-1705/2007
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 28 Abs. 1ter IVG sowie Art. 5 Ziffer 2 des
Abkommens).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte ei-
ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versi-
cherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens-
bedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene
Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund
stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich
sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in ge-
heizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der
Seite 10
C-1705/2007
übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist
demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der
Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung darf und soll der Richter im Allgemeinen der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.
3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt analog auch für den Patienten
behandelnde Spezialärzte.
5.3.1 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die
Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen
- insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber
vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d
mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an gesundheitli-
chen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer rügt somit, die
IVSTA habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch erhoben bzw.
unzutreffend gewürdigt.
Seite 11
C-1705/2007
6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die ärztliche Bescheinigung vom 25.
Februar 2007 (Beschwerdebeilage) zwar nach Ablauf des für die
Beurteilung des Sachverhalts massgebenden Zeitraumes (vgl. oben E.
4.2) erstellt wurde. Da sie allerdings keine aktuelle Untersuchung
widerspiegelt, sondern die Behandlung und das Beschwerdebild des
Beschwerdeführers seit 2004 bestätigt, ist die Bescheinigung dennoch
zu berücksichtigen. Analog ist auch die Stellungnahme von Dr.
H._______ vom 22. Mai 2007, welche sich auf die besagte
Bescheinigung bezieht, zu berücksichtigen (IV/66).
6.4 In den Vorakten findet sich eine ärztliche Stellungnahme vom 14.
Juni 2005 (IV/54). Darin schloss Dr. F._______ vom RAD G._______
als Hauptdiagnose auf eine schwere chronische Depression (ICD-10
F32.9). Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führte er ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom und ein zervikales
Wurzelreizsyndrom an. Ausserdem listete er diverse Nebendiagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dr. F._______ schloss
aus internistischer und orthopädischer Sicht auf Zumutbarkeit einer
ganztägigen leichten Arbeit in einer angepassten Tätigkeit. Er
attestierte dem Beschwerdeführer insgesamt aber eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und in einer
angepassten Tätigkeit, wofür die Einschränkungen der psychischen
Gesundheit des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren.
Diesbezüglich stützte sich Dr. F._______ alleine auf ein halbseitiges
ärztliches Attest des behandelnden Psychiaters Dr. J._______
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) (IV/42). Das viel
umfassendere neuropsychiatrische Gutachten von Dr. E._______
(Neurologe und Psychiater) vom 11. Juni 2004 (IV/27, 19 Seiten lang)
berücksichtigte Dr. F._______ in Bezug auf die psychische Gesundheit
des Beschwerdeführers nicht. Stattdessen betrachtete er dieses
Gutachten als orthopädisches Gutachten und bezeichnete Dr.
E._______ als Orthopäden. Angesichts dieser Fehlinterpretation des
Gutachtens von Dr. E._______ entbehrt die Stellungnahme von Dr.
F._______ der für ihre Berücksichtigung notwendigen Glaubwürdigkeit
und fällt hier ausser Betracht.
6.5 In den Vorakten findet sich eine weitere von der IVSTA in Auftrag
gegebene Stellungnahme, auf welche sie sich beim Erlass ihrer
Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides schliesslich
abstützte (IV/56). In dieser Stellungnahme vom 27. Juli 2005 schloss
Dr. H._______ auf eine Anpassungsstörung mit verlängerter
Seite 12
C-1705/2007
depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades und eine
Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines
Blasen- und eines Prostata-Tumors sowie auf "mehrere somatische
Diagnosen". Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeits-
unfähigkeit von 50% in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit seit der
transurethralen Prostataresektion im Jahr 2000. Für leichtere Arbeiten
(z.B. als Concierge, Park- oder Museumswächter, Verkäufer, Kassierer,
Billetverkäufer oder Registrierer) erachtete er den Beschwerdeführer
für vollständig arbeitsfähig. Dabei stützte sich Dr. H._______
hauptsächlich auf das neuropsychiatrische Gutachten von Dr.
E._______. Ausserdem bezog er sich auf das Gutachten von Dr.
D._______ vom 15. und 17. Juni 2004 (IV/26 und 44), welches dem
Versicherten aus internistischer Sicht ein vollständiges Leistungs-
vermögen für Männerarbeiten aller Art attestierte (vgl. IV/26 und 44).
Im Folgenden (E. 6.6 und 6.7) ist zu prüfen, inwiefern die einzelnen
von Dr. H._______ aufgeführten Diagnosen auf Grund der gesamten
Aktenlage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu Grunde zu legen sind. Wie sich das resultierende Gesamtbild der
Gesundheit des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit aus-
wirkt, ist danach separat zu prüfen (vgl. E. 7).
6.6 Zur psychiatrische Diagnose ist festzuhalten, dass Dr. H._______
in seiner Stellungnahme die von Dr. E._______ (Neurologe und
Psychiater) erstellte psychiatrische Diagnose unverändert übernahm.
In seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2004 (IV/27
S. 1-15) stellte dieser beim Beschwerdeführer die primäre Haupt-
diagnose einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver
Reaktion geringen bis mässigen Grades (ICD-10 F43.2) und einer
Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines
Blasen- und Prostatatumors. In arbeitsmedizinischer Hinsicht führte Dr.
E._______ aus, dass die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers hinsichtlich Quantität und Qualität
eingeschränkt sei (IV/27 S.12). Er erachtete nervenärztlicherseits die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Verputzer während täglich drei bis sechs Stunden als zumutbar, wobei
körperliche Spitzenbelastungen und allgemeine Stresssituationen
sowie ständiges Stehen und Gehen vermieden werden sollten. Auch
das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie häufiges Bücken,
Arbeiten unter Zeitdruck und Schichtarbeit seien nicht zumutbar.
Arbeiten, die sehr gute Deutschkenntnisse voraussetzten, könnten
Seite 13
C-1705/2007
nicht durchgeführt werden. Gemäss den Kenntnissen und Fähigkeiten
des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der genannten
Einschränkungen, seien diesem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
neuropsychiatrischerseits leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von
täglich sechs und mehr Stunden zuzumuten. Eine Ausschöpfung
dieser Belastbarkeit lasse keine Gefährdung der Restgesundheit
befürchten und werde auch den Verlauf der neuropsychiatrischen
Gesundheitsstörungen voraussichtlich nicht negativ beeinflussen
(IV/27 S. 13 und Anhang S. 4). Das Gutachten von Dr. E._______
beruht auf einer ausgiebigen Untersuchung des Beschwerdeführers,
wurde in weitgehender Kenntnis der Vorakten erstellt, berücksichtigt
die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegebenen
Beschwerden und ist in Bezug auf die erstellten Diagnosen für den
Zeitpunkt der Begutachtung aussagekräftig und nachvollziehbar
begründet.
In ihrem internistischen Gutachten übernimmt Dr. D._______ die
Diagnose von Dr. E._______ unverändert (vgl. IV/44 S. 5). Soweit sich
weitere frühere Arztberichte überhaupt zur psychischen Gesundheit
des Beschwerdeführers äussern, sind sie betreffend Umfang,
Beurteilungsbasis, Aussagekraft und Qualität nicht mit dem Gutachten
von Dr. E._______ vergleichbar. Dies gilt auch für die halbseitige
Stellungnahme von Dr. J._______vom 23. April und 10. Mai 2004
(IV/41 und 42), der sich neben Dr. E._______ als einziger
Fachspezialist (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
diesbezüglich äusserte und rund eineinhalb Monate vor Dr. E._______
ein schwerwiegendes chronisch-depressives Krankheitsgeschehen
beschrieb, woraus eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers resultiere. Ausserdem handelt es sich bei Dr. J._______ um
den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, weshalb an die
Beweiskraft seiner Stellungnahme höhere Anforderungen zu stellen
sind (vgl. oben E. 5.3). Daher vermögen die früheren Arztberichte
keine Zweifel daran hervorzurufen, dass die psychiatrische Diagnose
Dr. E._______ zum Zeitpunkt ihrer Erstellung richtig war.
Allerdings gilt es einschränkend zu berücksichtigen, dass der
angefochtene Einspracheentscheid erst mehr als zweieinhalb Jahre
nach der Begutachtung durch Dr. E._______ ergangen ist. Der
Beschwerdeführer machte schon im Rahmen des Einsprache-
verfahrens geltend, dass sich seine Lebenssituation wesentlich
verschlechtert habe (vgl. das Schreiben vom 27. November 2006,
Seite 14
C-1705/2007
IV/62). Weiter wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die
beigelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25. Februar
2007 hin, welche unter anderem seine äusserst schwierige
Lebenslage erwähnt und diese als mögliche Ursache für die
diagnostizierte andauernde rezidivierende depressive Störung
mittelschwerer bis schwerer Ausprägung anführt. In seiner Replik vom
10. August 2007 (act. 7) machte der Beschwerdeführer schliesslich
geltend, dass die wesentliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes seiner Ehefrau ihn so sehr erschüttert habe, dass über die
im Jahre 2000 [sic] festgestellten Beeinträchtigungen hinaus weit
gravierendere Veränderungen in seiner psychischen Situation
eingetreten seien. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.
E._______ soll die Ehefrau des Beschwerdeführers - trotz ihrer
unbestrittenen Erkrankung an multipler Sklerose (MS) - noch eine
Cafeteria geleitet und für den Beschwerdeführer gesorgt haben (vgl.
IV/27 S.2 und IV/42). Danach habe sich ihr Gesundheitszustand so
sehr verschlechtert, dass der Beschwerdeführer neu für seine Ehefrau
habe sorgen müssen und ausschliesslich als ihr Pfleger tätig sei (vgl.
IV/62). Inzwischen könne die Ehefrau weder gehen noch sehen (vgl.
act. 7). Sollten sich die Gesundheit der Ehefrau des Beschwerde-
führers und dessen Lebensumstände tatsächlich im geschilderten
Umfang verändert haben, wäre nicht auszuschliessen, dass sich
dessen psychische Gesundheit dadurch massgeblich verschlechterte,
wie dies geltend gemacht und in den ärztlichen Bescheinigungen von
Dr. I._______ vom 25. Juli 2005 (IV/52) und vom 25. Februar 2007
(Beschwerdebeilage) angedeutet wird. Ausserdem kann auch nicht
ausgeschlossen werden, dass der Verdacht auf Vorhandensein eines
neuen Prostatakarzinoms - welches eventuell operiert werden müsste
- nach der Begutachtung durch Dr. E._______ (vgl. unten E. 6.7.2) zur
geltend gemachten äusserst schwierigen Lebenslage beigetragen und
zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit des
Beschwerdeführers geführt hat. Dr. H._______ äusserte sich in seiner
Stellungnahme vom 22. Mai 2007 nicht zur Frage einer allfälligen
Weiterentwicklung des Beschwerdebildes nach Erstellung der beiden
Gutachten oder seit seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2005, sondern
hielt an dieser fest (vgl. IV/56 und 66). Es ist somit abzuklären,
inwiefern sich die Lebenssituation und insbesondere die damit
verbundene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers zwischen
der Begutachtung durch Dr. E._______ und dem zweieinhalb Jahre
später erfolgten Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben,
Seite 15
C-1705/2007
und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers hatte.
6.7 Zur physischen Gesundheit des Beschwerdeführers (welche
ausserhalb seines Fachbereichs liegt) äusserte sich Dr. H._______ in
seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2005 nicht genauer. Er erwähnte
nur "mehrere somatische Diagnosen" und verwies darauf, dass Dr.
D._______ in ihrem Gutachten geschrieben habe, dass dem
Versicherten aus internistischer Sicht ein vollschichtiges Leistungs-
vermögen für Männerarbeiten aller Art zumutbar sei. Die Verweise auf
die Gutachten der Dres. E._______ und D._______ lassen daher
darauf schliessen, dass Dr. H._______ seiner Beurteilung die in den
beiden Gutachten enthaltenen somatischen Diagnosen zu Grunde
legte (vgl. zur Auflistung der Diagnosen: IV/44 S. 5; IV/27 S. 11 und 12
und Anhang dazu S. 5). In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2007
hielt Dr. H._______ an seiner Beurteilung vom 27. Juli 2005 fest, ohne
die physischen Diagnosen weiter zu individualisieren oder zu
präzisieren (IV/66). Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern diese
einzelnen somatischen Diagnosen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zu Grunde gelegt werden durften. Sie werden vom Beschwerdeführer
nicht konkret bestritten. Seine Hinweise darauf, dass seine
körperlichen Beschwerden und seine Schmerzen eine Arbeitstätigkeit
nahezu ausschliessen, sind allerdings dahingehend zu interpretieren,
dass seines Erachtens auch die somatischen Beschwerden
gravierender sind, als dies von der IVSTA angenommen wurde (vgl.
insbesondere die Replik).
Vorweg ist anzumerken, dass sich die Gutachten der Dres. D._______
und E._______ am ausführlichsten und umfassendsten mit der
physischen Gesundheit des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
Die anderen Arztberichte sind daher weniger beweiskräftig, was aber
nicht per se ausschliesst, dass sie vereinzelt oder gemeinsam
ernsthafte Zweifel an Teilen der beiden Gutachten hervorrufen können.
6.7.1 Beide Gutachter diagnostizierten - im Wesentlichen übereinstim-
mend - ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom bei kernspintomogra-
fisch nachgewiesenem zurückliegenden perforierten lumbosakralen
Diskusprolaps ohne nachweisbare Hinweise auf einen aktiven
Denervierungsprozess (klassifiziert unter ICD-10 M54.4 für Lumbo-
ischialgie [Dr. D._______] bzw. unter ICD-10 G54.1 für Läsionen des
Plexus lumbosacralis [Dr. E._______]). Ausserdem diagnostizieren sie
Seite 16
C-1705/2007
ein zervikales Wurzelreizsyndrom ohne neurologische Defizite
(klassifiziert unter ICD-10 G54.0 [Dr. E._______]).
Soweit erwähnt, wurden in den anderen Arztberichten die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betreffend die
Wirbelsäule wie folgt umschrieben bzw. klassifiziert:
• Bandscheibenprotrusion und -prolaps (ICD-10 M51.2),
Spondylarthrose (ICD-10 M47.9) (ärztliches Attest Dr.
K._______ vom 27. Oktober 2003, IV/37)
• chronische Lumboischialgie links, ältere radikuläre Teilläsion L5
rechts (Arztbericht von Dr. L._______ vom 8. Juni 2004, IV/43)
• Bandscheibenprolaps (Arztbericht von Prof. Dr. M._______ vom
17. August 2004, IV/51)
• vertebragenes Schmerzsyndrom der LWS mit radikulärer
Schädigung bei L5, Wirbelsäulenerkrankung mit Nerven-
schädigung (ärztliche Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25.
Juli 2005, IV/52)
Trotz teilweise abweichender Terminologie und Klassifizierung ist
davon auszugehen, dass die Diagnosen der Dres. E._______ und
D._______ betreffend lumbosakrales und zervikales Wurzel-
reizsyndrom die von den anderen Ärzten angesprochene gesund-
heitliche Beeinträchtigung zutreffend erfassen.
6.7.2 Dr. D._______ vermerkte als für die Leistungsfähigkeit
(physisch) nicht relevante Diagnose die Vornahme einer trans-
urethralen Blasenresektomie im Jahr 1996 wegen eines Harn-
blasenkarzinoms, eine erneute transurethrale Resektomie wegen
Tumorrezidivs im Jahr 1998 und eine transurethrale Prostata-
resektomie im Jahr 2000. Es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv
oder auf Metastasen vor. Allerdings bestehe eine Harnsperre.
Ausserdem diagnostizierte sie eine Mikrohämaturie bei Zustand nach
Prostatitis und geringen Restharn bei bekanntem Nierensteinleiden
(IV/44 S. 5). Dr. E._______ listete die entsprechenden Diagnosen nicht
auf, erwähnte die Operationen aber im Rahmen der Anamnese und
nahm im Rahmen der Prognosebeurteilung auf die "vordiagnosti-
zierten urologischen Erkrankungen" Bezug (IV/27 S. 3 und S. 12).
Seite 17
C-1705/2007
Im massgebenden Zeitraum (vgl. oben E. 4.2) erwähnen diverse
Arztberichte die obgenannten Operationen. Die meisten von ihnen
stellen allerdings keine daraus resultierenden aktuellen Beschwerden
fest. Soweit Dr. I._______ in seiner Bescheinigung vom 25. Juli 2005
(IV/52) im Gegensatz zu Dr. D._______ keine Harnsperre sondern
einen imperativen Harndrang diagnostizierte, ergibt sich daraus kein
Abklärungsbedarf, zumal Dr. D._______ in arbeitsmedizinischer
Hinsicht ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer jederzeit
Zugang zur Toilette haben sollte (vgl. IV/44 S. 7).
In ihrem Gutachten erwähnte Dr. D._______ (IV/26 S. 2), dass im Jahr
2002 eine erneute transurethrale Prostataresektomie empfohlen
worden sei und dass der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung
im August 2003 aus Angst vor weiteren Eingriffen eine nächste Unter-
suchung verschoben habe. In seinem Bericht vom 17. August 2004 (IV/
51) wies Prof. Dr. M._______ auf ein bekanntes Prostatakarzinom bei
vergrösserter inhomogener Prostata hin bzw. äusserte den Verdacht
auf ein Prostatakarzinom und ersuchte um weitere urologische
Abklärungen. Inwiefern und mit welchem Ausgang solche vorge-
nommen wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insofern ist die
Aktenlage bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids unvollständig.
6.7.3 Die von Dr. D._______ erstellen Diagnosen einer Hepatomegalie
mit Verdacht auf ein Leberhämangiom und eines lipomatösen
Pankreas bei Hypertriglyceridämie wurden durch den sono-
graphischen Untersuchungsbefund vom 13. Mai 2004 bestätigt (IV/46).
Kein Arztbericht stellte diese Diagnose in Frage und keiner schloss auf
eine weitergehende Beeinträchtigung der Leber. Diese Diagnose gibt
somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.
6.7.4 Der von Dr. D._______ diagnostizierte Morbus Paget wird
insofern bestätigt, als Dr. N._______ (Arzt für Radiologie) in seinem
Kurzbericht vom 9. Februar 2004 über ein Knochenganzkörperszinti-
gramm eine langstreckige Mehranreicherung in Schaftmitte der linken
Tibia feststellte, bei sonst normaler Nuklidanreicherung, und als
mögliche Diagnose einen beginnenden Morbus Paget erwähnte
(IV/40). Die übrigen Arztberichte äusserten sich diesbezüglich nicht.
Diese Diagnose gibt somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.
6.7.5 Der von Dr. D._______ diagnostizierte Nikotinkonsum und die
von ihr und Dr. E._______ diagnostizierte Adipositas sind unbestritten
und wurden in anderen ärztlichen Berichten weder bestritten noch
Seite 18
C-1705/2007
ausgeprägter dargestellt. Diese Diagnosen geben somit zu keinen
weiteren Ausführungen Anlass.
6.8 In den Vorakten finden sich im Übrigen diverse Dokumente,
welche nicht vollständig lesbar sind (IV/34, 35 und 39) und von
welchen vollständig lesbare Exemplare zu den Akten zu reichen sein
werden. Ausserdem wird der ausführliche Befundbericht zum
vorläufigen Befundbericht des Kernspintomographie Zentrums
München Schwabing (IV/49) zu den Akten zu nehmen sein.
7.
7.1 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird von der
Vorinstanz, dem Beschwerdeführer und diversen Ärzten unter-
schiedlich beurteilt. Die Resultate der notwendigen Aktenergänzungen
und Abklärungen (vgl. oben E. 6.6, 6.7.2 und 6.8) können einen
wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Daher ist es
dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
Offen gelassen werden kann insbesondere, inwiefern der Beschwerde-
führer angesichts der von Dr. E._______ aufgeführten zahlreichen
funktionellen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.6) und des von Dr.
D._______ zusätzlich vorausgesetzten jederzeitigen Zugangs zur
Toilette (IV/44 S. 7) überhaupt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als
Verputzer arbeiten könnte, inwiefern solche funktionelle Einschränkun-
gen die Zahl der in Frage kommenden konkreten Verweisung-
stätigkeiten und die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit beschränken
würde bzw. welche Auswirkungen auf die Höhe eines allfälligen
Leidensabzuges daraus resultieren würde. Ebenfalls offen gelassen
werden kann, ob die Beurteilung von Dr. D._______ zutrifft, dass der
Beschwerdeführer trotz der zahlreichen von ihr diagnostizierten
Einschränkungen seiner physischen Gesundheit aus internistischer
Sicht ein vollzeitiges Leistungsvermögen für Männerarbeiten aller Art
besass (solange er jederzeit Zugang zu einer Toilette hat, vgl. IV/44 S.
5 und S. 7). Schliesslich braucht keine Auseinandersetzung mit der
Frage zu erfolgen, wieso Dr. H._______ dem Beschwerdeführer ab der
Prostataresektion 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der
bisherigen Arbeitstätigkeit attestierte, obwohl der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen bis zum 15. September 2002 seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit zu 100% nachging.
Seite 19
C-1705/2007
7.2 Angesichts des aufgezeigten Abklärungsbedarfes genügt es nicht,
wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein medizinisches Gerichts-
gutachten erstellen zu lassen. Stattdessen ist die Sache zur
ergänzenden Klärung des entscheidrelevanten Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache
an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die
Gewährung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit
dem 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren
betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt
hier nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsänderung bereits eine Einsprache bei der IVSTA hängig war
(vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung
des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. b). Da nach der
bis zum 30. Juni 2006 gültigen Rechtslage in diesen Fällen keine Ver-
fahrenskosten zu erheben waren (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 4b der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April
2007 geltenden Fassung), sind praxisgemäss auch im vorliegenden
Verfahren keine Kosten zu erheben.
8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des
aktenkundigen Aufwands zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 400.- zuzusprechen.
Seite 20
C-1705/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 21
C-1705/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 22