B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1707/2011
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch Hans Thiele, Rechtsanwalt, Museumstras-
se 14, Postfach 10 05 68, DE-72426 Albstadt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-1707/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am
19. Oktober 1994 unter Beilage medizinischer Dokumente beim deut-
schen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer deutschen Rente we-
gen Erwerbsunfähigkeit an; dieses Leistungsbegehren wurde anfänglich
abgewiesen. Mit Datum vom 14. Dezember 1994 beantragte der Versi-
cherte erstmals Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV); das zwischenstaatliche Verfahren wurde im Januar 1995 eröffnet
(Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 22). Nach Vorliegen weiterer
ärztlicher Berichte resp. Gutachten (act. 23, 24, 26, 29 bis 30, 32) und
mehrerer Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Baden (im Fol-
genden: LVA; act. 28, 36, 37, 41 bis 42) wurde die IVSTA am 3. März
1997 (Eingangsdatum: 12. März 1997) darüber orientiert, dass die LVA
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 30. Juni 1996 aner-
kannt habe (47); hiergegen wurde Klage erhoben (act. 56). Nachdem die
IVSTA Kenntnis der Fragebögen für den Arbeitgeber und für selbständig
Erwerbende (act. 44, 49, 53) sowie der Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 30. Juni 1997 (act. 50) hatte, erstellte sie am 24. Oktober
1997 einen Einkommensvergleich (act. 54). Gestützt darauf wurde am
13. Februar 1998 ein Vorbescheid erlassen, mit welchem dem Versicher-
ten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % mit
Wirkung ab 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1995 eine befristete ganze IV-
Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 59; vgl. auch Beschluss vom
10. Februar 1998 [act. 58]); die entsprechende Verfügung datiert vom
31. August 1998 (act. 60).
Die hiergegen vom Versicherten bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgen-
den: Reko AHV/IV) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Au-
gust 2000 abgewiesen (act. 74). Dieser Entscheid wurde vom Eidgenös-
sischen Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) mit Urteil vom 3. April 2001 bestätigt
(act. 83; vgl. auch act. 76 bis 80).
B.
Nachdem in Deutschland weitere andere psychologische und medizini-
sche Berichte und Gutachten verfasst worden waren (act. 88, 92 bis 96,
C-1707/2011
Seite 3
100, 101, 104), erliess die Deutsche Rentenversicherung (im Folgenden:
DRV) – aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22. September 2009
(act. 201 resp. 250) – am 16. Oktober 2009 einen Rentenbescheid, mit
welchem dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
auf Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 zugesprochen wurde
(act. 107; diese Rente wurde mit Bescheid vom 24. August 2010 als Dau-
errente weiter gewährt [act. 230]).
C.
Mit Datum vom 20. Juli 2006 reichte der Versicherte einen weiteren Ren-
tenantrag in Deutschland ein. Am 3. November 2009 gingen bei der
IVSTA unter anderem die Formulare E 204 und E 205 ein (act. 108 bis
113; vgl. auch act. 115 [die am 13. November 2009 eingegangene, vom
Versicherten verfasste Neuanmeldung vom 4. November 2009]). Nach-
dem die IVSTA Kenntnis des am 2. Februar 2010 bei der DRV verlangten
Dossiers (act. 116 bis 202) sowie der verlangten Fragebögen für den Ver-
sicherten und den Arbeitgeber hatte (act. 210, 216 und 217), gingen am
30. März 2010 weitere medizinische Berichte ein (act. 220 bis 226). Dar-
aufhin empfahl Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA
am 20. August 2010 die Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts bei
der behandelnden Psychotherapeutin (act. 228).
In der Folge wurden die von der Verbindungsstelle in Deutschland über-
mittelten medizinischen Unterlagen (act. 229, 232 bis 237) teilweise dem
medizinischen Dienst unterbreitet (act. 238). In der diesbezüglich am
16. Oktober 2010 verfassten Stellungnahme war Dr. med. B._______ der
Ansicht, dass die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat
die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gärtner und die psychischen Prob-
leme die Aufnahme sämtlicher Verweisungstätigkeiten verunmöglichten
(act. 243). Gestützt auf die anschliessend von Dr. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst
am 2. Dezember 2010 abgegebenen Beurteilung, wonach der Versicherte
in seiner bisherigen Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt sei und in einer lei-
densadaptierten Verweisungstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe
(act. 245), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember
2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt
(act. 246). Hiergegen liess jener, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Thiele, am 4. Januar 2011 seine Einwände vorbringen (act. 247 resp. 254
[Beilagen act. 248 bis 253]). Am 4. Februar 2011 erliess die IVSTA eine
dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2010 im Ergebnis entsprechende,
rentenabweisende Verfügung (act. 255).
C-1707/2011
Seite 4
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. März 2011 Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung vom 4. Februar 2011 sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine IV-Rente zu gewähren
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte be-
ziehe von der DRV seit 1. Juni 2009 eine Rente zufolge voller Erwerbs-
minderung. Diese auf Zeit zugesprochene Rente sei mit Bescheid vom
24. August 2010 auf Dauer weitergewährt worden. Der Versicherte habe
bereits am 20. Juli 2006 einen Antrag gestellt. Der Gesundheitszustand
habe sich in der Zwischenzeit massiv verschlechtert. Daraufhin sei wohl
mit Schreiben vom 18. März 2010 ein neuer Antrag gestellt worden. Der
Rentengewährung auf Dauer habe in medizinischer Hinsicht eine aus-
führliche Stellungnahme der Psychotherapeutin D._______ vom 8. Au-
gust 2009 zugrunde gelegen. Aufgrund der medizinischen Situation sei
die Abweisung nicht rechtens. Die Vorinstanz beziehe sich nur auf die
Anmeldung vom 20. Juli 2006. Tatsächliche gehe es jedoch um diejenige
aus dem Jahr 2010, weil sich der Gesundheitszustand bis zu diesem
Zeitpunkt derart verschlechtert habe, dass auch leichte Arbeiten nicht
mehr möglich seien. Der Versicherte sei seit 2009 in keiner Weise mehr
berufsfähig und -tätig. Er sei nicht in der Lage, selbst den Haushalt in
mehr als geringem Masse zu bewältigen, was das Schreiben von
Dr. med. E._______ vom 10. März 2011 beweise. Damit sei schlüssig
nachgewiesen, dass sowohl in einer ausserhäuslichen Arbeit auf dem all-
gemeinen Arbeitsmarkt als auch in der Tätigkeit als Hausmann eine Inva-
lidität von mehr als 40 % vorliege. Medizinische Untersuchungen zur Fra-
ge nach dem Umfang der Invalidität seien nicht durchgeführt worden. Es
seien auch keinerlei Anfragen darüber erfolgt, welche Tätigkeiten der Be-
schwerdeführer noch ausführen könne und welche nicht. Diesem sei es
aus objektiver Sicht nicht möglich, die vorhandenen dauerhaften Ge-
sundheitsstörungen und die Erwerbsunfähigkeit zu überwinden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
In formeller Hinsicht wies sie zunächst darauf hin, dass gemäss dem pos-
talischen Nachforschungsbegehren die angefochtene Verfügung am
C-1707/2011
Seite 5
21. Februar 2011 ausgehändigt worden sei; insofern sei die dreissigtägige
Beschwerdefrist eingehalten worden (act. 256).
Das Materielle betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, für die In-
validitätsbemessung seien alleine die schweizerischen Rechtsnormen
massgebend. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens seien sämtliche me-
dizinischen Berichte dem IV-ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unter-
breitet worden. Unter Verweis auf die Ausführungen des zweitbeurteilen-
den IV-Facharztes für Psychiatrie vom 2. Dezember 2010 (act. 245) sei
dieser aufgrund des subjektiven Krankheitsbildes des Beschwerdeführers
zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, dass ein klassischer Fall einer
somatoformen Schmerzstörung vorliege, welche gemäss Schweizer
Rechtsprechung keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Demnach führten lediglich
die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat zu einer Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit als Gärtner, wobei unter Vermeidung
schwerer Arbeitslasten seit dem 1. April 1995 eine 80%ige Arbeitsfähig-
keit gegeben sei. An dieser Einschätzung vermöge auch der beschwer-
deweise neu vorgetragene Arztattest vom 10. März 2011 nichts zu än-
dern, wie dies im IV-ärztlichen Bericht vom 31. Mai 2011 (act. 258) darge-
legt werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (8).
G.
In seiner vorab per Fax eingereichten Replik vom 26. Juli 2011 liess der
Beschwerdeführer (sinngemäss) weiterhin die Aufhebung der Verfügung
vom 4. Februar 2011 beantragen und ergänzend weitere Ausführungen
machen (B-act. 9 und 10).
H.
In ihrer Duplik vom 26. August 2011 nahm die Vorinstanz ergänzend Stel-
lung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2011 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13).
C-1707/2011
Seite 6
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011
(act. 255) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt
C-1707/2011
Seite 7
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Febru-
ar 2011 (act. 255), mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente abgewie-
sen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Ver-
fügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachver-
halt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
C-1707/2011
Seite 8
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
4. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5.
IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
C-1707/2011
Seite 9
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art.
7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007
IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di-
agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
C-1707/2011
Seite 10
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl-
tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als-
dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet
sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht
die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwe-
re, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto-
ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be-
einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge-
winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge-
führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher-
ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise gelten-
de Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend
(SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die
rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un-
haltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011,
9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbe-
griff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall dieser Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente be-
rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen
Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis
C-1707/2011
Seite 11
auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen
werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim-
men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur
wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart
verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine –
unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol-
gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend
auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestie-
renden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch
bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-
psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht-
sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
C-1707/2011
Seite 12
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Inva-
liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver-
änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat
sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35
S. 117 E. 2.1).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
C-1707/2011
Seite 13
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
C-1707/2011
Seite 14
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Nachdem der Versicherte am 20. Juli 2006 den Rentenantrag in Deutsch-
land eingereicht hatte, gingen am 3. November 2009 bei der IVSTA unter
anderem die Formulare E 204 und E 205 ein (vgl. Bst. B. hiervor). Die
Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten
ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch ana-
log zu aArt. 41 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002)
bzw. Art. 17 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2011; vgl. seit
1. Januar 2012 Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu beeinflussen, beurteilt sich
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er zur Zeit der Verfügung vom
31. August 1998 (act. 60; vgl. auch Bst. A. hiervor) bestanden hatte, mit
demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 4. Februar 2011 (act. 255) eingetreten war (vgl. zum massgeblichen
Vergleichszeitpunkt BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999
S. 84 E. 1b).
3.1 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 31. August 1998, wel-
che von der Reko AHV/IV und vom EVG geschützt wurde (act. 60; vgl.
auch Bst. A. hiervor), hatte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Be-
richt von Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst vom 30. Juni
1997 gestützt. Dieser diagnostizierte chronische Lumbalgien nach einer
Bandscheibenoperation auf Höhe L5-S1 im November 1993, eine
Chondropathia patellea beidseits sowie eine dorsale Skoliose. Er kam
zum Schluss, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Gärtnermeister seit
dem 22. Oktober 1993 nicht mehr zumutbar sei. Hingegen könnten leich-
tere Bürotätigkeiten in einem Gartencenter oder Planungs- und/oder Kon-
trollarbeiten in einer Gartenbauunternehmung seit 1. April 1995 voll-
schichtig ausgeübt werden (act. 50).
3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011
(act. 255) diente der Vorinstanz als Entscheidgrundlage insbesondere der
Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 2. Dezember 2010 (act. 245).
C-1707/2011
Seite 15
Dr. med. C._______ erwähnte als Hauptdiagnose eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung (ASS) und als Nebendiagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen am Bewegungsap-
parat. Weiter führte er aus, obgleich die Psychologin (recte: "ärztliche
Psychotherapeutin") die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö-
rung stelle, sei diese in ihrem ansonsten sehr eindrücklichen Bericht kei-
neswegs nachgewiesen. Ganz im Gegenteil, denn es handle sich eindeu-
tig um Selbstlimitierung, Regredierung und Opferhaltung, wie es bei einer
ASS regelhaft der Fall sei. Ebenso fehlten die Symptome, die eine gene-
ralisierte Angststörung begründeten. Die soziale Phobie lasse sich eben-
falls unter die ASS subsumieren. Die degenerativen Veränderungen am
Bewegungsapparat seien nicht derart, dass sie die Arbeit als Gärtner-
meister einschränkten; ein solcher müsse keine schweren Gewichte tra-
gen, sondern vor allem führen und ausbilden. Aus dem letzten Bericht der
behandelnden Psychologin gehe hervor, dass der Versicherte bereit sei,
an sich zu arbeiten. Er sehe ein, dass er sich mit seinem Verhalten bis
anhin nur geschadet habe. Es handle sich nicht um eine Depression,
sondern um das typische Verhalten bei der ASS mit der regelhaft dazu
gehörenden Verstimmung. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass eine
Berentung kontraproduktiv wäre. Gemäss schweizerischem Usus müsse
der Antrag abgelehnt werden.
3.3
3.3.1 Mit Blick auf das beim Beschwerdeführer vorhandene Krankheits-
bild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizi-
nisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im Rechtssinne (vgl. Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen ist, nach
der vom Bundesgericht mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung
zur somatoformen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279
E. 3.2.3 und SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.1).
3.3.2 Bei der Stellungnahme von Dr. med. C._______ handelt es sich um
einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck
dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen-
oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheid-
relevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007
E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezem-
ber 2006 E. 5).
C-1707/2011
Seite 16
3.3.3 Obwohl Dr. med. C._______ über einen Facharzttitel auf dem Ge-
biet der Psychiatrie und Psychiatrie verfügt, ist seine Beurteilung weder
überzeugend noch schlüssig. Diese vermag die an den Beweiswert eines
Arztberichts gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen:
Dr. med. C._______ lieferte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2010
keine Erklärung dafür, weshalb er die ärztliche Psychotherapeutin
D._______ als "Psychologin" bezeichnet hatte. Diese diagnostizierte in
ihrem Bericht vom 6. August 2010 (act. 236) eine rezidivierende depres-
sive Störung (mittelgradige Episode [ICD-10: F33.2), eine lang anhalten-
de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine generali-
sierte Angststörung, soziale Phobie (ICD-10: F40.1). Dr. med. C._______
übernahm ohne eigene Untersuchungen in psychisch-psychiatrischer
Hinsicht von der untersuchenden und begutachtenden ärztlichen Psycho-
therapeutin D._______ bloss deren Diagnose der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung. Dies geht nicht an, denn im Zweifelsfall
hätte in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eine neue umfassende Begut-
achtung durchgeführt werden müssen. Weiter hatte sich Dr. med.
C._______ mit den "Förster-Kriterien" nicht rechtsgenüglich auseinander-
gesetzt.
Indem Dr. med. C._______ ausführte, die degenerativen Veränderungen
am Bewegungsapparat seien nicht derart, dass sie die Arbeit als Gärt-
nermeister einschränkten, beurteilte er zusätzlich somatische Beschwer-
den. Zur Beurteilung dieser fehlt ihm in seiner Eigenschaft als Psychiater
und Psychotherapeut jedoch die fachärztliche Qualifikation, was insbe-
sondere mit Blick auf den Umstand, dass er sich hinsichtlich der Arbeits-
fähigkeit in Widerspruch zu fachärztlichen orthopädischen und internis-
tisch-rheumatologischen Gutachten (vgl. act. 185 S. 17 und insb. act. 186
S. 25 und 187 S. 24) setzt, umso problematischer ist. Entgegen seiner
Auffassung kommt hinzu, dass auch ein Gärtnermeister je nach Grösse
seines Betriebs oder seiner beruflichen Stellung durchaus selber Hand
anlegen muss und sich seine Tätigkeit nicht bloss auf Führungs- und
Ausbildungsaufgaben beschränkt.
Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im
massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 4. Februar 2011 nicht schlüssig
und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Gan-
zen auch E. 2.7 hiervor). Es kann deshalb nicht auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten
C-1707/2011
Seite 17
Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157
E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), da
von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig be-
gründeten Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevanten Er-
kenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
3.3.4 Zwar kann mangels Aktualität nicht auf die zahlreichen Gutachten
aus Deutschland (act. 29, 30, 68/138, 70/142, 75/148, 88/196, 92, 93/
222, 95, 155/221, 168, 183, 185 bis 187) abgestellt werden. Aus diesen
geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass beim Beschwerdeführer somatische
und psychisch-psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen zu-
sammenwirken, weshalb sich eine isolierte Betrachtung der somatischen
und psychischen Befunde nicht rechtfertigen lässt. Mit anderen Worten ist
aufgrund dieser Sachlage ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten
einzuholen (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August
2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen).
Da Stellungnahmen von Fachärzten und/oder Fachärztinnen zum psychi-
schen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv)
vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage für die
Beurteilung der Rechtsfrage bilden, ob und gegebenenfalls inwieweit ei-
ner versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Über-
windung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Ar-
beitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5), hat sich die
Fachärztin oder der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung einlässlich zu den "Förster-
Kriterien" zu äussern. Dabei sind insbesondere auch die Fragen nach der
psychischen Komorbidität (falls überhaupt vorhanden [vgl. in diesem Zu-
sammenhang SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2]) und – im Rah-
men der Einschätzung der psychischen Ressourcen – nach dem Umgang
mit den Schmerzen durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Damit
kann letztlich eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit gewährleistet werden (vgl. hierzu BGE 135 V 201 E. 7.1.3;
130 V 352 E. 2.2.4; vgl. auch ULRICH MEYER, Die Rechtsprechung zur Ar-
beitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in:
Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221).
3.3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus
dem Umstand, dass er vom ausländischen Versicherungsträger ab dem
1. Juni 2009 berentet worden ist (act. 107 und 230), nichts zu seinen
C-1707/2011
Seite 18
Gunsten ableiten, denn sein vorliegend geltend gemachter Schweizer
Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Be-
stimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2).
3.4 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Ren-
tenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ab-
geklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rück-
weisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter
diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der
bisher ungeklärten Fragen nach dem Zusammenwirken der psychischen
und somatischen Leiden des Beschwerdeführers und den Auswirkungen
auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4).
Mit Blick auf die beschwerdeweise gemachten Ausführungen hat die Vor-
instanz auch die sich im Zusammenhang mit dem Status des Beschwer-
deführers stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat sie nach Vorlie-
gen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutachtung – im
Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu be-
rücksichtigen sind – die Invalidität nach der angezeigten Methode zu be-
messen resp. einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen,
falls die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung
gelang. Schliesslich hat sie ergänzende Abklärungen hinsichtlich der
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I
462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom
22. Juni 2010).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 17. März 2011 insoweit gutzuheissen
ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011 aufzuhe-
ben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum
Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
C-1707/2011
Seite 19
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 17. März 2011 wird insoweit gutgeheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011 aufgehoben wird und
die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
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Seite 20
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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