B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1708/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenhöhe; Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013.
C-1708/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), türkischer
Staatsangehöriger mit der Versichertennummer (…), geboren am (…)
März 1947, wohnhaft in A._______/Deutschland, meldete sich am 14. Mai
2012 für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz an (Akten [nachfolgend act.] der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [nachfolgend SAK oder Vorinstanz] 5). Die SAK berechnete eine
monatliche Altersrente von Fr. 1'173.- ab 1. April 2012, ausgehend von 27
vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 27
Jahren und einem Monat, Erziehungsgutschriften von 5.5 Jahren, der
Rentenskala 27 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 52'896.- (act. 35). Die entsprechende Verfügung stellte
die SAK dem Versicherten am 28. August 2012 zu (act. 37).
B.
Der Versicherte erhob am 26. September 2012 Einsprache gegen die
Rentenverfügung vom 28. August 2012 (act. 47). Zur Begründung machte
er geltend, vor allem in den Jahren 1982 bis 1989 habe er auch in der
Freizeit (Samstag, Sonntag und Feiertage) gearbeitet. Wenn er sich in
der Region B._______ umhöre, hätten fast alle weniger verdienenden
Leute eine um mindestens Fr. 350.- bis Fr. 450.- höhere Rente. Mit weite-
rem Schreiben vom 26. September 2012 stellte er der SAK zusätzliche
Unterlagen über seine Dienstleistungen von 1965 bis 1970 zur Verfü-
gung; er habe damals die Prämien in der Schweiz rückerstatten lassen
(act. 48).
C.
Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheverfügung vom 19. Februar
2013 ab und erläuterte dem Versicherten ausführlich die Berechnungs-
elemente der ordentlichen Altersrente (anrechenbare Beitragsjahre,
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen; act. 51). Da der
Versicherte die Verfügung vom 19. Februar 2013 nicht erhalten hatte,
wurde sie ihm am 5. März 2013 nochmals zugestellt (act. 52 und 53).
D.
Der Beschwerdeführer reichte gegen die Einspracheverfügung vom
19. Februar 2013 am 25. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein mit dem Begehren, ihm mindestens Fr. 400.- mehr Rente
zuzusprechen, und mit der Begründung, die Berechnung der Rente sei
nicht realistisch. Man habe ihm vor fast 43 Jahren bis 1996 einige zehn-
C-1708/2013
Seite 3
tausend Franken abgezogen. Wenn man diese Beiträge bei einer neutra-
len Bank angelegt hätte, könnte er heute für seine ganzen Verwandten
aufkommen. Er habe festgestellt, dass andere Rentner im gleichen Alter
und weniger Beiträgen Fr. 350.- bis Fr. 450.- mehr Rente zugesprochen
erhalten hätten (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend B-act.] 1).
E.
Die SAK legte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 die Rentenbe-
rechnung noch einmal im Detail dar und beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen (B-act. 3).
F.
In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer
Replik.
G.
Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 9. Septem-
ber 2014 aufgefordert worden war, innert Frist die Anzahl und Höhe der
anrechenbaren Erziehungsgutschriften zu begründen (B-act. 5), reichte
diese am 15. September 2014 eine Stellungnahme ein (B-act. 7). Der
Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr schriftlich vernehmen (B-
act. 8).
H.
Soweit entscheidrelevant, nimmt das Bundesverwaltungsgericht in den
nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen auf die Eingaben und Unterla-
gen der Verfahrensparteien Bezug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
C-1708/2013
Seite 4
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Gemäss Vernehmlas-
sung der SAK vom 24. April 2013 sei der Einspracheentscheid am
19. Februar 2013 und erneut am 5. März 2013 versandt worden, weil der
Beschwerdeführer diese beim ersten Mal nicht erhalten habe. Die Be-
schwerdeerhebung vom 25. März 2013 ist damit rechtzeitig erfolgt. Da die
Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 28. August 2012
(act. 37) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
19. Februar 2013 (act. 51). Da dieser Entscheid insgesamt angefochten
wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Verfü-
gung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs- und
Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413
E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. April 2012 ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 1'173.- monat-
lich insgesamt korrekt berechnet hat.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-1708/2013
Seite 5
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen in zeitlicher Hinsicht und im Verhält-
nis der Schweiz zur Türkei darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329 E. 2.3).
Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerde-
führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
April 2012 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG])
gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101)
laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbe-
stimmungen der 10. AHV-Revision).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer, seine geschiedene und seine heutige Ehe-
gattin wie auch seine Kinder sind türkische Staatsangehörige (act. 3, 5
und 7). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und
der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend Abkommen; SR
0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei
sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von
den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflich-
ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehö-
rigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein
Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch
betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosen-
entschädigungen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkom-
C-1708/2013
Seite 6
mens). Da das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwend-
bar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das
schweizerische Recht anzuwenden.
2.2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom
19. Februar 2013 (act. 51) in nicht zu beanstandender Weise dargelegt
hat, sehen weder das Abkommen noch die Schweizer Bundesgesetzge-
bung im Bereich der AHV die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus
Drittstaaten vor. Aus diesem Grund können allfällige, in Deutschland zu-
rückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizer Al-
tersrente nicht berücksichtigt werden.
3.
Weiter ist nachfolgend zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre in der
Schweiz der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm
zur Anwendung gelangt:
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflich-
tigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen wer-
den. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2
3.2.1 Der am (…) März 1947 geborene Beschwerdeführer erreichte im
März 2012 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1947 – wie der Beschwerdeführer –
C-1708/2013
Seite 7
wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2012 bei voll-
ständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundes-
amt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen, vom 1. Januar
2011 bis Ende Dezember 2012 gültig gewesenen Rententabellen [Versi-
onsnummer: 11], S. 8; abrufbar unter > Praxis > Voll-
zug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Ren-
ten > Rententabellen > Details > Rententabellen Version 2011; zuletzt be-
sucht am 30. September 2014).
3.2.2 Aus dem Formular "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der
Schweiz" vom 28. August 2012 (act. 36) ergibt sich, dass dem Beschwer-
deführer in den Jahren 1970 bis 1997 während insgesamt 325 Monaten
resp. 27 Jahren und einem Monat Beiträge abgerechnet worden sind.
Dementsprechend weist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lü-
cken auf, und es besteht bloss Anspruch auf eine Teilrente. Diese ent-
spricht gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG einem Bruchteil der gemäss den
Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des
Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des
Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen
Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabel-
len ergibt sich, dass beim 1947 geborenen Beschwerdeführer, welcher
über 27 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Ren-
tenskala 27 zur Anwendung gelangt (vgl. die vom 1. Januar 2011 bis En-
de Dezember 2012 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 10).
3.2.3 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Teilrente auf der Basis der Renten-
skala 27 hat und sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
nicht beanstanden lassen.
3.3
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt das durchschnittliche Jah-
reseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln:
3.3.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massga-
be des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den
Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreu-
ungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jah-
reseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen,
von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl
C-1708/2013
Seite 8
der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Per-
son bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten (Art. 30ter AHVG).
3.3.2 Den IK-Eintragungen für den Versicherten ist zu entnehmen, dass
dieser im Zeitraum vom 1970 bis 1996 (mit Unterbruch) Einkommen in
der Höhe von insgesamt Fr. 1'025'925.- (ohne Splitting) generiert hat
(act. 35 S. 3). In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen,
dass der Beschwerdeführer keine Berichtigung von Eintragungen im indi-
viduellen Konto geltend gemacht hat. Eine solche könnte ohnehin nur
verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig wäre oder dafür
der volle Beweis erbracht würde (vgl. BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97
E. 4a). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf eine vorzu-
nehmende Berichtigung, zumal die Vorinstanz diesbezüglich entspre-
chende Nachforschungen betrieben hat (act. 33). Damit kann es jedoch
nicht sein Bewenden haben:
3.4
3.4.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
C-1708/2013
Seite 9
Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c
der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-
Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der
Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
3.4.2 Die erste, im Juli 1970 eingegangene Ehe des Beschwerdeführers
wurde im April 1989 geschieden (act. 35 S. 1; B-act. 3 Beilage 1). Den IK-
Eintragungen für die geschiedene (erste) Ehegattin ist zu entnehmen,
dass diese in den Jahren 1973 bis 1981 insgesamt Fr. 113'225.- verdient
hat (act. 35 S. 3). Mit Blick auf den vorstehend erwähnten Art. 50b AHVV
ergibt sich somit, dass die Einkommen des Beschwerdeführers und des-
sen Exgattin in den Jahren 1973 bis 1981 der (hälftigen) Teilung unterlie-
gen. Unter diesen Umständen resultiert für den Beschwerdeführer ein
Einkommen nach erfolgtem Splitting von nunmehr Fr. 940'278.- (act. 35
S. 3). Davon ist als weiteres Zwischenergebnis auszugehen.
3.5
Nachfolgend ist dieses Erwerbseinkommen einer Aufwertung zu unterzie-
hen:
3.5.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die
Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungs-
faktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt
(Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.5.2 Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1970
(act. 8 S. 1 und act. 35 S. 2). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick
auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2012 beträgt der
eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.240 (vgl. die ab 1. Ja-
nuar 2013 gültigen Rententabellen [aktuelle Version], S. 15; abrufbar un-
ter > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Ren-
tentabellen aktuelle Version; zuletzt besucht am 30. September 2014).
Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nach erfolgtem
Splitting von Fr. 940'278.- mit diesem Faktor multipliziert und anschlies-
send durch die Beitragsperiode von insgesamt 325 Monaten dividiert, re-
sultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'050.-.
C-1708/2013
Seite 10
3.6
Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften vorzunehmen:
3.6.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-
paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender-
jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate
versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies
Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift
während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unter-
liegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
3.6.2 Die beiden Töchter des Beschwerdeführers wurden 1983 und 1986
geboren (act. 18). Da der Beschwerdeführer die Ehe mit deren Mutter,
C._______, erst 1990 geschlossen hatte und diese im Jahr der Ehe-
schliessung mangels Erwerbstätigkeit und/oder Wohnsitz in der Schweiz
nicht AHV-versichert gewesen war, kann ihm für das Jahr 1990 eine gan-
ze Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Zwischen 1991 und 1993
waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mutter der Kinder
(durch ihren Wohnsitz; act. 16 S. 2, 27 S. 3, 30 S. 1 und 32 S. 1) versi-
chert, weshalb die entsprechenden Erziehungsgutschriften hälftig zu tei-
len sind. Da C._______ zwischen 1994 und 1996 erneut nicht in der
Schweiz versichert war, können dem in dieser Zeit alleine versichert ge-
wesenen Beschwerdeführer die entsprechenden Erziehungsgutschriften
erneut ganz angerechnet werden. Da dieser 1997 nur während einzelner
Monate versichert gewesen war und eine Erziehungsgutschrift nur für ein
volles Kalenderjahr angerechnet werden kann, steht im für dieses Jahr
keine Erziehungsgutschrift zu. Dies trifft auch für die Jahre nach 1997 zu,
C-1708/2013
Seite 11
da weder der Beschwerdeführer noch C._______ AHV-versichert gewe-
sen waren (vgl. zum Ganzen auch B-act. 7). Nach dem Dargelegten hat
der Versicherte somit Anspruch auf insgesamt 5.5 Erziehungsgutschriften
(vier ganze für die Jahren 1990, 1994 bis 1996 und drei halbe für die Jah-
re 1991 bis 1993).
Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgut-
schrift betrug im Jahr 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter)
Fr. 41'760.- (dreifache jährliche minimale Altersrente von Fr. 1'160.-; vgl.
die ab 1. Januar 2011 gültigen Rententabellen [Version 11], S. 18; abruf-
bar unter > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen >
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details
> Rententabellen Version 11; zuletzt besucht am 30. September 2014).
Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in
der Höhe von Fr. 229'680.- (5.5 Jahre à Fr. 41'760.-). Aufgeteilt auf die
Beitragsdauer des Beschwerdeführers (325 Monaten) ergibt dies eine
durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 8'480.- (vgl. zur Be-
rechnung Rz. 5446 der Wegleitung über die Renten [im Folgenden: RWL]
in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung [gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2012]). Aus der detaillier-
ten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 35 S. 6) ergibt sich, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenann-
ter Höhe angerechnet hat, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nicht
zu beanstanden ist.
3.7
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergeb-
nis folgender monatlicher Rentenbetrag für den Beschwerdeführer:
3.7.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich
zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen
sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreu-
ungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnit-
te werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101
RWL, a.a.O.). Wird das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkom-
men von Fr. 43'050.- (vgl. E. 3.5.2 hiervor) zum Durchschnitt der Erzie-
hungsgutschriften von jährlich Fr. 8'480.- (vgl. E. 3.6.2 hiervor) hinzuge-
rechnet, ergibt dies einen Betrag von insgesamt Fr. 51'530.-. Diese
Summe ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 52'896.-; vgl. die
C-1708/2013
Seite 12
ab 1. Januar 2011 gültigen Rententabellen [Version 11], a.a.O., bspw.
S. 27). Bei Anwendung der Rentenskala 27 (vgl. E. 3.2 hiervor) und Vor-
liegen eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von
Fr. 52'896.- ist ohne Kürzung zufolge Vorbezugs für den Beschwerdefüh-
rer eine (Teil-)Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'173.- vorgese-
hen (vgl. die Rententabellen 2011, a.a.O., S. 52).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in nicht zu be-
anstandender Weise berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom
19. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen
erhobene Beschwerde vom 25. März 2013 abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
C-1708/2013
Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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