B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1708/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Thailand),
Zustelladresse: c/o B._______, (Schweiz)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Kinderrente für Stiefsohn; Einspracheentscheid der
SAK vom 9. Februar 2016.
C-1708/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren 1945 und Schweizer Staatsangehöriger, bezieht seit Februar
2010 eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 7 f.). Im September 2011
verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in der Schweiz nach Thailand,
wo er im Juni 2015 die 1964 geborene Thailänderin und Mutter zweier
Söhne, Udon C._______, heiratete (SAK-act. 5/7, 41/2 f.).
A.b Am 25. September 2015 stellte der Versicherte bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag
auf Ausrichtung einer Kinderrente für seinen am 4. Juni 1995 in Thailand
geborenen Stiefsohn (Sonphichai C._______), der gemäss Angaben des
Versicherten eine „Weiterbildung“ an einer Höheren Berufsbildenden
Schule (Berufskolleg D._______, Fachrichtung Industrie, Fachbereich
Maschinenbau) im ersten Schuljahr besuche. Sein Stiefsohn wohne „nach
freiem Ermessen“ beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in
333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ […] und
bei seiner Grossmutter in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe
D._______, beide Adressen in der Provinz Z._______ (SAK-act. 44/3 f.,
45, 46/3, 48/1 f.).
B.
B.a Mit per „Recommandé priority“ versandter Verfügung vom 13. Oktober
2015 (SAK-act. 47), adressiert an den Versicherten in 333 Moo 3, Ban
Youcharoen Tambel Ban Tan, D._______ […], Z._______, wies die SAK
das Rentengesuch ab, da (gemäss Lebensbescheinigung vom 30. Juli
2015 und Meldebescheinigung vom 9. September 2015; SAK-act. 41/1,
46/6) die Bedingung der Hausgemeinschaft nicht erfüllt sei.
B.b Mit Schreiben vom 13. November 2015 erhob der Versicherte Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2015, die ihm am
29. Oktober 2015 eröffnet wurde. Der Versicherte müsse den aufgrund
seiner Angaben im Rentengesuch hinterlassenen Eindruck, dass er in
keiner Hausgemeinschaft mit seinem Stiefsohn lebe, eingestehen. Dem sei
aber definitiv nicht so. Als Begründung führte er an, dass er zwar mit seiner
Ehefrau und seinem Stiefsohn an der Adresse seiner Schwiegermutter (55
Moo [Mu; vgl. SAK-act. 46/6] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______,
Provinz Z._______) gemeldet sei, jedoch die Familie aus „Platz- und
Komfortgründen“ in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe
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Seite 3
D._______ […], Provinz Z._______, wohne. Der Versicherte habe bereits
einen auf seinen Namen auszustellenden Meldeschein angefordert, den er
voraussichtlich bis Ende November 2015 erhalten und nachreichen werde.
Als Nachweis für einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz sei sowohl
auf der ID-Card seiner Ehefrau als auch auf der für ihn ausgestellten
Bestätigung der Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 die Adresse in
55 Moo 15 […] vermerkt (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne
Übersetzung ins Deutsche]). Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend des
Wohnsitzes seines Stiefsohnes präzisierte der Versicherte, dass sein
Stiefsohn seinen älteren Bruder, der am Wohnort seiner Grossmutter [55
Moo 15 …] lebe, in seiner Freizeit zwar besuche, aber der tatsächliche
Aufenthalts- und Wohnort von Sonphichai C._______ sich nicht an dieser
Adresse befinde.
B.c Nachdem die SAK den Versicherten am 5. Januar 2016 erfolglos auf-
forderte, den angeforderten Meldeschein zuzustellen (SAK-act. 50), wies
sie die Einsprache mit (nicht per Einschreiben versandtem) Einspracheent-
scheid vom 9. Februar 2016 ab. Der Beweis, dass der Stiefsohn
Sonphichai in einer Hausgemeinschaft mit dem Versicherten wohne, sei –
trotz zweimaliger Aufforderung – nicht erbracht worden, weshalb die SAK
bei dieser Sachlage nicht auf ihren abweisenden Entscheid vom
13. Oktober 2015 zurückkommen könne (SAK-act. 51).
C.
C.a Am 10. März 2016 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 aufzuheben und ihm
eine Kinderrente der AHV zuzusprechen sei (vgl. Beschwerdeakten [B-
act.] 1). Er rügte im Wesentlichen – wie bereits in der Einsprache vom
13. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) sowie im E-Mail vom
29. Februar 2016 (SAK-act. 52) – eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz sowie Verfahrens- beziehungsweise Er-
öffnungsmängel. Insbesondere bestritt er, dass er gemäss Einspracheent-
scheid vom 9. Februar 2016 zwei Mal von der Vorinstanz aufgefordert
worden sei [vgl. Sachverhalt Bst. B.c], Beweismittel nachzureichen. Zudem
habe er in den vergangenen zwei Jahren kein Formular für den Lebens-
nachweis erhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass keine Hausge-
meinschaft mit seinem Stiefsohn und seiner Ehegattin begründet worden
sei. Als Nachweis für die bestehende Hausgemeinschaft reichte der Be-
schwerdeführer u.a. drei ins Deutsche übersetzte und beglaubigte Melde-
bescheinigungen (B-act. 1/9-1/11), eine Geburtsurkunde von Sonphichai
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Seite 4
(B-act. 1/12) sowie eine Bescheinigung der besuchten Schule des Stief-
sohns ein (B-act. 1/13).
C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer vom 31. Mai 2016 datierten Vernehm-
lassung (B-act. 7), die aufgrund einer erstreckten Nachfrist bis zum
17. Juni 2016 (B-act. 4-6) am 2. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
einging, auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Im Wesentlichen führte sie an, dass zwar mit der
Beschwerdeschrift ein gemeinsamer Wohnsitz von Herrn und Frau
A._______ mit Sonphichai C._______ nachträglich belegt worden sei (vgl.
B-act. 1/9-1/11), jedoch der Stiefsohn zum Zeitpunkt des Antrags für die
Ausrichtung einer Kinderrente (25. September 2015) bereits volljährig ge-
wesen sei. Nach gängiger Gerichtspraxis könne ein Pflegeverhältnis nur
mit einer unmündigen Person begründet werden, weshalb das Gesuch
vom 25. September 2015 nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
C.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom
31. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, bis
zum 4. Juli 2016 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechenden Be-
weismittel einzureichen (B-act. 8).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer
Replik innert der gesetzten Frist stillschweigend verzichtet hat, weshalb der
Schriftenwechsel – vorbehaltlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ge-
schlossen wurde (B-act. 9).
D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Februar 2016,
mit dem die Verfügung vom 13. Oktober 2015 bestätigt wurde, wonach der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV habe.
C-1708/2016
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Per-
sonen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung
ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus-
drücklich vorgesehen.
Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den ange-
fochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten
ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein-
spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-1708/2016
Seite 6
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 135).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung
(1999), S. 212, Rz. 450; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b,
BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was
von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
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Seite 7
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesge-
richts] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge-
richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Kinderrente der AHV für seinen thailändischen Stiefsohn Sonphichai
C._______. Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs
massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keine
zwischenstaatliche Vereinbarung im Bereich der sozialen Sicherheit abge-
schlossen. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob ein Anspruch
auf eine Kinderrente für den Stiefsohn besteht, allein auf Grund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315
E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Recht-
sprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
C-1708/2016
Seite 8
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 9. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An-
spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch
auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehe-
gatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
Der im Jahr 1945 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar
2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (SAK-act. 8). Nachdem er
im Juni 2015 die Thailänderin Udon C._______ geheiratet hat, stellte er am
25. September 2015 einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente der
AHV für seinen Stiefsohn Sonphichai C._______. Weil der Stiefsohn das
leibliche Kind seiner Ehegattin ist, ist ein allfälliger Anspruch auf Kinder-
rente gemäss Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG zu prüfen.
3.4 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG [heute: Bundesge-
richt] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG
B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).
3.5 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der
Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst-
ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem
das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil
EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL
HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04).
3.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne
dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der
Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verant-
wortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind
wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des
Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und
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Seite 9
Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zu-
fallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Auf-
gaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hin-
sicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr
von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die
Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck,
Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt),
in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (frei-
willige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil
EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992
S. 124 E. 3b).
3.7 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss
ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur
Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Aus-
bildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden
sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben.
Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt
sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft
aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern
(vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über
die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015],
Rz. 3308).
3.8 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL,
Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be-
stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines
Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fort-
setzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflege-
kindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegever-
hältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern
ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der
Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflege-
verhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL,
Rz. 3316).
3.9 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist,
dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjähri-
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Seite 10
gen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemein-
samen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut
das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz
am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen
Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als
Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).
3.10 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des
Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL,
Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder,
die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen
sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder
das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350).
3.11 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungs-
weisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreis-
schreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die unter-
geordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechts-
sätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der
gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht
soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon
ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2,
117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der Kinderrente zu-
nächst mit der Begründung abgewiesen, dass der Beweis für die Wohnge-
meinschaft mit dem Stiefsohn Sonphichai C._______ nicht erbracht
worden sei (SAK-act. 47/1). Laut Begründung des Einspracheentscheides
wurde der Anspruch allein mangels Nachweis des gemeinsamen
Haushaltes respektive Wohnsitzes abgewiesen (vgl. SAK-act. 51). In ihrer
Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 (B-act. 7) äusserte sich die Vorinstanz
dahingehend, dass zwar mit der Beschwerdeschrift der Nachweis eines
gemeinsamen Wohnsitzes des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin
und mit seinem Stiefsohn Sonphichai in 55 Moo 15, Tambon D._______,
Amphoe D._______, Provinz Z._______, beigebracht worden sei, jedoch
zum Zeitpunkt der Beantragung einer Kinderrente (29. September 2015)
C-1708/2016
Seite 11
Sonphichai bereits volljährig gewesen sei. Nach gängiger Gerichtspraxis
könne ein Pflegeverhältnis nur mit einer unmündigen [bzw. minderjährigen]
Person begründet werden. Der letztmögliche Termin für die Antragstellung
sei am 4. Juni 2013 (Volljährigkeit von Sonphichai) gewesen, weshalb kein
Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente bestehe.
4.2 Der Beschwerdeführer führte am 25. September 2015 im Antrag auf
Ausrichtung einer Kinderrente aus, dass sein Stiefsohn „nach freiem Er-
messen“ beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in 333 Moo 3, Ban
Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ […] und bei seiner
Grossmutter in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______,
beide Adressen in der Provinz Z._______, wohne (SAK-act. 44). In seiner
Einsprache vom 13. November 2015 (SAK-act. 48) relativierte er seine
Aussage vom 25. September 2015 und erklärte, dass er zwar mit seiner
Ehefrau und seinem Stiefsohn an der Adresse seiner Schwiegermutter
(55 Moo [Mu; vgl. SAK-act. 46/6] 15, Tambon D._______, Amphoe
D._______, Provinz Z._______) gemeldet sei, jedoch die Familie aus
„Platz- und Komfortgründen“ in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban
Tan, Amphoe D._______ […], Provinz Z._______, wohne. Als Nachweis für
einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz sei sowohl auf der ID-Card
seiner Ehefrau als auch auf der für ihn ausgestellten Bestätigung der
Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 die Adresse in 55 Moo 15 […]
vermerkt (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne Übersetzung ins
Deutsche]). Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend des Wohnsitzes
seines Stiefsohnes präzisierte der Versicherte in der Einsprache, dass sein
Stiefsohn seinen älteren Bruder, der am Wohnort seiner Grossmutter
[55 Moo 15 …] lebe, in seiner Freizeit zwar besuche, aber der tatsächliche
Aufenthalts- und Wohnort von Sonphichai C._______ sich nicht an dieser
Adresse befinde. In der Beschwerdeschrift vom 10. März 2016 (B-act. 1)
argumentierte der Beschwerdeführer, es sei Tatsache, dass der
Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein Stiefsohn nicht an der
„Meldeadresse“ der Schwieger- und Grossmutter (55 Moo 15, Tambon
D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) wohnten. Ein
diesbezüglicher Nachweis eines Wohnsitzes an der zuletzt genannten
Adresse liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Der tatsächliche
Aufenthalts- und Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familie
befinde sich in einem fünf bis sechs Kilometer entfernten Miethaus in
333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ […],
Provinz Z._______ (Postadresse des Beschwerdeführers). Ferner sei
Fakt, dass der leibliche Vater von Sonphichai verstorben und die
Grossmutter mittellos sei, weshalb der Beschwerdeführer seit drei Jahren
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Seite 12
für die Kosten des Schulbesuchs seines jüngeren Stiefsohns
aufgekommen sei. Obwohl der mittlerweile 21-jährige Stiefsohn
Sonphichai gelegentlich seine Grossmutter und weitere Familienmitglieder
in 55 Moo 15 […] besuche, könne nicht darauf geschlossen werden, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn keine Hausge-
meinschaft bestehe.
4.3 Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass bereits ein Pflegekindverhältnis
bestanden hat, wenn der Versicherungsfall (Kinderrente) eintritt. Ent-
scheidend ist deshalb zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von
Art. 49 AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen,
ob bei Pflegekindern – im Vergleich zu eigenen Kindern – zusätzliche An-
spruchsvoraussetzungen (wie das Leben in Hausgemeinschaft mit den
Pflegeeltern auch bei Mündigkeit des Pflegekindes) gerechtfertigt sind.
4.4 Ein Pflegekindverhältnis kann nur mit einer unmündigen Person be-
gründet werden und setzt voraus, dass das Kind unter der faktischen Obhut
der Pflegeeltern lebt (vgl. vorstehende E. 3.5; vgl. TUOR/SCHNYDER/
SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl.,
Zürich 2009, S. 491 f.; PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflege-
eltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff.,
S. 89).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil C-5523/2009 E. 3
vom 9. Mai 2012 festgestellt, dass ein Pflegekindverhältnis nur mit einer
unmündigen Person begründet werden kann (vgl. E. 4.4). Bis zur Mündig-
keit bzw. Volljährigkeit am 4. Juni 2013 wurde kein Pflegekindverhältnis
zwischen dem Stiefsohn und dem Beschwerdeführer begründet, zumal der
Beschwerdeführer erst im Juni 2015 die Mutter von Sonphichai C._______
heiratete (vgl. E. 3.3 mit Hinweis zu Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG)
und bis dahin keine gemeinsame Hausgemeinschaft bestanden hatte (vgl.
E. 4.6 hiernach). Wie die Vorinstanz zurecht darlegte, hätte der Antrag auf
Ausrichtung einer Kinderrente der AHV vor der Volljährigkeit des Kindes
gestellt werden müssen (vgl. E. 3.3, 3.5 ff. m.w.H. zur Unmündigkeit von
Pflegekindern). Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich aber nicht um das
Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers. Ob der leibliche Vater
(E._______) von Sonphichai C._______ sein Elternrecht nicht mehr
ausgeübt bzw. aufgegeben hatte oder er tatsächlich verstorben sei, wurde
vom Beschwerdeführer zudem nur behauptet, jedoch nicht nachgewiesen.
Auch ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer – zusätzlich zu
allfälligen Unterhaltsbeiträgen des leiblichen Vaters – seinen Stiefsohn
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ergänzend unterstützt hat. Allein eine finanzielle Unterstützung – in casu
die Finanzierung der „Weiterbildung“ an einer Höheren Berufsbildenden
Schule sowie der Kauf eines Motorrollers (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) –
vermag kein Pflegekindverhältnis zu begründen. Vorliegend kann
schliesslich offen bleiben, ob es sich bei der „Weiterbildung“ um eine
berufliche Fortbildung oder um eine (rentenrelevante) berufliche
Erstausbildung des Stiefsohnes handelt. Denn, das Kind muss zur Pflege
und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in
die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und
dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben (vgl.
E. 3.7). Weitere Indizien, die auf ein auf Dauer ausgerichtetes, unentgelt-
liches Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stief-
sohn hindeuten könnten, sind nicht erkennbar (vgl. Art. 49 AHVV).
4.6 Voraussetzung für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist des
Weiteren, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem
Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz
eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter
dessen Obhut das Kind steht (vgl. E. 3.9).
4.6.1 Der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde von Sonphichai
C._______ ist zu entnehmen, dass dieser am 4. Juni 1995 in Thailand ge-
boren und am Wohnsitz seiner leiblichen Eltern (Udon C._______ [Mutter]
und E._______ [Vater]) in 60 Mu 15, Tambon D._______, Amphoe
D._______, Provinz Z._______ registriert wurde (SAK-act. 46/3-5; B-
act. 1/12). Gemäss Meldebescheinigung bzw. Auszug aus dem
Melderegister vom 9. September 2015 hat der zu diesem Zeitpunkt
mittlerweile 17-Jährige Sonphichai seit 16. Oktober 2012 seinen Wohnsitz
in 55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz
Z._______, wo auch seine leibliche Mutter wohnsitzmässig registriert ist
(SAK-act. 46/6-8; B-act. 1/9 f.).
Laut behördlich bestätigter Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheini-
gung vom 22. Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in
308 Moo 2, Yoojaroen Place, Tambon D._______, […] D._______, Provinz
Z._______ (SAK-act. 16, 26). In der Lebensbescheinigung vom 30. Juli
2015 wurde seitens der thailändischen Behörde bestätigt, dass sich die
Wohnadresse des Beschwerdeführers in 333 Moo 3 Ban Youcharoen
Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ […], Provinz Z._______ befinde
(SAK-act. 41). Dasselbe gilt für die „Marriage Application“ vom 8. Juni 2015
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(SAK-act. 41/2). Eine diesbezügliche Meldebescheinigung ist nicht
aktenkundig. Hingegen ist aus den beglaubigten Meldebescheinigungen
vom 7. März 2016 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am
25. November 2015 an die erwähnte Wohnadresse seines Stiefsohnes und
seiner Ehegattin (55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe
D._______, Provinz Z._______) gezogen sei (B-act. 1/11). Daraus folgt,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Hausgemeinschaft bzw.
ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinem Stiefsohn
und seiner Ehegattin erst ab dem 25. November 2015 (und somit nach der
Eheschliessung) gegeben wäre.
4.6.2 Der Stiefsohn hatte seinen Wohnsitz bis zu seiner Volljährigkeit in
55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz
Z._______, wo auch seine leibliche Mutter wohnsitzmässig registriert ist.
Einen anderen Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Sonphichai C._______
(sowie seiner sorgfalts- und obhutsberechtigten Mutter) ist nicht belegt.
Hingegen hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bis zur Voll-
jährigkeit seines Stiefsohnes in 333 Moo 3 Ban Youcharoen Tambel Ban
Tan, Amphoe D._______ […], Provinz Z._______. Aus der vom Be-
schwerdeführer ins Recht gelegten ausgestellten Bestätigung der
Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer
Schrift, ohne Übersetzung ins Deutsche]) kann nichts zu seinen Gunsten
abgeleitet werden, da der Zuzug des Beschwerdeführers an die Wohn-
adresse des Stiefsohnes und der Ehegattin erst am 25. November 2015
erfolgt, behördlich registriert sowie bestätigt worden ist. Erst nach der Ehe-
schliessung mit Udon C._______ im Juni 2015 bzw. im November 2015
zog er an die Wohnadresse seines mittlerweile volljährigen Stiefsohnes
und seiner Ehegattin, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine gemeinsame
Hausgemeinschaft bestanden haben konnte. Demzufolge hatte der Be-
schwerdeführer seinen unmündigen Stiefsohn nie zur dauernden Pflege
und Erziehung in seinem Haushalt aufgenommen (vgl. 2.3.1 mit Hinweis
zur antizipierten Beweiswürdigung), weshalb auch aus diesem Grund kein
Anspruch auf Pflegekinderrente entstehen konnte.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerde-
führer und seinem unmündigen Stiefsohn Sonphichai C._______ nie ein
Pflegekindverhältnis begründet worden ist, weshalb kein Anspruch auf eine
Kinderrente entstehen konnte (vgl. E. 4). Die Beschwerde ist deshalb
vollumfänglich abzuweisen.
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6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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