B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1708/2017
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Kambodscha),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung, Ablehnung des Beitrittsgesuchs
(Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017).
C-1708/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1980 geborene und derzeit in Kambodscha wohnhafte
Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) war von 1998 bis 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz
erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, vgl. Akten der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 11). Per 30. November 2008
meldete er sich von seinem Wohnort (…) nach Indien ab (act. 4, S. 5) und
war während 11 Monaten, d. h. bis 31. Oktober 2009, in Asien auf Reisen.
Für diese Zeit zahlte er als Weltreisender Nichterwerbstätigenbeiträge an
die obligatorische AHV/IV. Per November 2009 nahm der Versicherte in
Kambodscha eine Arbeitsstelle an und liess sich dort nieder. Am 24. Sep-
tember 2010 (Posteingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
[nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 14. Oktober 2010) ersuchte er um
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 4). Mit Schreiben vom 30. November
2010 bestätigte die SAK dem Versicherten die Aufnahme in die freiwillige
AHV/IV ab dem 1. November 2009 (act. 13).
A.b Am 24. November 2014 teilte der Versicherte der SAK unter Bekannt-
gabe seiner neuen Adresse mit, dass er per 1. Oktober 2014 von Kambod-
scha nach (…)/Grossbritannien umgezogen sei, wo er nun auch arbeite
(act. 44). Mit gleichentags erstelltem Schreiben informierte die SAK den
Versicherten, dass Versicherte mit Wohnsitz in einem Land der EU/EFTA
nicht mehr bei der freiwilligen AHV/IV versichert bleiben könnten, weshalb
sie verpflichtet seien, seine Mitgliedschaft bei der freiwilligen AHV/IV per
30. September 2014 zu beenden (act. 45).
A.c Per Oktober 2016 kehrte der Versicherte zurück nach Kambodscha
und stellte bei der SAK am 28. November 2016 erneut ein Gesuch um Bei-
tritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 52). Mit Verfügung vom 29. November 2016
wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass der Versicherte die Beitrittsvoraussetzung, wonach
Personen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versi-
cherung während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizeri-
schen AHV/IV angeschlossen gewesen sein müssten, nicht erfülle. Der
Versicherte habe per 30. September 2014 aus der freiwilligen AHV/IV ent-
lassen werden müssen, da er seinen Wohnsitz nach Grossbritannien ver-
legt habe. Dadurch sei eine Lücke bei der AHV/IV entstanden (act. 53).
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Seite 3
A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK am 14. De-
zember 2016 (Posteingang am 21. Dezember 2016) Einsprache. Er bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
(Wieder-)Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, er sei Ende 2014 von seinem Arbeitgeber nach (…) ver-
setzt worden, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Er habe sich deshalb bei
der freiwilligen AHV abmelden müssen. Als er sich bei der Botschaft in (…)
erkundigt habe, sei ihm gesagt worden, dass er sich während seiner An-
stellung in Grossbritannien nicht um die AHV kümmern müsse, da dies au-
tomatisch laufe. Die Ablehnung seines Gesuchs mit der Begründung, dass
er in den letzten fünf Jahren nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt
gewesen sei, mache keinen Sinn. Während seines Aufenthalts in (…) sei
ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV nämlich gar nicht möglich gewesen. Er
könne seinen beruflichen Werdegang kaum den Regeln der AHV anpassen
(act. 57).
A.e Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 wies die SAK die Einsprache des
Versicherten ab. Zur Begründung verwies sie – wie bereits in der Verfügung
– auf die durch den Wohnsitzwechsel des Versicherten entstandene Lücke
in der AHV/IV, wodurch die für den Beitritt vorausgesetzte vorbestehende
lückenlose Versicherungsunterstellung während fünf Jahren vor dem Aus-
scheiden aus der obligatorischen AHV/IV nicht gegeben sei. Betreffend die
vom Versicherten in der Einsprache erwähnte Erkundigung bei der Bot-
schaft in (...) hielt die SAK fest, dass sich der Versicherte nicht auf den
damit (sinngemäss) geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben
berufen könne, da der Nachweis einer falschen oder unvollständigen be-
hördlichen Auskunft fehle (act. 62).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 erhob der Ver-
sicherte am 15. März 2017 (Posteingang am 22. März 2017) Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung des Einspracheentscheids sowie die (Wieder-)Aufnahme in die frei-
willige AHV/IV. Zur Begründung wiederholte er die in der Einsprache vom
14. Dezember 2016 gemachten Ausführungen (Akten im Beschwerdever-
fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
B.b Am 19. April 2017 (Datum Postaufgabe) bezeichnete der Beschwerde-
führer aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse
(BVGer-act. 3).
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B.c Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid vom
22. Februar 2017 (BVGer-act. 5).
B.d In der Replik vom 8. Juni 2017 (Posteingang am 19. Juni 2017) hielt
der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte unter
Beilage einer Bestätigung seines Arbeitgebers vom 6. Juni 2017 aus, dass
er von seinem Arbeitgeber von Kambodscha nach (...) versetzt worden sei,
um das neue “Europa-Büro“ zu eröffnen. Er habe keine andere Wahl ge-
habt und habe seine Karriere verfolgen wollen. Nach zwei erfolgreichen
Jahren in (...) habe ihn sein Arbeitgeber wieder zurück nach Asien versetzt,
um die Büros in (…) und (…) zu führen. Ohne Versetzung nach (...), wäre
er weiterhin bei der freiwilligen AHV versichert geblieben. Dass er jetzt we-
gen diesem Unterbruch von der freiwilligen AHV abgelehnt werde, mache
doch überhaupt keinen Sinn. Seine Frage, ob er die zwei fehlenden Jahre
nachzahlen könne, sei ihm nicht beantwortet worden (BVGer-act. 8).
B.e Mit Duplik vom 17. August 2017 hielt die Vorinstanz an den Anträgen
und der Begründung gemäss der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 fest
(BVGer-act. 10).
B.f Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2017 wurde dem Beschwer-
deführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der
Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen –
abgeschlossen (BVGer-act. 11).
B.g Anfang Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel wieder aufgenom-
men. Da die Zustellung einer Verfügung an die dem Bundesverwaltungs-
gericht bekannte Korrespondenzadresse erfolglos verlief, wurde der Be-
schwerdeführer um Bezeichnung einer neuen schweizerischen Korrespon-
denzadresse ersucht (BVGer-act. 11 - 15). Eine solche gab der Beschwer-
deführer am 26. Januar 2019 bekannt (BVGer-act. 17).
B.h Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, dem Gericht
substanzielle Angaben zu seinem Wohnsitz während der Zeit vom 1. Okto-
ber 2014 bis 1. Oktober 2016 zu machen und die in diesem Zusammen-
hang gestellten Fragen innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schrift-
lich zu beantworten sowie entsprechende Beweismittel einzureichen, an-
dernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 18). Am
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22. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Antwortschrei-
ben des Beschwerdeführers (datiert vom 15. Februar 2019) ein, unter Bei-
lage von diversen Unterlagen (BVGer-act. 20). Dieses Schreiben samt Bei-
lagen wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar
2019 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen
(BVGer-act. 21).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein-
spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in
Kambodscha. Da zwischen der Schweiz und Kambodscha kein Sozialver-
sicherungsabkommen besteht, kommt ausschliesslich Schweizer Recht
zur Anwendung.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein-
spracheentscheid vom 22. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen
des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung über
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten
und in der Folge zitiert werden.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
2.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung
und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersu-
chungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil
des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungs-
grundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im
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Seite 7
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassen-
der, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2)
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE
124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011
E. 2.2).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht (wieder) in die freiwillige
AHV/IV aufgenommen hat.
4.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligato-
risch versichert waren (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VFV). Die Beitrittserklärung
muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständi-
gen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Aus-
scheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach
Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr
möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV).
4.2 Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV setzt somit folgende vier kumulativ
zu erfüllende Voraussetzungen voraus: (1) die versicherte Person muss
Schweizer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2)
der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der
EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Aus-
scheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei
praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, son-
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Seite 8
dern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berück-
sichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung
muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein.
4.3 Im Zeitpunkt des ersten Beitrittsgesuchs, datierend vom 24. September
2010 (act. 4), erfüllte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alle vier
Beitrittsvoraussetzungen, weshalb er rückwirkend per 1. November 2009
in die freiwillige AHV/IV aufgenommen wurde (act. 13). Nachdem er seinen
Umzug nach (...) per 1. Oktober 2014 bekannt gegeben hatte, entliess ihn
die Vorinstanz per 30. September 2014 aus der freiwilligen Versicherung.
Beide Parteien gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer per Oktober
2014 seinen Wohnsitz nach Grossbritannien und damit in ein EU-Land ver-
legt hatte. Da unter dieser Annahme die räumliche Voraussetzung gemäss
Art. 2 Abs. 1 AHVG (Wohnort ausserhalb der Schweiz, der EU oder EFTA)
nicht mehr erfüllt war, wäre die Entlassung des Beschwerdeführers aus der
freiwilligen AHV/IV grundsätzlich zu Recht erfolgt. Allerdings stellt sich ins-
besondere mit Blick auf die Ausführungen in der Replik die Frage, ob der
Beschwerdeführer mit seinem (vorübergehenden) Aufenthalt in Grossbri-
tannien, welcher auf Veranlassung seines Arbeitgebers erfolgte, dort tat-
sächlich einen Wohnsitz im rechtlichen Sinn begründete, oder ob nicht viel-
mehr sein Wohnsitz in Kambodscha – und damit seine Unterstellung unter
die freiwillige AHV/IV – weiter bestehen blieb. Wäre Letzteres der Fall hätte
der Beschwerdeführer nicht aus der freiwilligen AHV/IV entlassen werden
dürfen und es würde sich eine Prüfung, ob im Zeitpunkt des zweiten Ge-
suchs vom 28. November 2016 die Voraussetzungen für einen Beitritt zur
freiwilligen AHV/IV vorlagen, erübrigen.
4.3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Artikeln 23 - 26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich
der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauern-
den Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittel-
punkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohn-
sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,
der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Ver-
bleibens, wobei es diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern da-
rauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv
schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 238 E. 1). Nicht erforder-
lich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an ei-
nem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann
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für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine ge-
wisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort
verlegt wird (Urteil des EVG H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; RKUV
2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a; ASA 64 S. 405 E. 3a; BGE 138 V 186 E. 3.3.2;
Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Um den Wohn-
sitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände
in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich
an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte
des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person
konzentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind
als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen;
ZAK 1990 S. 247 E. 3a). In Normalfall handelt es sich dabei um den Wohn-
ort, d. h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre per-
sönlichen Effekte aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonan-
schluss und eine Postadresse verfügt (Urteile des BGer 9C_546/2017 vom
30. April 2018 E. 3.2; 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nicht re-
levant ist dabei insbesondere, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Nie-
derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 129 V 77 E. 5.2
S. 79; 125 V 76 E. 2a S. 78 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_98/2017
vom 9. Juni 2017 E. 3.3).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Replik geltend gemacht, er sei von
seinem Arbeitgeber C._______ Ltd nach (...) versetzt worden, um in Eu-
ropa ein neues Büro für das Unternehmen zu eröffnen. Er habe keine Wahl
gehabt und seine Karriere verfolgen wollen (BVGer-act. 8). Eine Verant-
wortliche der C._______ Ltd bestätigte in dem vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Schreiben vom 6. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer per
Oktober 2014 aufgefordert wurde, vorübergehend nach Europa umzuzie-
hen, um in (...) ein Büro zu eröffnen. Nach erfolgreichem Abschluss dieses
Projekts, was zwei Jahre gedauert habe, sei der Beschwerdeführer im Ok-
tober 2016 nach Kambodscha zurückversetzt worden, um die Büros in
Kambodscha und Vietnam zu führen (Beilage zu BVGer-act. 8).
4.3.3 Auch wenn der Umzug des Beschwerdeführers nach Grossbritannien
vorliegend nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung seines
Arbeitgebers erfolgte, so steht dieser Umstand der Begründung eines
Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht grundsätzlich entgegen.
Auch die Aussage des Arbeitgebers, wonach der Aufenthalt des Beschwer-
deführers in Grossbritannien nur vorübergehend geplant gewesen sei,
spricht gemäss dargelegter Rechtsprechung nicht von vornherein gegen
die Begründung eines Wohnsitzes, war der Aufenthalt doch offensichtlich
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Seite 10
für eine gewisse Dauer angelegt, was sich schon aus dem Umfang des
Projekts (Neueröffnung eines Büros in (...)) ergab. Entscheidend ist daher,
wie bereits ausgeführt, ob der Beschwerdeführer – in objektiver Betrach-
tung der erkennbaren Umstände – seinen Lebensmittelpunkt in den meis-
ten Lebensaspekten von Kambodscha nach Grossbritannien verlegte. Da
die Angaben in den Akten zur Beantwortung dieser Frage nicht ausreich-
ten, holte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren – unter
Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.5
hiervor) – vom Beschwerdeführer substanzielle Auskünfte zu seinem
Wohnsitz in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 ein
(vgl. BVGer-act. 18, 20).
4.3.4 In beruflicher Hinsicht konzentrierten sich die Interessen des Be-
schwerdeführers nach dem Umzug am 1. Oktober 2014 schwerpunktmäs-
sig in Grossbritannien, was sich aus dem Umstand ergibt, dass der Be-
schwerdeführer von seinem Arbeitgeber mit der Eröffnung eines Büros in
(...) betraut wurde und er sich diesem Projekt während zwei Jahren wid-
mete. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom
15. Februar 2019, dass er während seines Aufenthalts in Grossbritannien
keiner (Neben-)Erwerbstätigkeit in Kambodscha nachging (BVGer-act. 20,
Ziff. 2). Auch in persönlicher und sozialer Hinsicht sprechen die Angaben
des Beschwerdeführers überwiegend dafür, dass er seinen Lebensmittel-
punkt von Kambodscha nach Grossbritannien verlegte. So gab er an, seine
Wohnung in Kambodscha mit dem Wegzug nach (...) aufgelöst zu haben
(BVGer-act. 20, Ziff. 7), woraus zu schliessen ist, dass er seine persönli-
chen Effekten in seiner Wohnung in (...) aufbewahrte und auch nur in (...)
eine Postadresse hatte (vgl. act. 44). Zwar gab der Beschwerdeführer an,
er habe mit einem “Partner“ und einer “Schweizer Bekannten“ während sei-
nes Aufenthalts in (...) regelmässig Kontakt gepflegt, jedoch ergeben sich
– objektiv betrachtet – weder aus den Akten noch aus den Angaben des
Beschwerdeführers Hinweise darauf, dass es sich dabei um derart enge
soziale Beziehungen gehandelt hätte, dass eine Verlegung des Lebensmit-
telpunktes nach Grossbritannien aus diesem Grund verneint werden
müsste. Sollte es sich bei der vom Beschwerdeführer als “Partner“ bezeich-
neten Person um einen Lebenspartner handeln – was den Angaben nicht
zu entnehmen ist –, wäre aufgrund der unterschiedlichen Adressen in Kam-
bodscha (vgl. act. 50, S. 2 und BVGer-act. 20, Ziff. 5) jedenfalls nicht davon
auszugehen, dass vor dem Wegzug des Beschwerdeführers nach (...) ein
gemeinsamer Wohnsitz im Sinne eines Indizes für eine enge partnerschaft-
liche Lebensgemeinschaft vorgelegen hatte. Weiter ist auch nicht vom Vor-
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Seite 11
liegen einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen, da der Beschwer-
deführer in den Gesuchen zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV von 2010 und
2016 jeweils angab, ledig zu sein (act. 34, S. 1; act. 52, S. 2). Im Übrigen
beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage, zu welchem
Zweck er während seines Aufenthalts in Grossbritannien nach Kambod-
scha zurückgekehrt war, lediglich damit, dass er dort zwei Mal Urlaub ge-
macht habe (Dezember 2014, Dezember 2015, vgl. BVGer-act. 20, Ziff. 8).
Nach dem Gesagten ist in der Gesamtwürdigung mit dem im Sozialversi-
cherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit vorliegend als erstellt anzunehmen, dass sich die meisten Aspekte
des beruflichen, persönlichen und sozialen Lebens des Beschwerdefüh-
rers nach seinem Wegzug nach (...) in Grossbritannien konzentrierten, und
seine Beziehungen zu diesem Staat enger waren als zu Kambodscha. Es
lag mithin eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Grossbritannien
vor, weshalb für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 ein
Wohnsitz in Grossbritannien im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu bejahen
ist. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da hiervon keine neuen Er-
kenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E. 2.5
oben).
4.4 Da der Beschwerdeführer somit seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23
Abs. 1 ZGB von Kambodscha nach Grossbritannien und damit in einen EU-
Mitgliedsstaat verlegte, ist seine Entlassung aus der freiwilligen AHV/IV per
30. September 2014 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt
(Art. 2 Abs. 1 AHVG e contrario), wobei der Beschwerdeführer mit seiner
Wohnsitzbegründung in Grossbritannien von Gesetzes wegen aus der frei-
willigen Versicherung ausschied (vgl. Urteile des BVGer C-2530/2008 vom
12. Juli 2010 S. 4 und C-2943/2006 vom 2. Juli 2007 S. 5; Urteil des EVG
H 65/04 vom 2. Dezember 2004 E. 3.3.1).
4.5 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt des zweiten Beitrittsgesuchs vom 28. November 2016 die Voraus-
setzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt hat. Der Be-
schwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Kambodscha, wes-
halb die erste und zweite Bedingung für einen Beitritt zur freiwilligen
AHV/IV unbestrittenermassen erfüllt sind. Bei der Prüfung der beiden an-
deren Voraussetzungen (fünfjährige Versicherungsunterstellung unmittel-
bar vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und Einrei-
chung des Beitrittsgesuchs innert Jahresfrist nach Ausscheiden aus der
obligatorischen Versicherung), die gemäss Gesetzes- bzw. Verordnungs-
wortlaut beide auf den zeitlichen Ausgangspunkt des Ausscheidens der
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Seite 12
versicherten Person aus der obligatorischen AHV/IV abstellen (vgl. E. 4.1 f.
hiervor), stellt sich die Frage, was genau mit “obligatorisch“ im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 AHVG gemeint ist und ob darunter nur die schweizerischen
oder auch die in Mitgliedstaaten der EU erworbenen Versicherungszeiten
fallen.
4.6 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche vom
Bundesgericht bestätigt wurde, bezieht sich der Begriff “obligatorisch ver-
sichert“ in Art. 2 Abs. 1 AHVG nur auf nach schweizerischer obligatorischer
AHV/IV geleistete Versicherungszeiten; im Ausland bzw. in den EU-/EFTA-
Staaten geleistete Versicherungszeiten werden von der Bestimmung nicht
erfasst (BVGE 2009/47 E. 5 ff.; bestätigt unter seit dem 1. April 2012 gel-
tenden Recht in den Urteilen des BVGer C-5135/2013 vom 10. November
2015 E. 4.4 ff. und C-6632/2013 vom 13. November 2015 E. 4.4; Praxis
bestätigt in BGE 144 V 2 E. 7.4.1). Nebst der Gesetzessystematik (Art. 2
AHVG folgt Art. 1a AHVG, vgl. dazu Urteil C-6632/2013 E. 4.4.2 f. m. H.)
ergibt sich diese Auslegung gestützt auf den Willen des Gesetzgebers, der
im Rahmen der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 2000
(AS 2000 2677 f.) mit der per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufas-
sung von Art. 2 Abs. 1 AHVG im Hinblick auf das Inkrafttreten des Freizü-
gigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) per 1. Juni 2002
(vgl. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001
zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA], AS 2002 685 ff.) den
Beitritt in die freiwillige Versicherung insofern einschränken wollte, als dass
dieser versicherten Personen vorbehalten bleiben sollte, die eine enge Bin-
dung zur Schweiz haben in dem Sinne, dass diese unmittelbar vor ihrem
Wegzug aus der Schweiz in ein Drittland während mindestens fünf Jahren
ununterbrochen der schweizerischen obligatorischen Versicherung unter-
stellt gewesen sein müssen (vgl. dazu Beratungen des Nationalrats als
Zweitrat vom 13. Juni 2000 [AB N 2000 630 ff.], sowie Differenzbereini-
gung vom 22. Juni 2000 [AB N 832 und AS 2000 2677 f.]; Botschaft vom
23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EG [BBl 1999 6339 f., AB N 2001 1541 f., 2012 f.; AB S
2001 837 f., 1044]; sowie Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1 [für die Schweiz in Kraft bis 31. März 2012],
bzw. in der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 Anhang XI Ziff. 1 [für die
Schweiz in Kraft seit 1. April 2012], Rechtmässigkeit des Vorbehalts bestä-
tigt in BGE 144 V 2 E. 7.4.1 und BGE 131 V 209 E. 8). Dem Willen des
Gesetzgebers und der sich darauf stützenden Rechtsprechung folgend
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können seit dem 1. Januar 2001 gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG somit nur
noch Versicherte der freiwilligen AHV/IV beitreten, die unmittelbar vor dem
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens
fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz im Sinne von Art. 1a
AHVG obligatorisch versichert waren.
4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass (allfällige) vom Beschwerdeführer in
Grossbritannien unter dortigem Recht geleistete Versicherungszeiten nicht
als obligatorische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG
berücksichtigt werden können. Deshalb und da das Gesuch zum Beitritt
zur freiwilligen AHV/IV unmittelbar, das heisst innerhalb eines Jahres seit
dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung im Sinne von
Art. 1a AHVG erfolgen muss (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV), der Beschwerdeführer
aber bereits per Ende Oktober 2009 aus der schweizerischen obligatori-
schen Versicherung ausgeschieden war (vgl. Sachverhalt A.a), konnte er
vorliegend die dritte und vierte Beitrittsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1
AHVG (vgl. E. 4.1 f. hiervor) für eine erneute Aufnahme in die freiwillige
Versicherung nicht erfüllen. Aus diesem Grund hatte er gemäss geltendem
Recht im November 2016 keinen Anspruch mehr auf (Wieder-)Aufnahme
in die freiwillige Versicherung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde weiter vorgebracht, er
habe sich bei der Botschaft in (...) erkundigt und es sei ihm gesagt worden,
dass er sich während seiner Anstellung in Grossbritannien nicht um die
AHV kümmern müsse, da dies automatisch laufe (BVGer-act. 1). Sinnge-
mäss hat der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben gerügt.
5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtig-
ten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Vo-
raussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
Rechtsuchenden gebieten. Vorausgesetzt ist in erster Linie eine (falsche)
behördliche Auskunft, die sich zur Begründung von Vertrauen eignet, wofür
u. a. eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit der Auskunft notwendig ist (vgl.
zum Ganzen BGE 121 V 65 E. 2a und 2b; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.).
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5.3 Vorliegend ist nicht klar, wo und bezüglich was sich der Beschwerde-
führer genau erkundigte. Weiter findet sich in den Akten kein Beleg für eine
Auskunft einer bestimmten Behörde. Am 3. August 2015 erkundigte sich
der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Vorinstanz, ob “das mit der AHV
automatisch läuft, sobald man bei der Botschaft (in (...)) gemeldet ist“ (act.
50, S. 1). Eine allenfalls weitere Erkundigung des Beschwerdeführers bei
der Botschaft in (...) (gemeint wohl: AHV/IV-Dienst der Schweizerischen
Botschaft in (...)) ist nicht aktenkundig. In seinem E-Mail vom 29. November
2016 an die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm von der
“Botschaft“ mitgeteilt worden sei, dass Grossbritannien und die Schweiz
ein Abkommen hätten und er nicht der freiwilligen AHV beitreten müsse. Es
werde keine Lücke bestehen (act. 55, S. 1). Selbst wenn diese Auskunft so
erteilt worden wäre, erwiese sie sich in Bezug auf die vorliegende Streit-
frage der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen
AHV/IV als zu vage und zu allgemein. Sie taugte daher nicht als Grundlage,
um beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen darauf zu schaffen,
dass er bei einer Rückkehr nach Kambodscha wieder der freiwilligen
AHV/IV beitreten könnte.
5.4 Eine Verletzung von allfälligen vorinstanzlichen Aufklärungs- und Bera-
tungspflichten gemäss Art. 27 ATSG, wodurch grundsätzlich ebenfalls eine
Vertrauensgrundlage geschaffen werden könnte (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 671), ist vorliegend weder geltend gemacht noch aus
den Akten erkennbar. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass die Voraus-
setzungen für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV auf der Website der Vo-
rinstanz publiziert sind (siehe: > Private > Der freiwilli-
gen AHV/IV beitreten > Merkblätter). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
seitens der Verwaltung keine voraussetzungslose Beratungs- und Hinweis-
pflicht besteht, sondern ein hinreichender Anlass zur Information vorhan-
den sein muss (Urteil des BGer 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). Aus
den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von dem
allenfalls schon damals bestehenden Plan des Beschwerdeführers, sich
nur vorübergehend in Grossbritannien aufzuhalten und anschliessend wie-
der nach Kambodscha zurückzukehren, Kenntnis hatte und deshalb ver-
anlasst war, ihn in diesem Zusammenhang zu möglichen Konsequenzen
in Bezug auf die freiwillige AHV/IV eingehend zu beraten.
5.5 Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage da-
für, den Beschwerdeführer ausnahmsweise in die freiwillige AHV/IV aufzu-
nehmen, obwohl er nicht alle gesetzlich geforderten Beitrittsvoraussetzun-
gen erfüllt.
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6.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
eine Nachzahlung der Beiträge an die AHV/IV für die zwei in Grossbritan-
nien verbrachten Jahre möglich sei, muss verneint werden, denn dies
würde eine Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV voraussetzen.
Der Beschwerdeführer unterstand in dieser Zeit aber nicht der schweizeri-
schen AHV/IV (weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versiche-
rung), sondern war nach in Grossbritannien geltendem Recht dort sozial-
versichert. Die Bezahlung nicht geschuldeter Beiträge kann nicht zu einer
rückwirkenden Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV führen. Vor-
behalten bleibt eine Anrechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Bei-
tragslücken, was allerdings nur in einem engen Rahmen möglich ist: durch
Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjah-
res zurückgelegt wurden, oder durch Beitragszeiten zwischen dem 31. De-
zember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des
Rentenanspruchs sowie für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979
(vgl. Art. 52b, 52c und 52d AHVV). Eine entsprechende Lückenfüllung ist
allerdings erst im Zusammenhang mit der Rentenberechnung massgebend
(vgl. Art. 29bis AHVG). In Bezug auf die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzun-
gen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung ist eine solche Lücken-
füllung nicht relevant (vgl. Urteile des BVGer C-7849/2010 vom 4. April
2012 E. 4.4; C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.9).
7.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers
vom 28. November 2016 mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017
mithin in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht abgelehnt, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs.
2 AHVG).
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
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obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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