B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1709/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Vereinigte Staaten von Amerika,
vertreten durch Dr. iur. Urs Peter Zelger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge,
Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016.
C-1709/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) (…) 1966 geboren wurde und 1995 der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
beitrat (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 1,
Seite 91 f.; act. 8),
dass der Beschwerdeführer mit Einkommens- und Vermögenserklärung
zur Berechnung der Beiträge 2015 angab, er sei als Geschäftsführer im
IT-Bereich angestellt und erziele bei einem Beschäftigungsgrad von weni-
ger als 50 % ein jährliches Bruttoeinkommen von $ 88‘318.- (act. 185),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Beitragsverfügung für das Jahr 2015 gestützt auf die aktenkundigen
Belege von einem massgebenden Einkommen von $ 103‘197.58 bzw.
Fr. 100‘000.- ausging und den AHV/IV-Beitrag einschliesslich Verwaltungs-
kosten auf Fr. 10‘290.- festlegte (act. 186),
dass der Beschwerdeführer, fortan vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Urs Peter Zelger, mit Einsprache vom 3. Februar 2016 sinngemäss die Auf-
hebung der Beitragsverfügung für das Jahr 2015 und die Neufestsetzung
des AHV/IV-Beitrags ausgehend vom deklarierten Einkommen von
$ 88‘318.- bzw. Fr. 89‘943.- beantragte (act. 188),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 am
massgebenden Einkommen von $ 103‘197.58 bzw. Fr. 100‘000.- festhielt
und die Einsprache abwies (act. 191),
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. März 2016 zur Haupt-
sache die Aufhebung von Beitragsverfügung und Einspracheentscheid so-
wie die Neufestsetzung des AHV/IV-Beitrags 2015 auf der Grundlage eines
Einkommens von $ 88‘318.- bzw. Fr. 89‘943.- beantragte (BVGer act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der
Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist,
C-1709/2016
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVG; SR 831.10]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG), weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass aufgrund des Anfechtungsobjekts nachfolgend nur der AHV/IV-Bei-
trag 2015 den Streitgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1); nicht
zu prüfen ist demgegenüber der AHV/IV-Beitrag 2014; ob und auf welche
Weise die am 29. Dezember 2015 „immer noch offene“ Einsprache betref-
fend des AHV/IV-Beitrags 2014 zwischenzeitlich erledigt werden konnte, ist
aus den Vorakten nicht ersichtlich (act. 176, 178, 183, 184),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 sinngemäss
ausführte, der Beschwerdeführer sei an der B._______ Inc. zu 100 % und
an der C._______ Inc. zu 50 % beteiligt; der Beschwerdeführer betätige
sich als Geschäftsführer dieser Gesellschaften; diesbezüglich seien die re-
ellen Bruttoeinkommen ohne irgendwelche Abzüge massgeblich, weshalb
auf die unter „Social security wages“ und „Medicare wages and tips“ aus-
gewiesenen Beträge abzustellen sei; dadurch resultiere die Berechnungs-
grundlage von $ 103‘197.58 bzw. Fr. 100‘000.- (vgl. act. 185, Seite 6, 8);
der Beschwerdeführer habe in der Einkommens- und Vermögenserklärung
zur Berechnung der Beiträge 2015 sodann keine Angaben zu den Dividen-
den und zum investierten Eigenkapital gemacht; überhöhte Dividenden
und ähnliche Ausschüttungen aus dem Reingewinn einer juristischen Per-
son seien beim Arbeitnehmer nach den Vorgaben der Wegleitung über den
massgebenden Lohn (WML) als massgebender Lohn zu betrachten; vor-
liegend sei nicht ausgeschlossen, dass die Dividenden berücksichtigt wer-
den müssten, wobei die Frage aufgrund der unvollständigen Akten nicht
abschliessend beantwortet werden könne (BVGer act. 5; vgl. auch die Stel-
lungnahme der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. Juni 2016 in
act. 198),
dass die Vorinstanz „in Anbetracht dieser Umstände“ die Gutheissung der
Beschwerde beantragte (BVGer act. 5),
C-1709/2016
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Juli 2016 (BVGer act. 7) am
gestellten Antrag festhielt und (im Zusammenhang mit den in der Vernehm-
lassung erwähnten Dividenden) ausführte, die Vorinstanz habe als Veran-
lagungsinstanz und Einspracheinstanz die Sache mehrfach geprüft; sie
könne nun nicht mit Einwendungen kommen, die nie Gegenstand von Ver-
fügung und Einspracheentscheid gewesen seien,
dass die Vorinstanz in der Duplik vom 4. August 2016 ebenfalls am gestell-
ten Antrag festhielt und (unter anderem sinngemäss) ausführte, die Par-
teien könnten im Beschwerdeverfahren auf wesentliche Tatsachen hinwei-
sen, die im Einspracheverfahren übersehen worden seien, und entspre-
chende Anträge stellen; es sei dem Beschwerdeführer unbenommen ge-
wesen, mit der Replik unverzüglich die Belege zu den Dividenden einzu-
reichen; offensichtlich sei er sich aber bewusst, dass die Dividenden eine
Beitragserhöhung zur Folge haben könnten (BVGer act. 9),
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. August 2016 (BVGer
act. 9) zur Kenntnis nahm und gab, dass mit der Replik vom 6. Juli 2016
keine weiteren Beilagen eingereicht worden seien, die der Vorinstanz zur
Verfügung hätten gestellt werden können,
dass der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. August
2016 Unterlagen einreichte und ausführte, er habe 2015 von der
B._______ Inc. und der C._______ Inc. insgesamt Dividenden von
$ 104‘573.- erhalten; er beantragte, die Unterlagen seien im vorliegenden
Verfahren einzubeziehen (BVGer act. 11),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 29. September 2016 aus-
führte, aufgrund der eingereichten Unterlagen seien Dividenden der
B._______ Inc. und der C._______ Inc. von insgesamt $ 104‘573.- doku-
mentiert; immer noch unbeantwortet sei die Frage nach dem investierten
Eigenkapital bei der C._______ Inc.; richtigerweise müssten die Dividen-
den zum Einkommen von $ 103‘197.58 bzw. Fr. 100‘000.- hinzugezählt
werden; der Beschwerdeführer verfolge weitere Aktivitäten und halte Be-
teiligungen an weiteren Gesellschaften, was bisher nicht bekannt gewesen
sei; deshalb sei der AHV/IV-Beitrag 2015 aktuell nicht berechenbar (BVGer
act. 13),
dass die Vorinstanz „angesichts dieser Tatsache“ die Gutheissung der Be-
schwerde zwecks Sachverhaltsergänzung beantragte (BVGer act. 13),
C-1709/2016
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 weitere
Unterlagen einreichte (BVGer act. 15),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 abermals
die Berücksichtigung seiner Unterlagen im Beschwerdeverfahren, die Auf-
hebung von Beitragsverfügung und Einspracheentscheid sowie die Neu-
festsetzung des AHV/IV-Beitrags 2015 auf der Grundlage eines Einkom-
mens von $ 88‘318.- bzw. Fr. 89‘943.- beantragte (BVGer act. 15),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 im Wesent-
lichen ausführte, das investierte Eigenkapital der C._______ Inc. betrage
im Jahr 2015 $ 135‘433.-; davon würden $ 67‘716.50 auf seine hälftige
Beteiligung entfallen; die Behauptung der Vorinstanz, die Dividenden
müssten zum massgebenden Einkommen hinzugezählt werden, sei nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen; die Behauptung
sei unbegründet und werde bestritten; aus den behaupteten weiteren Akti-
vitäten und Beteiligungen sei ihm kein Erwerbseinkommen zugeflossen;
massgebend für die Festlegung des AHV/IV-Beitrags 2015 sei das Einkom-
men und nicht das Vermögen; zu prüfen sei nur, ob das massgebende Ein-
kommen $ 88‘318.- bzw. Fr. 89‘943.- oder Fr. 100‘000.- betrage; die Rück-
weisung an die Vorinstanz sei abzulehnen (BVGer act. 15),
dass der Beschwerdeführer mit Einkommens- und Vermögenserklärung
zur Berechnung der Beiträge 2015 weder die vom Arbeitgeber überwiese-
nen Dividenden noch den Marktwert seiner Kapitalanteile deklarierte (act.
185, Seite 3), was nicht korrekt war,
dass die versicherten Personen nach der Auskunftspflicht gemäss Art. 5
der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV; SR 831.111) gehalten sind, der Vorinstanz alle zur
Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen
und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen,
dass der Beschwerdeführer auch mit der Einsprache vom 3. Februar 2016
keinen Hinweis auf seine Dividenden im Jahr 2015 gab (act. 188),
dass der Beschwerdeführer durch seine unvollständigen Angaben mass-
geblich dazu beitrug, dass die entsprechenden Einkünfte im vorinstanzli-
chen Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht thematisiert wurden
(vgl. auch die Lohnbestätigung 2015 in act. 185, Seite 5, wo ebenfalls keine
Dividenden angegeben wurden),
C-1709/2016
Seite 6
dass die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Ein-
gabe vom 4. Januar 2018 aktenwidrig sind (BVGer act. 19, Ziff. 2; act. 185,
Seite 3),
dass sich der Beschwerdeführer durch die unvollständige Deklaration sei-
ner Einkünfte der rechtskonformen Veranlagung des AHV/IV-Beitrags 2015
nicht entziehen kann,
dass der Beschwerdeführer aus seiner pflichtwidrigen Nichtdeklaration der
Dividenden nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weshalb sein Vorbrin-
gen, die Vorinstanz könne im Beschwerdeverfahren nicht mit Einwendun-
gen kommen, die nie Gegenstand von Verfügung und Einspracheentscheid
gewesen seien (BVGer act. 7), von vornherein unbehelflich ist,
dass neue Tatsachen, die sich (wie die Dividendenausschüttung 2015) vor
Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber
nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte No-
ven), im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ohnehin vorge-
bracht werden können und zu würdigen sind (BGE 132 V 215 E. 3.1.1;
BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 14 Abs. 2 VFV bei erwerbstätigen Versicherten das im
Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist,
dass die Vorinstanz den AHV/IV-Beitrag bei angestellten Erwerbstätigen
grundsätzlich ausgehend vom jährlichen Bruttoeinkommen bemisst und in
der Einkommens- und Vermögenserklärung explizit nach diesem Betrag
gefragt wird (act. 185, Seite 3; BVGer act. 5),
dass in den gesetzlichen Grundlagen und in der Wegleitung zur freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung denn auch keine Be-
stimmung auszumachen ist, wonach Lohnabzüge im Ausland zu berück-
sichtigen seien oder das steuerbare Einkommen massgeblich wäre,
dass der Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen Belegen 2015 von
der B._______ Inc. ein Bruttoeinkommen (Gross Pay) von $ 35‘000.- und
von der C._______ Inc. ein solches von $ 68‘197.58 erhielt (act. 185, Seite
6, 8),
dass diese Beträge zusammengerechnet das massgebende Einkommen
von $ 103‘197.58 bzw. Fr. 100‘000.- ergeben, das die Vorinstanz der Bei-
tragsverfügung für das Jahr 2015 zugrunde legte (act. 186, 191),
C-1709/2016
Seite 7
dass der Betrag von $ 103‘197.58 bzw. Fr. 100‘000.- als Ausgangsbetrag
mithin nicht zu beanstanden ist,
dass Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre
Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, unbe-
kümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn gehö-
ren, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren
Ausrichtung bildet (Rz 2010 WML; Stand 1. Januar 2018),
dass geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmen-
den, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht zum massge-
benden Lohn gehören, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die
Auszahlung darstellen, was namentlich die Dividenden und den Wert all-
fälliger Bezugsrechte betrifft (Rz 2011 WML),
dass eine Dividendenzahlung nur dann teilweise als massgebender Lohn
zu betrachten ist, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und
gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird
(Rz 2011.4 WML),
dass bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, ei-
nerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, ande-
rerseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde ge-
legt werden muss (Rz 2011.3 WML),
dass allenfalls eine Aufrechnung der Dividendenzahlung bis zur Höhe ei-
nes branchenüblichen Gehalts vorzunehmen ist (Rz 2011.4 WML),
dass Dividenden von 10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert
der Wertpapiere vermutungsweise überhöht sind (Rz 2011.7 WML),
dass die Dividende von $ 104‘272.-, die der Beschwerdeführer 2015 von
der C._______ Inc. erhielt, gemessen an seinem Anteil am investierten Ei-
genkapital von $ 67‘716.50 und unter Berücksichtigung des betreffenden
Bruttoeinkommens von $ 68‘197.58 offensichtlich überhöht ist (BVGer act.
11, 13, 15),
dass konkrete Angaben zum branchenüblichen Gehalt eines Geschäftsfüh-
rers im IT-Bereich in D._______ nicht vorliegen,
C-1709/2016
Seite 8
dass demzufolge nach den Vorgaben der WML eine Aufrechnung der Divi-
dende der C._______ Inc. von $ 104‘272.- vorzunehmen ist, zumindest so-
weit die Dividende eine angemessene Eigenkapitalrendite übersteigt
(Rz 2011.3 WML),
dass die aus der Aufrechnung der Dividende der C._______ Inc. resultie-
rende höhere Beitragsbelastung dem gestellten Beschwerdeantrag zuwi-
derläuft und aus der Optik des Beschwerdeführers als nachteilig empfun-
den werden könnte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2017 Ge-
legenheit gegeben wurde, sich zur Möglichkeit der reformatio in peius zu
äussern und allenfalls seine Beschwerde vom 17. März 2016 zurückzuzie-
hen (vgl. BGE 122 V 166 E. 2; BVGer act. 17),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2018 seine Be-
schwerde vom 17. März 2016 nicht zurückzog, sondern seine bisherigen
Anträge erneuerte, was er mit seiner bisherigen Argumentation begründete
(BVGer act. 19),
dass die Vorinstanz sinngemäss die Aufhebung von Beitragsverfügung und
Einspracheentscheid und die Rückweisung der Sache zwecks Sachver-
haltsergänzung und Neuverfügung beantragte (BVGer act. 13),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 eine Rück-
weisung an die Vorinstanz ablehnte, weiterhin einen reformatorischen Ent-
scheid gemäss dem gestellten Begehren beantragte und weitere Unterla-
gen zu seinen Aktivitäten und Beteiligungen einreichte (BVGer act. 15; vgl.
auch die Eingabe vom 4. Januar 2018 in BVGer act. 19),
dass die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Sachverhaltser-
gänzung und Neuverfügung sachgerecht erscheint, nachdem insbeson-
dere die Dividende der C._______ Inc. von $ 104‘272.- bislang nicht be-
rücksichtigt wurde, was zu korrigieren ist, und weitere Aktivitäten und Be-
teiligungen des Beschwerdeführers im Raum stehen und abzuklären sind
(BVGer act. 13),
dass die Aufbereitung des rechtserheblichen Sachverhalts primär Aufgabe
der Vorinstanz und nicht der Beschwerdeinstanz ist, wobei den Beschwer-
deführer eine Mitwirkungspflicht trifft,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 bzw.
die Beitragsverfügung für das Jahr 2015 somit aufzuheben und die Sache
C-1709/2016
Seite 9
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl.
Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf reformatorische Neufestset-
zung des AHV/IV-Beitrags 2015 auf der Grundlage eines Einkommens von
$ 88‘318.- bzw. Fr. 89‘943.- nicht gefolgt werden kann, die Beschwerde
daher im Hauptantrag abzuweisen und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass das Rechtspflegeverfahren in der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem in seinem Hauptantrag unterliegenden Beschwerdeführer und
der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigungen zuzusprechen
sind (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
C-1709/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 bzw. die
Beitragsverfügung für das Jahr 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird
zur Sachverhaltsergänzung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-1709/2016
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: