B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1711/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Thailand)
vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Anspruch auf Hilfsmittel; Verfügung der IVSTA vom
25. Februar 2013.
C-1711/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1949, schweizerischer Staatsangehöriger, verheiratet, seit November 2009
wohnhaft in B._______/Thailand, stellte am 25. September 1998 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-SO) ein Gesuch um
Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: BL] 23.4
S. 1). Nach Abklärungen zur gesundheitlichen Situation sprach die IV-SO
dem Versicherten mit Verfügung vom 14. September 1999, gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 80%, rückwirkend ab 1. Oktober 1997 eine
ganze Invalidenrente zu; als Gebrechen für die Rentenzusprache wurde
der Code 644 „übrige Psychosen / Involutionsdepression“ angegeben (vgl.
Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [GLS]; Fall-Chronik in BL 23.2 S. 6).
B.
Am 30. September 2001 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach
Aserbeidschan und ersuchte am 13. November 2001 um Beitritt zur
freiwilligen Versicherung AHV/IV. Der Beitritt wurde mit Meldung vom
12. Juli 2002 per 1. Oktober 2001 bestätigt. Die Unterstellung unter die
freiwillige Versicherung endete mit der Rückkehr in die Schweiz und
Anmeldung in der Gemeinde C._______ BL per 31. Oktober 2002 (vgl.
Akten der Schweizerischerischen Ausgleichskasse zur freiwilligen
Versicherung AHV/IV [nachfolgend: SAK]).
C.
Das von der – infolge Wohnsitznahme im Kanton Basel-Landschaft –
inzwischen zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft
(nachfolgend: IV-BL) im Juni 2003 eingeleitete Revisionsverfahren wurde
nach Abklärungen beim Hausarzt des Versicherten mit Mitteilung der IV-BL
vom 30. Dezember 2003 und der Bestätigung der Weiterauszahlung der
bisherigen ganzen Invalidenrente abgeschlossen (BL 2, 4, 6, 22). Als
Diagnosen wurden im Feststellungsprotokoll der IV-BL eine angst-betonte
Depression mit Suizidalneigung/-gedanken, unklare Synkopen mit
Tendenz zu Hyperventilation und Effort-Syndrom, eine periphere arterielle
Hypertonie, ein Status nach Pilonidalsinus-Operation, eine
Thorakolumbalgie bei S-förmiger Skoliose sowie eine Lumbalgie bei
Diskushernie L2/3 genannt (BL 22 S. 4).
C-1711/2013
Seite 3
D.
Im Januar 2007 leitete die IV-BL ein zweites Revisionsverfahren ein. Nach
Abklärungen beim Arbeitgeber (Teilzeitstelle) und beim Hausarzt, welcher
mit Bericht vom 26. Mai 2007 dieselben Diagnosen wie in den früheren
Berichten von 1998 und 2003 festhielt und neu auf ein zunehmendes
Atemnot-Syndrom (Dyspnoe) bei chronischer obstruktiver
Lungenerkrankung (COPD) hinwies, teilte die IV-BL dem Versicherten am
23. Juli 2007 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine sich
auf die Rente auswirkenden Änderungen ergeben; er habe weiterhin
Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von
88% (BL 9, 10, 13, 15, 22 S. 2).
E.
Am 14. Januar 2008 teilte der Versicherte der IV-BL mit, er sei verurteilt
worden und habe im Januar 2008 einen Strafvollzug angetreten, der bis
Januar 2009 dauere. Er ersuche (sinngemäss) um Weiterausrichtung der
Invalidenrente. Nach Prüfung des Gesuchs verfügte die IV-BL am
8. Februar 2008 die Sistierung der Rentenzahlungen (BL 17, 21). Die
gegen die Sistierungsverfügung am 10. März 2008 erhobene Beschwerde
zog der Versicherte am 7. April 2008 zurück, woraufhin das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, das
Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2008 abschrieb (BL 29).
Nach dem Austritt des Versicherten aus der Strafanstalt D._______ im
Januar 2009 verfügte die IV-BL am 16. Januar 2009 die Wiederaufnahme
der Auszahlungen der Invalidenrente per 1. Januar 2009 (BL 30, 33).
F.
F.a Am 27. August 2010 überwies die IV-BL ihre Akten infolge
Wohnsitzwechsels (Wegzug nach B._______, Thailand, vgl. BL 35, IVSTA
14 S. 3 und IVSTA 18) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz [Akten BL, unpaginiertes vorderstes
Blatt]). Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 an den Dienst für
Ergänzungsleistungen (SPC) des Kantons Genf, überwiesen an die
Schweizerische Ausgleichskasse am 13. August 2012, stellte der
Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme für Hilfsmittel (mobiles
Sauerstoffgerät, einfacher Rollstuhl) und Gewährung einer
Hilflosenentschädigung (IVSTA 1-15). Er wies daraufhin, dass sich sein
Gesundheitszustand (insb. Atemprobleme) trotz Einstellen des Rauchens
im Jahre 2011 seit Anfang 2012 sehr verschlechtert habe.
C-1711/2013
Seite 4
F.b Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2012 stellte die IVSTA in Aussicht,
dass sein Gesuch um Kostenübernahme für Hilfsmittel infolge Wegfalls des
Versichertenstatus nach Ausreise aus der Schweiz, Wohnsitznahme in
Thailand, Wegfalls der obligatorischen Versicherungspflicht und
Nichtbeitritts zur freiwilligen Versicherung AHV/IV abgewiesen werden
müsse. Mit separatem Schreiben vom selben Tag wies sie A._______
zudem darauf hin, dass er nur bei Wohnsitz in der Schweiz Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung habe, weshalb ein formelles Leistungsgesuch
abgewiesen werden müsste. Falls er eine beschwerdefähige Verfügung
wünsche, bitte sie um schriftliche Mitteilung innert 30 Tagen;
gegebenenfalls sei dieses Schreiben als Vorbescheid zu betrachten
(IVSTA 19 f.).
F.c Mit Einwand vom 4. Januar 2013 erhob A._______ „Beschwerde“
gegen den Vorbescheid, wies auf seine gesundheitliche Situation hin, die
Hilfe erforderlich mache, und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
„internationale Rechtsbeihilfe im Armenrecht“ (IVSTA 23).
F.d Mit Entscheid vom 25. Februar 2013 wies die IVSTA das Gesuch um
Kostenübernahme eines Rollstuhls und eines Sauerstoffgerätes ab. Seit
dem Wegzug aus der Schweiz am 16. November 2009 und Wegfall des
Versichertenstatus bestehe kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen. Ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung
AHV/IV sei nicht mehr möglich. Es könnten daher keine neuen
Massnahmen von der Invalidenversicherung gewährt werden (IVSTA 24).
G.
G.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 28. März 2013
Beschwerde (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Er rügte, die IVSTA halte zu
Unrecht fest, er sei nicht mehr freiwillig versichert; die Kosten für Hilfsmittel
seien zu übernehmen. Sein Gesuch um Hilflosenentschädigung sei in der
angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht behandelt worden, so auch
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren (B-act. 1).
G.b Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2013 aufforderungsgemäss
das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ sowie
Beweismittel ein. Gleichzeitig wies er auf die Mandatserteilung an lic. iur.
Martina Horni, Advokatin, hin und beantragte, sie als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Die entsprechende Vollmacht reichte er am
14. Mai 2013 nach (B-act. 5, 8). Mit Eingabe vom 13. Juni 2013
C-1711/2013
Seite 5
substantiierte er aufforderungsgemäss sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (B-act. 9).
G.c In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2013 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 10).
G.d Mit Beschwerdeergänzung bzw. Replik vom 16. Oktober 2013 nahm
der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung zur
Vernehmlassung, zog seine Rechtsbegehren betreffend
Hilflosenentschädigung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Verwaltungsverfahren zurück und hielt am Begehren um
Kostenübernahme für Hilfsmittel fest. Weiter ersuchte er um Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur rückwirkenden Unterstellung unter
die freiwillige Versicherung AHV/IV und Möglichkeit der Nachzahlung der
Versicherungsbeiträge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuerte er sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren (B-act. 15).
G.e In ihrer Duplik vom 29. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz Kenntnis
von der Nichtweiterverfolgung der Beschwerde hinsichtlich
Hilflosenentschädigung und unentgeltlicher Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren und wies darauf hin, dass keine ausserordentlichen
Gründe vorlägen, um nach Ablauf der Jahresfrist in Art. 8 Abs. 1 der
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) einen Beitritt zur freiwilligen
Versicherung AHV/IV zuzulassen. Eine Informationspflicht bezüglich des
freiwilligen Beitritts habe nicht bestanden, zudem habe ihn die SAK bereits
in ihrer Mitteilung vom 26. November 2009 auf die Möglichkeit zum Beitritt
hingewiesen.
G.f Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 brachte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis
und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 18).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-1711/2013
Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über
den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert. Er hat am 6. Mai 2012 rechtsgültig lic. iur. Martina
Horni, Advokatin, mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren beauftragt (B-act. 8).
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor-
den ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf grundsätzlich einzutre-
ten (s. aber unten E. 4.3.2).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand.
Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, be-
stimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, ausschliesslich aufgrund
C-1711/2013
Seite 7
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. bspw. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6297/2008 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den nach Antrag vom 19. Juli 2012 bis zum
Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom
25. Februar 2013, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar
2012 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des IVG und
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie der dazu gehörenden
Verordnungen (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201], Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] und VFV) zi-
tiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
C-1711/2013
Seite 8
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung
bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimm-
ten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren
effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164
E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1b; BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Aus-
gangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streit-
gegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführer kann
entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprü-
fung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als den Anfech-
tungsgegenstand.
4.2 In seiner Beschwerdeergänzung bzw. Replik vom 16. Oktober 2013 hat
der Beschwerdeführer mitgeteilt, er halte am geltend gemachten Anspruch
auf Hilflosenentschädigung heute nicht mehr fest. Bezüglich des Antrags
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
rügte er die Vorgehensweise der Vorinstanz, wies jedoch darauf hin, dass
sich die Beurteilung dieser Frage heute, da im Verwaltungsverfahren kein
Anwalt mandatiert worden sei, erübrige und anzumerken bleibe, dass sich
alle Beteiligten viel Zeit und Mühe hätten sparen können, wenn dem Ge-
such bereits im Anhörungsverfahren entsprochen worden wäre (B-act. 15).
4.3 Damit bleibt für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzuhalten
(wovon die Vorinstanz in ihrer Duplik zutreffend ausgeht [B-act. 17]), dass
lediglich der Anspruch auf Kostenübernahme für Hilfsmittel und die bean-
tragte rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Versicherung AHV/IV strittig
geblieben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
4.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht replikweise nicht die von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wo-
nach nur versicherte Personen Anspruch auf Kostenübernahme von Hilfs-
mitteln haben (Art. 21 Abs.1 IVG: Hilfsmittel zur Ausübung der Erwerbstä-
tigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung
oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung; Art. 21 Abs. 2 IVG:
Hilfsmittel, derer der Versicherte infolge seiner Invalidität für die Fortbewe-
gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst-
sorge kostspieliger Geräte bedarf) und der Beschwerdeführer als nicht ver-
C-1711/2013
Seite 9
sicherte Person keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zusprache von Hilfs-
mitteln habe (vgl. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1bis IVG). Er rügt jedoch, die
Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht auf seine Möglichkeit des Beitritts zur
freiwilligen Versicherung AHV/IV hingewiesen. Er sei guten Glaubens da-
von ausgegangen, mit der Aktenüberweisung von der IV-BL an die IVSTA
am 27. August 2010 setze sich die Vorinstanz bezüglich des Beitritts zur
freiwilligen Versicherung mit ihm in Verbindung. Dies habe sich bereits bei
den letzten Auslandaufenthalten so abgespielt. Mit einer Kontaktnahme
durch die Vorinstanz nach Erhalt der Akten von der IV-BL hätte die Unter-
stellung unter die freiwillige Versicherung innert Frist erfolgen können.
Diese Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht habe einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, den es heute zu beheben gelte.
Deshalb sei das Gesuch um Kostenübernahme für einen Rollstuhl und ein
Sauerstoffgerät gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die rückwir-
kende Unterstellung unter die freiwillige Versicherung zu gewähren.
4.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einzig das Ge-
such um Gewährung der Kostenübernahme für Hilfsmittel behandelt. Nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung durch die IVSTA und vorliegend
nicht zu beurteilen ist die nachträgliche Unterstellung unter die freiwillige
Versicherung, die von der SAK auf entsprechendes Begehren hin zu über-
prüfen wäre. Auf dieses replikweise eingebrachte Vorbringen ist daher
nicht einzutreten.
Anzumerken bleibt, dass den Vorakten (SAK 17 f.) zum Beitritt zur freiwilli-
gen Versicherung zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am
26. September 2012 in einer wenig verständlichen E-Mail um Übermittlung
der „Unterlagen für die Anmeldung von IV in den Status AHV“ ersuchte und
seinem Ersuchen „Formulare für den Antrag Kinderrente Form. 3.01 Absatz
7“ beilegte. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2012 informierte die SAK ihn darauf-
hin über die Bedingungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung
AHV/IV, insbesondere müsse das Beitrittsgesuch der SAK innerhalb eines
Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorische AHV/IV eingereicht
werden (vgl. SAK 17 f.). Nachfolgende Schritte des Beschwerdeführers zu
einem Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV sind weder aktenkundig
noch von ihm geltend gemacht worden, weshalb auf eine Überweisung der
Replik an die SAK, die für deren Behandlung als Beitrittsgesuch zuständig
wäre (vgl. Art. 1, Art. 3 Bst. b VFV), zu verzichten ist.
C-1711/2013
Seite 10
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem
Verhalten seinen verfassungsmässigen Anspruch auf Treu und Glauben
verletzt, ist Folgendes festzuhalten:
Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und
Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ge-
währleistet. Die zu dem aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteten verfas-
sungsrechtlichen Vertrauensschutz entwickelte Rechtsprechung gilt auch
unter der Herrschaft von Art. 9 BV (vgl. SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI
2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der Grundsatz von Treu und
Glauben nach Art. 9 BV umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz be-
rechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. An-
dererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Pri-
vaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüch-
lich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. etwa BGE 130 I 26 E. 8.1
mit Hinweisen; 127 II 49 E. 5a). Praxisgemäss können nicht bloss falsche
Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der
Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehl-
verhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn
und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrau-
enssituation schafft (vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4).
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslandvertre-
tungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, Auslandschweizer von sich aus
über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versi-
cherung zu orientieren; an dieser Rechtslage hat Art. 27 ATSG nichts ge-
ändert. Wird allerdings informiert, sind die Behörden gehalten, die Ausland-
schweizer richtig zu beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwil-
ligen Versicherung zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_485/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.1; BGE 121 V 65 E. 4a, mit
Hinweisen). Gemäss Art. 3 VFV (in Kraft seit 1.1.2008) sind die Auslands-
vertretungen jedoch gehalten, in Sachen Information über die freiwillige
Versicherung zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse zu ver-
mitteln.
C-1711/2013
Seite 11
4.3.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von der
Auslandsvertretung in Bangkok oder der Vorinstanz falsch beraten worden.
Diesbezüglich liegt kein Vertrauenstatbestand vor.
Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zu Recht darauf hinweist, besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers, von den IV-Stellen über die Beitritts-
möglichkeiten in die freiwillige Versicherung informiert zu werden; diesbe-
züglich ist auf das Erfordernis des selbständigen und unaufgeforderten
Beitritts zur freiwilligen Versicherung zu verweisen (vgl. Urteil 9C_485/2012
E. 3.3). Inwiefern die Aktenüberweisung von der IV-Stelle des Kantons Ba-
sel-Landschaft an die IVSTA am 27. August 2010 einen Vertrauenstatbe-
stand zulasten der IVSTA geschaffen habe, ist weder aus den Akten er-
sichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer näher begründet. Weder
ersichtlich noch aktenkundig ist insbesondere, dass „sich die Angelegen-
heit bei seinen letzten Auslandaufenthalten so abgespielt“ habe. Der Be-
schwerdeführer war aufgrund seines früheren Beitritts zur freiwilligen Ver-
sicherung im Jahre 2001 zudem darüber im Bilde, dass der Beitritt zur frei-
willigen Versicherung einer Beitrittserklärung bedarf (vgl. SAK 1).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen sollte, er habe sich im
(Rechts-) Irrtum über seinen Status in der freiwilligen Versicherung bzw.
deren Beitrittsmodalitäten befunden, hat die Vorinstanz zutreffend darauf
hingewiesen, dass dies keine ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne
von Art. 11 VFV zu begründen vermag (vgl. dazu BGE 114 V 1).
Zutreffend weist die Vorinstanz zudem daraufhin, dass der Beschwerde-
führer mit Mitteilung der SAK vom 26. November 2009 (B-act. 17, Beilage)
darüber informiert worden war, dass „Personen, die in einem Staat aus-
serhalb der Europäischen Union leben, sich freiwillig versichern können,
vorausgesetzt sie sind unmittelbar vorher wenigstens fünf aufeinanderfol-
gende Jahre in der obligatorischen AHV versichert gewesen (vgl. SAK 1
und letztlich auch SAK 17). Der Beschwerdeführer hat sich ungeachtet sei-
ner früheren Erfahrungen in Sachen freiwillige Versicherung AHV/IV und
diesem Hinweis der SAK nicht bei der Schweizerischen Vertretung in Bang-
kok zum Wiederanschluss an die freiwillige Versicherung AHV/IV gemel-
det, obwohl er – nach Wohnsitznahme in Thailand am 16. November 2009
(vgl. IVSTA 18) – die Jahresfrist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen
Versicherung ohne weiteres hätte einhalten können.
Der Beschwerdeführer durfte schliesslich auch nicht in guten Treuen davon
ausgehen, er sei nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Oktober 2002
C-1711/2013
Seite 12
(SAK 12) und Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit ab Februar 2004 (BL
10), von deren Lohn Beiträge an die obligatorische Versicherung AHV/IV
erhoben werden (was der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Le-
benserfahrung wissen musste), weiterhin in der freiwilligen Versicherung
AHV/IV verblieben, wie er in seiner Beschwerde vom 28. März 2013 sinn-
gemäss geltend macht. Mit Mahnung vom 11. Dezember 2003 (betreffend
Beitragsausstand) wurde er zudem darauf hingewiesen, dass er sich an
die zuständige AHV-Zweigstelle zu wenden habe, falls er in die Schweiz
zurückgekehrt sei und keine Erwerbstätigkeit ausübe (SAK 14). Entspre-
chende Schritte des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Selbst
wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Mahnung vom 19. April 2004
(SAK 15) davon ausgegangen sein sollte, dass er während seinem Aufent-
halt in der Schweiz weiter der freiwilligen Versicherung AHV/IV angehörte,
durfte er jedenfalls beim Verlassen der Schweiz im November 2009 nicht
(mehr) in guten Treuen hiervon ausgehen, zumal die SAK es dann während
mehr als fünf Jahren unterlassen hätte, Versicherungsbeiträge einzufor-
dern.
4.3.5 Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich
aus der in Art. 3 VFV enthaltenen Verpflichtung der Auslandsvertretungen,
zumal er nicht geltend macht, die Schweizerische Vertretung in Bangkok
sei ihrer Vermittlungspflicht nicht nachgekommen.
4.4 Damit bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutref-
fender Begründung das Gesuch um Kostenübernahme für Hilfsmittel ab-
gewiesen hat. Damit ist die Beschwerde vom 28. März 2013 abzuweisen,
soweit darauf einzutreten bzw. sie nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorliegenden Verfahrens hat er
indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer un-
entgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
5.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
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scheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wer-
den. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
5.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die
zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind
(BGE 127 I 202 E. 3b). Unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller,
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen
und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert er die zur Beurteilung sei-
ner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so
kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden
(BGE 120 Ia 179 E. 3a).
5.1.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Mai
2013 aufgefordert, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege substanziell zu ergänzen. Im Unterlassungsfall behalte sich
das Gericht vor, das Gesuch mangels rechtsgenüglichen Nachweises der
Bedürftigkeit abzuweisen (B-act. 7). Bereits der ersten Eingabe zum Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (B-act. 5) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit der Swiss Life einen Vertrag der gebundenen Vor-
sorge (Säule 3a, Police-Nr. E._______) mit Versicherungsbeginn per 1. Ja-
nuar 1994 und Versicherungsende per 1. Januar 2014 geschlossen hat, an
dessen Vertragsende („Kapital am 1.1.2014“) der Beschwerdeführer „im
Erlebensfall“ Anspruch auf Auszahlung einer Kapitalleistung von
Fr. 56‘207.- hat (vgl. dazu auch die in den Akten der IV-BL liegende, unda-
tierte Police Nr. E._______ der Schweizerischen Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt [IV-BL 23.2 S. 28], wonach der Beschwerdeführer beim
Erleben des 1. Januars 2014 Anspruch auf eine Versicherungssumme von
Fr. 123'103.- habe). Weder im Formular vom 20. April 2013 noch in der
Gesuchsergänzung vom 13. Juni 2013 wird auf den oben genannten An-
spruch als Vermögenswert Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat
im Formular als einziges Vermögen ein Motorfahrzeug im (Zeit-) Wert von
Fr. 2‘000.- angegeben. Im Vertrag ist zudem unter „Zusatzversicherungen“
eine Rentenleistung von Fr. 30‘000.- jährlich „infolge Krankheit oder Unfall“
erwähnt. Auch diesbezüglich sind dem Gesuch des – infolge Krankheit seit
Oktober 1997 berenteten Beschwerdeführers – keine Erläuterungen zu
entnehmen.
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5.1.4 Das Bundesgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung festge-
halten, dass es einem Gesuchsteller zumutbar ist, sein Vermögen zur Fi-
nanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen
Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt, bevor dafür öffentli-
che Mittel bereitzustellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; 9C_98/2011 vom 11. April
2011 E. 2.3). Bei der Festsetzung des Notgroschens ist nicht von einer all-
gemein gültigen Pauschale auszugehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Das Bundesgericht und
frühere Eidgenössische Versicherungsgericht haben in besonderen Fällen
Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.- und mehr zuerkannt (vgl. Urteil
9C_874/2008 E. 2.2.2). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls
die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Bean-
spruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen
(nicht publ. E. 2.2.1 des Urteils BGE 135 I 288).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vorliegend seine Vermögens-
verhältnisse nicht vollständig offengelegt hat, er aufgrund der Akten per 1.
Januar 2014 auf ein zusätzliches Vermögen von mindestens Fr. 56‘207 zu-
rückgreifen kann, er nicht dargelegt hat, dass besondere Umstände vorlie-
gen, die einen Vermögensfreibetrag von deutlich über Fr. 20'000.- rechtfer-
tigen würden, und ihm rechtsprechungsgemäss zuzumuten ist, auf dieses
Vermögen zurückzugreifen, um sowohl Verfahrens- als auch Anwaltskos-
ten zu begleichen.
5.1.5 Im Weiteren enthalten die nachgereichten Akten – ungeachtet der
oben erwähnten Rentenzahlungen der Swiss Life von Fr. 30‘000 jährlich –
Hinweise auf weitere Vermögen und/oder Einkünfte, deren Herkunft trotz
Nachinstruktion unklar bleibt. Im Gesuch weist der Beschwerdeführer als
monatliches Einkommen (einzig) die bisherigen Rentenleistungen der IV-
STA in Höhe von Fr. 2‘116.- aus; die entsprechenden Einzahlungen sind
dem Kontoauszug der Postfinance zu entnehmen. Dem ebenfalls nachge-
reichten Bankauszug der Valiant Bank, der Buchungen vom 26. März 2013
bis 13. Mai 2013 enthält, sind jedoch unter der Rubrik „Gutschriften“ Ein-
zahlungen über Fr. 6‘975.- (Valuta: 26.3.2013) und Fr. 2‘000.- (Valuta:
3.5.2013) zu entnehmen, die sich aufgrund der Akten und der Angaben des
Beschwerdeführers nicht erklären lassen. Die Offenlegung seiner Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse obliegt jedoch, wie oben aufgezeigt,
dem Beschwerdeführer. In seiner ergänzenden Eingabe vom 13. Juni 2013
weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass sowohl Grundstück
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als auch das darauf stehende Haus seiner Ehefrau gehörten; er habe da-
ran lediglich ein lebenslanges Haus- und Wohnrecht, wofür er einen mo-
natlichen Betrag von Fr. 1‘700.- bezahle. Den eingereichten Bankbelegen
sind die genannten monatlichen Zahlungen – deren Summe pro Jahr no-
tabene rund 2/3 des deklarierten Immobilienwerts von rund Fr. 30'000.-
entspräche (vgl. B-act. 9 S. 1) – jedoch nicht zu entnehmen. Der Konto-
auszug der Postfinance enthält zeitlich unregelmässig erfolgende Geldbe-
züge in unterschiedlicher Höhe, die auch in ihrem Total nicht dem genann-
ten Betrag entsprechen.
5.1.6 In Anbetracht dieser Sachlage ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen ungenügenden Nachweises seiner finanziellen Ver-
hältnisse bzw. Bedürftigkeit abzuweisen. Aufgrund dessen ist nicht weiter
zu würdigen, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter Mittellosigkeit
und (alleinigen) monatlichen Einkommens von Fr. 2‘116.-, das er für le-
benslanges Haus- und Wohnrecht (Fr. 1‘700.-/monatlich) sowie den Unter-
halt für sich, seine Ehefrau, deren Kinder und die Schwiegermutter ein-
setze, monatlich einen Betrag von ca. Fr. 100.- für Zahlungen an Swisslos
ausgibt (Beleg Postfinance: 7.3.2013: Fr. 100.-; 8.4.2013: Fr. 100.-;
1.5.2013: Fr. 20.-, 8.5.2013: Fr. 60.-).
5.2 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis 1'000.- festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die
Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer
als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten bzw. sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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