B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1711/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Tobias Jakob, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattungs-
pflicht, Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015.
C-1711/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1933 geborene, spanische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Versicherter) war in den Jahren 1962 bis 1992 in der Schweiz er-
werbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach kehrte er in seine Hei-
mat Spanien zurück und bezog ab dem 1. Dezember 1998 eine ordentliche
Altersrente der schweizerischen AHV (SAK-act. 8).
B.
Nachdem die von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz) jährlich versandte Lebens-, Zivilstands- und Wohn-
sitzbescheinigung vom Versicherten nicht zurückgeschickt worden war,
stellte die SAK die Rentenzahlung per Ende 2013 ein und wandte sich mit
Schreiben vom 24. Dezember 2013 und 28. Januar 2014 an den in der
Schweiz wohnhaften Sohn des Versicherten, A._______ (SAK-act. 21 und
22). Dieser teilte der SAK am 4. Februar 2014 telefonisch mit, dass sein
Vater am (…) 2013 verstorben sei. Er wies zudem darauf hin, dass er seit
2004 keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Spanien habe (SAK-act.
23). Am 14. März 2014 ging bei der SAK eine amtliche Bestätigung des
Versterbens des Versicherten am (…) 2013 ein (SAK-act. 28 S. 4).
C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 forderte die SAK nach vorgängiger Mit-
teilung vom 11. November 2014 (SAK-act. 39) A._______ auf, die an sei-
nen verstorbenen Vater ausbezahlten, aber nicht geschuldeten AHV-Ren-
tenleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013 im
Umfang von Fr. 17'017.– zurückzuerstatten. Für den Fall, dass er das Erbe
nicht angenommen habe, bat die SAK um Zusendung einer offiziellen Be-
scheinigung der Erbausschlagung. Sie wies zudem darauf hin, dass sei-
nem in Spanien lebenden Bruder am 5. Dezember 2014 ebenfalls eine
Rückerstattungsverfügung zugeschickt worden sei (SAK-act. 46). Eine ge-
gen die Verfügung vom 7. Januar 2015 erhobene Einsprache vom 12. Ja-
nuar 2015 wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015
ab (SAK-act. 52). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
aufgrund des Hinschieds des Versicherten der Anspruch auf die Altersrente
per 31. Januar 2013 erloschen sei. Als Sohn des Verstorbenen sei
A._______ vorbehältlich einer Erbausschlagung rückerstattungspflichtig,
auch wenn er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe (SAK-act. 52).
C-1711/2015
Seite 3
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. März
2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
(BVGer-act. 1).
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
F.
Mit Replik vom 7. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Stand-
punkt fest. Er reichte einen am 26. März 2015 notariell beurkundeten Erb-
verzicht («Renuncia de Herencia») ein und machte gestützt darauf geltend,
dass er die Erbschaft ausgeschlagen habe (BVGer-act. 5).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 19. Juni 2015 die Gutheis-
sung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Einsprache-
entscheids. Sie führte aus, dass der notariell beurkundete Erbverzicht be-
stätige, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft seines Vaters ausge-
schlagen habe. Die Schuld des Erblassers sei damit nicht zur persönlichen
Schuld des Beschwerdeführers geworden. Somit sei er auch nicht rücker-
stattungspflichtig (BVGer-act. 9).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2015 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer-act. 10).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1711/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl auch BGE 136 V 7
E. 2.1.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
16. März 2015 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015, mit welchem die Vorinstanz
den Beschwerdeführer persönlich zur Rückerstattung der für seinen ver-
storbenen Vater ausgerichteten AHV-Renten für den Zeitraum vom 1. Feb-
ruar bis 31. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 17'017.– verpflichtet hat.
3.
3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Alters-
jahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch entsteht
nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit
dem Tod.
3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2
ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrich-
tung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Rückerstattungspflichtig sind der Be-
züger der unrechtmässig gewährten Leistung und seine Erben (Art. 2 Abs.
1 Bst. a ATSV [SR 830.11]).
C-1711/2015
Seite 5
4.
4.1 Der Vater des Beschwerdeführers ist am (…) 2013 verstorben. Sein
Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV ist somit am
31. Januar 2013 erloschen. Die von der Vorinstanz für die Monate Februar
bis Dezember 2013 geleisteten AHV-Renten wurden somit unrechtmässig
ausgerichtet und sind damit grundsätzlich zurückzuerstatten.
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der verstorbene Vater des Beschwer-
deführers spanischer Staatsangehöriger war, seinen letzten Wohnsitz in
Spanien hatte und auch dort verstarb. Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass er über keine Erbenstellung verfüge, was sich ausschliesslich nach
spanischem Recht beurteile (vgl. dazu Art. 91 Abs. 1 IPRG [SR 291] in Ver-
bindung mit Art. 9 Abs. 8 des spanischen Codigo Civil). Er hat mit seiner
Replik einen von einem spanischen Notar beurkundeten Erbverzicht vom
26. März 2015 eingereicht, wonach er uneingeschränkt auf die testamen-
tarisch oder gesetzlich angefallene Erbschaft seines am (…) 2013 verstor-
benen Vaters verzichtet. Die Vorinstanz anerkennt, dass damit der Nach-
weis erbracht ist, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft seines Vaters
ausgeschlagen hat. Die Schuld des Erblassers werde damit nicht zur per-
sönlichen Schuld des Beschwerdeführers, weshalb er hinsichtlich der zu
Unrecht ausgerichteten AHV-Leistungen nicht rückerstattungspflichtig
werde. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht
keine Gründe, von der übereinstimmenden und überzeugenden Auffas-
sung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz abzuweichen.
4.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer über keine Erbenqualität verfügt. Er ist daher für die unrechtmässig be-
zogenen AHV-Leistungen nicht rückerstattungspflichtig (vgl. BGE 139 V 1
E. 4.5). Folglich ist die Beschwerde gemäss übereinstimmendem Antrag
des Beschwerdeführers und der Vorinstanz gutzuheissen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ist aufzuheben.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
C-1711/2015
Seite 6
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-1711/2015
Seite 7
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: