Abtei lung II I
C-1712/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (Kosovo)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec.
Christian Thöny,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA
vom 17. Februar 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1712/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
dass die IV-Stelle Graubünden A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) zuletzt mit Verfügungen vom 15. Juni 2004 und
20. Juli 2004 ab 1. Januar 2004 bzw. 1. Juni 2004 - ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 100% - eine ganze Invalidenrente zusprach
(vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/54 und IV/57),
dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland (Kosovo)
verlegte, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Grau-
bünden die Vorakten mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 an die
zuständige IVSTA überwies (IV/80),
dass die IVSTA mit Mitteilung vom 4. November 2005 die ganze
Invalidenrente bestätigte (IV/81),
dass die IVSTA diese Rente mit Verfügung vom 17. Februar 2009 ab
1. April 2009 aufhob und einer gegen diese Verfügung gerichteten
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV/145),
dass die IVSTA die Aufhebung der Rente sinngemäss damit
begründete, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage wäre, eine
seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und
dabei mehr als 50% seines Valideneinkommens erzielen könnte,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der IVSTA vom 17. Februar
2009 mit Beschwerde vom 17. März 2009 anfocht und sinngemäss
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei auch ab dem
1. April 2009 eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die
Sache an die IVSTA mit der Anweisung zurückzuweisen, den
Sachverhalt mittels eines in der Schweiz durchzuführenden inter-
disziplinären medizinischen Gutachtens genauer abzuklären und
gestützt darauf neu zu verfügen,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. August 2009 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes
vom 26. Juli 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
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Stellungnahme des medizinischen Dienstes an die IVSTA
zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2009 zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen wurde (act. 3),
dass der medizinische Dienst der IVSTA am 26. Juli 2009 sinngemäss
erklärte, dass nur durch eine rheumatologisch-psychiatrische Be-
gutachtung in der Schweiz (inkl. Besprechung der beiden Gutachter)
der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zuverlässig
festgestellt werden könne, umso mehr, als das von der IVSTA zur
Prüfung einer allfälligen Rentenrevision eingeholte kosovarische
orthopädisch-psychiatrische Gutachten (vom August 2007) auch schon
zwei Jahre alt sei,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2009 der
Beurteilung ihres medizinischen Dienstes anschloss und damit
sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 17. Februar 2009 auf
einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und
sich die Durchführung einer rheumatologisch-psychiatrischen Be-
gutachtung (inkl. Besprechung der beiden Gutachter) in der Schweiz
als notwendig erweise,
dass der Beschwerdeführer rügte, dass der medizinische Sachverhalt
ungenügend abgeklärt worden sei, und eventualiter die Rückweisung
der Sache an die IVSTA zur weiteren Abklärung mittels Durchführung
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einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz
beantragte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA
und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen
werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 17. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
2.
dass der Beschwerdeführer beantragte, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen,
dass der Beschwerdeführer diesen Antrag damit begründete, dass die
IVSTA die Renteneinstellung auf einer offensichtlich unzureichenden
medizinischen Grundlage verfügt habe, weshalb sein Interesse an
einer weiteren Ausrichtung der Rente zur Vermeidung einer
materiellen Notlage für sich und seine Familie höher einzuschätzen sei
als das Interesse der IVSTA an einer sofortigen Renteneinstellung
(Beschwerde S. 9),
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 darum
ersuchte, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass der
Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen
Verwaltungsverfügung andauere,
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG eine Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung hat,
dass gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG die Beschwerdeinstanz bzw. der
Instruktionsrichter die ausnahmsweise von der Vorinstanz entzogene
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aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellen kann (vgl.
Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit
Art. 66 IVG),
dass dann, wenn im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige
Durchsetzung einer Verfügung sprechen, die aufschiebende Wirkung
entzogen werden kann (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 m.w.H.; ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 119 Rz. 3.24; HANSJÖRG SEILER, in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 55 N 92 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG]),
dass dann, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der
aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) gegeben sind, diese im
Beschwerdeverfahren wieder herzustellen ist (vgl. Praxiskommentar
VwVG Art. 55 N 144),
dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraussetzt,
dass die Interessen an der Beibehaltung des status quo ante die
Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung über-
wiegen (vgl. etwa BGE 129 II 286 E. 3, 124 V 82 E. 6, 110 V 40 E. 5),
dass der Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid über die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung ein gewisses Ermessen
zukommt, wobei sie prima vista aufgrund der Akten zu befinden hat
und die Verfahrensaussichten nur berücksichtigen kann, wenn sie sich
eindeutig bestimmen lassen (vgl. BGE 127 II 132 E. 3, 124 V 82 E. 6 je
m.w.H.),
dass angesichts der Rückweisung der Sache an die IVSTA zur
weiteren Abklärung und neuen Verfügung nicht bestimmt werden kann,
wie das laufende Revisionsverfahren ausgehen wird,
dass der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer IV-Rente
verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei
Rückweisung der Sache an die Verwaltung gemäss bundesgerichtli-
cher Praxis auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis
zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (vgl. BGE 129 V
370 m.w.H.),
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dass der diesbezügliche Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
somit für das weitere vorinstanzliche Abklärungsverfahren Wirkung
entfaltet, ohne dass letzteres im Urteilsdispositiv ausdrücklich
festgehalten werden müsste,
dass nach ständiger Praxis das öffentliche Interesse an der Ver-
meidung von administrativem Aufwand bei der allfälligen Rück-
forderung von zu Unrecht geleisteten Renten und an der Vermeidung
der Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen ausreichend
ist, um den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der Einstellung
der Rentenauszahlung zu rechtfertigen (vgl. Art. 25 ATSG), und dass
dieses öffentliche Interesse in der Regel die privaten Interessen an der
Weiterleistung von möglicherweise unrechtmässigen Renten überwiegt
(vgl. BGE 105 V 266 E. 3),
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten davon auszugehen
ist, dass die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforde-
rung erheblich ist, macht der Beschwerdeführer doch seine schwierige
finanzielle Situation geltend,
dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Obsiegens im weiter zu
führenden Revisionsverfahren in finanzieller Hinsicht bloss gering-
fügige Zinsverluste entstünden (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG) und es ihm
zuzumuten ist, andere Geldquellen für die vorübergehende
Finanzierung seines Lebensunterhalts und jenes seiner Familie zu
finden,
dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie
(namentlich die Auslagen und die in Aussicht gestellte Sistierung der
Rentenzahlungen der SUVA) nicht belegt hat (vgl. die Unterlagen zum
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, act. 6),
dass damit die Nachteile, welche dem Beschwerdeführer durch den
Entzug der aufschiebenden Wirkung entstehen, wesentlich geringer
wiegen, als das dargestellte öffentliche Interesse,
dass aus diesen Gründen das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen ist,
3.
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. März 2009
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die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung beantragte,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass infolge Obsiegens des Beschwerdeführers das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) als Ganzes
gegenstandslos wird,
4.
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichti-
gung des notwendigen Zeitaufwandes eine Parteientschädigung von
Fr. 2'200.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
17. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
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4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der IVSTA vom 11. August 2009 und Kopie der
Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 26. Juli
2009 [IV/157])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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