B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1712/2011
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
L._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas U.K. Brunner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1712/2011
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Sachverhalt:
A.
Aufgrund ihrer am 12. September 2003 erfolgten Eheschliessung mit ei-
nem Schweizerbürger erhielt die aus Südkorea stammende Beschwerde-
führerin (geb. 1976) vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufent-
haltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, letztmals mit Gültigkeit
bis zum 11. September 2007. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 wies
das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung ab und setzte ihr Frist bis zum 19. Mai 2008 zum Verlassen des
Kantonsgebiets. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerdeführerin
unterhalte zu ihrem Ehegatten seit langer Zeit keine eheliche Beziehung
mehr, weshalb die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe
rechtsmissbräuchlich sei und keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewil-
ligung zu begründen vermöge. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach freiem Ermessen lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen,
weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht genügend integriert und
ihr eine Rückkehr nach Südkorea zuzumuten sei. Ein hiegegen beim Re-
gierungsrat des Kantons Zürich erhobener Rekurs blieb erfolglos. Mit Ur-
teil vom 25. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zü-
rich die gegen den Regierungratsentscheid vom 11. Juni 2008 erhobene
Beschwerde ebenfalls ab. Am 30. Juli 2009 verliess die seit dem 11. Au-
gust 2008 geschiedene Beschwerdeführerin die Schweiz und kehrte in ihr
Heimatland zurück.
B.
Am 23. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Flugha-
fen Zürich grenzpolizeilich kontrolliert, als sie die Schweiz in Richtung
Südkorea verlassen wollte. Dabei stellte sich aufgrund der Ein- und Aus-
reisestempel in ihrem Reisepass heraus, dass sie die bewilligungsfreie
Aufenthaltsdauer von drei Monaten im Schengenraum um 56 Tage über-
schritten hatte.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Dezember 2010 hielt
sich die Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2010 bis am 1. September
2010, vom 12. bis zum 14. September 2010 sowie vom 12. Oktober 2010
bis zu ihrer Ausreise am 23. Dezember 2010 im Schengenraum auf. Ge-
genüber der Kantonspolizei Zürich machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei die ganze Zeit in der Schweiz gewesen und habe nicht ge-
wusst, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nur drei
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Monate hier bleiben dürfe. Ein Schweizer Kollege habe ihr gesagt, sie
dürfe sich pro Aufenthalt drei Monate in der Schweiz aufhalten.
C.
Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom
Statthalteramt Bülach wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz
in der Zeitspanne vom 29. Oktober 2010 bis zum 23. Dezember 2010 zu
einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten
und erwuchs in Rechtskraft.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 1. Februar
2011 gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von
zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin habe sich während mehr als dreissig Tagen
über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum
aufgehalten, weshalb ein ernst zu nehmender Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorliege.
E.
Mit Rechtmitteleingabe vom 18. März 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreisever-
bots. Im Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, sie sei tat-
sächlich am 24. Juni 2010 via München in die Schweiz eingereist. Einer-
seits, um alte Bekannte von früher zu treffen, anderseits aufgrund eines
Jobangebots als hierorts nicht zu findende Fachkraft in der Gastronomie,
spezialisiert auf koreanische und japanische Küche in Zürich. In der Zeit
vom 1. bis zum 12. September 2010 habe sie Bekannte in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika besucht und vom 14. September bis zum 12.
Oktober 2010 sei sie in ihrem Heimatland gewesen. Unbestrittenermas-
sen habe sie sich zu lange im Schengenraum aufgehalten, sei jedoch der
Auffassung gewesen, sie könne pro Aufenthalt drei Monate in der
Schweiz bleiben.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, gemäss ständiger
Praxis und Rechtsprechung handle es sich bei einem widerrechtlichen
Aufenthalt um einen schweren Verstoss gegen ausländerrechtliche Vor-
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schriften bzw. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 AuG. Unerheblich sei, ob sich die betreffende Person ihres illega-
len Aufenthaltes bewusst gewesen sei.
G.
Mit Replik vom 11. Juli 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde und deren Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 BGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer
1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird
diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des
Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem
([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverwei-
gerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme be-
wirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtli-
chen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf
den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-
Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009
8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreisever-
bot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen
Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach
Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
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AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG
sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver-
stossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfe-
kosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt wer-
den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichti-
gen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs.
5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fern-
haltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl.
BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3266/2011 vom 2. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis).
4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnah-
me, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor-
zubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBL 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sin-
ne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhand-
lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter
diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Verhängung
eines Einreiseverbots sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 4.3), wobei der Erlass einer sol-
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chen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störun-
gen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O.,
3813).
5.
5.1 Sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen Auslän-
derinnen und Ausländer für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu
drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AuG). Art. 9 Abs. 1 VZAE
hält präzisierend fest, dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in-
nerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der (erstmaligen) Ein-
reise keine Bewilligung benötigen und sich nicht anmelden müssen (be-
willigungsfreier Aufenthalt), wobei die Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 AuG während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt
sein müssen (Art. 9 Abs. 2 VZAE). Sofern hingegen ein längerer Aufent-
halt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist, ist dafür eine Bewilligung er-
forderlich, welche vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehe-
nen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2
AuG).
In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu beachten, dass die
Frist von drei Monaten nicht nur für den Aufenthalt in der Schweiz gilt,
sondern für den Aufenthalt im gesamten Schengenraum. Personen, die –
wie die Beschwerdeführerin – gemäss EU-Visum-Verordnung zur Einreise
in den Schengenraum kein Visum benötigen, dürfen sich somit während
höchstens dreier Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten
im Schengenraum aufhalten und müssen während des gesamten Aufent-
halts die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllen
(Art. 20 Abs. 1 SDÜ; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-5835/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.1 sowie C-7820/2009 und
C-7821/2009 vom 4. November 2011 E. 6.1).
5.2 Gemäss Eintrag in ihrem Reisepass (Ein- und Ausreisestempel) reiste
die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2010 in den Schengenraum ein, wo
sie sich vorerst bis zum 1. September 2010 aufhielt. Nach einem Be-
suchsaufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika kehrte sie für
drei Tage (12. bis 14. September 2010) in die Schweiz zurück, bevor sie
in ihr Heimatland zurückreiste. Am 12. Oktober 2010 erfolgte ihre dritte
und letzte Einreise in die Schweiz, womit sie sich noch bis zum 28. Okto-
ber 2010 – somit während insgesamt höchstens 90 Tagen innerhalb des
fraglichen sechsmonatigen Zeitraums – ohne Bewilligung in der Schweiz
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bzw. im Schengenraum aufhalten durfte. Ihr weiterer Aufenthalt in der
Schweiz erweist sich dagegen – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird – als
rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG.
In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen die Beschwerdeführerin
straf- und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass
für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss ge-
gen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn
ihr – wie im vorliegenden Fall – eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech-
net werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder
Aufenthaltsvorschriften, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Abse-
hen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem
Ausländer obliegt es nämlich, sich über bestehende Rechte und Pflichten
im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set-
zen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständi-
gen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6017/2010 vom 19. April 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Als nicht relevant
erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand des Parteivertreters,
die Beschwerdeführerin habe sich nicht etwa "an einem einzigen Stück"
zu lange in der Schweiz aufgehalten, sondern sei zwischenzeitlich in die
Vereinigten Staaten von Amerika gereist.
5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der nicht uner-
heblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts gegen aus-
länderrechtliche Vorschriften von zentraler Bedeutung verstossen, womit
die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG fraglos erfüllt sind.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
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Seite 9
meines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreise-
verbot wirkt hier einerseits präventiv, indem sie andere Ausländerinnen
und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an
die fremdenpolizeiliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Ande-
rerseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu
sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden
Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwal-
tungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der fremdenpolizei-
lichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6017/2010 E. 7.2 mit Hinweisen).
6.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im In-
teresse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist ihr Verhalten
nicht zu bagatellisieren. So hielt sich die Beschwerdeführerin unbestritte-
nermassen nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Mo-
naten noch während fast zwei Monaten rechtswidrig in der Schweiz auf.
Das öffentliche Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung lässt sich mit
den von ihr geltend gemachten Umständen (angebliches Jobangebot als
hierorts nicht zu findende Fachkraft in der Gastronomie, Bekannte in der
Schweiz, kein Bezug von Sozialhilfe, keine sonstige Delinquenz) nicht
ernsthaft in Frage stellen. Abgesehen davon ist die Fernhaltemassnahme
nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Ein-
reiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Beschwerdeführerin steht
somit die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die
zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu bean-
tragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur
für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit Hinweisen).
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
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und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren
Fällen. So hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ein (mindestens)
zweijähriges Einreiseverbot für das Überschreiten der bewilligungsfreien
Aufenthaltsdauer um mehr als 30 Tage bestätigt (vgl. etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-2206/2010 vom 2. Dezember 2011,
C-6017/2010 vom 19. April 2011 sowie C-1667/2010 vom 21. März 2011;
vgl. auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7820/2009 und C-7821/2009, in welchem das ursprünglich dreijährige
Einreiseverbot in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf rund 2 Jah-
re und 3 Monate befristet wurde). Es liegen keine besonderen Gründe
vor, die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzu-
weichen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 29. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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