B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1715/2013
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid
vom 19. Februar 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am 31. August 1943 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte koso-
varische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführe-
rin) sich am 30. September 2010 über den kosovarischen Versicherungs-
träger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden
auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Hinterlassenenrente für Personen mit
Wohnsitz im Ausland angemeldet hat (vgl. hierzu und zu den folgenden
Ausführungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-
3391/2011 vom 27. September 2012 in Sachen A._______),
dass die Vorinstanz dieses Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. No-
vember 2010 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz auch eine hiergegen eingereichte Einsprache mit
Entscheid vom 19. Mai 2011 abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2011 bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung stellte,
dass die Vorinstanz mit (mangelhaft eröffneter) Verfügung vom 31. März
2011 auch dieses Gesuch abwies,
dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011
am 11. Juni 2011 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. September
2012 diese Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen hat, als dass die an-
gefochtene Verfügung vom 19. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie die Prüfung des Leis-
tungsbegehrens hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen fortsetze und
anschliessend in Anwendung des bezüglich des Kosovos noch in Kraft
stehenden Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen mit
Jugoslawien) in dieser Hinsicht über die Sache neu verfüge – sowie über
die mit der Beschwerde erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom
31. März 2011 betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen ent-
scheide,
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dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Februar 2013 die Einsprache
der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. März 2011 abwies,
mit welcher das Gesuch um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abgewie-
sen worden war,
dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2013 gegen diesen Einspra-
cheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Anspruch auf
eine Hinterbliebenenrente oder eine andere Art einer Pension zu aner-
kennen – unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so
wie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der SAK Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass mit dem Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 einzig über das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückvergütung von AHV-Beiträgen
befunden worden ist, nicht dagegen über das noch immer bei der Vorin-
stanz hängige Begehren um Hinterlassenenleistungen der AHV,
dass damit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Anerken-
nung ihres Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente oder eine andere Art
einer Pension ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt und nicht
Streitgegenstand sein kann, so dass hierauf nicht einzutreten ist (vgl.
etwa MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
N. 5 zu Art. 44),
dass im Übrigen aber die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden
kann (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
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den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]
sowie Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. März
2013 einzig darlegt, warum sie ihres Erachtens Anspruch auf eine Hinter-
bliebenenrente der AHV hat, und sich mit der vorliegend zu beurteilenden
Frage nach dem Anspruch auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen
nicht auseinandersetzt,
dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im an-
gefochtenen Einspracheentscheid – wie schon in der damit bestätigten
Verfügung vom 31. März 2011 – mit der Begründung abgewiesen hat,
gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) müssten be-
reits bezogene Rentenleistungen vom Rückvergütungsbetrag abgezogen
werden, und dass vorliegend die Summe der bereits von der Beschwer-
deführerin und ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen Renten den
möglichen Rückvergütungsbetrag bei Weitem übersteige, weshalb keine
Rückvergütung möglich sei,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV die Rückvergütung von AHV-Bei-
trägen nur an Ausländer sowie ihren Hinterlassenen möglich ist, mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Abkom-
men mit Jugoslawien bezüglich des Kosovo weiterhin anwendbar ist (vgl.
etwa die Urteile des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie
C-6234/2010 vom 7. Dezember 2011), so dass die Beschwerdeführerin
als kosovarische Staatsbürgerin ohnehin keinen Anspruch auf die Rück-
vergütung von AHV-Beiträgen hat,
dass sich auch die Beschwerdeführerin auf die Weitergeltung des Ab-
kommens mit Jugoslawien beruft und nicht bestreitet, dass die bereits
bezogenen Renten eine allfällige Rückerstattungssumme übersteigen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt einlässlich zu prüfen, ob
die Berechnung der bereits ausgerichteten Renten und des allfälligen
Rückforderungsbetrages durch die Vorinstanz korrekt erfolgte,
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dass sich die Beschwerde bereits deshalb als offensichtlich unbegründet
erweist, weil gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV kein Anspruch auf eine Rück-
vergütung besteht,
dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren – aus Grün-
den der Verfahrensökonomie ohne Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz – abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 3 AHVG), so dass das ohnehin nicht begründete Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Prozess-
kosten; Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht Beiordnung eines amtlichen Anwalts
beantragt hat (Art. 65 Abs. 2 VwVG) – und ein derartiges Begehren in-
folge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin hätte
abgewiesen werden müssen,
dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 27. März 2013 wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Befreiung von den Prozesskosten) wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (auf diplomatischem Weg zu eröffnen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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