B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-17/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Vereinigte Staaten von Amerika),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung datiert vom 6. August 2015).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1976 geborene, verheiratete und seit August 2012 in den
USA wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) hatte in der Schweiz von Au-
gust 1993 bis August 1996 eine Lehre in einer Apotheke und Drogerie in
(…) absolviert und zuletzt vom 1. Dezember 2011 bis 14. Februar 2012 als
Outsourcing-Koordinatorin für Laboranalysen bei der B._______ AG in (…)
gearbeitet (Akten der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Aus-
land [nachfolgend: act.] 5, 19). Seit 1. Juni 2012 war sie als Hausfrau tätig
(act. 5, S. 5).
A.b Die Versicherte liess der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 28. Oktober 2014 per E-Mail ihre An-
meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, datiert
vom 25. März 2014, zukommen mit dem Hinweis, dass sie der IVSTA diese
Anmeldung bereits vor Monaten per Post gesandt und noch keine Antwort
erhalten habe (act. 4). Mit Schreiben vom 3. November 2014 bestätigte die
IVSTA den Erhalt der Anmeldung und forderte die Versicherte mit Schrei-
ben vom 12. November 2014 auf, den Rentenantrag ordnungsgemäss zu
stellen (act. 6). Die Versicherte reichte am 22. November 2014 (Eingang
bei der IVSTA gemäss Stempel am 3. Dezember 2014) eine schriftliche
Bestätigung ein, wonach sie in den USA nie der Sozialversicherung unter-
stellt gewesen sei (act. 8). Am 9. Dezember 2014 teilte die IVSTA der Ver-
sicherten mit, dass sie keinen Antrag vom 25. März 2014 erhalten habe
und forderte die Versicherte auf, den an diese retournierten Antrag bis zum
20. Januar 2015 neu zu datieren, zu unterzeichnen und die erwähnten nö-
tigen Dokumente einzureichen (act. 9).
A.c In ihrer Anmeldung gab die Versicherte an, seit Januar 2013 an der
Krankheit “Essentielle Thrombozytose“ zu leiden (act. 5, S. 5). Auf Auffor-
derung der IVSTA reichte sie diesbezüglich ärztliche Berichte ein
(act. 10-14). Nach weiteren Abklärungen zur Erwerbssituation bzw. zum
Aufgabenbereich (act. 15-20) und unter Berücksichtigung einer Stellung-
nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes C._______ (nachfolgend:
RAD) vom 14. April 2015, wonach die Versicherte im Aufgabenbereich
Haushalt zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 21), stellte die IVSTA der Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 17. April 2015 die Abweisung des Leistungs-
begehrens in Aussicht (act. 22).
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A.d Am 21. Mai 2015 (Poststempel) erhob die Versicherte Einwand gegen
den Vorbescheid und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer IV-
Rente. Sie machte unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen gel-
tend, dass die krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit
im Alltag bei weit mehr als 50 % liege, was ihre behandelnde Ärztin bestä-
tigen könne. Zudem wies sie erneut darauf hin, dass ihre Anmeldung bei
der IVSTA bereits im Frühling 2014 erfolgt sei (act. 23-32).
A.e Die IVSTA legte die von der Versicherten eingereichten medizinischen
Unterlagen dem RAD zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Stellung-
nahme vom 3. August 2015, wonach die Versicherte im Haushalt seit Feb-
ruar 2013 zu 20 % arbeitsunfähig sei (act. 36), wies die IVSTA mangels
anspruchsbegründender Invalidität das Rentengesuch der Versicherten mit
Verfügung vom 6. August 2015 ab (act. 38).
A.f Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (act. 40-47) bestätigte die Ver-
sicherte der IVSTA am 21. September 2015 den Erhalt der Verfügung
(act. 48). Mit Schreiben vom 4. November 2015 (Poststempel) wies sie da-
rauf hin, dass die Verfügung aufgrund der fehlenden Rechtmittelbelehrung
unvollständig sei. Sie bat unter “Rückweisung“ der Verfügung vom 6. Au-
gust 2015 um Zustellung einer kompletten Verfügung (act. 49). Daraufhin
sandte die IVSTA der Versicherten am 24. November 2015 die “Original-
Verfügung vom 6. August 2015“ per Einschreibesendung erneut zu
(act. 50).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Dezember 2015
(Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung und die Ausrichtung einer IV-Rente basierend auf einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 %. Zur Begründung führte sie unter Verweis
auf einen beigelegten aktuellen Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom
15. Dezember 2015 an, dass sich ihr Gesundheitszustand dahingehend
weiter verschlechtert habe, dass die ständige Belastung durch die Krank-
heit bzw. die Medikamente eine Depression ausgelöst habe, welche be-
handelt werde. Die medizinische Sachlage sei von einem ausgewiesenen
Experten auf dem Gebiet der “Essentiellen Thrombozythämie“ unter Be-
rücksichtigung der neuen Informationen zu ihrem Gesundheitszustand neu
zu beurteilen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad festzulegen. Dabei
sei sie nicht als Hausfrau einzustufen, sondern als Vollzeiterwerbstätige.
Vor dem Umzug in die USA, der aufgrund einer Versetzung der Stelle ihres
Partners erfolgt sei, sei sie in der Schweiz einer Vollzeitbeschäftigung
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nachgegangen und habe sich auch in den USA nach Erhalt der Arbeitser-
laubnis immer um eine Arbeitsstelle bemüht, was sich aber durch das Auf-
treten der chronischen Krankheit als sehr schwierig erweise (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
C.
C.a Im Rahmen eines Gesuchs um Fristerstreckung vom 3. März 2016
teilte die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Sta-
tusfrage nicht wie rechtsprechungsgemäss gefordert nach deren hypothe-
tischen Willen und unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände abge-
klärt worden sei (BVGer-act. 5). Basierend auf der Einstufung als Voller-
werbstätige ersuchte die Vorinstanz den RAD um Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen sowie einer lei-
densangepassten Tätigkeit (act. 53). In seiner Stellungnahme vom 5. April
2016 attestierte der RAD der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit von 50 % von Februar 2013 bis Februar 2015.
Seit März 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes noch 20 %. Im Haushalt und in einer lei-
densadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 zu
höchstens 20 % arbeitsunfähig (act. 54).
C.b Gestützt auf diese Stellungnahme des RAD beantragte die Vorinstanz
mit ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2016 die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung hielt sie fest, dass ausgehend von einer seit
Februar 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen
Tätigkeit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente nach Ab-
lauf der einjährigen Wartefrist am 1. Februar 2014 zwar entstanden sei.
Jedoch sei der Anspruch ausgehend von der seit März 2015 wieder beste-
henden vollen allgemeinen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung der
gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist am 1. Juni 2015 erloschen. Da
der Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach dessen Geltendmachung
entstehen könne, sei aufgrund der vorliegenden Anmeldung vom 3. No-
vember 2014 kein Rentenanspruch mehr gegeben (BVGer-act. 9).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2016 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, gleichzeitig mit der Replik aktuelle Arztberichte zur psychi-
atrischen sowie hämatologischen Therapie einzureichen (BVGer-act. 10).
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E.
Unter Beilage zweier ärztlicher Berichte vom 19. Mai 2016 und vom 29. Mai
2016 machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 31. Mai 2016
(Postaufgabe) – sinngemäss unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbegeh-
ren – geltend, dass der RAD bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähig-
keit von 50 % ihre bestehenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen nicht miteinbezogen habe. Überdies bestritt sie, dass ab März 2015
eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei (BVGer-
act. 11).
F.
Unter Verweis auf die der Duplik beigelegte Stellungnahme des RAD vom
11. Juli 2016, wonach sich aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten
keine relevanten Gesichtspunkte ergäben, die eine abweichende Haltung
zu begründen vermochten, hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag der Be-
schwerdeabweisung fest und verwies zur Begründung auf ihre Vernehm-
lassung (BVGer-act 13).
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 (Postaufgabe) wurde seitens der
Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung
festgehalten (BVGer-act. 15). Die Eingabe wurde der Vorinstanz am
11. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer-act. 16).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG ; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
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ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]).
1.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt
im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Die Verfügung
gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu be-
rechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adres-
saten eingeworfen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl., 2015, S. 232, Rz 1067). Die Beweislast für das Zustell-
datum bzw. den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 76, Rz 2.112). Bei der Würdigung von Beweisen im
Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen gilt der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 Rz 51).
1.2.2 Die Vorinstanz sandte der Beschwerdeführerin die auf den 6. August
2015 datierte Verfügung mittels eingeschriebener Post zu (act. 39). Da die
Beschwerdeführerin mitteilte, die Verfügung nicht erhalten zu haben
(act. 40), folgte seitens der Vorinstanz am 8. September 2015 ein weiterer
Zustellversuch, der gemäss Bescheid der Beschwerdeführerin ebenfalls
erfolglos blieb (act. 44). Auf die Mitteilung der Vorinstanz vom 21. Septem-
ber 2015, dass die Verfügung erneut per eingeschriebener Post versandt
worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin gleichentags, dass sie die
Verfügung erhalten habe (act. 48). Da sich aus den Akten der Vorinstanz,
welche die Beweislast betreffend den Zustellungszeitpunkt trägt, kein
Nachweis ergibt, der eine frühere Zustellung der Verfügung belegt, ist auf
die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen und überwiegend
wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie die Verfügung erst am
21. September 2015 erhalten hat, womit die Rechtsmittelfrist grundsätzlich
ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.
1.2.3 Unbestritten ist jedoch, dass die am 21. September 2015 zugestellte
Verfügung aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung einen Mangel
aufgewiesen hat (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist
nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung
ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass
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die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt (BGE 122 V 189 E. 2). Mit an-
deren Worten können auch fehlerhafte Verfügungen in Rechtskraft erwach-
sen, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten werden (Urteil des BGer
1A.1/2007 vom 18. April 2007 E. 2.2). Aus Art. 49 Abs. 3 ATSG ergibt sich
allerdings, dass der betroffenen Person aus der mangelhaften Eröffnung
kein Nachteil erwachsen darf. Es muss so verfahren werden, dass die Mög-
lichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt
wird, was konkret bedeuten kann, dass ein Rechtsmittel trotz verspäteter
Einreichung entgegenzunehmen ist (KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz 62). Der
Empfänger einer mangelhaften Verfügung kann den Beginn des Fristen-
laufs jedoch nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal Kenntnis von der
ihn betreffenden Verfügung erhalten hat. Es ist mit Treu und Glauben nicht
zu vereinbaren, dass eine Verfügung wegen mangelhafter Eröffnung jeder-
zeit angefochten werden kann; vielmehr muss der Empfänger eine solche
Verfügung innerhalb einer vernünftigen Frist – z. B. durch ein Wiedererwä-
gungsgesuch – in Frage stellen (BGE 122 V 189; Urteil 1A.1/2007; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 234 f., Rz. 1079) oder sich nach den in
Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen, wenn er den Verfügungs-
charakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (Urteil
des BGer 8C_206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2; BGE 129 II 125 E. 3.3;
119 IV 330 E. 1c; vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
S. 234, Rz 1075 ff.; KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz 59 ff.). Welche Schritte von
einer Person erwartet werden, hängt von den Umständen des Falles, ins-
besondere von der Dringlichkeit der Sache, ab (Urteil 1A.1/2007 E. 2.3.2).
1.2.4 Die Beschwerdeführerin reagierte auf die am 21. September 2015
erhaltene Verfügung mit Schreiben vom 4. November 2015. Gemäss die-
sem Schreiben hatte sie den Mangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung
erkannt und forderte die Vorinstanz unter “Zurückweisung“ (Rücksendung)
der zugestellten Verfügung auf, ihr eine “komplette Verfügung“ zuzustellen
(act. 49). Die Vorinstanz sandte der Beschwerdeführerin in der Folge am
24. November 2015 die “Original-Verfügung vom 6. August 2015“, ein-
schliesslich Rechtsmittelbelehrung zu (act. 50), woraufhin die Beschwer-
deführerin am 22. Dezember 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht erhob (BVGer-act. 1).
1.2.5 Mit ihrem Schreiben vom 4. November 2015 verlangte die Beschwer-
deführerin eine Neueröffnung der Verfügung. Diesem Gesuch ist die Vo-
rinstanz mit der am 24. November 2015 erfolgten Zusendung der erneuten,
nun mit einer (wenn auch unvollständigen) Rechtsmittelbelehrung verse-
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henen Verfügung nachgekommen, womit eine neue Rechtsmittelfrist aus-
gelöst wurde. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist innerhalb von rund
6 Wochen nach Verfügungszustellung und damit innerhalb einer vernünfti-
gen Frist erfolgt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine
Person, welcher die IV-Stelle die Verweigerung von Leistungen zu Unrecht
nicht in Verfügungsform, sondern formlos – und damit ebenfalls mangelhaft
– mitgeteilt hat, rechtsprechungsgemäss grundsätzlich ein Jahr Zeit hat,
um ihr Nichteinverständnis zu erklären (BGE 134 V 145 E. 5; MEYER/REICH-
MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 58
Rz 3). Hinzu kommt, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht
anwaltlich vertreten war, womit betreffend das rechtsprechungsgemässe
Erfordernis der Einhaltung einer vernünftigen Frist nicht gleich hohe Anfor-
derungen gestellt werden können wie bei einer anwaltlich vertretenen Per-
son. Schliesslich bestand im vorliegenden Fall auch keine besondere zeit-
liche Dringlichkeit in Bezug auf eine Reaktion seitens der Beschwerdefüh-
rerin.
1.2.6 Folglich ist die am 24. November 2015 versandte und gemäss An-
gabe der Beschwerdeführerin anfangs Dezember 2015 ihr zugestellte
(BVGer-act. 1, S. 1), neu eröffnete Verfügung – unabhängig von ihrer ab-
weichenden Datierung – als Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Be-
schwerde zu betrachten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am
22. Dezember 2015 erhobene Beschwerde ist innert der ab Verfügungszu-
stellung ausgelösten 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) und damit fristgerecht erfolgt (vgl. auch Ur-
teil des BGer 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014).
1.3 Nachdem im Übrigen auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde (BVGer-act. 4) und die Beschwerde formgerecht erfolgte
(vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet wie
ausgeführt die Verfügung vom 24. November 2015, mit der die Vorinstanz
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewie-
sen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Abweisung zu Recht erfolgt ist.
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Seite 9
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und
wohnt in den USA. Die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtetet sich jedoch ungeachtet des am
1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend Sozialversicherungs-
abkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Ur-
teil des BVGer C-8059/2016 vom 5. April 2018 E. 3.1).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 24. November 2015) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die sich erst später verwirk-
lichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer
9C_67/2012 vom 4. Juli 2012; vgl. BGE 99 V 98).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; 130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
24. November 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den
1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revi-
sion 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
C-17/2016
Seite 10
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge-
richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor-
sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl-
len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je-
ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV
Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015
vom 29. März 2016 E. 3.1.2).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V
351 E. 3a).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
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Seite 11
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die einjährige War-
tezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c).
5.
5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
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Seite 12
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, jedoch hat die Recht-
sprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b).
5.4.1 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des EGV I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/cc).
5.4.2 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EGV I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, an-
dernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise
oder Stellungnahme vorliegt. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit
eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach-
kenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung
eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest
des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00
vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. Septem-
ber 2008 E. 3.3; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2
[nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
C-17/2016
Seite 13
5.4.3 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch
den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (SR 831.20) führt der
RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis-
tungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In
den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztli-
chen Unterlagen ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu bean-
standen, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich
aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen
können (Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988
U 56 S. 371). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärun-
gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann jedoch bereits bei Vor-
liegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht ab-
gestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im
Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. Zwar
sind dabei grundsätzlich nur die bis zum Erlass der Verfügung vom 24. No-
vember 2015 vorliegenden medizinischen Akten zu berücksichtigen, je-
doch können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Arztbe-
richte zum Krankheitsverlauf, welche nach Verfügungserlass entstanden
sind, in die Beurteilung miteinbezogen werden, soweit sie Rückschlüsse
auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gege-
bene Situation erlauben (statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April
2017 E. 8.3).
6.2 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen insbesondere die folgenden
Arztberichte und Unterlagen vor:
– Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin in den USA, Dr. med.
D._______, “E._______ Health Care“, Abteilung Hämatologie, hielt in
ihrem Bericht vom 19. August 2014 fest, dass bei der Beschwerdefüh-
rerin eine “Essentielle Thrombozythämie“ (JAK-2 positiv) mit starker
Vermehrung der Thrombozyten im Blut (Thrombozytose) vorliege. Als
C-17/2016
Seite 14
Symptome bestünden Kopfschmerzen und Schwindel. Die Beschwer-
deführerin sei von ihrem bisherigen Arzt Dr. F._______ mit dem Medi-
kament “Hydroxyurea“ zur Normalisierung der Anzahl Blutplättchen be-
handelt worden (vgl. Laborbericht vom 20. Februar 2013, act. 13), wo-
bei als Nebenwirkung Fatigue und extreme Übelkeit aufgetreten seien.
Anlässlich der ersten Konsultation im “E._______“ am 30. Mai 2013
habe die Beschwerdeführerin ihrem Vorschlag zugestimmt, die Be-
handlung bei ihr symptomorientiert weiterzuführen. Seit der Verlaufs-
kontrolle im Juli 2013 habe die Beschwerdeführerin mal stärkere, mal
schwächere Symptome von Schwindel gehabt, was dahingehend in
Korrelation mit der Anzahl Blutplättchen gestanden habe, dass bei
mehr als 1 Mio. Plättchen die Symptome Fatigue und Schwindel zuge-
nommen hätten. Aktuell bestünden als Beschwerden Episoden von
Sehstörungen gefolgt von intensiven Kopfschmerzen (zwei Vorfälle vor
zwei Wochen). Weiter beklage die Beschwerdeführerin eine lähmende
Fatigue, aufgrund derer es ihr nicht möglich sei zu arbeiten. Bei der
letzten Konsultation am 22. Juli 2014 sei die Dosis von “Hydroxyurea“
erhöht worden, was zu einer Verringerung der Kopfschmerzen geführt
habe (act. 10).
– Dr. med. G._______, “H._______ Clinic“, Abteilung Hämatologie, an
welchen Dr. D._______ die Beschwerdeführerin zur Abklärung weiterer
Behandlungsmöglichkeiten überwiesen hatte, bestätigte in seinem Be-
richt vom 24. Oktober 2014 die Diagnose “Essentielle Thrombozythä-
mie“ (JAK-2 positiv). Er hielt fest, dass die erhöhte Dosis von “Hydro-
xyurea“ entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin zwar zu
einer Verbesserung der Schwindelsymptome geführt habe, die Fatigue
sich aber verschlimmert habe. Die Blutplättchenzahl habe auch unter
der erhöhten Dosis nicht auf unter 900‘000 verringert werden können.
Er empfehle zur Kontrolle der vasomotorischen Symptome die Ein-
nahme von “Baby-Aspirin“ zwei Mal statt wie bisher ein Mal täglich, so
dass die nicht sehr wirksame “Hydroxyurea“-Therapie allenfalls weg-
gelassen werden könne. Falls dies keinen Erfolg habe, sei ein Behand-
lungsversuch mit “Pegasys“ in Betracht zu ziehen (act. 11).
– Unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. D._______ vom 19. Au-
gust 2014 und von Dr. G._______ vom 24. Oktober 2014 sowie unter
Annahme, die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau einzustufen (act.
20), hielt die RAD-Ärztin Dr. I._______, Fachärztin FMH für Innere Me-
dizin, in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2015 fest, dass bei der Be-
schwerdeführerin die Diagnose “Essentielle Thrombozythämie“ (D45)
C-17/2016
Seite 15
auf Grundlage einer JAK-2-Genmutation vorliege. Hinweise auf Kom-
plikationen mit Thrombosen oder Blutungen gebe es nicht. Beschrie-
ben würden eine Fatigue und Schwindelsymptome. Die Arbeitsfähigkeit
im Haushalt erscheine im Kontext der wenig Symptome aufweisenden
Erkrankung nicht eingeschränkt (act. 21).
– Mit Einwand vom 21. Mai 2015 gegen den Vorbescheid der Vorinstanz
legte die Beschwerdeführerin neben den bereits eingereichten Arzt-
und Laborberichten (act. 24-26) weitere Laborberichte von Februar
2013 (act. 31 und 32, S. 2, 3), sowie Verlaufs- und Laborberichte von
Dr. D._______ vom 12. Dezember 2013 (act. 27), vom 19. August 2014
(act. 28, 29) und vom 14. Oktober 2014 (act. 30) ins Recht. Zu ihrem
aktuellen Gesundheitszustand hielt die Beschwerdeführerin fest, dass
sie in ihrem Alltag durch die starken Müdigkeitssymptome, irritierenden
Sehstörungen und die Nebenwirkungen der Medikamente erheblich
eingeschränkt sei. Da das Medikament “Hydroxyurea“ nach bereits
zwei Jahren nicht mehr wirksam gewesen sei, habe sie auf das wö-
chentlich zu injizierende “Pegasys“ wechseln müssen, welches starke
Nebenwirkungen wie Schlafstörungen, Angstzustände und starke Na-
cken-, Arm- und Rückenschmerzen hervorrufe. Die extreme Müdigkeit
habe sich nicht verbessert und werde gemäss Dr. D._______ durch die
Krankheit und zum Teil durch die Behandlung verursacht. Hinzu
komme die durch die Folgen der Krankheit und Behandlung bedingte
psychische Belastung. Unter Angabe der Telefonnummer von
Dr. D._______ hielt die Beschwerdeführerin fest, diese könne bestäti-
gen, dass ihre Einschränkung im Alltag bei weit mehr als 50 % liege
(act. 23).
– In Würdigung aller vorliegenden medizinischen Akten stellte RAD-Ärz-
tin Dr. I._______ am 3. August 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin
seit 2013 an Episoden von Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen im
Zusammenhang mit der im Februar 2013 diagnostizierten Throm-
bozythämie leide. Hinzu kämen eine erhöhte Müdigkeit sowie eine re-
aktionäre Senkung der Stimmung. Betreffend die einzig im 2013 be-
schriebenen Episoden von Sehstörungen, gefolgt von intensiven Kopf-
schmerzen, sei keine präzise Diagnose gestellt worden. Die Schwin-
delepisoden hätten sich verbessert, die intensive Müdigkeit sei aber
geblieben, wie in verschiedenen Berichten erwähnt werde. Die Schwie-
rigkeit bei der Behandlung sei, dass einerseits die Anzahl der Blutplätt-
chen reduziert, andererseits die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Symptome wie Asthenie behandelt werden müssten. Es
C-17/2016
Seite 16
habe sich gezeigt, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte
Behandlung der “Essentiellen Thrombozythämie“ nur zum Teil wirksam
sei. Es sei nachvollziehbar, dass die erhöhte Müdigkeit einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit habe. Entsprechend den von der Beschwerde-
führerin im Fragebogen vom 14. Januar 2015 angegebenen Einschrän-
kungen bei den Haushaltstätigkeiten (act. 17) sei von einer 20 %igen
Arbeitsunfähigkeit im Haushalt seit Februar 2013 auszugehen (act. 36).
– Dr. D._______ führte im mit Beschwerde vom 22. Dezember 2015 ein-
gereichten Bericht vom 15. Dezember 2015 aus, dass die Behandlung
der Beschwerdeführerin mit “Hydroxyurea“ aufgrund der sich ver-
schlechterten Fatigue nicht erfolgreich gewesen sei und deshalb – auf
Empfehlung von Dr. G._______ – seit Februar 2015 eine Behandlung
mit pegyliertem Interferon erfolge. Unter dieser Behandlung habe sich
die Anzahl der Blutplättchen umgehend normalisiert. Die Beschwerde-
führerin leide an depressiven Symptomen, wogegen ihr Zoloft ver-
schrieben worden sei, was sie aber nicht vertragen habe. Im Vorder-
grund stehe aber nach wie vor die Fatigue, wodurch es der Beschwer-
deführerin nicht möglich sei, mehr als 2 Stunden am Tag zu arbeiten.
Danach sei eine Ruhepause von mehreren Tagen nötig. Die Fatigue
der Beschwerdeführerin lasse sich nicht länger auf die schlecht kon-
trollierte “Essentielle Thrombozythämie“ zurückführen, zumal die An-
zahl Blutplättchen seit März 2015 im Normbereich liege (BVGer-act. 1).
– RAD-Ärztin Dr. I._______ kam am 19. Februar 2016 zum Schluss, dass
unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. D._______ vom 15. De-
zember 2015 eine Anpassung der Arbeitsfähigkeitsschätzung erforder-
lich sei. Die seit Februar 2015 neu begonnene Behandlung sei erfolg-
reich, so dass sich die Anzahl Blutplättchen seit März 2015 normalisiert
habe. Gemäss Aussagen von Dr. D._______ lasse sich die Fatigue
nicht mehr auf die “Essentielle Thrombozythämie“ zurückführen. Es sei
ansonsten kein medizinischer Grund zur Erklärung der Asthenie er-
sichtlich. Auch die übrigen medizinischen Berichte stellten die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Symptome (Schwindel, Kopf-
schmerzen, Fatigue, etc.) in Zusammenhang mit der Anzahl Blutplätt-
chen, was die Aussage von Dr. D._______ bekräftige. Aus diesem
Grund dürfe ab März 2015 eine höhere als die bisher attestierte Ar-
beitsfähigkeit von 80 % erwartet werden (act. 52).
C-17/2016
Seite 17
– Basierend auf der von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung
neu vorgenommenen Einstufung der Beschwerdeführerin als Voller-
werbstätige wurde RAD-Ärztin Dr. I._______ von der Vorinstanz aufge-
fordert, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen
Tätigkeit sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu beurteilen. Am
5. April 2014 hielt sie fest, dass sich die Krankheit der Beschwerdefüh-
rerin seit Februar 2013, als die ersten Symptome beschrieben worden
seien, einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aufgrund der
erhöhten Müdigkeit und den vielen medizinischen Konsultationen sei in
der zuletzt ausgeführten Arbeitstätigkeit von einer seit Februar 2013
bestehenden 50 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Berück-
sichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich
Haushalt freier organisieren könne, werde ab dem gleichen Zeitpunkt
eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % attestiert. Das Gleiche
gelte für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Seit März 2015 habe sich die
Situation aus hämatologischer Sicht normalisiert. Da sich die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Müdigkeit ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr auf die “Essentielle Thrombozythämie“ zurückführen lasse
und sich aus den Akten diesbezüglich auch sonst keine Erklärung er-
gebe, sei ab März 2015 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in
der zuletzt ausgeführten Tätigkeit auf 80 % auszugehen (act. 54).
– Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht
von Dr. D._______ vom 19. Mai 2016 ein, welcher mit jenem vom
15. Dezember 2015 identisch ist. Gemäss einem ebenfalls beigelegten
Bericht von Dr. med. J._______, “K._______“, vom 29. Mai 2016 war
die Beschwerdeführerin seit 11. November 2015 in psychiatrischer Be-
handlung. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der
Behandlung mit Interferon über Ängste, Depression, Energielosigkeit
und Müdigkeit geklagt. Es seien Behandlungen mit “Zoloft“, “Effexor“,
“XR“ und “Buspirone“ versucht worden, doch die Beschwerdeführerin
habe keines der Medikamente vertragen. Sie klage noch immer über
die gleichen Symptome (BVGer-act. 11).
– Am 11. Juli 2016 kam RAD-Ärztin Dr. I._______ zum Schluss, dass die
eingereichten medizinischen Berichte keine abweichende Beurteilung
ihrerseits zu begründen vermochten. Dr. J._______ habe keine Diag-
nose genannt und sich auf die Auflistung der von der Beschwerdefüh-
rerin beklagten Symptome beschränkt. Als Ursache für die Symptome
sehe er die Behandlung mit Interferon. Dem könne nicht gefolgt wer-
C-17/2016
Seite 18
den, zumal die Spezialistin Dr. D._______ entsprechende Nebenwir-
kungen von Interferon nicht erwähnt habe und sie von einer aus häma-
tologischer Sicht stabilisierten Situation spreche (BVGer-act. 13).
6.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von
Dr. D._______ vom 15. Dezember 2015 und 19. Mai 2016 sowie von Dr.
J._______ vom 29. Mai 2016 sind zwar nach Erlass der Verfügung vom
24. November 2015 entstanden, erlauben aber Rückschlüsse auf den im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegenen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und sind deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die
Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat,
zu berücksichtigen.
6.4 Die Vorinstanz stützte sich bei der Abweisung des Rentengesuchs der
Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin
Dr. I._______. Diese beurteilte den Gesundheitszustand und die Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin anhand der eingereichten medizinischen
Akten, ohne eine eigene Untersuchungen vorgenommen zu haben. Wie
erwähnt, ist eine eigene Untersuchung durch den RAD nicht zwingend er-
forderlich, eine Aktenbeurteilung mithin zulässig, vorausgesetzt, dass die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Im Weiteren dürfen
auch nicht geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Beurteilung vorliegen (vgl. E. 5.4.3). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend in mehrerer Hinsicht nicht erfüllt:
6.4.1 In diagnostischer Hinsicht fällt zunächst auf, dass die von den behan-
delnden Hämatologen in den USA und die von der RAD-Ärztin gestellte
Diagnose bzw. vorgenommenen Klassifikation der Erkrankung der Be-
schwerdeführerin nicht übereinstimmen. Während Dr. D._______ und
Dr. G._______ eine “Essentielle Thrombozythämie (ET)“ diagnostizierten,
welche im Klassifikationssystem ICD-10 (damals geltende Version) unter
D47.3 aufgeführt ist, sprach die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen zwar
auch von “Essentieller Thrombozythämie“, subsumierte die Erkrankung
aber ohne weitere Begründung unter D45 des ICD-10-Katalogs (“Poly-
cythaemia vera“, vgl. act. 21). In diesem Zusammenhang stellt sich auch
die Frage, ob RAD-Ärztin Dr. I._______ als Fachärztin für Innere Medizin
ohne (ersichtliche) weitere Spezialisierung die notwendigen fachlichen
Kompetenzen hat, um die selten vorkommende Erkrankung der Beschwer-
deführerin aus dem Spezialbereich Hämatologie unter Einbezug aller rele-
vanten Kriterien zu beurteilen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit
C-17/2016
Seite 19
dem Krankheitsbild und den Berichten der behandelnden Hämatologen in
den USA ist ihren Stellungnahmen jedenfalls nicht zu entnehmen.
6.4.2 Im Weiteren ergeben die medizinischen Akten insofern ein unvoll-
ständiges Bild, als dass die Berichte der behandelnden Hämatologen in
den USA keine Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe-
rin enthalten. Erst im Bericht vom 15. Dezember 2015 (sowie im identi-
schen Bericht vom 19. Mai 2016) gab Dr. D._______ zwar an, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Fatigue höchstens 2 Stunden pro Tag
arbeiten könne, aber dann eine Ruhepause für mehrere Tage benötige
(BVGer-act. 1). Jedoch bleibt unklar, auf welche Tätigkeit sich die Angaben
von Dr. D._______ beziehen (Haushalt, bisherige Arbeitstätigkeit oder lei-
densadaptierte Tätigkeit). Die von der RAD-Ärztin gestützt auf diese un-
vollständigen medizinischen Aktenlage vorgenommene Einschätzung, wo-
nach die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten Arbeitstätigkeit
von Februar 2013 bis Februar 2015 zu 50 % und ab März 2015 zu 80 %
arbeitsfähig sei (act. 54), ist daher nicht nachvollziehbar, zumal sie auf die
Angaben von Dr. D._______ auch keinerlei Bezug nahm.
6.4.3 Betreffend den Krankheitsverlauf bestritt die Beschwerdeführerin,
dass es ab März 2015 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
bzw. der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Die RAD-Ärztin stützte sich bei
ihrer entsprechenden Annahme auf den Bericht von Dr. D._______ vom
15. Dezember 2015, wonach die im Februar 2015 neu eingeleitete Behand-
lung der “Essentiellen Thrombozythämie“ mit pegyliertem Interferon zu ei-
ner umgehenden Normalisierung der Anzahl Blutplättchen geführt habe, so
dass die Anzahl seit März 2015 im Normbereich liege. Die Fatigue der Be-
schwerdeführerin lasse sich nicht länger auf die “schlecht kontrollierte Es-
sentielle Thrombozythämie zurückführen“ (BVGer-act. 1). Die RAD-Ärztin
schloss daraus, dass mangels einer anderen aus den Akten ersichtlichen
medizinischen Erklärung für die Fatigue von einer Verbesserung des Ge-
sundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab
März 2015 auszugehen sei (act. 52). Diese Schlussfolgerung vermag nicht
zu überzeugen. Dr. D._______ hielt zwar fest, dass die “Essentielle Throm-
bozythämie“ seit März 2015 nicht mehr als Ursache für die Fatigue zu be-
trachten sei, zumal die Anzahl Blutplättchen seither im Normbereich liege
und damit keine schlecht kontrollierte “Essentielle Thrombozythämie“ mehr
vorliege, jedoch ging sie nicht von einer Verbesserung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin aus, attestierte sie dieser doch eine Ar-
beitsfähigkeit von lediglich höchstens 2 Stunden pro Tag mit anschliessend
erforderlicher mehrtägiger Ruhepause. Dass sich gemäss der RAD-Ärztin
C-17/2016
Seite 20
in den medizinischen Akten keine Erklärung für die Fatigue finden lasse,
muss nicht heissen, dass es keine Erklärung gibt, und schon gar nicht,
dass eine Fatigue nicht mehr vorläge. Zwar ist den medizinischen Berich-
ten zu entnehmen, dass die Fatigue in einem gewissen Zusammenhang
mit der “Essentiellen Thromobzythämie“ bzw. der Anzahl Blutplättchen
stand, wie die RAD-Ärztin zur Bekräftigung ihrer Ansicht feststellte, jedoch
wurde in den gleichen medizinischen Berichten auch ein Zusammenhang
zwischen der Fatigue und der Behandlung mit “Hydroxyurea“ beschrieben,
wobei sich die Fatigue auch unter der neuen Therapie mit pegyliertem In-
terferon gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten vom 15. De-
zember 2015 sowie 19. und 29. Mai 2016 nicht besserte (BVGer-act. 1,
11), was die RAD-Ärztin ausser Acht liess. Daraus ergibt sich, dass die
Ursache der Fatigue nicht geklärt ist und sie eventuell auch mit der Be-
handlung mit pegyliertem Interferon zusammenhängen (vgl. z.B. Arzneimit-
tel-Kompendium unter , wonach u. a. Müdigkeit und
Depression als unerwünschte Wirkungen bei einer Behandlung mit “Pe-
gasys“ [Wirkstoff: pegyliertes Interferon] auftreten können) oder einen an-
deren, noch nicht abgeklärten medizinischen Grund haben könnte. Jeden-
falls wären diesbezüglich weitere Abklärungen nötig gewesen.
6.4.4 Schliesslich beanstandete die Beschwerdeführerin zu Recht, dass
die RAD-Ärztin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychischen Be-
einträchtigungen nicht miteinbezogen habe (BVGer-act. 11). Die RAD-Ärz-
tin liess die im knapp gehaltenen Bericht von Dr. J._______ vom 29. Mai
2016 beschriebenen psychischen Beschwerden ausser Acht mit der Be-
gründung, dass Dr. J._______ keine Diagnose genannt und sich darauf
beschränkt habe, die von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome
aufzulisten (BVGer-act. 13). Tatsächlich erweist sich Dr. J._______s Be-
richt als unvollständig und lückenhaft. Allerdings ergeben sich daraus Hin-
weise, die einen zwingenden weiteren Abklärungsbedarf des psychischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin begründen. Die psychi-
schen Beschwerden waren immerhin von einem derartigen Schweregrad,
dass Dr. J._______ zur Behandlung eine medikamentöse Therapie für not-
wendig erachtete, wobei eine Behandlung trotz Versuchen mit verschiede-
nen Medikamenten aufgrund von Unverträglichkeit seitens der Beschwer-
deführerin nicht möglich war (vgl. BVGer-act. 13). Hinzu kommt, dass auch
Dr. D._______ in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 bereits auf die bei
der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Symptomatik sowie die
diesbezüglich erfolgende Behandlung hinwies (BVGer-act. 1). Die RAD-
Ärztin, welche Fachärztin der Inneren Medizin ist, durfte somit nicht von
C-17/2016
Seite 21
vornherein und ohne weitere Abklärungen annehmen, dass bei der Be-
schwerdeführerin keine psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit bestünden.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage un-
vollständig ist und die Daten auch nicht unbestritten sind. Aus diesem
Grund kann auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin als Grundlage für
die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. Daraus folgt, dass die Vo-
rinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheid-
grundlage ist es vorliegend demzufolge nicht möglich, mit dem im Sozial-
versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und
ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente hat.
6.6 Die Angelegenheit ist zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Um eine vollständige und umfas-
sende (auch rückwirkende) Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw.
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, erscheint
eine Begutachtung in der Schweiz unumgänglich. Die Vorinstanz wäre auf-
grund des ungenügend abgeklärten Sachverhalts bereits vor Verfügungs-
erlass gehalten gewesen, eine Begutachtung zu veranlassen, was sie nun
nachzuholen haben wird; ein Gerichtsgutachten fällt mithin ausser Be-
tracht. Vorliegend sind Expertisen in den Fachbereichen Hämatologie und
Psychiatrie (unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 141 V 281) geboten. Ob
neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten bei-
gezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu
überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra-
gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu
Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1).
7.
7.1 Im Weiteren stellt sich noch die Frage nach dem Status der Beschwer-
deführerin.
C-17/2016
Seite 22
7.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
gestützt auf deren Angaben in der Anmeldung zunächst als Hausfrau ein-
stufte (act. 5, S. 5; act. 20). Im Beschwerdeverfahren wechselte sie dann
den Status der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung von Haus-
frau auf vollzeitlich erwerbstätig (BVGer-act. 9). Dies offenbar aufgrund der
Beschwerde vom 22. Dezember 2015, worin die Beschwerdeführerin vor-
gebracht hatte, sie sei vor dem Umzug in die USA in der Schweiz einer
Vollzeiterwerbstätigkeit als Mikrobiologie-Laborantin nachgegangen. Zu-
dem habe sie gleich nach der Ankunft in den USA eine Arbeitserlaubnis
eingeholt und sich seit deren Erhalt ständig um Arbeit bemüht, was sich
aber durch das Auftreten der chronischen Krankheit kurz nach dem Umzug
als sehr schwierig erweise (BVGer-act. 1, S. 2).
7.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens-
vergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus
der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei-
dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicher-
ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel-
chem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1;
137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3.
Februar 2016 E. 2.3).
7.4 Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung
der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten
Person. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien bzw. Umständen erschlossen werden (Urteile BGer 8C_157/2017
vom 6. November 2017 E. 1.3; 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016
E. 4.2; 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1). Insbesondere hat
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auch die vor Eintritt der Invalidität ausgebübte Tätigkeit nur Indizien-
charakter und wirkt im Hinblick auf die Statusfrage nicht präjudizierend
(MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 5
Rz 9, 24). Bei der Beurteilung der Statusfrage hat immer eine einlässliche
Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen
(MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 5 Rz 25 mit Hinweis auf BGE 117 V 194).
7.5 Weder der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine in der Vergangen-
heit ausgeübte vollzeitliche Erwerstätigkeit noch die Behauptung, sie habe
sich in den USA ständig um Arbeit bemüht, ohne dafür entsprechende
Nachweise vorzulegen, reichen vor dem Hintergrund der dargelegten
Rechtslage aus, um die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit als im hypothetischen Gesundheitsfall Vollzeiterwerbstätige
zu qualifzieren. Im Übrigen liegen zu den Umständen und den Verhältnis-
sen der Beschwerdeführerin in den USA keine Angaben vor. Die Vorinstanz
wird hierzu weitere Abklärungen zu treffen und die Statusfrage unter ein-
lässlicher Würdigung der gesamten Verhältnisse zu entscheiden haben.
8.
8.1 Schliesslich ist vorliegend noch auf die strittige Frage des frühestmög-
lichen Rentenbeginns, welcher durch den Zeitpunkt der Anmeldung der Be-
schwerdeführerin zum Leistungsbezug determiniert wird, einzugehen.
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) sieht vor,
dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht.
8.2 Während die Vorinstanz vom 3. November 2014 als Anmeldedatum
ausging (BVGer-act. 9), womit eine Rente frühestens ab 1. Mai 2015 aus-
gerichtet werden könnte (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), behauptete die Be-
schwerdeführerin, sie habe der Vorinstanz die Anmeldung bereits “im Früh-
ling“ 2014 per Einschreiben geschickt (act. 7; 23, S. 2.).
8.3 Eine Anmeldung zum Leistungsbezug liegt dann vor, wenn erkennbar
wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d. h. den Wil-
len zum Ausdruck bringt, sich darum zu «bewerben» (KIESER, a.a.O.
Art. 29 Rz 12). In zeitlicher Hinsicht ist nicht das Eintreffen der Anmeldung
beim Versicherungsträger, sondern die Übergabe an die Post massgebend
(KIESER, a.a.O. Art. 29 Rz 35). Grundsätzlich hat die Anmeldung mit dem
amtlichen Formular zu erfolgen (Art. 29 Abs. 2 ATSG und Art. 65 Abs. 1
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IVV). Sind die Formvorschriften nicht erfüllt (z.B. fehlende Unterschrift, feh-
lende notwendige Beilagen), ist der anmeldenden Person eine Nachfrist
zur Verbesserung anzusetzen und es sind ihr die Folgen der Nichtverbes-
serung anzudrohen (vgl. Art. 40 Abs. 2 ATSG), welche in der Regel darin
bestehen, dass auf die Anmeldung nicht eingetreten wird (KIESER, a.a.O,
Art. 29 Rz 39). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht eingereicht, so ist
für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeit-
punkt massgebend, in dem sie der Post übergeben wird (Art. 29 Abs. 3
ATSG). Der Eintritt dieser Wirkung setzt allerdings voraus, dass der fragli-
che Mangel innert nützlicher Frist behoben wird. Wenn die betreffende Per-
son eine Frist, welche ihr vom Versicherungsträger (rechtsgenüglich) an-
gesetzt wird, zunächst unbenutzt verstreichen lässt, kann eine Berufung
auf Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht mehr erfolgen (KIESER, a.a.O, Art. 29, Rz 52
mit Hinweisen). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmel-
dende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (KIESER, a.a.O,
Art. 29 Rz 37).
8.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Anhang ihrer E-Mail vom 28. Okto-
ber 2014 ihre Anmeldung zum Leistungsbezug auf dem amtlichen Formu-
lar, datiert vom 25. März 2014, ein und wies darauf hin, dass sie diese An-
meldung bereits vor Monaten per Post gesandt, aber noch keine Antwort
erhalten habe (act. 4). Zum Nachweis ihrer Behauptung, sie habe die An-
meldung der Vorinstanz im Frühling 2014 per Einschreiben gesandt (act. 8,
S. 1), legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines an die Vorinstanz
adressierten Briefumschlags ins Recht (act. 8, S. 2). Die Vorinstanz machte
daraufhin geltend, keinen Antrag vom 25. März 2014 erhalten zu haben
(act. 9). Auf dem eingereichten Briefumschlag ist weder das Datum des
Poststempels lesbar, noch ergibt sich, dass der Brief per Einschreiben ver-
sandt wurde (im Gegensatz zum Briefumschlag der Beschwerde: “regis-
tered mail“, BVGer-act. 1). Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen,
weitere Belege (z. B. eine Versandbestätigung der Post) vorzulegen, nach-
dem sie von der Vorinstanz erfahren hatte, dass diese die geltend ge-
machte Anmeldung nicht erhalten hatte. Anhand der vorliegenden Akten ist
die behauptete Postübergabe einer Anmeldung im Frühling 2014 jedenfalls
nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb praxisgemäss auf die Darstellung
der Sendungsempfängerin abzustellen ist (Urteil des BGer 8C_262/2012
vom 8. Juni 2012; Urteil des EVG H 392/00 vom 20. September 2002 E. 1.2
je mit weiteren Hinweisen).
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8.5 Auf der anderen Seite ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz
vom 3. November 2014 als Anmeldezeitpunkt ausgeht. Dieses Datum kor-
reliert einzig mit der Bestätigung der Vorinstanz, die Anmeldung erhalten
zu haben (act. 3), jedoch ist wie erwähnt nicht der Zeitpunkt des Empfangs,
sondern derjenige der Postübergabe einer Anmeldung massgeblich (KIE-
SER, a.a.O. Art. 29 Rz 35). Mit ihrer E-Mail vom 28. Oktober 2014 brachte
die Beschwerdeführerin ihren Willen, sich zum Leistungsbezug anzumel-
den, klar zum Ausdruck. Die Vorinstanz nahm denn auch im Schreiben vom
12. November 2014 Bezug auf den “Rentenantrag vom 28. Oktober 2014“
und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Rentenantrag ordnungsge-
mäss zu stellen mit dem Hinweis, dass sie die bereits erhaltenen Antrags-
unterlagen für die weitere Gesuchsbearbeitung in den Akten behalte
(act. 6). Wenngleich die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail-Eingabe vom
28. Oktober 2014 nicht alle Formvorschriften eingehalten hatte (fehlende
Unterschrift, fehlende schriftliche Bestätigung, in den USA nie der Sozial-
versicherung unterstanden zu haben, fehlende Dokumente vgl. act. 8, 9),
ist betreffend die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen gemäss
dargestellter Rechtslage der 28. Oktober 2014 das massgebliche Datum,
zumal die Vorinstanz nicht behauptete, die Beschwerdeführerin habe die
Anmeldung nicht ordnungsgemäss verbessert. Folglich ist in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. April 2015.
9.
9.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden
ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von
der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– (BVGer-
act. 4) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
9.3 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutheissen, als die Verfügung
vom 24. November 2015 (datiert vom 6. August 2015) aufgehoben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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