B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1725/2011
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien A._______, Z._______ (DE),
vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin,
Bachmattweg 1, 5070 Frick,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Taggeld; Verfügung der IVSTA vom
11. Februar 2011.
C-1725/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 27. August 1998 sprach die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) dem am 26. April 1957 gebo-
renen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen
Staatsangehörigen A._______ (Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem
1. Dezember 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu. Mit Wieder-
erwägungsverfügung vom 28. März 2000 legte sie den Leistungsan-
spruch für die Invalidenrente auf den 1. Mai 1996 vor (VI 25, VI 74, act. 1
Beilage 3).
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2010 (VI 91) hob die IVSTA die Rente
mit Wirkung auf Ende des folgenden Monats auf mit der Begründung, die
Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision hätten ergeben, dass dem
Beschwerdeführer seit mindestens 2007 die Ausübung einer angepassten
Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei, und errechnete einen nicht rentenbe-
rechtigenden IV-Grad von 15%.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2010 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. März 2012 in dem Sinne
gut, als dass die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an
sie zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sin-
ne der Erwägungen neu verfüge. Das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 15. Dezember 2011 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung wurde hingegen abgewiesen, soweit damit die Weiterausrichtung
der vorinstanzlich mit Verfügung vom 17. März 2010 eingestellten Rente
ab dem 1. Mai 2010 beantragt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. März 2012, C-3272/2010).
B.
B.a Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Januar 2011 (VI 111) gewährte
die IV-Stelle der SVA Aargau dem Beschwerdeführer Kostengutsprache
für ein Arbeitstraining (Eingliederungsmassnahme) wie folgt:
"Wir übernehmen die Kosten eines Arbeitstrainings bei der Stiftung
x._______, in y._______ vom 01.01.2011 bis 30.06.2011.
Die Kosten werden nach IV-Tarif vergütet.
Für das Taggeld erhalten Sie eine separate Verfügung. Der Anspruch auf
das Taggeld besteht, solange die Eingliederungsmassnahme tatsächlich
durchgeführt wird."
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Seite 3
B.b Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (VI 119/120) setzte die IVSTA
das Taggeld für die Dauer vom 4. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 auf
Fr. 153.60 fest.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2012 verlangte der Beschwerdeführer, vertre-
ten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, die Aufhebung der Verfü-
gung vom 11. Februar 2011. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Be-
schwerdeführer für die Zeit des Arbeitstrainings vom 4. Januar 2011 bis
zum 30. Juni 2011 ein Taggeld von mindestens Fr. 176.- auszubezahlen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Daneben beantragte er
die umfassende unentgeltliche Rechtspflege; seine bisherige Vertreterin
sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Als Begründung in der Hauptsache führte er im Wesentlichen aus, er ha-
be vor Eintritt des Invaliditätsfalles an seiner Arbeitsstelle bei der
B._______ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 67'114.- erzielt, was zu ei-
nem aufindexierten Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 78'922.- und damit
zu einem höheren Taggeld führe. Mit der Aufindexierung auf das Jahr
2009 liege das Einkommen bei Fr. 80'579.- und das Taggeld damit bei Fr.
176.-. Das Taggeld sei jedoch zusätzlich auf das Jahr 2011 aufzuindexie-
ren.
D.
In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 (act. 5) verwies die Vorinstanz
auf die (undatierte) Stellungnahme der IV-Stelle Aargau (act. 5 Beilage 1),
in welcher unter Hinweis auf die Akten und Unterlagen sowie die Ausfüh-
rungen und Begründungen in der Verfügung vom 11. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Daneben führte die IVSTA
selber aus, die IV-Stelle Aargau habe in der Beschlussmitteilung vom 7.
Januar 2011 das zur Berechnung des Taggeldes massgebende Einkom-
men mit Fr. 59'800.- für das Jahr 1999 festgesetzt, indexiert auf das Jahr
2009 mit Fr. 69'834.- (VI 113, VI 122).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 (act. 6) hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer die Rechtsanwältin lic. iur.
Barbara Lind, Bachmattweg 1, Postfach 113, 5070 Frick, als amtlich be-
stellte Anwältin bei. Gleichzeitig übermittelte es dem Beschwerdeführer
ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. der Vernehmlassung
der IV-Stelle Aargau und schloss den Schriftenwechsel ab.
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Seite 4
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die übrigen Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Ju-
ni 1959 über die Invalidenversicherung(IVG, SR 831.20) sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-1725/2011
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs.
1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist
(vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaa-
tes wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflich-
ten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staats-
angehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen
dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorlie-
gend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden-
versicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch nicht anwendbar sind die Änderungen des Anhangs II des FZA
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1.
April 2012 (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.
März 2012; AS 2012 2345).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
C-1725/2011
Seite 6
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2011, in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Höhe
des Taggeldes zu Recht auf Fr. 153.60 festgelegt hat. Unbestritten sind
der Anspruch und die Dauer vom 4. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011.
Bestritten ist einzig die Höhe bzw. die Berechnung des dem Taggeld
zugrunde liegenden letzten erzielten Erwerbseinkommens gemäss Art. 23
Abs. 1 IVG.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durch-
führung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG An-
spruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgen-
den Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu-
gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind.
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versi-
cherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kin-
dern (Art. 22 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent
des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Er-
werbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages
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Seite 7
des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung
des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Ein-
kommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23
Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des
Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach
dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20). Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgeben-
de Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Aus-
bildungszulagen übersteigt (Art. 24 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 5
IVG stellt das Bundesamt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der
Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
Gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVV gelten als Versicherte mit regelmässigem
Einkommen Versicherte, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsver-
hältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen
ausgesetzt ist […]. Gemäss Abs. 3 wird das massgebende Einkommen
auf den Tag ausgerechnet. Es wird wie folgt ermittelt: a) Für Versicherte
mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung er-
zielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird
ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahres-
verdienst wird durch 365 geteilt.
Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen,
das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der
Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, falls die
von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als
zwei Jahre zurückliegt.
4.
4.1 Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Höhe des Taggeldes von
einem massgeblichen Einkommen von Fr. 59'800.- im Jahr 1999 aus (act.
5). Grundlage dafür war der vom Arbeitgeber gemeldete letzte Monats-
lohn vor der gesundheitlichen Einschränkung in der Höhe von Fr. 4'600.-
(Januar 1996), multipliziert mit 12, plus einem 13. Monatslohn, was ein
Jahreseinkommen von Fr. 59'800.- ergab (VI 2). Danach indexierte die
Vorinstanz den Betrag auf, was ein zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen
von Fr. 69'834.- im Jahr 2009 ergab (act. 5, VI 113/VI 114). 80 Prozent
davon, geteilt durch 365 Tage, ergab ein Taggeld von Fr. 153.60.
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Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits nimmt zur Berechnung der Höhe
des Taggeldes Bezug auf das Zusatzblatt zur (mit Verfügung vom 28.
März 2000 in Wiedererwägung gezogenen) Rentenverfügung vom 27.
August 1998, in welchem eine Aufstellung der für die Berechnung der In-
validenrente berücksichtigten Beitragsdauer und Einkommen enthalten
ist. Dort wird das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr
1995 auf Fr. 67'114.- beziffert (act. 1 Beilage 3, VI 25 S. 4). Aufindexiert
auf das Jahr 2009 ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 80'579.-,
das bereits Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 176.- ergebe.
Aufindexiert auf das Jahr 2011 resultiere aus dem Jahreseinkommen ein
noch höheres Taggeld als Fr. 176.- (act. 1 S. 3).
5.
Faktisch bestreitet der Beschwerdeführer damit den Validenlohn, der der
Rentenverfügung vom 27. August 1998 bzw. der Wiedererwägungsverfü-
gung vom 28. März 2000 zugrunde gelegt wurde. Nachfolgend ist des-
halb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Validenlohn korrekt ermittelt und
gestützt darauf das Taggeld zutreffend berechnet hat.
5.1
5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Versicher-
ter mit regelmässigem Einkommen gilt, stand er doch zum Zeitpunkt des
letzten erzielten Erwerbseinkommens in einem unbefristeten Arbeitsver-
hältnis (vgl. Akten der IV-Stelle AG vor 1999, Seite 50/73). Somit ist Art.
21bis und nicht Art. 21ter IVV anwendbar.
5.1.2 Ausgehend vom Verordnungstext ist vom Einkommen des letzten
Monatslohns vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung auszugehen
(Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Dessen Höhe wird im Fragebogen des Arbeit-
gebers – ab Dezember 1995 bis Januar 1996 – unbestrittenermassen auf
Fr. 4'600.- (VI 2) festgesetzt, was inkl. 13. Monatslohn ein Jahresein-
kommen von Fr. 59'800.- ergibt. Dieses Einkommen stimmt überein mit
den Angaben in der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von
IV-Leistungen vom 4. April 1996 (VI 1, S. 4). Der Betrag von Fr. 59'800.-
wurde deshalb dem Einkommensvergleich vom 10. März 1998 zugrunde
gelegt (Akten der IV-Stelle AG vor 1999, S. 40/95, 42/95) und diente als
Basis für die Berechnung des Valideneinkommens sowohl in der Verfü-
gung vom 27. August 1998 als auch der Wiedererwägungsverfügung vom
28. März 2000, in welcher der Beginn des Rentenanspruchs in Wieder-
wägung gezogen wurde. Die Wiedererwägungsverfügung vom 28. März
2000 ist mit Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-
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Seite 9
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen vom 9. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsen (VI 80). Im Rahmen
des Revisionsverfahrens hat die Vorinstanz diesen Betrag in ihrer Verfü-
gung vom 17. März 2010 (VI 91) übernommen, ebenso das Bundesver-
waltungsgericht in seinen Erwägungen zum Urteil vom 16. März 2012 (C-
3272-2010, E. 6.2.). Ebenso wie die Wiedererwägungsverfügung der Vor-
instanz vom 28. März 2000 ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. März 2012 in Rechtskraft erwachsen.
5.1.3 Ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen Gerichtsentscheide bzw.
letzterem Urteil zugrunde liegende Berechnungen ist nur unter dem As-
pekt der Revision möglich (vgl. Art. 45 Abs. 1 VGG i. V. m. Art. 121-128
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch keine Revisionsgründe
im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend. Damit ist eine Revision im obge-
nannten Sinne nicht weiter zu prüfen.
5.1.4 Soweit eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verwaltungsverfü-
gung zu prüfen wäre, was nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nur dann der Fall ist,
wenn die formell rechtskräftige Verfügung zweifellos unrichtig war und ih-
re Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, ist vorliegend ergänzend
zu erwähnen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass die Berechnungsgrundlagen offensichtlich unrichtig gewesen
wären. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stel-
lenwechsel im Jahr 1995 von der Firma B._______ AG, wo der Be-
schwerdeführer vom 1. September 1985 bis 31. Juli 1995 gearbeitet und
in den Jahren 1993 und 1994 noch einen Jahresverdienst von Fr. 61'330.-
bzw. Fr. 62'231.- erzielt hatte (Akten der IV-Stelle AG vor 1999 S. 2/4), zur
Firma C.______, wo er als letzte ausgeübte Tätigkeit eine Arbeit als
Gruppenchef aufnahm und dabei Fr. 4'600.- monatlich (bzw. Fr. 59'800
jährlich) verdiente, zu einer krankheitsbedingten Reduktion des (Validen-)
Einkommens führte. Der Arbeitsvertrag mit der B._______ wurde aufge-
löst, weil der Beschwerdeführer die "geeignete Qualifikation für das neue
Umfeld nach der Restrukturierung" nicht mitgebracht hatte (Akten der IV-
Stelle AG vor 1999 S. 45/73); der Arbeitsvertrag mit der C._______ wurde
aufgelöst, weil "die Position für den Beschwerdeführer zu anspruchsvoll
war" (Akten der IV-Stelle AG vor 1999, Seite 51/73). Deshalb ist es kor-
rekt und jedenfalls nicht zweifellos unrichtig, wenn die Vorinstanz den zu-
letzt erzielten Lohn von Januar 1996 in der Höhe von Fr. 4'600.- als Be-
rechnungsgrundlage für das Valideneinkommen herangezogen hat. Für
die Frage nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erziel-
ten Erwerbseinkommen nicht zu berücksichtigen ist die Anstellung bei der
C-1725/2011
Seite 10
Möbelfabrik D._______, wo der Beschwerdeführer nur während kurzer
Zeit (vom 1. September bis 6. Oktober 1995) und zudem vor der Anstel-
lung durch die C._______ gearbeitet hat (Akten der IV-Stelle AG vor 1999
S. 48/73).
5.1.5 Anzumerken bleibt, dass das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Jahreseinkommen von Fr. 67'114.- sich auf den Auszug aus dem
individuellen Konto stützt und aus den drei im Jahr 1995 erzielten Ein-
kommen über Fr. 42'950.-, Fr. 13'198.- und Fr. 10'966.- zusammensetzt
(VI 131). Dieser Auszug kann ebenfalls nicht als Grundlage für die Be-
rechnung des Valideneinkommens dienen, da der IK-Auszug den vergan-
genen Lohn aus unterschiedlichen Anstellungen im Jahr 1995 festhält
und der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, aus invaliditätsfremden
Gründen während des Jahres zwei Stellenwechsel vorgenommen hat.
Für das Valideneinkommen ist vom hypothetischen Einkommen auszuge-
hen ist, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (AHI Praxis 2002, S. 161, Erw. 3b, BGE 131 V 51,
129 V 224, E. 4.3.1; 9C_404/2007). Vorliegend ist dies das zuletzt erzielte
Einkommen im Januar 1996.
5.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist eine Indexierung vorzunehmen und auf
dasjenige Einkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die
gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. Somit ist auf den BFS-Index Nominallöhne
Männer, indexiert auf das Jahr 2011, abzustellen (Grundlage: Index 1995:
1789; Index 2011: 2171) und nicht – wie die Vorinstanz dies getan hat –
auf das Jahr 2009. Dies ergibt ein letztes Jahreseinkommen von Fr.
72'568.90.-.
80% von Fr. 72'568.90 (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG) ergibt ein massgebliches
Einkommen von Fr. 58'055.20, geteilt durch 365 ergibt ein Taggeld von Fr.
159.05. In Anwendung der BSV-Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder,
gültig ab dem 1. Januar 2008, wird das Taggeld auf Fr. 158.40 abgerun-
det.
5.3 Die Höhe des Taggeldes wird somit auf Fr. 158.40.- festgesetzt. Die
Vorinstanz hat die Höhe des Taggeldes in ihrer angefochtenen Verfügung
auf Fr. 153.60 festgesetzt, der Beschwerdeführer eine Höhe von mindes-
tens Fr. 176.- beantragt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag
damit teilweise durchgedrungen. Die Beschwerde ist daher teilweise gut-
zuheissen.
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Seite 11
6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da aber gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten
auferlegt werden und dem Beschwerdeführer als ebenfalls teilweise un-
terliegende Partei mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 die unent-
geltliche Prozessführung gewährt wurde, werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
6.2.1 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische
Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger
oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich
keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b),
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2.2 Dem Beschwerdeführer wiederum ist, soweit er obsiegt, eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG); soweit er unterliegt, hat die Rechtsvertreterin, welche mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Juni 2011 als amtlich bestellte Anwältin einge-
setzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar
zu Lasten der Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung, Urteil des
Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5).
Das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bemisst sich
nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Mangels Ein-
reichung einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des aktenkundi-
gen Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv
erforderliche Aufwand zu entschädigen ist, wird das Honorar vorliegend
auf Fr. 1'230.- festgesetzt (5 Std. à Fr. 230.- plus Auslagen von Fr. 80.-,
Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei nicht geschul-
det (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfahrensausgangs ist von ei-
nem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen, womit der Beschwerdefüh-
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rer Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 410.- hat.
Zwei Drittel des obgenannten Betrages, also Fr. 820.-, sind als amtliches
Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Höhe des Taggeldes
wird auf Fr. 158.40 festgesetzt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Vertreterin des Beschwerdeführers Fr. 410.- als
Parteientschädigung zu bezahlen.
4.
Der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 820.- aus der Gerichts-
kasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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