Abtei lung II I
C-1731/2007/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt André M. Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügungen vom 1. Februar 2007
und 30. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1731/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2007 die Verfügung der Eid-
genössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA), vom 1. Februar 2007 betreffend IV-Renten beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren (C-1731/2007) mit
Verfügung vom 20. April 2007 bis zum Entscheid der IVSTA über ein
noch hängiges Gesuch betreffend berufliche Massnahmen sistiert
worden ist,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 30. August 2007 das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen
abgewiesen hat,
dass daher das Beschwerdeverfahren C-1731/2007 am 13. September
2007 wieder aufgenommen worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 auch die Verfügung
vom 30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat
(Beschwerdeverfahren C-6590/2007),
dass die Beschwerdeverfahren C-1731/2007 und C-6590/2007 mit
Verfügung vom 19. Dezember 2007 vereinigt worden sind und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren die unent-
geltliche Rechtspflege unter Beiordnung des beauftragten Anwalts
gewährt worden ist,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG
zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so
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dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung
legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Be-
schwerden einzutreten ist,
dass die IVSTA in ihrer Duplik vom 16. April 2008 beantragt, die
Beschwerde vom 5. März 2007 betreffend IV-Rente sei in dem Sinne
gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung des medizi-
nischen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass
dagegen die Beschwerde vom 1. Oktober 2007 betreffend berufliche
Massnahmen abzuweisen sei,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe
vom 9. Mai 2008 festhält, "dass sich die Parteien offenbar (mindestens
im Eventualpunkt) einig sind, dass das Dossier zur Klärung des
Sachverhaltes an die Verwaltung zurückzuweisen bzw. ein neutrales
medizinisches Obergutachten einzuholen ist",
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische
Anfrage des Instruktionsrichters am 19. Mai 2008 bestätigte, dass sein
Klient mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden
sei und keine materielle Beurteilung durch das Bundesverwaltungs-
gericht mehr wünsche,
dass die Beschwerden vom 5. März 2007 und vom 1. Oktober 2007
daher infolge Modifikation der Rechtsbegehren insoweit abzuschreiben
sind, als eine materielle Beurteilung der Leistungsansprüche beantragt
worden ist,
dass die von der IVSTA beigezogene IV-Stelle des Kantons Basel-
Landschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2008 überzeugend
darlegt, dass die zur Beurteilung des Rentenbegehrens vorliegenden
medizinischen Unterlagen unzureichend seien, da insbesondere das
Gutachten von Dr. S._______ vom 2. Dezember 2007 nicht schlüssig
sei, so dass bezüglich der medizinischen, insbesondere
psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Obergutachten
eingeholt werden müsse,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
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die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 auf einer mangelhaft
ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA
vom 1. Februar 2007 betreffend IV-Rente in Gutheissung der Be-
schwerde vom 5. März 2007 aufzuheben und die Sache zur Vornahme
der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass damit einzig noch über die Beschwerde vom 1. Oktober 2007
gegen die Verfügung vom 30. August 2007 betreffend berufliche
Massnahmen zu befinden ist,
dass die Vorinstanz die Abweisung dieser Beschwerde beantragt und
dies zum einen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Folge
des Bezugs von Arbeitslosengeldern in Deutschland keinen Anspruch
auf berufliche Massnahme der IV habe, zum andern aber die
Voraussetzungen für derartige Massnahmen nicht erfülle, da er sich
subjektiv als eingliederungsunfähig erachte und denn auch eine ganze
Rente beanspruche,
dass nach höchstrichterlicher Praxis "l'octroi simultané" von Arbeits-
losengeldern eines EU-Staates und von beruflichen Massnahmen der
IV ausgeschlossen ist, da derartige Massnahmen die arbeitslosen-
rechtliche Vermittelbarkeit beeinträchtigen (BGE 132 V 53, insb. E.
6.5),
dass im vorliegenden Verfahren den Akten zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer vom 24. Februar bis zum 21. August 2005 und vom
24. Dezember 2005 bis zum 8. Mai 2006 in Deutschland Arbeits-
losengelder bezogen hat (vgl. Stellungnahme der IV-Stelle des
Kantons Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2007),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 30. August
2007 festhält, dem Beschwerdeführer früher gewährte berufliche
Massnahmen seien per Ende 2005 abgeschlossen worden, so dass
das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme solcher
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Massnahmen vom 21. Februar 2007 als neues Gesuch entgegen-
genommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer damit offenbar weder im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung noch bei Erlass der angefochtenen Verfügung in
Deutschland Arbeitslosengelder bezogen hat, so dass überaus fraglich
ist, ob weitere berufliche Massnahmen allein wegen des früheren
Bezuges von Arbeitslosengeldern verweigert werden könnten,
dass damit der Entscheid über die Gewährung beruflicher Mass-
nahmen auch davon abhängen dürfte, ob der Beschwerdeführer einen
ausreichenden Invaliditätsgrad aufweist und ob berufliche Mass-
nahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG notwendig und geeignet sind,
um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern,
dass die Beantwortung dieser Fragen eine fachärztliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit und der objektiven und subjektiven Eingliede-
rungsfähigkeit voraussetzt – umso mehr, als im vorliegenden Verfahren
auch psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers zur Diskussion
stehen,
dass diese Fragen sich allerdings heute nicht beantworten lassen, da
– wie bereits dargestellt – eine erneute, insbesondere psychiatrische
Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich ist,
dass damit feststeht, dass auch die Abweisung des Gesuches um
berufliche Massnahmen durch die angefochtene Verfügung vom
30. August 2007 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen
Grundlage beruht (Art. 49 Bst. b VwVG),
dass daher die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 30. August
2007 betreffend berufliche Massnahmen in Gutheissung der Be-
schwerde vom 1. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache auch in
dieser Beziehung zur Vornahme der erforderlichen weiteren medizi-
nischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
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dass dem – angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollum-
fänglich – obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320. 2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein
anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht
werden kann (Art. 10 VGKE),
dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde die Entschädi-
gung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittlichen Fällen
Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu betragen
hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 30/03
vom 22. Mai 2003),
dass im vorliegenden Verfahren zu beachten ist, dass der Be-
schwerdeführer zwei Verfügungen anfechten musste, wobei sich
allerdings zu einem grossen Teil gleichartige Fragen stellten und die
Verfahren vereinigt wurden, so dass trotz der Einreichung von zwei
Beschwerdeschriften nicht von einem doppelten anwaltlichen Aufwand
ausgegangen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten einen An-
waltsaufwand von 12 Std. als angemessen und notwendig erachtet,
der zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist,
dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche
die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in An-
spruch nähmen, nicht geschuldet ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art.
14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom
22. Mai 2003),
dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Aus-
lagen, ohne Mehrwertsteuer) daher pauschal auf Fr. 3'000.- festzu-
setzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 5. März 2007 und vom 1. Oktober 2007 werden
gutgeheissen, soweit sie nicht abzuschreiben sind.
2.
Die angefochtenen Verfügungen vom 1. Februar 2007 und vom
30. August 2007 werden aufgehoben und die Sachen werden mit der
Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche zu-
sätzliche fachärztliche, insb. psychiatrische Begutachtung durchführen
zu lassen und neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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