Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1733/2008
U r t e i l v om 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener türkischer Staatsangehöriger,
heiratete am 15. März 2002 in der Türkei eine im Kanton Bern
niedergelassene Landsfrau. Am 6. Juni 2002 gelangte er in die Schweiz
und erhielt im Kanton Bern zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde
ordentlicherweise letztmals mit Wirkung bis 18. April 2005 verlängert.
B.
Die Ehegatten trennten sich 24. November 2004 und am 26. Januar 2009
wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
C.
Nachdem die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern von der
per 24. November 2004 realisierten Trennung der Ehegatten Kenntnis
erhalten hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2005 mit, sie
erwäge seine Aufenthaltsbewilligung wegen weggefallenem
Aufenthaltszweck nicht weiter zu verlängern und ihn wegzuweisen. Der
Beschwerdeführer wurde eingeladen, zu dieser Angelegenheit im
Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen.
D.
Der Beschwerdeführer nahm am 8. August 2005 Stellung und ersuchte
um Aussetzung des Bewilligungsentscheids bis zum Abschluss eines
gegen ihn hängigen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt. Weil er die
Pläne seiner Ehefrau durchkreuzt und sich geweigert habe, nicht
registrierte Kinder seines Schwagers als ihre gemeinsamen, vorehelich
geborenen Kinder registrieren und dann in die Schweiz nachkommen zu
lassen, wolle seine Ehefrau die Scheidung und versuche, seinem
Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Anschuldigungen ein Ende setzen.
E.
Mit Blick auf seine ungeklärte zivil und strafrechtliche Situation
verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers in der Folge ausnahmsweise und ohne Präjudiz
insgesamt fünf Mal, letztmals bis 30. Juni 2007. Der Beschwerdeführer
wurde dabei jeweils angehalten, die Migrationsbehörde über aktuelle
Sachverhaltsentwicklungen zu orientieren. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. November 2005, 25. März 2006,
17. Juli 2006 und 4. Dezember 2006 nach.
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Seite 3
F.
Als nach zwei Jahren ausserordentlicher Bewilligungsverlängerungen die
straf und zivilrechtliche Situation des Beschwerdeführers immer noch
einer definitiven Klärung harrte, gelangte die kantonale
Migrationsbehörde am 13. Juni 2007 an den Beschwerdeführer und
unterbreitete ihm im Hinblick auf den anstehenden Entscheid über eine
erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine Reihe von
Fragen zum Stand der verschiedenen, in seiner Angelegenheit hängigen
Verfahren, zu seinen Verhältnissen in der Schweiz und in der Türkei
sowie zu allfälligen Reisen in die Heimat während der letzten Jahre.
G.
Am 28. Juli 2007 erteilte der Beschwerdeführer die geforderten
Auskünfte. Unter anderem orientierte er darüber, dass in seiner Sache
zur Zeit ein Scheidungsverfahren und zwei Strafverfahren anhängig
seien. Das erste Strafverfahren sei gegen ihn gerichtet und betreffe den
aus der Luft gegriffenen Vorwurf häuslicher Gewalt. Das zweite
Strafverfahren habe er gegen seine Ehefrau wegen falscher
Anschuldigung und Urkundenfälschung angestrengt. Des Weiteren
äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Zukunftsplänen, seiner familiären und beruflichen Situation in der Türkei,
sowie zu den Gründen, die aus seiner Sicht für einen weiteren Verbleib in
der Schweiz sprächen. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin,
dass er einer Erwerbstätigkeit als Bodenleger nachgehe, zur Zeit jedoch
wegen eines Unfalls arbeitsunfähig sei.
H.
Am 16. August 2007 leitete die kantonale Migrationsbehörde die
Bewilligungssache mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz
weiter.
I.
Die Vorinstanz gelangte am 9. November 2007 an den Beschwerdeführer
und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur erwogenen Verweigerung der
Zustimmung und Wegweisung aus der Schweiz.
J.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer
von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch und ersuchte um
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C1733/2008
Seite 4
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er nur deshalb Gefahr laufe,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, weil er sich für die Beachtung
der schweizerischen Rechtsordnung entschieden und sich geweigert
habe, an den betrügerischen Machenschaften seiner Ehefrau im
Zusammenhang mit dem angestrebten Nachzug der Kinder ihres Bruders
mitzuwirken. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem
Zusammenhang auf die Weisungen des BFM, wonach beim
ermessensgelenkten Entscheid über die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung die Umstände zu berücksichtigen seien, die zur
Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt hätten.
Stehe fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person,
namentlich wenn sie misshandelt worden sei, eine Fortführung der
ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden könne, so sei dies
beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle seien zu
vermeiden. Eine solche Konstellation sei in seinem Fall gegeben. Des
Weiteren ging der Beschwerdeführer auf seine gelungene Integration in
der Schweiz ein sowie auf den Umstand, dass er nach einem
Arbeitsunfall mehrere Male am Knie operiert worden sei und nach
Einschätzung der SUVA nicht mehr auf dem Bau, seinem bisherigen
Tätigkeitsgebiet, werde arbeiten können. Die Schwierigkeiten einer
berufliche Neuorientierung in der Türkei müssten im Rahmen des
Verlängerungsentscheids berücksichtigt werden.
K.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz
weg.
Zur Begründung führte sie aus, es sei dem Beschwerdeführer zwar
zugute zu halten, dass er sich für die Schweizer Rechtsordnung und
gegen eine Mitwirkung an den Machenschaften seiner Ehefrau
entschieden habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, ein
Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz wäre für ihn mit einer
besonderen Härte verbunden. Zu Unrecht berufe sich der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Weisungen des
BFM. Die von ihm zitierten Textpassagen bezögen sich auf Opfer
ehelicher Gewalt und/oder des Menschenhandels, nicht jedoch auf
Personen in einer Konstellation wie der seinigen. In Anbetracht der
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 5½ Jahren in der
Schweiz aufhalte, die eheliche Gemeinschaft nur 2 Jahre und 8 Monate
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gelebt worden und kinderlos geblieben sei und Anhaltspunkte für eine
besonders enge Beziehung zur Schweiz fehlten, sei es ihm unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit durchaus zumutbar, seinen
Lebensmittelpunkt wieder in die Türkei zu verlegen, wo er die ersten 28
Jahre seines Lebens verbracht habe. Sollte er wegen Kniebeschwerden
seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, so könne er
sich auch in der Türkei beruflich umorientieren.
L.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
13. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem
Antrag, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei die Zustimmung
zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung geht der Beschwerdeführer auf die Umstände des
Scheiterns seiner Ehe ein, die entgegen der Auffassung der Vorinstanz
beim Entscheid über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
besonders gewichtet werden müssten, und orientiert in diesem
Zusammenhang über die am 21. August 2007 erfolgte definitive
Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen häuslicher
Gewalt. Der Beschwerdeführer fährt fort, dass weder Gesetz noch
Weisungen eine besondere Härte für den Fall verlangen würden, müsste
er die Schweiz verlassen. In diesem Sinne würden
Aufenthaltsbewilligungen von Opfern ehelicher Gewalt immer und
ungeachtet der Frage verlängert, ob die Rückkehr in ihre Heimat mit einer
besonderen Härte verbunden wäre. Weshalb es sich bei ihm anders
verhalten sollte, sei nicht einzusehen. Hinzu trete, dass in seinem Fall
eine besondere Härte gerade gegeben sei. Er sei nämlich am
25. November 2005 am Arbeitsplatz verunfallt und habe sich schwer am
rechten Knie verletzt. In der Folge habe er sich mehreren Operationen
unterziehen müssen und sei bis heute zu 100 % arbeitsunfähig.
Demnächst sei eine weitere Operation fällig. Obwohl die medizinische
Behandlung sowie die Abklärungen der SUVA und der IVStelle Bern
noch nicht abgeschlossen seien, stehe bereits heute fest, dass er auf
dem Bau – seinem bisherigen Tätigkeitsbereich sowohl in der Türkei wie
auch hier in der Schweiz – nicht mehr werde arbeiten können. Erst nach
Abschluss der Untersuchungen werde sich weisen, ob eine beschränkte
Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten noch möglich oder ob ein
Berufswechsel mit Umschulung nötig sein werde. Hinzu trete, dass er,
der Beschwerdeführer, seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung
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stehe. Sollte er in seine Heimatstadt Gaziantep zurückkehren müssen,
werde er mit seiner Behinderung kaum eine Anstellung finden und für
seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Zwar lebten seine Eltern in
Gaziantep. Die Beiden seien jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht
erwerbstätig und auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels notwendiger Belege ab.
N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
Sie weist zur Begründung darauf hin, dass nach ihren Erkenntnissen in
der Türkei grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar seien; so auch die
körperlichen und psychischen Gebrechen, an denen der
Beschwerdeführer leide. Wenn auch der Beschwerdeführer im
Baugewerbe vermutungsweise keiner Erwerbstätigkeit mehr werde
nachgehen können und sich beruflich werde umorientieren müssen, so
sei ihm doch zumutbar, in der Türkei eine geeignete Arbeit zu suchen.
Sodann könne in Anbetracht der Tatsache, dass er vor seiner Einreise in
die Schweiz 28 Jahre in der Türkei gelebt habe, davon ausgegangen
werden, dass er dort neben seinen offenbar kranken Eltern auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen könne, das ihn die erste Zeit nach der
Rückkehr unterstützen werde. Eine allfällige IVRente würde ihm dabei
auch in die Türkei ausbezahlt werden. Es treffe sodann nicht zu, dass die
Aufenthaltsbewilligung eines Opfers ehelicher Gewalt grundsätzlich
verlängert werde. Vielmehr werde jeder Fall einzeln in seiner
Besonderheit geprüft. Im Falle des Beschwerdeführers sei festzuhalten,
dass die ohnehin nur kurz gelebte Ehe offensichtlich nicht harmonisch
verlaufen sei. Hingegen könne der Beschwerdeführer nicht als Opfer
häuslicher Gewalt bezeichnet werden. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts zwar nicht
gegen das Gesetz verstossen und gelte offenbar als hilfsbereite,
freundliche und kontaktfreudige Person. Einer Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung könnte aber nur dann zugestimmt werden, wenn
die Situation des Beschwerdeführers als Härtefall eingestuft werden
könnte. Das sei nicht der Fall.
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Seite 7
O.
In seiner Replik vom 11. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er unter multiplen
gesundheitlichen Problemen leide (Fettleibigkeit, Diskushernien,
Instabilität des linken Handgelenks, Läsion im Bereich des rechten
Knies), die in den nächsten zwei Jahren eine Reihe operativer Eingriffe
notwendig machen würden. Weitere Eingriffe seien nicht ausgeschlossen.
Müsste er in die Türkei zurückkehren, könnte er sich mangels
Versicherung und reeller Aussichten auf eine Arbeitsstelle die notwendige
und angemessene Behandlung nicht leisten. Doch selbst wenn er
Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen
könnte, wären sie kaum genügend. Denn in den Einrichtungen des
öffentlichen Gesundheitswesens fehlten die wichtigsten Diagnosegeräte.
Diese befänden sich vor allem in den Privatpraxen von Fachärzten und
wären ihm nicht zugänglich. Zudem bestehe vor allem im Südosten der
Türkei, von wo er komme, ein Mangel an Fachärzten und Material. Eine
Wegweisung würde daher ein grosse Härte darstellen. Dies nicht nur für
ihn, sondern auch für seine in der Türkei lebende Familie, die auf seine
Unterstützung angewiesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet
schliesslich, dass er in der Türkei über ein Beziehungsnetz verfüge, das
in der Lage oder auch nur gewillt wäre, ihn im Falle der Rückkehr zu
unterstützen. Zum Strafverfahren gegen seine Ehefrau teilt der
Beschwerdeführer unter Edition der entsprechenden Akten mit, dass die
Angeschuldigte vom zuständigen Untersuchungsrichteramt am 1. Juli
2008 wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung zu seinem
Nachteil dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen worden sei.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
Q.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2011 nach.
Der Beschwerdeführer berichtet darin von einer fortschreitenden
Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Seine Ärzte prüften
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Seite 8
gegenwärtig eine erneute Anmeldung bei der IV, nachdem im ersten
Durchlauf die Ausrichtung einer Rente bis 30. September 2007 befristet
worden sei. Gegenwärtig beziehe er Taggelder der SUVA. Erst nach
Abschluss der medizinischen Behandlung werde die SUVA über die
Frage einer Rente entscheiden. Sozialhilfe nehme er trotz wirtschaftlicher
Schwierigkeiten nicht in Anspruch. Ansonsten sei er überdurchschnittlich
gut integriert. Ohne seinen Freundes und Bekanntenkreis in der Schweiz
würde es ihm heute (psychisch) wesentlich schlechter gehen. Der
Beschwerdeführer weist abschliessend darauf hin, dass er sich bereits
am 22. Oktober 2008 als Privatkläger aus dem gegen seine ExEhefrau
hängigen Strafverfahren zurückgezogen habe. Er wisse daher nicht, in
welchem Stadium sich das Strafverfahren befinde und ob seine Ex
Ehefrau verurteilt worden sei.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt, namentlich die zahlreichen, vom
Beschwerdeführer innerhalb und ausserhalb des ordentlichen
Schriftenwechsels in das Rechtsmittelverfahren eingebrachten
Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG)
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
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Seite 9
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).
Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der
massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine
Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt
nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle
Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art.
126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die
Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im
Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535)
und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das
Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
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Seite 10
Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung
des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheids
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und
Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAGWeisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziff.
132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines
Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder
die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG
stammt.
3.2. Die Ehegatten lösten die eheliche Lebensgemeinschaft auf, bevor
dem Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe
unabhängiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
und damit auch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine andere
Anspruchsgrundlage des Landes oder Staatsvertragsrechts ist nicht zu
erkennen. Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des
BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht
nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl.
grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom
15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.76).
4.
Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung
rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume.
Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von
Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der
Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt
vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
C1733/2008
Seite 11
5.
5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden
die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1
BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber
erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem NichtEU/EFTARaum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck
unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen
Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe,
die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich
wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art.
12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein
vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von
Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG
Weisungen).
5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob
die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall
zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der
betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es
der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer
Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz
C1733/2008
Seite 12
aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem
Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen
Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden.
Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der
gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und
schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die
Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren
Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine
Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden
konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so
ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit
Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAGWeisungen).
5.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen
hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen
dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche
Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall
zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusammenhang – allfälligen
Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder.
Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von
einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen
ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1786/2007
vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte
Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen
werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO
unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach
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Seite 13
Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage
Rechnung trägt.
6.
6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers hatte bis zu
ihrer Scheidung zwar rund sieben Jahre Bestand. Das eheliche
Zusammenleben auf Schweizer Boden dauerte jedoch nur zweieinhalb
Jahre, was zwar nicht mehr als sehr kurz, andererseits aber auch nicht
als derart lang bezeichnet werden kann, dass die Dauer des ehelichen
Zusammenlebens im Sinne der vorstehenden Erwägungen besondere
Berücksichtigung einfordern würde. Anders verhält es sich mit den
Begleitumständen des Scheiterns seiner Ehe. Nach Darstellung des
Beschwerdeführers verlangte seine Ehefrau von ihm, die in der Türkei
lebenden, nicht registrierten Kinder eines ihrer Brüder als gemeinsame,
vorehelich geborene Kinder registrieren und in die Schweiz nachziehen
zu lassen. Er habe seine Mitwirkung verweigert, worauf sie ihm mit der
Scheidung und dem Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz gedroht
habe. Als er sich nicht habe umstimmen lassen, habe sie begonnen, ihre
Drohungen in die Tat umzusetzen. So habe sie in der Türkei mit falschen
Tatsachenbehauptungen eine rasche Scheidung angestrebt, was
misslungen sei. Darüber hinaus habe sie versucht, seinem Aufenthalt in
der Schweiz mit Hilfe der Schweizer Behörden ein Ende zu setzen, indem
sie ihn fälschlicherweise der häuslichen Gewalt beschuldigt habe und
dabei selbst vor Selbstverletzung und Fälschung von ärztlichen Berichten
nicht zurückgeschreckt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
sind substantiiert und in wesentlichen Teilen belegt. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht genauso wenig Anlass, sie in Frage zu
stellen, wie das schon für die Vorinstanz der Fall war. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – sie spricht euphemistisch von "offensichtlich
nicht harmonisch" verlaufener Ehe und will diesen Umständen im
Rahmen der Ermessensausübung keine eigenständige Bedeutung
zuerkennen –, muss das Verhalten der Ehefrau als versuchte Nötigung
und damit als eine mögliche Form häuslicher Gewalt bewertet werden,
das in Verbindung mit der versuchten Instrumentalisierung der
schweizerischen Behörden hinreichend schwer wiegt, um im Sinne der
vorstehenden Erwägungen die Anforderungen an die persönliche
Betroffenheit des Beschwerdeführers substantiell zu senken.
6.2. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer mit rund neun Jahren vergleichsweise lang in der
Schweiz aufhält. Während dieser Zeit ist es ihm in hohem Mass
C1733/2008
Seite 14
gelungen, sich in die schweizerischen Lebensverhältnisse einzugliedern.
Aktenkundig sind seine Bemühungen um Erlernen der deutschen
Sprache, und den zahlreichen Interventionen durch Drittpersonen kann
entnommen werden, dass es ihm gelungen ist, sich einen grossen
schweizerischen Bekanntenkreis aufzubauen, der ihn wegen seiner
Hilfsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Freundlichkeit schätzt. Die
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bleibt zwar hinter der
sozialen Integration zurück, dies aber aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat. Den Akten kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer im Oktober 2002 eine Erwerbstätigkeit aufnahm und in
der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Bodenleger
beschäftig war. Im November 2005 erlitt er einen Arbeitsunfall mit
Kontusion des rechten Knies und ist, abgesehen von einem erfolglosen
Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, seit diesem Zeitpunkt
erwerbsunfähig. Das letzte ordentliche Arbeitsverhältnis wurde im
Sommer 2007 aufgelöst. Wegen der gesundheitlichen Unfallfolgen bezog
der Beschwerdeführer zeitweilig eine IVRente. Gegenwärtig erhält er
SUVATaggelder, wobei die SUVA gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers nach Abschluss der medizinischen Behandlung die
Ausrichtung einer SUVARente prüfen werde. Die behandelnden Ärzte
würden zudem infolge signifikanter Verschlechterung seines
gesundheitlichen Zustandes eine Neuanmeldung bei der IV erwägen. Der
Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang Wert auf die
Feststellung, dass er trotz finanzieller Schwierigkeiten keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen möchte und bisher auch nicht genommen habe. Ob
und wann der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit wird
nachgehen können, ist zur Zeit offen.
6.3. Der 37jährige Beschwerdeführer hat erst im Alter 28 Jahren seine
Heimat verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut.
In der Türkei leben nicht nur seine engsten Familienangehörigen; es kann
mit Fug davon ausgegangen werden, dass er dort über das familiäre
Umfeld hinaus auf vielfache Art vernetzt ist. Diese Schlussfolgerung ist
umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in der Schweiz seine
Kontaktfähigkeit und –freudigkeit unter Beweis gestellt hat, die ihn wohl
schon vor seiner Einwanderung in die Schweiz ausgezeichnet haben
dürfte und ihm nach einer Rückkehr in die Türkei wertvolle Dienste leisten
würde. Unter diesem Gesichtspunkt stehen einer Wiedereingliederung in
der Türkei zwar keine Hindernisse entgegen. Zur Möglichkeit einer
wirtschaftlichen und namentlich beruflichen Wiedergliederung ist aber zu
bemerken, dass sie in Anbetracht des aktenkundig schlechten
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gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers unter ungünstigen
Vorzeichen steht. Nach drei Unfallereignissen, die das rechte Knie und
das linke Handgelenk dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen haben und
den sich daraus ergebenden, direkten und indirekten Folgen (chronisches
Schmerzsyndrom, sich verschärfende Diskushernienproblematik,
massive Gewichtszunahme infolge schmerzbedingter Bewegungsarmut,
rezidivierende depressive Störung) wird der Beschwerdeführer in seinem
bisherigen Beruf auf dem Bau nicht mehr arbeiten können. Allerdings
steht der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2007 auch in der Schweiz
nicht mehr im Erwerbsleben, und es ist nicht bekannt, ob, wann und
welche Art von Erwerbstätigkeit er mit seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung noch wird ausüben können. Immerhin kann mit einiger
Berechtigung angenommen werden, dass die Aussichten in der Schweiz
schon wegen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung weiterer
medizinischer Behandlung und allenfalls notwendiger
Umschulungsmassnahmen als besser eingestuft werden müssen. Diesen
Umständen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen,
auch wenn sie für sich alleine nicht entscheidend sind (zur Relevanz
gesundheitlicher Gründe im Bewilligungsverfahren vgl. etwa Urteil des
Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2 und Urteil
Bundesverwaltungsgerichts C497/2006 vom 21. April 2008 E. 7.4.2 je
mit Hinweisen).
7.
Unter besonderer Berücksichtigung der Gründe für das Scheitern der Ehe
des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung des sich daraus
ergebenden Beurteilungsmassstabs gelangt das Bundesveraltungsgericht
in Würdigung der gesamten Umstände zum Ergebnis, dass eine
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung in rechtserheblicher Weise in
die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingreift. Das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik – Personen aus dem NichtEFTA/EURaum betreffend –
muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem Interesse des
Beschwerdeführers an einer weiteren ausländerrechtlichen Regelung
seines Aufenthaltes zurückstehen. Indem die angefochtene Verfügung
dem öffentlichen Interesse ein grösseres Gewicht beimisst, erweist sie
sich als unverhältnismässig.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
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ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die
Zustimmung zu erteilen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer
ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Grundlage des
Kostenentscheides bildet die Kostennote vom 7. März 2011, welche die
Kosten der Vertretung auf Fr. 5'595.25 veranschlagt. Angesichts der
Vorbefassung des Rechtsvertreters und des Umfangs der Rechtsschriften
erachtet das Bundesveraltungsgericht den für deren Ausfertigung
ausgewiesene Zeitaufwand als zu hoch. In Würdigung aller
Bemessungsfaktoren erscheint es als angemessen, die
Parteientschädigung auf Fr. 4'000.00 festzusetzten (MwSt. inkl.).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes [SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.00 wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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