B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1738/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Begehren um Übertritt in eine andere Ausgleichskasse,
Verfügung des BSV vom 20. März 2013.
C-1738/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ mit Sitz in A._______, welche als Arbeitgeberin der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AK-2) angeschlossen ist, trat
am 22. Juni 2012 per 1. Januar 2013 dem Verband B._______ bei und
äusserte zugleich den Willen, per 1. Januar 2013 zu dessen Ausgleichs-
kasse C._______ überzutreten (Dossier C-1784/2013, Vorakten 1). Die
Ausgleichskasse C._______ setzte die AK-2 mit Schreiben vom 24. August
2012 über das Übertrittsbegehren der X._______ sowie weiterer Mitglieder
eines ihrer Gründerverbände in Kenntnis, wogegen die AK-2 am 19. Okto-
ber 2012 Einspruch erhob. In der Folge riefen sowohl die Ausgleichskasse
C._______ als auch die neuen Verbandsmitglieder, welche einen Wechsel
der Ausgleichskasse beabsichtigten, das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) an und ersuchten um Beurteilung der Übertrittsgesuche (C-
1784/2013, Vorakten 1, 2 und 9).
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2013 (C-1784/2013, Vorakten 9) lehnte das
BSV den Kassenwechsel ab und entschied, dass sämtliche neuen Ver-
bandsmitglieder der AK-2 angeschlossen bleiben. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, es komme unter Würdigung der dargelegten
Gründe und vorgebrachten Argumente zum Schluss, dass die Institutionen,
welche zum Betreuungs- und Pflegebereich zählten und bezeichnender-
weise bislang dem Verein D._______ angehört hätten, nebst der Zugehö-
rigkeit zur Ausgleichskasse C._______ kein "anderes wesentliches Inte-
resse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) an der Mitglied-
schaft im Verband B._______ hätten. Der Beitritt zu diesem Verband ziehe
deshalb die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C._______ nicht nach sich.
C.
Gegen die Verfügung des BSV (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. März
2013 erhob die X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 3. April 2013 (C-1784/2013, act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Bewilligung des Kassenwechsels sowie eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Wesentlichen
führte sie zur Begründung aus, sie sei eine privatrechtliche Körperschaft,
die keine Subventionen durch die öffentliche Hand erhalte, und müsse als
solche betriebswirtschaftlich handeln. Ihr Interesse am Kassenwechsel sei
C-1738/2015
Seite 3
wesentlich, da ihr dieser im Bereich der Beiträge für die Familienaus-
gleichskasse eine Einsparung von rund Fr. 9'000.- ermögliche. Aus ihrer
Sicht sei das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentliches
Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV zu qualifizieren; die Vo-
rinstanz habe sich mit dieser Frage in der angefochtenen Verfügung indes-
sen nicht auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleich-
komme. Sofern die Vorinstanz die Ansicht vertrete, das Einsparungspoten-
zial stelle kein wesentliches Interesse für einen Kassenwechsel dar, be-
stehe ein Rechtsanspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren.
C.a Der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 eingeforderte Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 2'000.- ging innert Frist in der Gerichtskasse
ein (C-1784/2013, act. 2 und 4).
C.b In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 6) bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zu Begrün-
dung im Wesentlichen aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung die
Voraussetzungen für den Wechsel der AHV-Ausgleichskasse beim Erwerb
der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe einlässlich darge-
stellt und im konkreten Fall als nicht gegeben beurteilt. Des Weiteren gelte
ein Einsparungspotenzial als rein finanzielles Interesse und nicht als "an-
deres wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Von ei-
ner Rechtsverweigerung könne ferner keine Rede sein.
C.c Auch die AK-2 (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 7) die Abwei-
sung der Beschwerde und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwer-
deschrift enthalte keine relevanten, neuen Gesichtspunkte, die nicht be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Sie verweise
auf ihre Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 und 14.
Februar 2013 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung,
welchen sie nichts beizufügen habe.
C.d Mit Replik vom 24. Juli 2013 (C-1784/2013, act. 9) hielt die Beschwer-
deführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und führte sinngemäss er-
gänzend aus, es treffe nicht zu, dass sie bislang dem Verein D._______
angehört habe. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihrer Rechtsform noch
mit ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich auseinandergesetzt; sie ver-
kenne, dass die Beschwerdeführerin als Genossenschaft ein kaufmänni-
sches Gewerbe betreibe und habe zudem keine Differenzierung zwischen
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ihr und den anderen elf Organisationen vorgenommen, welche die Kasse
zu wechseln beabsichtigten.
C.e Mit Urteil C-1784/2013 vom 27. Juni 2014 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein und überwies
die Sache zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Vo-
rinstanz, da es zum Schluss gelangte, dass bei Streitigkeiten über die Kas-
senzugehörigkeit im Verfahren vor der Vorinstanz zwingend ein Ein-
spracheverfahren nach Art. 52 ATSG (SR 830.1) durchzuführen sei.
D.
Gegen das Urteil C-1784/2013 erhob die Vorinstanz Beschwerde beim
Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte,
der Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuweisen, damit dieses materiell entscheide.
D.a Das Bundesgericht hiess die von der Vorinstanz erhobene Be-
schwerde mit Urteil 9C_660/2014 vom 5. März 2015 gut und wies die Sa-
che zur materiellen Entscheidung ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Es legte dazu dar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich
aus den Materialien ergibt, lediglich dann, wenn das BSV als erstinstanzli-
che Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet,
die Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversiche-
rungsrechts (und subsidiär das VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG) zur Anwen-
dung gelangen sollen. In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrecht-
lichen Bereich, soll sich das Verfahren dagegen wie bisher nach dem Ver-
waltungsverfahrensgesetz des Bundes richten. Verfügungen des BSV über
die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG unterliegen demzufolge
der Beschwerde.
D.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren in der Folge wie-
der auf und gab der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie
der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen
(Verfügung vom 20. März 2015, act. 2).
D.c Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 14. April
2015 auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und Replik und unterstrich,
dass ihr Betrieb ein klassischer KMU-Betrieb sei, woran auch die Gemein-
nützigkeit und die personenbezogene Gesellschaftsform nichts ändere
(act. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
1. April 2015 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf weitere
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Seite 5
Schlussbemerkungen (act. 3). Die Vorinstanz liess sich innert der vorgege-
benen Frist nicht mehr vernehmen.
E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit
für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln finden in for-
mell-rechtlicher Hinsicht – mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2). Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestim-
mungen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge-
setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 1 -
101ter AHVG) grundsätzlich anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 2 AHVG). Nach der
geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die Verfahrensbe-
stimmungen des ATSG auch Anwendung, wenn das BSV als erstinstanzli-
che Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet.
In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich, wie hier,
richtet sich das Verfahren allerdings nach dem VwVG. Verfügungen des
BSV über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG sind
aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb in diesem Bereich das VwVG gilt und
diese Verfügungen der Beschwerde unterliegen
(Art. 44 VwVG; BGE 141 V 191 E. 3.3).
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Seite 6
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst.
d VGG; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (BGE 141 V
191 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und
Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das BSV das Über-
trittsbegehren der Ausgleichskasse C._______ betreffend die Beschwer-
deführerin zu Recht abgelehnt hat.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen
alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem
Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die
sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband an-
gehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden
Verbände angeschlossen. Zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen
befugt sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein o-
der mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände
von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn die Vorausset-
zungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b AHVG erfüllt sind.
2.2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden, soweit nicht eine der bei-
den Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist (vgl. Art. 62 AHVG), alle
Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem
Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die
Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitrags-
pflichtiger Arbeitgeber (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Den kantonalen Ausgleichs-
kassen kommt somit die Funktion einer Auffangkasse zu (BGE 101 V 22
E. II.1; BGE 102 V 213 E. 2).
C-1738/2015
Seite 7
2.3 Nicht im Gesetz selber, sondern in Art. 121 AHVV geregelt ist ein allfäl-
liger Kassenwechsel. Nach dessen Abs. 1 ist ein Wechsel der Ausgleichs-
kasse nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die
bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Der Erwerb der Mitgliedschaft ei-
nes Gründerverbandes vermag gemäss Abs. 2 den Anschluss an die be-
treffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er aus-
schliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches In-
teresse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
2.4 Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des damaligen Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG]) ergibt sich Folgendes:
2.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereins- bzw. Verbandszu-
gehörigkeit ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV
besteht, ist nicht die Bezeichnung der Mitgliedschaft (z.B. Aktiv- oder Pas-
sivmitglied) massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorteile dem Be-
treffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich dabei, dass ein
wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft besteht, so bewirkt
diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse (BGE 102 V 213 E.
3). Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des
Kompetenzbereiches der Ausgleichskassen und ist daher der freien Ver-
einbarung zwischen den Kassen entzogen; jede Ausgleichskasse hat von
Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem Mitgliederbestand ge-
hören (BGE 102 V 213 E. 1, BGE 101 V 22 E. II.3).
2.4.2 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nur zu verwei-
gern, wenn es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit
anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuwei-
sen, wie dies etwa beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden
Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive Gesichtspunkte lassen sich da-
bei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässi-
gen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (Urteil
EVG H 221/98 vom 21. Juli 2000 E. 2b, ZAK 1953 S. 139). Wird ein Arbeit-
geber Mitglied des eigenen Berufsverbandes, kann das für einen Kassen-
wechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse als gegeben gelten, sodass
für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV kein Raum bleibt. Eine ex-
tensive Auslegung der Verordnungsbestimmung in Art. 121 Abs. 2 AHVV
würde die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsaus-
gleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG nicht zulässt (BGE 139 V 58
E. 1.3; Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 2b; Urteil EVG H
358/00 vom 8. Februar 2001 E. 2 und 3; ZAK 1988 S. 34 f. E. 2).
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Seite 8
2.4.3 Mit Urteil H 221/98 vom 21. Juli 2000 hat das EVG die Beschwerde
der Ausgleichskasse (Hotela) des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und
des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) gegen einen Entscheid des
BSV abgewiesen, mit welchem das BSV die Übertrittsbegehren mehrerer
Alters- und Pflegeheime abgelehnt hatte. Das EVG führte mit Bezug auf
die Statuten und das dazugehörige Ausführungsreglement (in welchem Al-
ters- und Pflegeheime ausdrücklich nicht als Hotel im Sinne der Statuten
bezeichnet wurden) des SHV aus, die Interessenverfolgung der zur Dis-
kussion stehenden Heime werde vom Vereinszweck des SHV nicht unmit-
telbar miterfasst und der SHV stelle insofern einen branchenfremden Ver-
band dar (E. 3b). Den Umstand, dass einzelne der vom SHV angebotenen
Dienstleistungen auch Alters- und Pflegeheimen zugutekommen können,
erachtete das Gericht noch nicht als ausreichend, um ein wesentliches In-
teresse an der Vereinsmitgliedschaft zu begründen.
2.5 Art. 121 Abs. 2 AHVV statuiert eine Abweichung von dem in Art. 64
AHVG verankerten Grundsatz, wonach der Beitritt zu einem Gründerver-
band zwingend den Anschluss an dessen Ausgleichskasse nach sich zieht
und den kantonalen Ausgleichskassen nur diejenigen Arbeitgebenden an-
geschlossen sind, die keinem Gründerverband angehören. Die Vereinbar-
keit der Verordnungsbestimmung mit übergeordnetem Recht wurde vom
Bundesgericht nie in Frage gestellt. Es hat Art. 121 Abs. 2 AHVV aber eng
ausgelegt. Deshalb ist die Frage, ob ein anderes wesentliches Interesse
im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, nicht weiter zu prüfen, wenn
ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Mitglied des eigenen Berufsver-
bands wird. Ein Beitritt zu einem branchenfremden Verband begründet hin-
gegen die Vermutung, dieser bezwecke ausschliesslich den Anschluss an
die betreffende Ausgleichskasse. Art. 121 Abs. 2 AHVV hat somit insbe-
sondere die Funktion, das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot zu kon-
kretisieren. Ein Betrieb soll nicht ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes
Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Ausgleichskasse ausüben kön-
nen, indem er einem Gründerverein beitritt, obwohl ihn mit diesem Verein
nichts verbindet. Die Verordnungsbestimmung kann jedoch – mangels ent-
sprechender Gesetzesdelegation (vgl. Art. 64 Abs. 4 AHVG) – lediglich das
Gesetz weiter ausführen, nicht aber abändern; sie darf die Rechte der Be-
troffenen nicht (weiter) einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 136 ff., BGE 136 I 29
E. 3.3).
3.
C-1738/2015
Seite 9
3.1 Das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse im
Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV kann als gegeben gelten, wenn ein Arbeit-
geber Mitglied des eigenen Berufsverbandes wird. Beim Erwerb der Ver-
bandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe hingegen kann es der
Fall sein, dass es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörig-
keit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nach-
zuweisen (vgl. E. 2.4.2 hiervon). Die Beschwerdeführerin sowie weitere 11
Organisationen traten per 1. Januar 2013 dem Verband B._______ bei. Es
stellt sich daher die Frage und ist nachfolgend zu prüfen, ob der Verband
B._______ in Bezug auf die Beschwerdeführerin als brancheneigen oder -
fremd einzuordnen ist.
3.1.1 Die AK-2 brachte im vorinstanzlichen Verfahren den Einwand ein, bei
den zwölf Einrichtungen aus dem Pflege- und Betreuungsbereich handle
es sich ausnahmslos weder um Einzelfirmen noch um Gesellschaften, son-
dern um Verbände bzw. Vereine und um eine Genossenschaft. Die be-
troffenen Einrichtungen seien langjährige Mitglieder der AK-2 mit öffentlich-
rechtlichem Charakter (vgl. angefochtene Verfügung E. 5b).
Die Vorinstanz nahm diesen Aspekt in der Begründung ihrer angefochte-
nen Verfügung auf und setzte sich damit weitergehend im Rahmen der Prü-
fung, ob der Verband B._______ in Bezug auf die neu beigetretenen Ein-
richtungen als branchenfremder Verband zu werten sei, auseinander. Sie
führte diesbezüglich aus, der Verband B._______ schliesse Geschäftsin-
haber zusammen (Einzelfirmen und Gesellschaften). Zu denken sei in ers-
ter Linie an Verkaufsläden, Gewerbebetriebe und Handelsunternehmen,
worauf auch der in den Statuten enthaltene Zusatz "Einzelfirmen und Ge-
sellschaften" hinweise. Gemäss Duden online (, be-
sucht am 12. Oktober 2015) sei unter einem Geschäftsinhaber der "Inhaber
eines Geschäfts (2a)" zu verstehen, wobei "Geschäft" am angegebenen
Ort wie folgt definiert werde: "gewerbliches oder kaufmännisches Unter-
nehmen, Handelsunternehmen, Firma". Sowohl von ihren Aufgaben bzw.
ihrem Tätigkeitsbereich wie auch von ihren Rechtsformen her würden die
zwölf Organisationen aus dem Pflege- und Betreuungsbereich zu einem
gänzlich anderen Segment des wirtschaftlichen Lebens gehören. Bezeich-
nenderweise hätten die Institutionen denn bislang auch dem Verein
D._______ angehört. Es könne somit als Zwischenfazit festgehalten wer-
den, dass der Verband B._______ in Bezug auf die erwähnten Institutionen
ein branchenfremder Verband sei (Verfügung E. 5d.). Im Fall des Beitritts
zum Verband einer fremden Berufsgruppe sei ein anderes wesentliches
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Seite 10
Interesse als die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse an der Verbandsmit-
gliedschaft nachzuweisen (E. 5e.).
Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin in ih-
rer Replik vom 24. Juli 2013 (C-1784/2013, act. 9) entgegen, es treffe nicht
zu, dass sie bislang dem Verein D._______ angehört habe. Die Vorinstanz
habe sich weder mit ihrer Rechtsform noch mit ihrem Aufgaben- und Tätig-
keitsbereich auseinandergesetzt; sie verkenne, dass die Beschwerdefüh-
rerin als Genossenschaft ein kaufmännisches Gewerbe betreibe.
3.1.2 Der Website der Beschwerdeführerin (…) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin 1984 als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR
(SR 220) gegründet wurde. Sie ist eine gemeinnützige, von den Steuern
befreite Organisation und bezweckt die Mobilität von Menschen mit Behin-
derung, wobei die Leistungen behindertengerecht und nach Möglichkeit zu
den Tarifen und Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs erbracht werden
sollen (Statuten, Art. 2). Die finanziellen Mittel der Genossenschaft sind
das Genossenschaftskapital, allfällige Zinserträge, Spenden und Darlehen
Dritter, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Erträge aus den Dienstleis-
tungen (Statuten, Art. 22). Die Beschwerdeführerin erbringt die Transport-
dienstleistungen demzufolge gegen ein Entgelt, was sich auch den Infor-
mationen auf ihrer Website entnehmen lässt (a.a.O. > Angebot > Tarife,
besucht am 12. Oktober 2015). Nachdem sie allerdings steuerbefreit ist,
darf sie als Institution keine Erwerbszwecke verfolgen und eine wirtschaft-
liche Tätigkeit muss demnach ausgeschlossen sein (siehe
> Suchen > Steuerbefreiung, besucht am 12. Oktober
2015). Als Institution ohne Verfolgung von Erwerbszwecken kann die Be-
schwerdeführerin entsprechend nicht als Geschäftsinhaberin im Sinne der
Definition gemäss Duden online gelten.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung daher zu Recht ausgeführt hat, han-
delt es sich vorliegend um einen Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer
fremden Berufsgruppe. Weiter ist zu prüfen, ob nebst der Zugehörigkeit zur
Ausgleichskasse C._______ ein "anderes wesentliches Interesse" im
Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV an der Mitgliedschaft im Verband
B._______ bestehen könnte. Dabei lassen sich objektive Gesichtspunkte
durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen
Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (ZAK 1953
S. 139; vgl. E. 2.4.2 hiervon).
C-1738/2015
Seite 11
3.2 Vorab ist festzustellen, dass der Verband B._______ Arbeitgeber und
Selbständigerwerbende aus mehreren Berufsbereichen und Wirtschafts-
zweien umfasst und sich über einen ganzen Kanton erstreckt. Es handelt
sich um einen Zusammenschluss von privaten Unternehmern unabhängig
von ihrer Branche. Damit stellt der Verband B._______ einen regionalen
zwischenberuflichen Verband im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AHVV dar. Der
Begriff eines wesentlichen Interesses nach Art. 121 Abs. 2 AHVV kann je-
doch gemäss eidgenössischer Rechtsprechung grundsätzlich nicht anders
verstanden werden, ob es um den Wechsel von einer kantonalen Aus-
gleichskasse zu einer Ausgleichskasse eines Berufsverbandes oder eines
zwischenberuflichen Verbandes geht (vgl. BGE 139 V 58 E. 3.1).
3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass sie ein Einsparungspotential von jährlich rund Fr. 9'000.- (na-
mentlich bei den Beiträgen für die Familienausgleichskasse) nicht sollte
realisieren dürfen (Schlussbemerkungen vom 14. April 2015, act. 4). Sie
erhalte keine öffentlichen Beiträge mehr und müsse betriebswirtschaftlich
handeln. Damit würden wesentliche Gründe für einen Kassenwechsel vor-
liegen. Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung jedoch mit keinem Wort auf
das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentlicher Grund
gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV eingegangen. Ausserdem habe sie die Mög-
lichkeit, wonach ein Übertritt einzig im Rahmen der Familienausgleichs-
kasse erfolgen könne, nicht geprüft (Beschwerde vom 3. April 2013, C-
1784/2013, act. 1).
3.2.2 Hierzu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni
2013 (C-1784/2013, act. 6) aus, ein Einsparungspotential – so hoch es
auch sein möge – gelte als rein finanzielles Interesse und nicht als anderes
wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Der Kassen-
wechsel sei des Weiteren bewusst nur unter dem Gesichtspunkt des AHV-
Rechts überprüft worden, nachdem die Regelung und der Entscheid über
die Kassenzugehörigkeit im Familienzulagenrecht in der Kompetenz der
Kantone liege (Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 Bst. B FamZG [Bundesgesetz
vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; SR 836.2]). Über einen
Wechsel der Familienausgleichskasse sei daher nicht im Kassenzugehö-
rigkeitsverfahren nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zu entscheiden.
3.2.3 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, besteht ihr Interesse am
Wechsel der Ausgleichskasse einzig in einem Einsparungspotential im Be-
reich der Familienausgleichskasse. Dazu ist anzumerken, dass das von
C-1738/2015
Seite 12
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse in keinem Zusam-
menhang mit dem Verband B._______ an sich und dessen in den Statuten
festgehaltenen Zwecken, welche nicht die Führung von AHV- und Famili-
enausgleichskassen betreffen (namentlich die allgemeine Wahrung der In-
teressen der zusammengeschlossenen Geschäftsinhaber sowie die Pflege
der Kollegialität), steht. Es handelt sich demzufolge hierbei nicht um ein
eigentliches Interesse am Gründerverband an sich, sondern dieses bezieht
sich ausschliesslich auf die offenbar tieferen Beiträge im Bereich der Fa-
milienausgleichskasse. Für eine Gutheissung des Wechsels der Aus-
gleichskasse ist jedoch ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes we-
sentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen (vgl. E.
2.4.2 hiervon). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das geltend gemachte
finanzielle Einsparungspotential daher zweifellos als nicht erfüllt zu erach-
ten. Weitere Interessen am Beitritt zum Verband B._______ wurden von
der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
3.2.4 Im Übrigen bezieht sich das geltend gemachte Einsparungspotential
auch nicht auf die AHV-Ausgleichskasse des Verbands B._______, zu wel-
cher die Beschwerdeführerin zu wechseln beabsichtigt, sondern auf des-
sen Familienausgleichskasse. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist sie
für die Prüfung eines Wechsels der Familienausgleichskasse nicht zustän-
dig. Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone.
Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berück-
sichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV er-
lassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbeson-
dere die Kassenzugehörigkeit und die Voraussetzungen für den Wechsel
der Kasse (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und g FamZG). Nachdem es nicht Sache
der Vorinstanz ist, darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen
Wechsel der Familienausgleichskasse erfüllt sind, und dies dementspre-
chend auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, wird die-
ser Aspekt nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens umfasst.
3.3 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nach der Recht-
sprechung zu verweigern, wenn der objektive Nachweis eines nebst der
Kassenzugehörigkeit anderen wesentlichen Interesses an der Verbands-
mitgliedschaft nicht gelingt (ZAK 1988 S. 34 E. 2 mit Hinweis). Vorliegend
ist ein anderes wesentliches Interesse als die Zugehörigkeit zur Aus-
gleichskasse an der Verbandsmitgliedschaft des Verbands B._______
nicht nachgewiesen. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Gründerverbandes
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vermag den Anschluss der Beschwerdeführerin an die Verbandsaus-
gleichskasse daher nicht zu begründen.
Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 3. April 2013, dass
die Vorinstanz das dargelegte ökonomische Interesse als wesentlichen
Grund gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV sowie die Möglichkeit, wonach ein
Wechsel einzig im Rahmen der Familienausgleichskasse erfolgen könne,
nicht geprüft habe, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Eine
Rechtsverweigerung kann u.a. dann vorliegen, wenn sich eine Behörde mit
rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gar nicht
auseinandersetzt; hier berührt sich das Verbot der Rechtsverweigerung mit
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A. S. 830). Aufgrund der vorgenommenen
materiellen Prüfung (vgl. E. 3.2.3 f. hiervon) kann ein diesbezüglicher all-
fälliger Mangel indessen ohnehin als geheilt gelten, weshalb es sich vorlie-
gend erübrigt, die Rüge der Rechtsverweigerung näher zu prüfen.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den Ver-
bleib der Beschwerdeführerin bei der AK-2 verfügt hat, ist daher zu bestä-
tigen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-liegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berück-
sichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfah-
renskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierig-
keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par-
teien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- fest-
zulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (in gleicher Höhe) zu
verrechnen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
als Bundesbehörde und die Beschwerdegegnerin als eine mit öffentlichen
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Aufgaben betraute Organisation haben indessen keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143 E. 4; Urteil EVG
H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c; Urteil EVG H 149/01 vom 25. Sep-
tember 2001 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeführerin bleibt der Ausgleichskasse des Kantons Bern an-
geschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-
verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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