B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1739/2012
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung.
C-1739/2012
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Sachverhalt:
A.
Nachdem ein erstes Einreisebegehren von der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara am 6. Februar 2008 formlos abgewiesen worden war,
beantragte die aus der Türkei stammende A._______ (geb. 1978, im Fol-
genden: Gesuchstellerin/Eingeladene bzw. Beschwerdeführerin) – dies-
mal zusammen mit ihrem Ehemann B._______ (geb. 1975) und der ge-
meinsamen dreijährigen Tochter C._______ – am 4. Januar 2012 bei der-
selben Vertretung erneut um Erteilung eines Einreisevisums. Als Zweck
der beabsichtigten Reise gaben die Eheleute an, ihren in St. Gallen
wohnhaften Bruder respektive Schwager D._______ (geb. 1981, im Fol-
genden: Gastgeber) während drei Wochen besuchen zu wollen. Dieser
hatte am 30. November 2011 ein entsprechendes Einladungsschreiben
an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wies die Schweizervertretung die Vi-
saanträge ab. Dagegen liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsver-
treter beim Bundesamt für Migration (BFM) am 16. Januar 2012 frist- und
formgerecht Einsprache erheben.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache am 24. Februar 2012 ab. Dies im we-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel-
cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Wie die Erfahrung zeige, würden deshalb viele Personen ver-
suchen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich
bessere Zukunft aufzubauen. Die Eingeladene sei zwar Hausfrau und
Mutter, habe jedoch nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Ehemann
und ihrer Tochter ein Einreisebegehren gestellt. Damit oblägen ihr in der
Türkei keine engen familiären Verpflichtungen mehr, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem habe die
Hochzeit des Bruders, an welcher die Gesuchstellerin habe teilnehmen
wollen, bereits Ende Januar 2012 stattgefunden.
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Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2012 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einsprache-
entscheids der Vorinstanz und die Erteilung eines Besuchervisums für
sich und ihren Ehemann. In formeller Hinsicht wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
ersucht. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, Ende Januar 2012 habe die Hochzeit ihres Bruders stattgefunden, zu
der sie und ihr Ehemann mit zwei weiteren Verwandten eingeladen wor-
den seien. Letztere seien einige Tage nach der Hochzeit in die Türkei zu-
rückgekehrt, nachdem ihnen zuvor problemlos ein Einreisevisum ausge-
stellt worden sei. Aus politischen Gründen sei ihr Bruder vor Jahren durch
türkische Sicherheitskräfte erschossen worden. Da auch ihr Vater in de-
ren Visier geraten sei, sei er vor mehr als zehn Jahren in die Schweiz ge-
flüchtet. Sie und ihren Ehemann habe er seit mehr als zehn Jahren, seine
Enkelkinder noch nie gesehen, weil er aus politischen Gründen nicht in
die Türkei reisen dürfe.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2012 wurde die Beschwerdefüh-
rerin vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nur sie
am Einspracheverfahren vor dem BFM teilgenommen habe, weshalb sich
die Beschwerde vom 29. März 2012 nur auf sie allein, jedoch nicht auch
auf ihren Ehemann beziehen könne. Gleichzeitig wurde die Beschwerde-
führerin ersucht mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihrer Be-
schwerde festzuhalten beabsichtige.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
halte an ihrer Rechtsmitteleingabe fest.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Be-
schwerdeführerin sei Hausfrau und lebe mit ihrer Familie in der Stadt
Diyarbakir, einem Industriestandort in Südostanatolien. Trotz wirtschaftli-
chem Aufschwung durch ein Staudammprojekt gelte diese Region immer
noch als eine der am schwächsten entwickelten Gegenden in der Türkei
mit einer Arbeitslosigkeit von rund 20% im Jahre 2010. Aus diesem Grun-
de wanderten viele Menschen in die türkischen Millionenstädte oder gar
ins westliche Ausland aus. Komme hinzu, dass der Vater der Beschwer-
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Seite 4
deführerin, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, im Jahre
2002 für seine fünf damals bereits volljährigen Kinder, darunter die Be-
schwerdeführerin, ein Gesuch um Familiennachzug (Familienasyl) ge-
stellt habe, welches jedoch verweigert worden sei. Schliesslich macht die
Vorinstanz erneut geltend, durch den Umstand, dass auch der Ehemann
zusammen mit der minderjährigen Tochter ein Visumbegehren gestellt
habe, wären in der Türkei keine nahen Bindungen oder Verpflichtungen
mehr vorhanden, welche allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr geboten hätten.
G.
In ihrer Replik vom 6. August 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringt im Wei-
tern vor, das von der Vorinstanz erwähnte Familiennachzugsbegehren sei
vor rund zehn Jahren gestellt worden. Inzwischen hätten sich die Sach-
umstände verändert, sei sie doch mittlerweile verheiratet und Mutter
zweier minderjähriger Kinder. Nach ihrem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz werde sie zu ihrer Familie in die Türkei zurückkehren.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Ein-
spracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.3 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
1.4 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog.
formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie da-
zu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unter-
legen ist (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art.
48 N 22; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 6 zu Art. 48).
1.5 Vorliegend ist diese Voraussetzung nur bei der Beschwerdeführerin –
nicht jedoch bei ihrem Ehemann – erfüllt, welche am 16. Januar 2012 al-
lein Einsprache gegen ihren durch die Schweizerische Botschaft in Anka-
ra abgelehnten Visumsantrag erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.3 und 1.4 mit Hin-
weis). Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde,
soweit die Beschwerdeführerin betreffend, einzutreten. Soweit in der
Rechtsmitteleingabe um Erteilung einer Einreisebewilligung auch für ihren
Ehemann ersucht wird, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig (vgl.
Bst. E. des Sachverhalts).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
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Seite 6
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer türkischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreiwöchigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
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mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
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rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Beschwerdeführerin als türkische
Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesi-
cherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände ei-
nen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder
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Seite 9
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewis-
sen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befriste-
ten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.4 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Nach den Wachstumsschüben der Vorjahre hat die tür-
kische Wirtschaftsentwicklung im Jahr 2012 deutlich an Kraft verloren. Im
Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ur-
sprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf
3,6% gesenkt. Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig
auf 10'504 USD, wobei für Ende 2013 ein Anstieg des Pro-Kopf-
Einkommens auf 10'818 USD erwartet wurde. Die Inflation (Verbraucher-
preise), die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende
2012 auf 6,5% gesenkt werden. Insgesamt bleibt die Arbeitslosigkeit, ins-
besondere die Jugendarbeitslosigkeit, ein gravierendes Problem. Aus der
überwiegend jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe
Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt und können dort nicht ab-
sorbiert werden. Hinzu kommt das starke Gefälle zwischen struktur-
schwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den
wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und
besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung weiter-
hin in die Städte und industriellen Zentren ab. Die durchschnittliche Ar-
beitslosenquote lag im Jahr 2012 bei 9,2% und ist damit im Vergleich zum
Vorjahr weiter gesunken. Der überwiegende Teil der in Industrie, Land-
wirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter bezieht weiterhin den of-
fiziellen Mindestlohn, welcher für das zweite Halbjahr 2013 auf 1'021 Tür-
kische Lira (ca. Fr. 410.-) festgesetzt wurde. Die Entwicklung der Real-
einkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten kön-
nen, so dass insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten am Rande
des Existenzminimums leben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im In-
ternet unter: > Reise und Sicherheit > Reise-
und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: No-
vember 2013; Seite besucht im Januar 2014; vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1055/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 6.4).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei jün-
geren und ungebundenen Personen – gemeinhin ein starker Migrati-
onsdruck festzustellen. Insbesondere Nordamerika und Europa gelten als
Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein
C-1739/2012
Seite 10
in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Aus-
wanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen,
die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen.
In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach wie
vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen in der Türkei, und unter Berücksichtigung, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beur-
teilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings
wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus,
ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Nament-
lich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich das BFM weder in der angefochte-
nen Verfügung noch in seiner Vernehmlassung ausführlich mit den per-
sönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.
Als unbehelflich und überholt erweist sich insbesondere der vorinstanzli-
che Einwand (vgl. die Stellungnahme vom 6. Juli 2012), wonach die Be-
schwerdeführerin keine familiären Verpflichtungen im Heimatland mehr
wahrzunehmen hätte, wenn sie zusammen mit Ehemann und (minderjäh-
riger) Tochter ihre Angehörigen in der Schweiz besuchen würde. Dies,
nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung
vom 30. April 2012 explizit festgehalten hatte, die Beschwerde könne sich
nur auf die Beschwerdeführerin alleine beziehen; das Begehren, auch
dem Ehemann ein Einreisevisum zu erteilen, erweise sich als unzulässig
(vgl. Bst. E. des Sachverhalts).
6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mittlerweile
36-jährige, verheiratete Frau und Mutter von zwei Kindern im Alter von
fünf und zehn Jahren, welche in Diyarbakir, der zehntgrössten türkischen
Stadt, lebt. Soweit ersichtlich, leben weitere Geschwister der Beschwer-
deführerin in derselben Region. Diese Gegebenheiten sprechen für eine
intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimat-
land. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die
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Seite 11
Dauer des beabsichtigten (drei- oder vierwöchigen) Aufenthaltes in der
Schweiz ihre nächsten Angehörigen (Ehemann, zwei Kinder) in der Türkei
zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf
eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration
im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert.
6.3 Soweit die Vorinstanz auf die hohe Arbeitslosigkeit (unter der er-
werbsfähigen Bevölkerung) in der Heimatregion verweist, gilt es festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau ohnehin keiner Er-
werbstätigkeit nachgeht. Im Berufsleben verankert ist hingegen ihr Ehe-
mann, welcher gemäss den Angaben im Einreisegesuch sowie in der
Stellungnahme des Gastgebers in einem Spital in Diyarbakir angestellt
sein soll. Anzunehmen ist, dass die Betroffenen gegebenenfalls auch auf
die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen
zählen könnten. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine relativ gesicher-
te wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die geeignet ist,
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen.
6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Beschwerdeführerin somit durchaus
über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung in
der Türkei, wofür auch die eher massvolle Dauer des geplanten Be-
suchsaufenthalts von höchstens einem Monat spricht. Die Vorinstanz hat
es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens unterlassen, den dargestellten Sachverhalt
eingehend zu prüfen. Vielmehr hebt sie hervor, zwei Brüder sowie die El-
tern der Beschwerdeführerin lebten schon in der Schweiz. Zudem habe
ihr Vater, nachdem ihm hierzulande Asyl gewährt worden sei, beim dama-
ligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) um Familienzusammenführung er-
sucht. Aus den beigezogenen Asylakten geht hervor, dass das BFF am
21. Juni 2002 die Einreisebewilligung für dessen Ehefrau sowie den da-
mals minderjährigen Sohn E._______ erteilt, bezüglich seiner damals be-
reits volljährigen weiteren Kinder – darunter die Beschwerdeführerin – je-
doch die Einreise verweigert und ihr Asylgesuch zwecks Familienvereini-
gung abgewiesen hat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewie-
sen, unter anderem mit dem Argument, die Betroffenen hätten keine per-
sönlichen Asylgründe vorgebracht.
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Seite 12
Die von der Vorinstanz aufgeführte Gefahr weiterer Zuwanderungen von
Familienmitgliedern vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das
erwähnte Gesuch um Familienzusammenführung einerseits länger als
zehn Jahre zurückliegt. Im fraglichen Jahr (2002) befanden sich immerhin
noch 3989 Personen aus der Türkei in der Schweiz im Asylprozess. Seit-
dem ist die Anzahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückge-
gangen, wobei im letzten Jahr noch 437 Personen (2002: 1958 Perso-
nen) hierzulande ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Asylstatistiken 2002
bis 2013 des BFM, im Internet unter: > Dokumentation
> Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken). Anderseits hätte
die Beschwerdeführerin mit einer Ausreise aus dem Heimatland wohl
kaum ein Jahrzehnt oder noch länger zugewartet, wäre sie dort ebenfalls
– wie ihr Vater – politisch verfolgt. Sowohl ihre Mutter als auch ihr Bruder
E._______ – im Jahre 2004 in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes
bzw. Vaters einbezogen – haben inzwischen ausdrücklich auf ihre Flücht-
lingseigenschaft und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet
mit der Begründung, politisch gesehen bestehe für sie in ihrem Herkunfts-
land keine Gefahr mehr. Bleibt schliesslich festzuhalten, dass sich die
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – mittlerweile verheira-
tet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern – seither wesentlich ver-
ändert haben (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-4919/2012 vom 18. Januar 2013 E. 6.4 sowie C-468/2011 vom 15. No-
vember 2011 E. 8.3).
6.5 Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zwei-
fel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16
i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen, hat doch die Beschwer-
deführerin ihren Vater, der als anerkannter Flüchtling seine Angehörigen
nicht im Heimatland besuchen darf, seit rund dreizehn Jahren nicht mehr
gesehen. Die Interessen der Beschwerdeführerin sowie der Familienan-
gehörigen in der Schweiz am geplanten Besuchsaufenthalt liegen auf der
Hand und sind durchaus als gewichtig anzusehen. Demgegenüber sind
keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die für eine Auf-
rechterhaltung der Einreiseverweigerung sprächen.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinde-
rungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind.
Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält
und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a
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und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in
Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schen-
gener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
zu erteilen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. Ferner ist der
obsiegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 (nichtanwaltliche Vertretung) des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorin-
stanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
C-1739/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2012 wird aufgeho-
ben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […], […] und […] sowie N […]
zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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