B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-174/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
erstmalige Anmeldung,
Verfügung IVSTA vom 24. November 2015.
C-174/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______, geboren am (…) 1951, ist französischer
Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Er war von 1992 bis 2005 als
Grenzgänger in der Schweiz bei der B._______ AG als Rollladen- und Sto-
renmonteur erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [act.] 10
und 11).
B.
B.a Am 15. Februar 2005 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Trep-
pensturz eine Hüft- und Gesässkontusion zu (act. 13.2 S. 3 und 24) und
war in der Folge 100% krankgeschrieben (act. 13.1 S. 1).
B.b Am 8. April 2006 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer
Invalidenrente an (act. 6)
B.c Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 stellte die SUVA die Versicherungs-
leistungen ein (act. 16). In den Akten der SUVA zuhanden der zuständigen
IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) finden sich zahlreiche medizi-
nische Unterlagen (act. 13.1 S. 4-11, 17-21, 23-24 sowie 13.2 S. 3, 4, 6,
10-16, 19-21).
C.
C.a Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftragte die IV-Stelle am 5. Septem-
ber 2009 Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, mit dem Verfassen eines rheumatologischen
Gutachtens (act. 21), das im Anschluss an eine persönliche Untersuchung
vom 7. Januar 2008 am 14. Januar 2008 ausgefertigt (act. 25) und am 13.
März 2008 ergänzt (act. 30) wurde. Zudem wurde ein weiteres Gutachten
von Dr. med. E._______, Innere Medizin spez. Rheumatologie vom 2. No-
vember 2006, zu den Akten geholt (act. 28).
C.b Gestützt auf die medizinische Dokumentation erliess die IV-Stelle am
3. April 2008 einen negativen Vorbescheid (act. 31). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 Einwand und beantragte im Wesentli-
chen, es sei ein neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, da er pri-
mär an einer neurologischen Erkrankung leide (act. 37). Mit Eingabe vom
6. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht
C-174/2016
Seite 3
von Dr. med. F._______, Spécialiste qualifié en Neurologie, Expert près la
Cour d’Appel de Colmar, vom 18. Dezember 2007 ein (act. 40).
C.c Auf Empfehlung von Dr. med. G._______, Allgemeine Innere Medizin,
Endokrinologie/Diabetologie des regionalärztlichen Dienstes (RAD) (act.
41) beauftragte die IV-Stelle die Academy H._______ (H._______) am 16.
Juni 2008 mit der Erstellung eines gutachterlichen Berichts (act. 42). Die
H._______ erstellte in der Folge ein pluridisziplinäres Gutachten, wobei sie
den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neu-
ropsychologisch und psychiatrisch untersuchen liess (act. 48).
C.d Gestützt auf das Gutachten der H._______ erliess die Vorinstanz am
26. Mai 2009 einen neuen ablehnenden Vorbescheid (act. 51). Am 24. Juni
2009 erhob der Beschwerdeführer Einwand und legte diesem einen Bericht
von Prof. I._______, neurologische Abteilung Les Hospitaux Universitaires
de J._______ vom 9. Dezember (2008), bei (act. 54). Am 7. Juli 2009 nahm
pract. med. K._______ des RAD Stellung zu den in der Eingabe gemach-
ten Einwänden (act. 56). Am 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer
einen weiteren medizinischen Bericht von Prof. I._______ vom 18. Juni
2009 zu den Akten (act. 58). Diesen beurteilte pract. med. K._______ des
RAD am 22. September 2009 (act. 59). Schliesslich reichte der Beschwer-
deführer am 26. Oktober 2009 (act. 61 S. 2) einen radiologischen Kurzbe-
richt vom 21. November 2008 des SCM Radiologie L._______ (act. 61 S.
4) zu den Akten.
C.e Am 16. November 2009 ersuchte die IV-Stelle die H._______ um die
Beantwortung weiterer Fragen (act. 62). Diese nahm am 4. Februar 2010
dazu Stellung (act. 63). Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2010
einen weiteren radiologischen Kurz-Bericht des SCM Radiologie
L._______ vom 3. März 2010 ein (act. Act. 65). Pract. med. K._______
äusserte sich am 11. Mai 2010 zur Stellungnahme der H._______ sowie
zum Kurz-Bericht (act. 66).
D.
D.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegeh-
ren des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität
ab (act. 68).
D.b Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht am 14. Juli 2010 Beschwerde, beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von mindestens einer
C-174/2016
Seite 4
Viertelsrente (act. 69). Seine Eingabe wurde unter anderem mit Arztbericht
von Dr. med. M._______, Neurologin, der Hospitaux Civils de N._______
vom 16. November 2005 und mit einem Bericht von Dr. med. O._______,
Oberarzt, und Dr. med. P._______, Assistenzärztin, der Neurologisch-Neu-
rochirurgischen Poliklinik des Universitätsspitals Q._______ vom 5. Januar
2007 (act. 69 S. 26-31) ergänzt.
D.c In seinem Urteil vom 6. März 2013 (C-5110/2010) hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die aktenkundigen neurologischen Gutachten
sowohl untereinander sowie teilweise in sich widersprüchlich seien und die
Stellungnahme des H._______ weder diese Widersprüchlichkeit analy-
siere noch das neurologische Gutachten von Prof. I._______ gewichte und
sie keine nachvollziehbaren begründeten Schlussfolgerungen enthalte.
Daher hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die
angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 auf und wies die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (E. 7.3).
E.
Am 30. Mai 2013 (Eingang bei der IV-Stelle) reichte der Beschwerdeführer
weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (act. 76). Aus diesen geht
im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 7. Dezem-
ber 2012 wegen einer Kavernomblutung rechts frontobasal in der Uniklinik
R._______ stationär hospitalisiert war (act. 76 S. 7-8). Das Kavernom
wurde am 30. Mai 2013 entfernt, worauf der Beschwerdeführer bis zum 30.
August 2013 zu 100% krankgeschrieben war (act. 82). Im Übrigen aber
stellte der behandelnde Arzt, Dr. med. S._______, Neurochirurge des Hopi-
tal T._______ in (…) dem Beschwerdeführer eine gute Prognose (act. 89).
F.
Die RAD-Ärztin pract. med. K._______ empfahl der IV-Stelle am 30. Januar
2014 die Vornahme einer bi-disziplinären Begutachtung (act. 91). Schliess-
lich beauftragte die IV-Stelle das Institut U._______ (U._______) mit der
Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (act. 99). Dieses wurde am
23. September 2014 (act. 106) ausgefertigt und am 29. September 2014
der RAD-Ärztin unterbreitet, worauf diese am 11. Dezember 2014 ihre Stel-
lungnahme abgab (act. 109).
G.
Nach Erlass des Vorbescheids durch die IV-Stelle vom 29. Dezember 2014
(act. 110) erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Januar 2015
C-174/2016
Seite 5
und 2. Februar 2015 Einwand (act. 112) bzw. verlangte er die Neubeurtei-
lung des Rentenanspruchs wegen Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes (act. 111 S. 1-2) und reichte weitere medizinische Unterlagen ein
(act. 111 S. 3-4).
H.
Nach erneuter Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 13. August 2015 (act.
117), verfügte die IVSTA am 24. November 2015 die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens (act. 121).
I.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [B-
act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Zusprache von mindestens einer Viertelsrente ab
Februar 2006 und mit Wirkung ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente.
J.
Der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 (B-act. 2) eingeforderte
Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 15. Februar 2016 eingezahlt (B-
act. 6).
K.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 (B-act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stellung-
nahme der IV-Stelle vom 17. Februar 2016.
L.
In seiner Replik vom 10. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an den Rechtsbegehren fest (B-act. 10).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit Entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
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Seite 6
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,
womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Somit ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) –
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2016 ein-
zutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle,
in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in (…) erwerbstätig
und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (…) (Frank-
reich), wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend,
der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu
deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-
Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und
die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
C-174/2016
Seite 7
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, wohnt in
Frankreich und war in der Schweiz erwerbstätig (act. 10). Damit gelangen
das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681,
in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II
des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. No-
vember 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
C-174/2016
Seite 8
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision])
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge-
mäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [5. IV-Revision]),
soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche Ausnahme ist seit dem 1. Juni 2002 für die Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gegeben, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. FZA und dazu-
gehörige Verordnungen). Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-174/2016
Seite 9
5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge-
richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die
Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind
aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Haus-
arzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte
behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige
– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As-
pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge-
würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
C-174/2016
Seite 10
6.
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine
rentenbegründende Invalidität vorliegt.
6.1 Im ersten Beschwerdeverfahren C-5110/2010 führte das Bundesver-
waltungsgericht aus, die neurologischen Gutachten seien untereinander
und teilweise in sich widersprüchlich. Zudem analysiere die Stellungnahme
der H._______ vom 4. Februar 2010 weder diese Widersprüchlichkeit noch
gewichte sie das neurologische Gutachten von Prof. I._______ und sie ent-
halte es auch keine nachvollziehbaren, begründeten Schlussfolgerungen.
Die IVSTA habe die nötigen Abklärungen zu treffen und anschliessend über
den Rentenanspruch neu zu verfügen.
6.2 In der Folge holte die Vorinstanz beim U._______ das vom 23. Sep-
tember 2014 datierte polydisziplinäre Gutachten (allgemeininternistisch,
psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und neuropsychologisch) ein.
6.2.1 In allgemeininternistischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med.
V._______, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin:
1. Metabolisches Syndrom:
• Adipositas (ICD-10 E66.9)
• BMI 37,7 kg/m2
• Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
• medikamentös gut eingestellt
• Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
• medikamentös gut eingestellt
• Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
• Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
2. Schlafapnoe-Syndrom, anamnestisch bekannt seit Mai 2013 (ICD-10 G47.3)
• aktuell unter CPAP-Therapie
3. Umbilikalhernie (ICD-10 K42.9)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. V._______, das metaboli-
sche Syndrom führe zu qualitativen Einschränkungen. Aufgrund des Dia-
betes mellitus II seien Schichtarbeiten, Tätigkeiten an gefährlichen Maschi-
nen wie auch auf Höhen, Leitern und Treppen nicht zumutbar. Unter Be-
achtung dieser Einschränkungen bestehe für eine körperlich leichte und
mittelschwere Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%.
Aufgrund der vorliegenden Konstitution bestehe für eine körperlich
schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich des Verlaufs
führte Dr. V._______ aus, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit könne
C-174/2016
Seite 11
nicht bescheinigt werden. Sicher sei eine qualitative Einschränkung ab
dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (act. 106 S.14-18).
6.2.2 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 9. Juli 2014 diag-
nostizierte Dr. med. W._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), die keinen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet wer-
den, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer be-
ruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Die ausgeprägte subjektive
Krankheitsüberzeugung habe aus psychiatrischer Sicht keinen Krankheits-
wert.
6.2.3 In orthopädischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. X._______, Fach-
arzt für Orthopädische Chirurgie, anlässlich einer Untersuchung vom 8. Juli
2014:
a) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Protrusions-Koxarthrose beidseits, links > rechts (ICD-10 M16.0)
2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
• Degenerative Veränderungen im lumbosakralen Übergang bei Sta-
tus nach Diskushernienresektion LWK5/SWK1 1992 (ICD-10
M51.2/M42.17/Z98.8)
b) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Status nach partieller Kleinfingeramputation rechts vor etwa 30 Jahren
(ICD-10 T92.6)
2. Morbus Dupuytren Strahl 4 Hand links (ICD-10 M72.0)
Aus orthopädischer Sicht beurteilte er eine zeitlich und leistungsmässig un-
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tä-
tigkeiten ohne übermässige Beanspruchung beider Beine, insbesondere
ohne diesbezügliche Zwangshaltungen. Auf die Festlegung einer Ge-
wichtslimite werde dabei bewusst verzichtet, da sich der Beschwerdeführer
mit seinem massiv überhöhten Körpergewicht intrinistisch stark überbe-
laste, was korrigierbar wäre. De facto entspreche die von seinem Becken-
bereich derzeit bewältigte körperliche Leistung einer Schwerarbeit, indem
sein Körpergewicht als mindestens 40 kg zu hoch bewertet werden müsse.
Zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. X._______ aus, im
Anschluss an den Treppensturz vom Februar 2005 sei eine volle Arbeits-
unfähigkeit eingetreten, die aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar sei.
C-174/2016
Seite 12
Zwar habe die Ursache der vom Beschwerdeführer angegebenen Be-
schwerde im Rahmen der folgenden Abklärungen während längerer Zeit
nicht klar zugeordnet werden können, doch sei retrospektiv zu postulieren,
dass bereits damals eine zumindest beginnende Koxarthrose bestanden
habe. Nach Abheilen der Unfallfolgen sei es im weiteren Verlauf zu einer
Progredienz dieser Problematik gekommen, sodass aus heutiger Sicht
postuliert werden könne, dass seit dem erwähnten Ereignis die ange-
stammte Tätigkeit als Storen- und Rollladenmonteur nicht mehr möglich
gewesen sei. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten gemäss Belastungspro-
fil sei aus rein orthopädischer Sicht nach Ablauf von höchstens sechs Mo-
naten wieder von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Ar-
beitsfähigkeit auszugehen. Nach Abheilen der Unfallfolgen lasse sich nicht
mehr plausibel erklären, weshalb der Beschwerdeführer von Seiten der
muskuloskelettalen Strukturen zumindest in einer körperlich adaptierten
Tätigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte. Anhand eigener Befunde
könne diese Einschätzung zumindest seit dem Zeitpunkt der eigenen Un-
tersuchungen bestätigt werden.
Hinsichtlich den früheren Einschätzungen des Bewegungsapparates führte
Dr. X._______ aus, Dr. med. Y._______, Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie, habe sich, anlässlich einer interdisziplinären Beurteilung
am 29. Dezember 2008, zur Situation des Beschwerdeführers geäussert.
Anamnestisch habe er sehr ähnliche Angaben festgehalten, wie sie der
Beschwerdeführer heute mache. Diagnostisch habe Dr. Y._______ von in-
guinalen und glutealen Schmerzen links sowie von einer lumbovertebralen
Schmerzkomponente nach stattgehabtem Bandscheiben-dekomprimie-
rendem Eingriff LWK5/SWK1 links gesprochen. Im Weiteren habe er auf
ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Osteo-
chondrose HWK5/6 und eine minimal symptomatische beginnende Gon-
arthrose beidseits verwiesen. Er sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten und einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten
Tätigkeit ausgegangen. Die zulässige Gewichtslimite habe er auf 5 kg limi-
tiert und die Reduktion gegenüber einem Vollpensum mit schmerz- und
Adipositas-bedingt vermindertem Arbeitstempo und vermehrtem Pausen-
bedarf begründet. Auf diagnostischer Ebene könne diese Einschätzung be-
stätigt werden. Allerdings sei davon auszugehen, dass die vom Beschwer-
deführer geäusserten inguinalen und glutealen Beschwerden mehrheitlich
auf die radiologisch eindeutig feststellbare Koxarthrose zurückzuführen
seien. Sie seien der Ansicht, dass sich Dr. Y._______ auch ein wenig wi-
derspreche, wenn er bei der Beurteilung der von ihm veranlassten Rönt-
C-174/2016
Seite 13
genbilder „deutliche Koxarthorosezeichen beidseits“ festhalte, in der diag-
nostischen Auflistung dann aber von einer „radiologisch leichten Koxarth-
rose links“ spreche. Ihres Erachtens sei es aber nicht ausreichend zu be-
gründen, weshalb der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit auf-
grund dieser Problematik wesentlich eingeschränkt sein sollte. Eine Ein-
schränkung der Arbeitsleistung aufgrund der erheblichen Adipositas wirke
befremdend, da es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich wäre,
sein Körpergewicht um 20-30 kg zu reduzieren, was mit einer deutlich ver-
minderten Belastung der unteren Extremitäten verbunden wäre. Vor die-
sem Hintergrund werde die formulierte Gewichtslimite von 5 kg als ein we-
nig befremdend erachtet. Insgesamt bestehe jedoch kein wesentlicher Wi-
derspruch zu ihrer aktuellen Beurteilung. Dr. E._______ habe in einem Gut-
achten vom 2. November 2006 festgehalten, der Beschwerdeführer leide
an einem Status nach Sturz auf der Treppe mit Hüft-Gesäss-Kontusion
links am 15. Februar 2005. Es bestehe ein persistierender Hüft-Leisten-
schmerz links mit Flexionseinschränkung, wahrscheinlich überwiegend
myotendinotischer Ursache bei Verkürzungssymptomatik der Hüftbeuger
und –strecker. Er habe den Beschwerdeführer als 100% arbeitsunfähig in
der angestammten wie auch in einer alternativen Tätigkeit beurteilt und
habe dies mit einer zum damaligen Zeitpunkt postulierten, allerdings ätio-
logisch vollkommen unklaren neurologischen Erkrankung begründet.
Diese Einschätzung könne durch die aktuellen Befunde nicht nachvollzo-
gen werden, da Kontusionen des Hüft-Gesässbereichs ohne eindeutig
nachweisbare strukturelle Alterationen nicht eine Arbeitsunfähigkeit über
einen Zeitraum von fast zwei Jahren zu begründen vermögen. Die von Dr.
E._______ angeführte Möglichkeit, dass ein neurologisches Leiden vorlie-
gen könne, sei ihres Erachtens nicht ausreichend, um daraus eine volle
Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Zumal es sich dabei auch um eine für einen
Rheumatologen fachfremde Diagnose handle (act. 106 S. 22-29).
6.2.4 Die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr.
med. Z._______, Neurologe, erfolgte am 9. Juli 2014. Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine genannt. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine funktionelle Beinschwäche links, eine
gemischt-axonal demyelinisierende Polyneuropathie bei Diabetes mellitus
und ein Status nach operativer Entfernung eines Kavernoms rechts fronto-
basal bei Status nach einmaligem komplex-fokalem epileptischem Anfall
am 2. Dezember 2012 diagnostiziert. Dr. Z._______ führte aus, der Be-
schwerdeführer berichte über eine Schwäche am linken Bein, die seit Jah-
ren vorhanden sei. Er benutze deswegen beim Gehen einen Stock, den er
jedoch auf der falschen Seite einsetze. Bei der klinischen Untersuchung
C-174/2016
Seite 14
zeige der Beschwerdeführer eine hochgradige Minderinnervation, sodass
grundsätzlich das freie Gehen und Stehen nicht möglich wäre. Bei unauf-
fälliger Beobachtung zeige er jedoch kaum erkennbare Einschränkungen.
Im Hinblick auf die zur Diskussion stehende Polyneuropathie-Symptomatik
finde sich bei der klinischen Untersuchung keine typische Sensibilitätsver-
minderung distal betont an beiden Beinen. Gegen das Vorliegen einer
schwerwiegenden, sensiblen Polyneuropathie spreche, dass die Gleichge-
wichtsfunktionen sehr gut erhalten seien. Es bestehe auch keine sensori-
sche Ataxie. Die ergänzende neurophysiologische Untersuchung zeige
eine vorwiegend sensible, axonale Polyneuropathie an den unteren Extre-
mitäten, wobei der Befund gegenüber der ausführlichen Voruntersuchung
durch Dr. F._______ vom 6. Dezember 2007 sich nicht wesentlich verän-
dert habe. Am 2. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer eine neuro-
logische Ausfallsymptomatik erlitten. Bei der notfallmässigen Hospitalisa-
tion sei eine Kavernomblutung rechts frontobasal festgestellt worden. Das
Kavernom sei am 20. Mai 2013 operativ entfernt worden. Der Beschwer-
deführer selbst berichte, dass seit dem Ereignis vom 2. Dezember 2012
noch eine leichte Schwäche an der linken Hand vorhanden sei. Eine rele-
vante Einschränkung der Feinmotorik beziehungsweise eine Parese am
linken Arm sei bei der aktuellen Untersuchung jedoch nicht feststellbar. Le-
diglich die geringe Seitenasymmetrie des Knips- und Trömnerrelfex zu-
gunsten von links könne für eine leichte Störung der Pyramidenbahn zum
linken Arm sprechen; dies entsprechend einem Residualzustand. Der Be-
fund dürfte jedoch auf die Alltagsfunktionen keinen relevanten Einfluss ha-
ben.
Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus neurologsicher Sicht
fasste Dr. Z._______ zusammen, es lägen diverse neurologische Vorbeur-
teilungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter-
schiedlich beurteilten. Auf Befundebene ergäben sich allerdings keine re-
levanten Diskrepanzen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass
in den letzten Jahren keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer neurologischen Diagnose bestanden habe.
Hinsichtlich früherer neurologischer Einschätzungen verwies Dr.
Z._______ zunächst auf die neurologische Begutachtung des Beschwer-
deführers vom 31. Oktober 2008 durch Dr. med. Aa._______, Assistenz-
ärztin, und Dr. med. Bb._______, Facharzt für Neurologie, im Rahmen der
interdisziplinären Begutachtung an der H._______. Die subjektiven Anga-
ben des Beschwerdeführers entsprächen sich in etwa, die Rückenschmer-
zen würden aktuell in den Hintergrund gestellt. Der klinische Befund sei
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Seite 15
unverändert, womit nicht von einer progredienten Polyneuropathie gespro-
chen werden könne. Bereits damals sei die Schwäche im linken Bein als
klinisch nicht objektivierbar beurteilt worden. Ebenso wenig hätten die Sen-
sibilitätsstörungen in der linken Leistenregion aus neurologischer Sicht er-
klärt werden können. Weiter sei korrekt festgestellt worden, dass die ange-
gebenen Beschwerden und klinischen Befunde für eine Polyneuropathie
im Wesentlichen untypisch seien, obwohl rein neurophysiologisch eine Po-
lyneuropathie nachweisbar sei. Eine relevante Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit sei nicht festgestellt worden. Eine qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit stehe insofern zur Diskussion als die frühere Tätigkeit an-
gepasst werden müsse, indem bei einer relevanten Polyneuropathie eine
Höhenexposition nicht möglich wäre. Eine relevante Einschränkung der
Gleichgewichtsfunktionen sei jedoch weder durch den Beschwerdeführer
beschrieben noch bei der klinischen Untersuchung festgestellt worden. An
der Uniklinik R._______, Klinik für Neurologie, sei anlässlich einer Hospi-
talisierung des Beschwerdeführers vom 2. bis 7. Dezember 2012 die Diag-
nose einer Kavernomblutung rechts frontobasal gestellt worden. Das MRI
vom 4. Dezember 2012 habe im Wesentlichen eine grössenkonstante T2-
hyperintense Läsion rechts frontobasal, vereinbar mit einer Einblutung ge-
zeigt. Bei Eintritt habe die Untersuchung eine Dysarthrie sowie eine bein-
betonte Hemiparese links ergeben. Bei Entlassung hätten keine Paresen
mehr festgestellt werden können. Die Sensibilität sei regelrecht gewesen.
Es sei auf eine Gangunsicherheit verwiesen worden. Bei Aufnahme sei die
Arbeitshypothese einer akuten cerebralen Ischämie gestellt und eine sys-
temische Lyse durchgeführt worden. Die Symptomatik sei rasch regredient
gewensen. Im Nachhinein müsse eine todd’sche Parese nach epilepti-
schem Anfall in Betracht gezogen werden. Ansonsten wäre das akute Auf-
treten der Ausfallsymptomatik schwierig erklärbar, da im MRI des Kopfes
offenbar keine kompressive Wirkung des Kavernoms dokumentiert worden
sei. Im Weiteren sei am 14. Februar 2006 eine neurologische und neuro-
physiologische Untersuchung an den Hôpitaux Civils de N._______ erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei wegen neu aufgetretenen Schmerzen inguinal
links mit sensiblem Defizit hospitalisiert worden. Die Abklärung habe den
Nachweis einer gemischten axonal demyelinisierenden distal betonten Po-
lyneuropathie erbracht. Aufgrund einer Proteinerhöhung im Liquor sei die
Verdachtsdiagnose einer akuten Polyradikulitis gestellt worden. Dr.
O._______ der Neurologisch-Neurochirurgischen Polyklinik habe anläss-
lich einer ambulanten Untersuchung vom 27. November 2006 eine proxi-
male Parese des linken Beines mit nicht sicher beurteilbaren Kraftgraden
bei schmerzbedingter Minderinnervation und Sensibilitätsstörungen im Be-
C-174/2016
Seite 16
reich der Leistenregion gefunden. Im Weiteren sei auf die elektrophysiolo-
gisch nachgewiesene leichte gemischte axonale demyelinisierende Poly-
neuropathie verwiesen worden, welche jedoch nicht in ein klinisches Ge-
samtbild habe integriert werden können. Am 9. Dezember 2008 sei eine
neurologische Untersuchung durch Prof. I._______ im Universitätsspital in
(…) erfolgt. Erneut sei neurographisch eine gemischte axonal demylinisie-
rende Polyneuropathie mit unspezifischer Ätiologie nachgewiesen worden.
Zum Verlauf der neurophysiologischen Parameter sei nicht Stellung ge-
nommen worden. Die Funktionsstörung am linken Bein sei als radikulär
bedingt (L2-L3) interpretiert worden, obwohl bei der klinischen Untersu-
chung Diskrepanzen festgestellt worden seien. Das Vorliegen einer chro-
nisch entzündlichen Polyneuropathie (CIDP) sei verneint worden. Die Po-
lyneuropathie sei als unspezifisch beurteilt worden. Im Schreiben vom 18.
Juni 2009 habe Prof. I._______ zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen.
Er habe eine Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund der sensomotorischen
Neuropathie als schwierig angesehen. Eine differenzierte Stellungnahme,
inwiefern die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rein sensiblen Störungen (Amei-
senlaufen) oder aufgrund der linksseitigen Beinschwäche beziehungs-
weise der Beschwerden in der Leistenregion eingeschränkt wäre, sei je-
doch nicht erfolgt. Aus gutachterlicher Sicht müsse festgestellt werden,
dass zumindest die Beschwerden am linken Bein nicht erklärt würden. Es
sei somit davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
das Beschwerdebild insgesamt gewürdigt worden sei und die Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit nicht alleine in Bezug auf die objektivierbaren Be-
schwerden erfolgt sei. Gemäss Bericht von Dr. F._______ in (…), vom 18.
Dezember 2007, anlässlich einer ausführlichen neurologischen Untersu-
chung, habe sich eine gemischte demyelinisierende axonale Polyneuropa-
thie an den unteren Extremitäten gezeigt. Im EMG hätten keine pathologi-
schen Befunde erhoben werden können. Im Vergleich zu den Vorwerten
aus dem Jahr 2005 hätten sich die Parameter der motorischen Neurogra-
phie leicht verschlechtert. Die sensiblen Parameter seien in etwa unverän-
dert. Es sei auf eine unklare Ursache der Neuropathie verwiesen worden.
Als Massnahmen aus neurologischer Sicht schlug Dr. Z._______ eine er-
gänzende Medikation mit einem sedierenden Antidepressivum vor, da der
Beschwerdeführer vorwiegend während der Nacht unter den Polyneuropa-
thie-bedingten Sensibilitätsstörungen leide.
6.2.5 Am 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer durch lic. phil.
Cc._______ neuropsychologisch untersucht. Dabei konnten keine Diagno-
C-174/2016
Seite 17
sen gestellt werden. In der Beurteilung wurde festgehalten, das neuropsy-
chologische Testprofil müsse als nicht valide bezeichnet werden. Zum ei-
nen hätten sich Inkonsistenzen in den Resultaten und zum anderen Ver-
deutlichungstendenzen gezeigt. Da es nicht möglich sei, ein valides neu-
ropsychologisches Testprofil zu erheben, könne eine Arbeitsunfähigkeit
aus neuropsychologischer Sicht nicht zugeordnet werden.
Hinsichtlich früherer neuropsychologischer Einschätzungen wurde festge-
stellt, dass das Testprofil mit den Befunden der neuropsychologischen Un-
tersuchung im H._______-Gutachten vom 13. Februar 2009 überein-
stimme. In beiden Fällen zeigten sich Diskrepanzen in den Resultaten, In-
konsistenzen der Testbefunde und auffällige Ergebnisse in Validierungs-
verfahren, die auf eine Verdeutlichung hinwiesen. Beide Testprofile seien
als nicht valide einzustufen.
6.2.6 Im interdisziplinären Konsensus der Gutachter wurden folgende Di-
agnosen gestellt:
• Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Protrusions-Koxarthrose beidseits, links > rechts (ICD-10
M16.0)
2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5)
• degenerative Veränderungen im lumbosakralen Über-
gang bei Status nach Diskushernienresektion
LWK5/SWK1 1992 (M51.2/M42.17/Z98.8)
• Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
• funktionelle Beinschwäche links
2. Metabolisches Syndrom
• Adipositas (ICD-10 E66.0)
• BMI 37,7 kg/m2
• Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
• medikamentös gut eingestellt, (HbA1c 6,1%
(Norm • mit gemischt-axonaler demyelinisierenden
Polyneuropathie bei Diabetes mellitus
• Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
• medikamentös gut eingestellt
• Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
• Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
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Seite 18
3. Schlafapnoe-Syndrom, anamnestisch bekannt seit Mai 2013
(ICD-10 G47.3)
• aktuell unter CPAP-Therapie
• bei Diagnose 5.2.2
4. Status nach operativer Entfernung eines Kavernoms rechts
frontobasal bei Status nach einmaligem komplex-fokalem epi-
leptischem Anfall 02.12.2012
5. Umbilikalhernie (ICD-10 K42.9)
6. Status nach partieller Kleinfingeramputation rechts vor etwa 30
Jahren (ICD-10 T92.6)
7. Morbus Dupuytren Strahl 4 Hand links (ICD-10 M72.0)
Aus polydisziplinärer Sicht wurde für die angestammte Tätigkeit als Storen-
und Rollladenmonteur, wie allgemein für körperlich schwere Tätigkeiten,
eine bleibende und volle Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Für körperlich leichte
bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 100%.
Hinsichtlich Beginn und Verlauf wurde beurteilt, im Anschluss an den Trep-
pensturz vom Februar 2005 sei die angestammte Tätigkeit als Storen- und
Rollladenmonteur nicht mehr möglich gewesen. Spätestens sechs Monate
nach diesem Ereignis, somit ab August 2005, habe für adaptierte Tätigkei-
ten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus neurologischer
Sicht könne keine länger dauernde, relevante Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit aufgrund einer neurologischen Diagnose in den letzten Jahren
bescheinigt werden. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne ei-
ner invalidisierenden Erkrankung könne aus allgemeininternistischer wie
auch aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht attestiert werden. Von den
genannten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus allge-
meininternistischer Sicht könne mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktu-
ellen Untersuchung ausgegangen werden (act. 106 S. 40-47).
6.3 Pract. med. K._______, RAD-Ärztin beurteilte am 11. Dezember 2014,
auf der Basis des H._______-Gutachtens, des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts sowie des polydisziplinären U._______-Gutachtens und un-
ter Übernahme der Diagnosen im U._______-Gutachten eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Februar 2005. In ei-
ner leidensangepassten Verweistätigkeit im Sinne einer körperlich leichten
bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtarbeiten,
ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturz-
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Seite 19
gefährdung (in der Höhe) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% seit Au-
gust 2005. Die RAD-Ärztin beurteilte, die ausführliche klinisch-neurolo-
gisch sowie elektrophysiologische Untersuchung im Rahmen der aktuellen
polydisziplinären Begutachtung hätten keine schwerwiegende Polyneuro-
pathie ergeben. So lägen beispielsweise keine Gleichgewichts- und
Gangstörungen vor. Es handle sich vorwiegend um eine sensible Proble-
matik, welche höchstwahrscheinlich auf Folgeschäden der Zuckerkrank-
heit zu interpretieren sei. Die qualitative Einschränkung der Leistungsfä-
higkeit resultiere somit nicht aus neurologischen Gründen, sondern auf-
grund des Diabetes mit drohender Verletzungsgefahr bei Bewusstseinsstö-
rungen bei allfälligen Blutzuckerschwankungen. Von Seiten des Bewe-
gungsapparates beeinflussten die Hüftgelenksarthrose beidseits und die
Rückenproblematik die Leistungsfähigkeit zusätzlich. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung keine Arbeitsun-
fähigkeit. Die Foerster-Kriterien seien diskutiert worden und schlussfol-
gernd sei es dem Beschwerdeführer zumutbar die nötige Willensanstren-
gung aufzubringen um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen
(act. 109 S. 4-6).
6.4 Das U._______-Gutachten vom 23. September 2014 genügt den hier-
für in der Rechtsprechung aufgestellten Qualitätsanforderungen. Die ein-
zelnen Teilgutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksich-
tigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten ab-
gegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Be-
urteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend. Die fachärztlichen
Schlussfolgerungen in den Expertisen sind begründet. Die einzelnen Teil-
gutachten erfüllen daher die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraus-
setzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (vgl. E. 5.4). Ausserdem
haben die Gutachter ihre jeweiligen Ergebnisse nach einem interdisziplinä-
ren Austausch in einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers wiedergegeben. Namentlich haben die Gutachter bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Befunde aller involvierten Fachrich-
tungen berücksichtigt. Insgesamt erscheint die im U._______-Gutachten
vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers daher vollständig, schlüssig sowie nach-
vollziehbar begründet. Mangels konkreter Indizien gegen die Zuverlässig-
keit der Expertise ist dem Gutachten daher die volle Beweiskraft zuzuer-
kennen (vgl. E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher für die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das U._______-
Gutachten vom 23. September 2014 ab.
C-174/2016
Seite 20
6.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer
am 30. Januar 2015 (act. 111 S. 1-2) einen Arztbericht von Dr. med.
Dd._______, Neurologe, vom 9. Januar 2015 ein. In diesem wird von einer
Verschlechterung der sensomotorischen Funktion der unteren Extremitä-
ten berichtet. Der Patella- und der Achillessehnenreflex seien aufgehoben.
Zudem bestehe eine Zehenheberschwäche links und eine Verschlechte-
rung des Vibrationsempfindens (act. 111 S. 3).
6.6 In ihrer Beurteilung vom 13. August 2015 (act. 117) hielt pract. med.
K._______ fest, gemäss dem Bericht von Dr. Dd._______ habe sich eine
Befundverschlechterung eingestellt. Hinsichtlich des polydisziplinären Gut-
achtens des U._______ resumierte die RAD-Ärztin, gerade aufgrund der
Polyneuropathie und des Diabetes mellitus ergebe sich eine qualitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem hätten die Gutachter mit entspre-
chendem Belastungsprofil Rechnung getragen. Bemängelt werden könne,
dass diese Beurteilung nicht explizit durch den neurologischen Gutachter
erfolgt sei, sondern durch den internistischen Gutachter attestiert worden
sei.
6.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil vom 6. März 2013 bezeichneten Widersprüchlichkei-
ten, respektive Unklarheiten seien durch das U._______-Gutachten nicht
erklärt bzw. aufgelöst worden. Er leide an einer Polyneuropathie und an
einem Diabetes mellitus, was zu einer qualitativen Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit führe. Bezüglich des Ausmasses der Einschränkung bestün-
den zwischenzeitlich zahlreiche unterschiedliche fachärztliche Meinungen.
Das U._______ nehme eine eigene Beurteilung der medizinisch-theoreti-
schen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab August 2005 vor. Die Gutachten
erwiesen sich als unklar, in sich widersprüchlich und im Widerspruch zu
den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Das U._______-Gutachten
habe sich mit den Fragestellungen im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 6. März 2013 nicht befasst und es sei nicht statthaft, aufgrund
von Untersuchungen im Jahre 2014 die Auswirkungen von gesundheitli-
chen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Jahre 2005 zu beurteilen. Es
sei daher auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen.
6.7.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 wird die
Widersprüchlichkeit des neurologischen Teilgutachtens der H._______
festgestellt. Es wird bemängelt, dass die Beschwerden das Polyneuropa-
thie-Syndrom nicht erklärten und daraus der Schluss gezogen werde, dass
C-174/2016
Seite 21
dieses keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem sei in arbeits-
medizinischer Hinsicht nicht klar, welche Tätigkeiten im angestammten Be-
ruf noch ausgeführt werden könnten.
6.7.2 Dr. Z._______ gelangte in seinem neurologischen Teilgutachten in
Bezug auf die Polyneuropathie-Symptomatik zum Schluss, dass die klini-
sche Untersuchung keine typische Sensibilitätsverminderung zeige. Neu-
rophysiologisch sei hingegen eine sensomotorische Polyneuropathie fest-
stellbar. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung von Dr.
Bb._______ und Dr. Aa._______ im H._______-Gutachten. Bereits damals
konnten die Schwäche des linken Beines klinisch nicht objektiviert und die
Sensibilitätsstörungen in der linken Leistenregion aus neurologischer Sicht
nicht erklärt werden. Auch die klinischen Befunde wurden als untypisch für
eine Polyneuropathie bezeichnet. Bereits in früheren Arztberichten konnten
Dr. O._______, Dr. I._______ und Dr. F._______ elektrophysiologisch eine
Polyneuropathie nachweisen, ohne dass sich die Beschwerden in diesen
medizinischen Kontext eingliedern liessen. Im Unterschied zu den voran-
gehenden Beurteilungen, welche im Wesentlichen von einer chronisch
demyelinisierenden Polyneuropathie ausgingen, gelangt Dr. Z._______
zum Schluss, dass der neurophysiologische Befund sowie der klinische
Verlauf dagegen sprächen, und postuliert als Ursache den inzwischen fest-
gestellten Diabetes mellitus, was auch von der RAD-Ärztin als höchstwahr-
scheinlich möglich erachtet wird.
Dr. Aa._______ und Dr. Bb._______ beurteilten, dass in einer angepassten
Tätigkeit im angestammten Beruf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe, ohne auszuführen, inwiefern die Arbeitstätigkeit anzupassen sei.
Demgegenüber gelangte Dr. Z._______ zum Schluss, dass aus neurologi-
scher Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen gestellt
werden könnten bzw. dass die neurologisch festgestellten Beschwerden
der funktionellen Beinschwäche links sowie der gemischt-axonal demyeli-
nisierenden Polyneuropathie bei Diabetes mellitus keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit begründeten. Die Einschätzung wurde von der RAD-
Ärztin geteilt und erscheint einleuchtend. Dies einerseits weil die Kribbel-
parästhesien den Beschwerdeführer vorwiegend während der Nacht beim
Schlafen beeinträchtigen und bei der klinischen Untersuchung keine typi-
sche Sensibilitätsverminderung distal betont an beiden Beinen vorlag. An-
dererseits weil die geklagte Beinschwäche den Beschwerdeführer kaum
erkennbar einschränkte und das freie Gehen wohl ein leichtes Schonhin-
ken zeigte, jedoch kein Steppergang oder ein Trendelenburghinken. Das
C-174/2016
Seite 22
Anziehen im Stehen war ebenfalls möglich. Dr. Z._______ ging beim Teil-
gutachten von Dr. Aa._______ und Dr. Bb._______ von einer missver-
ständlichen Formulierung aus. Diese hätten bei ihrer Beurteilung bereits
die übrigen somatischen Leiden berücksichtigt. Eine Anpassung der frühe-
ren Tätigkeit im Sinne einer Unmöglichkeit der Höhenexposition bedingt
eine relevante Einschränkung der Gleichgewichtsfunktionen, was weder
vom Beschwerdeführer beschrieben wurde noch bei der klinischen Unter-
suchung nachvollziehbar war. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die neurologischen Beschwerden zum Zeit-
punkt des U._______-Gutachtens keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hatten.
6.7.3 Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht stellte
Dr. Z._______ fest, dass sich auf Befundebene, trotz unterschiedlicher Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit, keine relevanten Diskrepanzen ergäben. Aus
diesem Grund bestehe seit 2005 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers. Während die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in
Bezug auf das Teilgutachten von Dr. Bb._______ und Dr. Aa._______ im
Wesentlichen derjenigen von Dr. Z._______ entspricht, gehen insbeson-
dere Dr. F._______ und Prof. I._______ von einer relevanten Arbeitsunfä-
higkeit aus. Prof. I._______ sah die Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund
der sensomotorischen Neuropathie als schwierig an. Dr. Z._______ be-
mängelte das Fehlen einer differenzierten Beurteilung. Prof. I._______
nahm keine klar quantifizierbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers vor sondern er stellte lediglich fest, dass eine Wiederauf-
nahme, insbesondere eine Vollzeiterwerbstätigkeit, schwierig erscheine.
Wie von Dr. Z._______ zu Recht festgestellt, lässt die Beurteilung durch
Prof. I._______ nicht erkennen, aufgrund welcher objektivierbaren Be-
schwerden welche Einschränkungen bestehen. Auch die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. F._______ ist nicht differenziert. Es wird lediglich
festgestellt, dass die Arbeitsaufgabe vom 15. Februar 2005 Folge eines
fortschreitenden Leidens sei, weshalb sie gerechtfertigt sei. Demgegen-
über stellte Dr. Z._______ fest, dass die neurologischen Beschwerden seit
2005 im Wesentlichen gleich geblieben und zudem keine neuen Diagnosen
hinzugekommen seien. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar,
dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend dem Beschwerdebild und der ob-
jektivierbaren Pathologien als gleichbleibend beurteilt wurde und es ist auf
die diesbezügliche Einschätzung von Dr. Z._______ abzustellen.
C-174/2016
Seite 23
6.8 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der RAD weise darauf
hin, dass die Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Be-
schwerden nicht durch den neurologischen, sondern durch den internisti-
schen Gutachter erfolgt sei und dies bemängelt werden könne. Dieser Auf-
fassung sei zuzustimmen und es sei eine Beurteilung durch einen neuro-
logischen Gutachter unerlässlich.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde im U._______-Gutachten zu-
nächst nach den einzelnen Disziplinen durch die jeweiligen Spezialärzte
vorgenommen. Schliesslich erfolgte eine Gesamtauflistung aller Diagno-
sen und eine abschliessende Beurteilung im Rahmen eines interdisziplinä-
ren Konsensus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
6.9 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, am 30. Januar 2015 sei
aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes Antrag auf Re-
vision, respektive Neubeurteilung des Rentenanspruches gestellt worden.
Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde von der Vo-
rinstanz nicht in Abrede gestellt. Sie gehe gemäss Bericht vom 28. Juli
2015 davon aus, dass der medizinische Sachverhalt im September 2014
festgestanden habe.
6.9.1 Beim am 30. Januar 2015 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens
gestellten Antrages um Revision, respektive Neubeurteilung des Renten-
anspruch handelt es sich nicht um ein formelles Revisionsgesuch im Sinne
von Art. 17 oder Art. 53 Abs. 1 ATSG. Ein solches setzt eine formell rechts-
kräftige Entscheidung über die Zusprache einer Dauerleistung voraus (vgl.
diesen ausdrücklichen Bezug in Art. 17 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 ATSG),
welche vorliegend nicht erfolgt ist. Die Eingabe, mit welcher der Beschwer-
deführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend
macht, ist somit als Einwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu
prüfen.
6.9.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung
zeigt sich gemäss Dr. Dd._______ im Wesentlichen in der Aufhebung des
Patellarreflexes. Die ebenfalls erwähnte Aufhebung des Achillessehnenre-
flexes beidseits wurde im U._______-Gutachten bereits berücksichtigt. Zu-
dem liege eine Zehenheberschwäche links vor. Schliesslich ist von einer
Verschlechterung des Virbationsempfindens die Rede, ohne dass Dr.
Dd._______ dies mit Befunden belegt. Indessen enthält der Arztbericht von
Dr. Dd._______ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es wird auch nicht
dargelegt, inwiefern die neuen (belegten) Befunde einen Einfluss auf die
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Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Die RAD-Ärztin pract.
med. K._______ beurteilte am 13. August 2015 lediglich, dass sich gemäss
Arztbericht eine Befundverschlechterung eingestellt habe, stellte jedoch
keine Relation zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers her. Dies er-
scheint durchaus nachvollziehbar und erklärt auch, weshalb der Beschwer-
deführer nicht darlegt, inwiefern sich die körperlichen Einschränkungen seit
der geltend gemachten Befundverschlechterung verstärkt haben sollen.
Insgesamt bleibt daher festzustellen, dass auch der nach der polydiszipli-
nären Begutachtung vom 23. September 2014 eingereichte Arztbericht
nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens des U._______ ändert.
6.10 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, es sei nicht statthaft,
aufgrund von Untersuchungen im Jahre 2014 die Auswirkungen von ge-
sundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Jahre 2005 zu be-
urteilen.
Im für beweiswertig beurteilten U._______-Gutachten vom 23. September
2014 wurde dem Beschwerdeführer retrospektiv, spätestens sechs Monate
nach dem Treppensturz vom Februar 2005 (dh. ab August 2005), aufgrund
seiner Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Haupttätig-
keit und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich adaptierte Tätigkeit
attestiert (act. 106 S. 42 Ziff. 6.3). Eine Feststellung der Arbeitsfähigkeit um
neun Jahre zurück erscheint auf den ersten Blick wohl aussergewöhnlich,
erweist sich jedoch – angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit
dem Krankheitsverlauf in den jeweiligen Disziplinen sowie anschliessend
in der Konsensbesprechung – nachvollziehbar. Es konnte insbesondere
verlaufsmässig aufgezeigt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit stabil blieb
und das Beschwerdebild kaum zur Progredienz neigte. Einzig in allgemein-
internistischer Sicht sind Beschwerden hinzugekommen, die jedoch keine
zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochten. Vor diesem Hin-
tergrund kann beurteilt werden, dass der medizinische Sachverhalt ab Au-
gust 2005 als hinreichend erstellt zu betrachten ist.
6.11 Gemäss der mit BGE 143 V 418 jüngst geänderten Rechtsprechung
des Bundesgerichts sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struk-
turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren be-
achtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas-
tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an-
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dererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein-
zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. Urteil des BGer
9C_45/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1). Diese neue Rechtsprechung ist
grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledig-
ten Fälle anzuwenden. Vorliegend kann auch vor diesem Hintergrund auf
das U._______-Gutachten abgestellt werden. Da keine psychiatrische Di-
agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ist, kann auf die
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden
(BGE 143 V 418 E. 7.1).
6.12 Zusammenfassend steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
des Gutachtens des U._______ vom 23. September 2014 sowie der Stel-
lungnahme des RAD vom 13. August 2015 fest, dass der Beschwerdefüh-
rer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (seit jeher) noch in der
Lage ist, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollzeitig
zu arbeiten.
7.
7.1 Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (geboren
1951) angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Le-
benserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch
als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerb-
lich verwerten kann. Das fortgeschrittene Alter kann gemeinsam mit weite-
ren Gegebenheiten dazu führen, dass die verbliebene Resterwerbsfähig-
keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr
nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein-
gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. In diesem Falle liegt eine Erwerbs-
unfähigkeit vor. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls, so
die Art des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Kontext auch Persönlichkeitsstruktur,
Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl.
BGE 138 V 457 E. 3.1 m.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer war zum relevanten Zeitpunkt – Vorlage des po-
lydisziplinären Gutachtens im September 2014 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2
ff.) – 62 Jahre und zehn Monate alt. Er hat keine Berufsausbildung absol-
viert und arbeitete seit dem Jahr 1992 als Storenmonteur, welchen Beruf
er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben
C-174/2016
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kann. Wiewohl klarerweise von einer erheblich erschwerten Vermittelbar-
keit auszugehen ist, kann eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähig-
keit zum relevanten Zeitpunkt aufgrund der gesamten Umstände sowie mit
Blick auf die relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren
Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter und die dementsprechende Beur-
teilung vergleichbarer Fälle (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_847/2015 vom
30. Dezember 2015 E. 4.) nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Ins
Gewicht fällt namentlich die noch vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einem
relativ weiten Spektrum an Verweistätigkeiten, wobei er nur leichte zusätz-
liche Einschränkungen hatte (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_847/2015 vom
30. Dezember 2015 E. 4.2; 9C_364/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 m.H.).
Darunter fallen namentlich die von der IV-Stelle genannten Arbeiten wie
beispielsweise Sortier- und Überwachungstätigkeiten (act. 116 S. 2). Hier-
bei handelt es sich um Tätigkeiten mit geringen Anforderungen, die ohne
erheblichen Einarbeitungsaufwand verrichtet werden können. Ins Gewicht
fallen zudem das Nichtvorliegen von die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen-
den psychiatrischen Diagnosen (vgl. für Beispiele aus der Praxis z.B. Ur-
teile des BGer 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3; 8C_415/2014
vom 29. August 2014 E. 4.2.2; 9C_289/2014 vom 30. Juli 2014 E. 4.3).
8.
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Ge-
sundheitseinschränkungen zu prüfen.
8.1
8.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die
Invaliditätsbemessung massgeblicher Zeitpunkt hat die Rechtsprechung
den (potenziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch
MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 31).
8.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
C-174/2016
Seite 27
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1).
8.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer
Weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig-
keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege-
ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar-
beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grund-
sätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver-
sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden-
falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE bei-
gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer
9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom
6. März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf
die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert
(Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es
ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn
auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist
(BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI
2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass
für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland
beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund
der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche
Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens
verfälschen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditäts-
grads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38).
8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob und
C-174/2016
Seite 28
in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab,
die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und ins-
gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Relevante
Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio-
nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
8.3.1 In Bezug auf das Valideneinkommen geht die Vorinstanz auf der
Grundlage eines Monatslohnes von Fr. 4‘850.- von einem Einkommen von
Fr. 63‘050.- aus und gibt als Quelle den letzten Arbeitgeber des Beschwer-
deführers an. In den Akten finden sich jedoch keine entsprechenden Anga-
ben. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz auf
diese Zahl gekommen ist. Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom
27. April 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Rollladen- und
Storenmonteur im Jahr 2004 einen Lohn von 61‘100.- erzielt hat (act. 10).
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2006 (vgl. dazu
Homepage des Bundesamtes für Statistik Sta-
tistiken finden > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnent-
wicklung > Schweizer Lohnindex auf der Basis 1993, abgerufen am
08.03.2018) resultiert für den massgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2006 ein
Valideneinkommen von Fr. 62‘439.- (= Fr. 61‘100.- : 114.1 x 116.6).
8.3.2 Das Invalideneinkommen ist auf der Grundlage der statistischen
Lohnangaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE
139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; MEYER/REICHMUTH,
a.a.O., Art. 28a NN. 90 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist
beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Ta-
bellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81;
SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets
die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt,
bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des
BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1).
Die Vorinstanz hat sich dabei auf die LSE 2006 TA1, Total Männer, Anfor-
derungsniveau 4, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden, gestützt und
auf der Basis von Fr. 4‘732.- ein Einkommen mit Behinderung von Fr.
59‘197.- berechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
C-174/2016
Seite 29
8.3.3 Zu prüfen bleibt die Frage des leidensbedingten Abzugs. Damit soll
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkun-
gen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder an-
derweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich
bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits-
markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom
26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE
135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil des
BGer 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis). Vorliegend
hat die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich keinen Abzug vom Ta-
bellenlohn berücksichtigt. Aus dem Vergleich von Validen- und Invaliden-
einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘853.- und damit ent-
sprechend ein Invaliditätsgrad von 6%.
8.3.4 Selbst wenn wegen des fortgeschrittenen Alters des im Jahre 1951
geborenen Beschwerdeführers von 55 Jahren im vorliegend massgeben-
den Vergleichsjahr 2006 respektive von 64 Jahren im Verfügungszeitpunkt
ein maximaler Leidensabzug von 25 % vorgenommen würde, hätte der Be-
schwerdeführer keinen Rentenanspruch, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Unter Berücksichtigung eines (hypothetischen) Leidensabzugs von 25%
würde ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘398.- (75% von 59‘197.-) resul-
tieren. Diesem Invalideneinkommen ist das Valideneinkommen von Fr.
63‘050.- gegenüberzustellen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr.
18‘652.- resultiert. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 30%, welcher
zu keiner schweizerischen Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Es kann damit vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht keinen
Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat.
8.4 Entsprechend dem vorgenommenen Einkommensvergleich resultiert
ein Invaliditätsgrad, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Die
angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
C-174/2016
Seite 30
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.–
festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-174/2016
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 15. Februar 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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