Abtei lung III
C-1744/2007
{T 0/2}
Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Francesco Parrino, Richter,
Elena Avenati-Carpani, Richterin,
Gerichtsschreiberin Isabelle Pittet.
B._______, US,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Freiwillige Versicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der im Jahre 1961 geborene, verheiratete Schweizerbürger B._______ ist
seit 1. Mai 2004 im Ausland niedergelassen (vom 1. Mai 2004 bis 31.
Januar 2006 in Dänemark, seither in den USA; act. 1-3). Mit Verfügung
vom 16. Januar 2007 wies die Schweizerische Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK) sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung)
vom 10. Oktober 2006 ab mit der Begründung, dass er nicht unmittelbar
vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während
mindestens 5 Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen
gewesen sei (act. 10).
B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 erhob der Gesuchsteller bei der SAK
Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Januar 2007 und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie seine Aufnahme in die
freiwillige Versicherung.
C. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2007 wies die SAK die Einsprache
ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller schon Ende April 2004 aus
der obligatorischen AHV/IV ausgetreten sei und er innert einem Jahr seit
Wegfall der obligatorischen Versicherung hätte beitreten müssen (act. 30-
31).
D. Mit Schreiben vom 6. März 2007 erhob B._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 1980 ohne Unter-
bruch obligatorisch versichert gewesen sei. Zwar habe er seine obligatori-
sche AHV-Mitgliedschaft in der Schweiz schon am 30. April 2004 beendet,
er sei jedoch danach in Dänemark wohnhaft und ebenfalls ohne Unter-
bruch der landeseigenen Sozialversicherung angeschlossen gewesen. Per
1. Februar 2006 sei er von Dänemark in die USA umgezogen und hätte
dort innert Jahresfrist den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt (act.
44-56).
E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die
ausländische Versicherungsunterstellung für die Bestimmung der
Beitrittsfrist nicht zu berücksichtigen sei.
F. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwal-
tungsgericht über, das den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt gab. Es ging kein Ausstandsbegehren ein.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung
aufgenommen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechts-
sätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach
den im Jahre 2006 (Beitrittsgesuch 10. Oktober 2006) gültigen Bestim-
mungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, 831.101) sowie
der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111).
2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'',
dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EU), die in einem Staat ausser-
halb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 VFV können Personen der
freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvorausset-
zungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für
einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt
4sind. Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der zustän-
digen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht
mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden
aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Liegen ausserordentliche
Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die
Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der
Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder
die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).
2.3 Mit Blick auf den Umstand, dass die USA ein Staat ausserhalb der EU
sind, wäre der Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung
grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings war der Beschwerdeführer
lediglich bis April 2004 (aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz)
obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG ). Da die Anmeldung
des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung erst 2 1/2 Jahre nach
dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV-Versicherung erfolgte,
sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen
Versicherung bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt (Art. 8
VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AHVG). Es ist der Vorinstanz Recht zu geben,
dass die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Sozialversicherung (hier
der dänischen vom 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2006) diesen Mangel nicht
beheben kann. Im Übrigen sind in den fünf Jahren vor der Ausreise aus
der Schweiz (April 1999 bis April 2004) ohnehin bereits Lücken im
individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers zu finden (vgl. Act. 50-
52).
2.4 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2007 ist
daher abzuweisen.
2.5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (auf konsularischem Weg)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Isabelle Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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